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BGH Beschluss vom 27.09.2005 – VIII ZB 105/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6
Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Be-
rufungs- und die Berufungsbegründungsschrift.
BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - LG Hannover AG Hannover
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 716,92 €
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. April 2004 zur
Zahlung von Verbrauchskosten für Strom und Gas sowie Mahn- und Inkasso-
kosten in Höhe von insgesamt 716,92 € nebst Zinsen verurtei
lt. Gegen das ih-
ren Prozessbevollmächtigten am 22. April 2004 zugestellte Urteil haben diese
für die Beklagte durch Schriftsatz des Rechtsanwalts G. S. am 24. Mai
2004 (einem Montag) Berufung eingelegt und die Berufung durch einen weite-
ren Schriftsatz von Rechtsanwalt S. am 22. Juni 2004 begründet.
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Nachdem das Berufungsgericht zunächst der Klägerin eine Frist zur Er-
widerung auf die Berufungsbegründung gesetzt und dieser einen Hinweis in der
Sache erteilt hatte, hat es auf eine entsprechende Rüge der Klägerin mit Be-
schluss vom 26. Juli 2004, zugestellt am 3. August 2004, die Beklagte darauf
hingewiesen, dass dem Berufungsschriftsatz und dem Berufungsbegründungs-
schriftsatz die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterschriften fehlen dürf-
ten, und weiter ausgeführt: Eine Unterschrift müsse zumindest einzelne Buch-
staben erkennen lassen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt
fehle. Die Unterzeichnungen bestünden jedoch lediglich aus einem Strich und
einer gewellten weitgehend gleichförmigen Linie und ließen keinen einzigen
Buchstaben erkennen. Zudem liege kein die Identität des Unterschreibenden
ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vor; das Schriftgebilde
unter den beiden Berufungsschriftsätzen dürfte von einem Dritten unschwer
nachzuahmen sein. Schließlich weiche es eklatant von dem Schriftgebilde unter
dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13. April 2004
ab.
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Die Beklagte hat daraufhin durch Rechtsanwalt S. vorsorglich am
18. August 2004 erneut Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Pro-
zessbevollmächtigte ausgeführt und anwaltlich versichert, er unterschreibe seit
seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Februar 2000 alle Schriftsätze ähnlich
wie die Berufungsschrift vom 24. Mai 2004 und die Begründungsschrift vom
22. Juni 2004, ohne dass seine Unterschriftsleistung bisher durch ein Gericht
beanstandet worden sei.
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Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27. August 2004 die Berufung
der Beklagten verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf seinen Hinweisbeschluss
vom 26. Juli 2004 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, eine Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil der Prozess-
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bevollmächtigte der Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist durch die
nicht den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift ver-
schuldet habe und die Beklagte sich dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen müsse. Auch wenn die Art der Unterschriftsleistung in
der Zeit seit Februar 2000 von keinem Gericht beanstandet worden sei, habe
der Anwalt damit seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Gegen die-
sen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene
Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-
dung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575
ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die
angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Ge-
währung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien
den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu-
mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II
1 bb m.w.Nachw.). Dies ist hier geschehen, weil das Berufungsgericht bei sei-
nen Anforderungen an die gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO
erforderliche Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift und der
Berufungsbegründungsschrift eine mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
unvereinbare Strenge an den Tag gelegt hat (s. unter 2).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift be-
stehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich,
aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreiben-
den ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entspre-
chend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren,
der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen
Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt
und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug
als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob
der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt
(BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, un-
ter II m.w.Nachw.). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften
ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autoren-
schaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen
ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR
24/97, NJW 1997, 3380 unter II 2 a; Beschluss vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB
13/86, NJW 1987, 1333). Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses
ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortli-
chen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift
durch den Anwalt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW
2005, 2709, unter III 2 a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Un-
terschrift von dem Anwalt stammt.
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b) An der Autorenschaft des Rechtsanwalts G. S. bestanden
hier auch beim Berufungsgericht zu keiner Zeit Zweifel. Sie wird zum einen da-
durch bestätigt, dass der Schriftzug in beiden Schriftsätzen über den maschi-
nenschriftlichen Zusatz "G. S. , Rechtsanwalt" gesetzt ist, und ergibt
sich zum andern daraus, dass die Unterschrift, anders als das Berufungsgericht
meint, keine wesentlichen Abweichungen von den Schriftgebilden aufweist, mit
denen Rechtsanwalt S. die unstreitig von ihm stammenden erstinstanzli-
chen Schriftsätze in diesem Verfahren unterzeichnet hat. Bei Anlegung eines
großzügigen Maßstabs ist hier das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt.
Der Senat kann die Prüfung der dafür erforderlichen Merkmale selbständig und
ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (Se-
natsurteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888, unter II 1; Be-
schluss vom 26. Februar 1997, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1986, aaO).
Der Schriftzug auf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift lässt
die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und die Schriftstücke
nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzuzeichnen. Er ist zwar ein-
fach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber
dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Un-
terschrift nicht abgesprochen werden kann.
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c) Wenn man dies anders sehen wollte, wäre das Berufungsgericht je-
denfalls gehalten gewesen, dem Beklagten auf dessen den Anforderungen der
§§ 234, 236 ZPO genügenden Antrag hin gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Beru-
fungsbegründungsfrist zu gewähren. Da der Prozessbevollmächtigte des Be-
klagten glaubhaft gemacht hat, dass seine Unterschrift von den Gerichten jahre-
lang unbeanstandet geblieben ist, durfte er ohne Verschulden annehmen, dass
sie den allgemein in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen ent-
sprach, und hatte er unter Berücksichtigung des Anspruchs auf faire Verfah-
rensgestaltung vor dem Hinweisbeschluss vom 26. Juli 2004 keinen Anlass zu
der Besorgnis, sie werde von der entscheidenden Kammer als unzureichend
angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1997 - 1 BvR
1023/96, NJW 1998, 1853, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 28. September
1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 2).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 16.04.2004 - 503 C 20086/03 -
LG Hannover, Entscheidung vom 27.08.2004 - 12 S 36/04 -