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BGH Urteil vom 24.07.2001 – VIII ZR 58/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 24. Juli 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechts-

anwalts unter einem bestimmenden Schriftsatz.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01 - OLG Köln LG Köln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Ge-

brauchtwagenkaufs. Das Landgericht hat der Klage, die auf Zahlung von

10.560,35 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und auf Feststel-

lung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtet war, bis auf einen Betrag

von 125,35 DM stattgegeben. Der Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil mit

der Berufung angefochten. Sowohl die Berufungsschrift als auch die Beru-

fungsbegründung enthalten unter der Unterschrift den maschinenschriftlichen

Zusatz "Rechtsanwalt - U. K. "; die beiden Unterschriften weichen in ihrem

Erscheinungsbild allerdings deutlich voneinander ab. Das Berufungsgericht hat

deshalb angenommen, die Unterschriften rührten von verschiedenen Urhebern

her, und hat den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Der Beklagte hat dazu behauptet, beide Unterschriften stammten von seinem

Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K. . Dieser unterzeichne an "aus-

geruhten Tagen" mit der "etwas kunstvolleren Version", wie sie die "Berufungs-

schrift" - gemeint ist die Berufungsbegründung - trage, an "anstrengenden Ta-

gen" mit einer "Kritzel-Kratzel-Version" wie in der Berufungsschrift. Rechtsan-

walt K. selbst hat gegenüber dem Berufungsgericht an Eides Statt versi-

chert, beide Unterschriften stammten von ihm.

Das Berufungsgericht hat ein graphologisches Gutachten zu der Frage

eingeholt, ob beide Unterschriften vom selben Urheber herrührten. Auf der

Grundlage einer Vielzahl von Vergleichsunterschriften und ausgehend von

sechs positiven Wahrscheinlichkeitsstufen ist der Sachverständige zu dem Er-

gebnis gelangt, Rechtsanwalt K. sei "wahrscheinlich" (= 4. Wahrschein-

lichkeitsstufe) Urheber der Unterschrift unter der Berufungsschrift und "mit ho-

her Wahrscheinlichkeit" (= 3. Wahrscheinlichkeitsstufe) Urheber der Unter-

schrift unter der Berufungsbegründung. Er hat ausgeführt, der Namensträger

verfüge über zwei abweichende Unterschriftsvarianten, wobei auch eine Ver-

mischung beider Varianten vorkommen könne. Die wegen der Kürze der

Schreibleistung eingeschränkte graphische Ergiebigkeit der beiden strittigen

Unterschriften und der Vergleichsunterschriften hätten sich in einer Einschrän-

kung der Wahrscheinlichkeitsaussage auswirken müssen.

Das Berufungsgericht hat die Echtheit der Unterschrift unter der Beru-

fungseinlegung als nicht erwiesen angesehen und deshalb die Berufung als

unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die eigenhändige Unterschrift eines beim Oberlandesgericht zugelasse-

nen Rechtsanwaltes sei eine von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvor-

aussetzung jedes fristwahrenden bestimmenden Schriftsatzes. Etwaige Beden-

ken hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmitteln seien im

Wege des Freibeweises zu klären; dieser müsse die volle Überzeugung des

Gerichts von der zu beweisenden Tatsache begründen, die bloße Glaubhaft-

machung reiche nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die persönliche

Gewißheit, die Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen.

Mit einer solchen Gewißheit habe es sich jedoch nicht von dem Vorliegen einer

von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichneten Berufungsschrift

überzeugen können. Zwar habe es keine Zweifel, daß die Unterschrift unter der

Berufungsbegründung von Rechtsanwalt K. , dem einzigen beim Oberlan-

desgericht Köln zugelassenen Anwalt seiner Sozietät, stamme. Dagegen reiche

der vom Sachverständigen für die Unterschrift unter der Berufungsschrift fest-

gestellte relativ geringe Wahrscheinlichkeitsgrad ("wahrscheinlich") für den

vollen Beweis der Urheberschaft des Rechtsanwalts K. - auch unter Berück-

sichtigung seiner eidesstattlichen Versicherung - nicht aus. Zweifel verblieben

letztlich auch nach der Leistung von Vergleichsunterschriften in der Berufungs-

verhandlung vom 12. Januar 2001, die in ihrem Erscheinungsbild überwiegend

von den Unterschriften des betreffenden Typs abwichen.

II. Diese Ausführungen halten der Nachprüfung durch das Revisionsge-

richt nicht stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil

vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, BGHR ZPO § 130 Nr. 6, Unterschrift 12 =

NJW 1997, 3380 unter II 1 m.w.Nachw.) ist bei bestimmenden Schriftsätzen die

eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft

identifizieren zu können. Die Prüfung, ob eine Unterzeichnung die Anforderun-

gen erfüllt, die an eine Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz ge-

mäß § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof von Amts we-

gen ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen.

Etwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind, wie

auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegebenenfalls im Wege des

Freibeweises zu klären. In die Prüfung sind alle bedeutsamen Umstände des

Einzelfalles einzubeziehen. Soweit es für die Beurteilung der Urheberschaft

entscheidend auf das Schriftbild ankommt, wird eine sachverständige Begut-

achtung geboten sein, weil dem Gericht in aller Regel die eigene Sachkunde

hierfür fehlen wird.

2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil kei-

nen Bestand haben. Das Berufungsgericht ist an sich von zutreffenden rechtli-

chen Maßstäben ausgegangen; es hat jedoch die Anforderungen an den

Nachweis der Echtheit der Unterschrift auf der Berufungsschrift überspannt und

die gebotene umfassende Gesamtwürdigung der Umstände vernachlässigt.

