Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2005 – XII ZB 197/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, § 1587 g Abs. 2; EGBGB Art. 17 Abs. 1 a.F.

Zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichi-

schen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleich.

BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - OLG Schleswig

AG Bad Schwartau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für

Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 5. August 2004 wird auf Kosten des Antrags-

gegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.239 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die 1936 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1935

geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 3. April 1956 in

Deutschland die Ehe geschlossen. Beide sind (der Ehemann jedenfalls auch)

deutsche Staatsangehörige. 1974 zogen sie nach Österreich, wo der Ehemann

seit März 1974 Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt

(früher: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in Wien erwarb. Auf

den Anfang Dezember 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau wurde

die Ehe durch Urteil des Landgerichts Graz 1984 geschieden. Mit Beschluss

vom 5. Mai 1990 hat der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein ausge-

sprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses

Urteils gegeben sind. Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht 1991 den

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die ehezeit-

lich erworbenen Anwartschaften der Parteien bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgegli-

chen. Wegen der weiteren Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensions-

versicherungsanstalt in Wien hat das Amtsgericht der Ehefrau die Durchführung

des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.

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Beide Parteien beziehen inzwischen eine Vollrente wegen Alters bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Antragsgegner bezieht dane-

ben seit Mai 2000 eine Pension von der (österreichischen) Pensionsversiche-

rungsanstalt, die sich ursprünglich auf monatlich 18.235 öS (1.325,19 €) belief

und seit Januar 2001 monatlich 18.380,90 öS (= 1.335,79 €) beträgt. Der Pen-

sion des Antragsgegners liegen insgesamt 312 Versicherungsmonate in Öster-

reich zugrunde, von denen 117 in die Ehezeit vom 1. April 1956 bis zum

30. November 1983 (§ 1587 Abs. 2 BGB) fallen.

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Mit einem am 26. Juni 2000 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie in diesem

Umfang eine Abtretung der künftig fällig werdenden Pensionsansprüche des

Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt. Das Amtsgericht

hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, der Ehefrau eine

monatliche Ausgleichsrente von 611 DM zugesprochen und den Ehemann zur

Abtretung entsprechender Pensionsansprüche verpflichtet. Auf die Beschwerde

des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ausgleichsrente unter Zurück-

weisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 38,65 € für Juni 2000, 289,89 €

für die Zeit von Juli bis Dezember 2000 und 292,20 € für die Zeit ab Januar

2001 herabgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelas-

sene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die vollständige Abwei-

sung des Antrags auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt.

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II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von seiner internationalen Zustän-

digkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu

prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 334 m.w.N.). Vorbehaltlich abweichen-

der internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Gerichtsstands-

bestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senatsurteil vom

28. September 2005 - XII ZR 17/03 - FamRZ 2005, 1987, 1988). Für Verfahren

über den Versorgungsausgleich folgt die internationale Zuständigkeit der Zu-

ständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren

nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, son-

dern selbständig durchgeführt wird (Senatsbeschlüsse vom 30. September

1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 177 und vom 24. April 1991 - XII ZB

79/89 - NJW 1991, 3087). Das muss wegen der Verzahnung zwischen dem

öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl.

§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und im Einklang mit der Regelung zum anwendba-

ren materiellen Recht in Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch für den schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich gelten.

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2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Durch-

führung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht

behandelt.

Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB blieb für vor dem 1. September 1986 ab-

geschlossene Vorgänge, also auch für die hier am 16. Januar 1984 rechtskräf-

tig geschiedene Ehe der Parteien, das Recht anwendbar, welches vor Inkraft-

treten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des internationalen

Privatrechts galt. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 1. September

1986 geltenden Fassung war für die Scheidung der Ehe das Recht des Staates

maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage

angehörte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift wegen sei-

ner gleichheitswidrigen Anknüpfung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG

FamRZ 1985, 463, 464). In Orientierung an dem verfassungskonformen Rest-

bestand des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. hat der Senat deswegen für die inter-

nationale Zuständigkeit primär an die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten

angeknüpft, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Senatsbeschluss vom

30. September 1992 aaO, 177 f.; BVerfG IPRspr 1990 Nr. 93, 179). Das führt

hier zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil beide Parteien die deutsche

Staatsangehörigkeit besitzen.

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Diesem Scheidungsstatut folgte schon nach früherem Kollisionsrecht das

zum Versorgungsausgleich anwendbare Recht. Denn der Versorgungsaus-

gleich ist insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen, sondern folgt

auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtshängigkeit

des Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist deswegen auch für die

Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend, ohne dass es dar-

auf ankommt, ob der Versorgungsausgleich als Folgesache im oder außerhalb

des Scheidungsverbunds oder in einem selbständigen Verfahren durchgeführt

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wird (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990,

142; zum gegenwärtigen Recht vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB

50/03 - FamRZ 2005, 1666 f.).

3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält auch sonst den Angrif-

fen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der Versor-

gung des Antragsgegners bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587 a

Abs. 2 Nr. 4 b in Verbindung mit § 1587 g Abs. 2 BGB pro rata temporis ermit-

telt. Damit verstößt es insbesondere nicht gegen den in § 1587 a Abs. 1 Satz 2

BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz, nach dem der ausgleichsberechtig-

te Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwart-

schaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist. Die Einzelrege-

lungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes

bei den verschiedenen Versorgungsanrechten durch Vorgaben von Berech-

nungshinweisen und -kriterien, mit deren Hilfe der jeweils in der Ehezeit nach

den maßgeblichen Vorschriften erworbene Anteil eines Versorgungsanrechts zu

ermitteln ist (Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ

1992, 791, 792).

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Für die Bemessung des Ehezeitanteils ist nicht von Belang, dass die

Versorgungsregelung der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt im

Jahre 2000 nicht unerheblich geändert wurde. Während sich die Bemessungs-

grundlage der Versorgung früher nach den einkommensstärksten 60 Monaten

während der Versicherungszeit richtete, ist für die hier relevante Zeit auf die

entsprechenden 180 Versicherungsmonate abzustellen. Zudem wurde seiner-

zeit stets eine Grundversorgung von 30 % der Bemessungsgrundlage gewähr-

leistet, während dieses hier den Nachweis von 180 Pflichtversicherungsmona-

ten voraussetzt. Derartige Änderungen allgemeiner Bemessungsgrundlagen

sind bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch

wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind. Wird also die Sat-

zung des Versorgungswerks, dem der ausgleichspflichtige Ehegatte angehört,

nach dem Ende der Ehezeit in einer Weise geändert, die sich auf die Qualität

oder die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft auswirkt, so ist das bei der Ent-

scheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der verfahrensrechtli-

chen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats

ist das nicht auf öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtungen be-

schränkt, sondern gilt allgemein für Änderungen der Satzung einer Versor-

gungseinrichtung, denen sich die Mitglieder nicht entziehen können (Senatsbe-

schluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383).

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b) Die Rente bei der Pensionsversicherungsanstalt errechnet sich aus

dem Produkt einer Bemessungsgrundlage mit einem von der Versicherungs-

dauer abhängigen Steigerungssatz. Für die Bemessungsgrundlage hat die ös-

terreichische Sozialversicherung zur hier maßgeblichen Zeit nur das durch-

schnittliche Einkommen während der einkommenshöchsten 180 Monate vom

erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten Versiche-

rungsjahres berücksichtigt; das ergab für den Ehemann eine Bemessungs-

grundlage von 33.257 öS. Für Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem

31. Dezember 2003 wird der Bemessungszeitraum schrittweise auf die ein-

kommenshöchsten 480 Versicherungsmonate erhöht (§ 607 Abs. 4 ASVG; vgl.

VGH Wien Beschluss vom 22. Juni 2005 - G 153/04 - 8). Die so ermittelte Be-

messungsgrundlage ist mit einem Steigerungssatz zu multiplizieren, der sich für

je 12 Versicherungsmonate auf einen bestimmten Prozentsatz (im hier maß-

geblichen Zeitpunkt 2 %) zuzüglich einer weiteren Steigerung für Versiche-

rungsmonate nach der allgemeinen Renteneintrittsgrenze (hier: ab dem 60. Le-

bensjahr) beläuft und für den Ehemann 54,787 % ergab. Hinzu kommen be-

sondere Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung, die sich hier auf

14,50 öS belaufen.

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Anders als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird also

nicht das gesamte, während der Versicherungszeit erzielte, Einkommen - in

Form von zeitlich zuzuordnenden Entgeltpunkten - berücksichtigt, sondern nur

ein herausgehobener Teil davon. Damit weist die auszugleichende Versorgung

Ähnlichkeiten mit der deutschen Beamtenversorgung auf. Ihr Ehezeitanteil ist

deswegen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermitteln. Diese Vorschrift er-

fasst Leistungen, die sich nicht oder nicht nur nach einer Anrechnungszeit und

auch nicht nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung be-

messen. Durch diese Negativfassung, die eine vorrangige Anwendung der

Nr. 4 a, c und d ausschließt, wird Nr. 4 b innerhalb des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4

BGB zum Auffangtatbestand für alle Versicherungen, die sich nach anderen

Faktoren bemessen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a

Rdn. 219 m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 170).

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Nach der Versorgungsordnung der Pensionsversicherungsanstalt richtet

sich die an den Antragsgegner gezahlte Rente nicht nur nach der Dauer einer

Anrechnungszeit, weil die Summe der 180 höchsten monatlichen Beiträge als

Bemessungsgrundlage wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Rente gewinnt.

Eine Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB scheidet

damit aus. Andererseits bemisst sich die Rente auch nicht nach den für die ge-

setzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen

im Sinne des

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Ein entscheidender Unterschied zur Bemessung

von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus der Multiplikation

der Bemessungsgrundlage mit einem Steigerungsbetrag, der von der Zahl der

zurückgelegten Versicherungsjahre abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom

20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96; vom 12. Oktober

1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 f. und vom 15. Dezember 1982

- IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266). Letztlich bemisst sich die Pension

des Ehemannes auch nicht nur nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge

im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB, sondern ist auch von der Versiche-

rungsdauer abhängig. Das Berufungsgericht hat die Versorgung des Antrags-

gegners bei der Pensionsversicherungsanstalt deswegen zu Recht nach

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB bemessen (vgl. auch schon AG Kaufbeuren

FamRZ 1982, 76 f.).

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Gegen eine Bewertung des Ehezeitanteils der Pension des Ehemannes

bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB spricht

auch nicht, dass diese zeitanteilige Berechnung zu einer Berücksichtigung der

vollen Bemessungsgrundlage führt, wie sie hier möglicherweise erst nach Ende

der Ehezeit erreicht wurde. Denn der Ehemann hatte zum Ende der Ehezeit

nach der seinerzeit geltenden Versorgungsordnung schon eine Grundversor-

gung von 30 % der Bemessungsgrundlage erreicht, obwohl er während der

Ehezeit nur 117 Monate (= 9,75 Jahre; Steigerungssatz somit 19,5 %) Versiche-

rungszeiten zurückgelegt hat. Ebenso unerheblich ist, dass der Ehemann schon

mit 60 Lebensjahren Versorgungsansprüche hätte geltend machen können.

Denn durch die weiteren Beitragszahlungen ist zwar auch die Bemessungs-

grundlage angestiegen; der - pro rata temporis - zu errechnende Ehezeitanteil

hat sich dadurch aber entsprechend verringert.

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Somit unterfällt die hier auszugleichende Versorgung bei der Pensions-

versicherungsanstalt nach seiner Berechnungsgrundlage der Vorschrift des

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB, was - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde - eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1587 a Abs. 5 BGB aus-

schließt.

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c) Auch soweit das Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich die Bruttorente des Ehemannes zugrunde gelegt und eine Be-

schränkung des Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwä-

gung gezogen hat, ist dieses im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Zwar scheidet nach § 1587 h Nr. 1 BGB ein schuldrechtlicher Versor-

gungsausgleich aus, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-

bensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem

Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den

Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen

Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte im Sinne

dieser Vorschrift liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfül-

lung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht

verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1

BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Aus-

gleichspflichtigen und weiterer mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangiger

Unterhaltsberechtigter gefährdet ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005

- XII ZB 228/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Solches hat der Ehemann hier

nicht vorgetragen.

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Das Oberlandesgericht ist bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom

Bruttobetrag der Versorgungsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der

Steuern sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgegan-

gen. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass den im

System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unter-

schieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen

bezogenen Rente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten

Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der ge-

samten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hin-

nehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung

des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom

9. November 2005 aaO, vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005,

1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

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Solche Umstände hat das Oberlandesgericht hier allerdings nicht festge-

stellt. Es ist davon ausgegangen, dass die Belastung des Ehemannes durch

Steuern und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge nur insgesamt knapp

10 % der Bruttopension ausmacht. Nach dem Versicherungsverlauf der Partei-

en dürfte der Ehemann auch nachehelich weitaus höhere Anwartschaften er-

langt haben als die Ehefrau. Seine gesamte Altersversorgung übersteigt des-

wegen trotz der genannten Belastung diejenige seiner geschiedenen Ehefrau

nicht unerheblich. Weil der Ehemann auch keine sonstigen Gründe, die zu einer

unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB führen könnten, vorgetragen

hat (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO), hat das Be-

schwerdegericht zu Recht eine Beschränkung oder einen Wegfall des Aus-

gleichsanspruchs abgelehnt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

RiBGH Dr. Ahlt ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dose

Hahne

Vorinstanzen:

AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 28.06.2001 - 7 F 123/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2004 - 10 UF 192/01 -