Entgegen seiner Ansicht ist bewiesen, daß der Berufungsschriftsatz von

Rechtsanwalt K. unterzeichnet worden ist.

a) Es kann dahinstehen, ob der vom Sachverständigen ermittelte Wahr-

scheinlichkeitsgrad "wahrscheinlich" - entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts - für sich allein ausreicht, um in einem Fall wie dem vorliegenden

die richterliche Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift zu begründen.

Immerhin spricht schon diese Bewertung überwiegend für die Urheberschaft

des Rechtsanwalts K. . Merkmale, die gegen seine Urheberschaft sprechen,

hat der Sachverständige trotz der Verschiedenartigkeit der beiden Unter-

schriftstypen nicht finden können.

Soweit sich das Berufungsgericht in seinen Zweifeln an der Echtheit der

strittigen Unterschrift durch die Abweichungen der in der Berufungsverhand-

lung von Rechtsanwalt K. geleisteten Vergleichsunterschriften bestärkt

sieht,

hat es nicht dargetan, daß es aufgrund eigener Sachkunde zu einer sachver-

ständigen Beurteilung des Erscheinungsbildes der Unterschriften in der Lage

ist. Hierauf kann deshalb - anders als bei der Frage, ob ein Schriftzug über-

haupt als Unterschrift oder lediglich als sogenannte Paraphe anzusehen ist

(vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 = BGHR ZPO § 130

Nr. 6, Unterschrift 12, m.w.Nachw.) - im vorliegenden Fall nicht abgestellt wer-

den.

b) Die Bedenken des Oberlandesgerichts gegen die Urheberschaft des

Rechtsanwalts K. beruhen ersichtlich in erster Linie auf der Verschieden-

artigkeit der beiden Unterschriften unter der Berufungsschrift und der Beru-

fungsbegründung. Das ist an sich ohne weiteres nachvollziehbar; denn die

Unterschrift ist im allgemeinen wegen ihres individuellen und charakteristi-

schen, nur schwer nachzuahmenden Erscheinungsbildes dazu bestimmt und

geeignet, die Identität des Unterschreibenden mit einer gewissen Sicherheit

erkennen zu lassen (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 9. November 1988 - I ZR

149/87 = BGHR aaO, Unterschrift 3 m.w.Nachw.). Jedoch hat der Bundesge-

richtshof schon früher bei der Bewertung voneinander abweichender Unter-

schriften einen verhältnismäßig großzügigen Maßstab angelegt und zur Be-

gründung darauf hingewiesen, daß die Unterschrift einer Person erfahrungs-

gemäß verschieden ausfallen könne, je nachdem, ob sie unter Zeitdruck oder

sonst ungünstigen Verhältnissen oder ob sie in Ruhe und Sorgfalt geleistet

worden sei (Beschluß vom 13. Oktober 1993 - IV ZB 9/93 = BGHR aaO, Unter-

schrift 7). Davon ist auch der Sachverständige in seinem Gutachten ausgegan-

gen. In der ins Auge fallenden Verschiedenartigkeit der beiden strittigen Unter-

schriften hat er keinen Anlaß gesehen, an deren Echtheit zu zweifeln.

c) Nach der graphologischen Betrachtung etwa noch verbleibende

Zweifel werden durch die in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden sonstigen

Umstände beseitigt.

Bei Unterschriftsleistungen eines Rechtsanwalts, die dieser in berufli-

chen Schriftstücken, namentlich in bestimmenden Schriftsätzen gegenüber ei-

nem Gericht, vornimmt, ist von vornherein der Verdacht einer Fälschung oder

der Beteiligung an einer solchen Tat fernliegend; denn der Rechtsanwalt ist als

Organ der Rechtspflege und aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur ge-

wissenhaften Ausübung seines Berufes (§§ 1, 43 Satz 1 BRAO) in gesteiger-

tem Maß zu sorgfältigem und rechtlich einwandfreiem Verhalten bei der Unter-

zeichnung von Schriftsätzen gehalten. Schon deshalb erscheint es bedenklich,

ohne konkrete Anhaltspunkte - sieht man von dem nach den Ausführungen des

Sachverständigen insoweit nicht aussagekräftigen äußeren Schriftbild der strit-

tigen Unterschriften ab - den Verdacht einer Beteiligung des Prozeßbevoll-

mächtigten des Beklagten an einer Unterschriftsfälschung ernsthaft zu erwä-

gen; eben darauf läuft jedoch die Beurteilung des Oberlandesgerichts hinaus.

Verfehlt ist ein derartiger Verdacht im vorliegenden Fall aber deshalb, weil der

Prozeßbevollmächtigte des Beklagten gegenüber dem Oberlandesgericht an

Eides Statt versichert hat, beide Unterschriften, also auch jene - vom Beru-

fungsgericht für zweifelhaft gehaltene - unter der Berufungsschrift vom 9. Juni

1999, stammten von ihm. Auch das Berufungsgericht hat Anhaltspunkte für ei-

ne Fälschung nicht entdecken können. Dann aber kann bei der gebotenen Ge-

samtwürdigung sämtlicher Umstände kein vernünftiger Zweifel bestehen, daß

Rechtsanwalt K. nicht nur die Berufungsbegründung, sondern ebenso die

Berufungsschrift, wenn auch mit einer anderen Unterschriftsvariante, eigen-

händig unterzeichnet hat (§ 130 Nr. 6 ZPO).

III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Zur Nachholung der er-

forderlichen Feststellungen in der Sache selbst war das Verfahren an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Senat hat es für geboten erachtet, daß Gerichtskosten für die Revi-

sionsinstanz nicht erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Deppert

Dr. Frellesen

für den wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unter- zeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst