BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 102/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 102/07
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
EuInsVO; EGInsO Art. 102 § 4; ZPO § 766
a) Beschließt das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens, des- sen Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Er- öffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung.
b) In diesem Falle ist die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens zu- mindest schwebend unwirksam. Der als Scheinverwalter anzusehende in- ländische Insolvenzverwalter darf über die Masse nicht verfügen.
c) Ist das inländische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam eröffnet worden, kann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen vermeintlicher Masseverbindlichkeiten im Wege der Vollstreckungserinnerung abwehren.
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2007
aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Gläubiger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.345,85 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der High Court of Justice zu Leeds/England eröffnete am 16. Mai 2003
auf Antrag vom gleichen Tage das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermö-
gen der I. GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin). Auf einen am
nächsten Tag im Inland gestellten Antrag bestellte das Amtsgericht Düsseldorf
den Schuldner am 19. März 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zu-
stimmungsvorbehalt. Am 10. Juli 2003 eröffnete es das Insolvenzverfahren und
ernannte den Schuldner zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung des Hauptin-
solvenzverfahrens in England war zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung schloss der
Schuldner mit dem Gläubiger am 2. Februar 2004 einen Vergleich, wonach sich
der Schuldner verpflichtete,
"als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Insolvenzordnung,
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit
im Insolvenzverfahren, einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe
von 3.082,48 Euro sowie einen Gehaltsanspruch für den Zeitraum
10.07.2003 bis 14.07.2003 in Höhe von 853,07 Euro brutto an den
Kläger zu zahlen."
Der Gläubiger behielt sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche
Anzeige zu Gericht bis zum 16. Februar 2004 vor. Der Vergleich wurde nicht
widerrufen.
Mit Beschluss vom 7. April 2004 wurde das inländische Insolvenzverfah-
ren vom Rechtspfleger des Insolvenzgerichts eingestellt. Am gleichen Tage
wurde durch den Insolvenzrichter ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet und
der Schuldner zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Gläubiger seine
Forderung aus dem gerichtlichen Vergleich zur Tabelle angemeldet hatte, er-
klärte der Schuldner, der Vergleich bleibe für ihn wirksam.
Auf Grund der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ar-
beitsgerichts erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs hat der
Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düs-
seldorf vom 18. Oktober 2006 erwirkt. Der Beschluss betrifft bei den Dritt-
schuldnern geführte Konten. Er ist auf die Erinnerung des Schuldners aufgeho-
ben worden. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Wiederherstel-
lung des Beschlusses vom 18. Oktober 2006 geführt. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vollstreckungsklausel ist von
dem nicht zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden
(nachstehend unter 2). Jedenfalls sind die ausgebrachten Pfändungen aus den
nachstehend (unter 3) erörterten Gründen unzulässig.
1. Die Zwangsvollstreckung ist allerdings nicht deshalb unzulässig, weil
der Vergleich als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO etwa
nicht hinreichend bestimmt wäre.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine
Zweifel daran, dass sich der Zusatz "brutto" nur auf den Gehaltsanspruch und
nicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bezieht. Dieser Zusatz bringt, wie die
Rechtsbeschwerde selbst darlegt, zum Ausdruck, dass der Gläubiger aus dem
als Gehalt zu zahlenden Betrag den allfälligen Arbeitnehmeranteil an den Sozi-
alversicherungsbeiträgen (und die Steuern) trägt. Die beiden geschuldeten
Zahlbeträge nebst Zinsen ergeben sich daher klar und eindeutig aus dem Ver-
gleichstext.
b) Der Vergleich ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Zahlung un-
ter Berücksichtigung der tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenz-
verfahren zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts
sollte diese auf Wunsch des Schuldners in den Vergleich aufgenommene For-
mulierung klarstellen, dass der Gläubiger nur vollstrecken kann, wenn Masse
vorhanden ist und daher Befriedigungsmöglichkeiten gegeben sind.
2. Die Vollstreckungsklausel ist von dem nicht zuständigen Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erteilt worden. Ist ein Vergleich
- wie hier - unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlos-
sen worden, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAGE 108, 217,
222; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776 Rn. 8) der
Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1
ZPO zuständig (a.A. OLG Stuttgart NJW 2005, 909, 910) Ob die Zwangsvoll-
streckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung bereits deshalb für unzulässig
zu erklären wäre, kann jedoch offen bleiben.
3. In der Sache selbst ist die Vollstreckung unzulässig; deshalb hat das
Amtsgericht die Vollstreckungsmaßnahmen mit Recht aufgehoben.
a) Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner sei als Partei kraft Am-
tes die im Titel als Insolvenzverwalter der I. GmbH bezeichnete
Person. Eine Parteiänderung habe durch die Einstellung des inländischen In-
solvenzverfahrens und die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens unter
Berufung desselben Insolvenzverwalters nicht stattgefunden. Auch als Sekun-
därinsolvenzverwalter sei der Erinnerungsführer immer noch Insolvenzverwalter
über das Vermögen der I. GmbH; seine Bezeichnung laute im-
mer noch wie im Titel ausgewiesen. Mit Einstellung des inländischen Verfah-
rens werde das Vermögen des Schuldners vom Beschlag des ausländischen
Hauptinsolvenzverfahrens und sodann des Sekundärinsolvenzverfahrens er-
fasst. Die vor Einstellung des deutschen Insolvenzverfahrens eingetretenen
Wirkungen, also auch die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechts-
handlungen, blieben im Sekundärinsolvenzverfahren erhalten. Der inländische
Insolvenzverwalter bleibe weiter Partei kraft Amtes für dieselbe im Inland bele-
gene Vermögensmasse und müsse die im Inland begründeten Masseverbind-
lichkeiten berichtigen. Die einmal begründete Masseforderung wandele sich
nicht zur reinen Insolvenzforderung im Sekundärinsolvenzverfahren um.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten
nicht stand. Das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich allein gegen den
Schuldner in der Rechtsstellung als Verwalter in dem inländischen Insolvenz-
verfahren (nachfolgend b). Dieses Verfahren ist jedoch nicht rechtswirksam er-
öffnet worden (c). Der Schuldner als Scheinverwalter kann daher im Wege der
Vollstreckungserinnerung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend
machen (d).
b) Gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur
gegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der ihm beigefügten
Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Die dort bezeichnete Per-
son muss diejenige sein, gegen die das Vollstreckungsorgan auf Grund des
Vollstreckungsantrags Zwangsmaßnahmen ergreifen soll (MünchKomm-ZPO/
Heßler, 3. Aufl. § 750 Rn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. Vorbem.
Identität des Titelschuldners ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung dem
Titel selbst zu entnehmen (Thomas/Putzo, aaO Vorbem. § 704 Rn. 22; vgl. fer-
ner BGHZ 165, 223, 228). Gewährleistet wird damit, dass staatlicher Zwang nur
für und gegen die im Titel genannten Personen durchgesetzt wird. Diese allge-
meine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-
rechtliche Erwägungen oder gar solche der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden
(BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451).
Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die
Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht,
dass sie Gläubiger oder Schuldner sind (Zöller/Stöber, aaO § 750 Rn. 3).
Hier richtet sich die Zwangsvollstreckung allein gegen den Schuldner als
im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21. Januar 2004 bezeichneter inländi-
scher Insolvenzverwalter.
aa) In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Schuldner
- ohne einen auf das Sekundärinsolvenzverfahren hindeutenden Zusatz - als
Insolvenzverwalter der I. GmbH bezeichnet. Demgemäß ist
auch die Erinnerung ausdrücklich im Namen des Schuldners "als Insolvenzver-
walter des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der I.
GmbH" eingelegt worden. Diese Parteibezeichnung ist im weiteren Verfahren
beibehalten worden.
bb) Die Vollstreckung gegen den Sekundärinsolvenzverwalter wäre auch
unzulässig, weil sich weder der Titel noch die Vollstreckungsklausel auf ihn be-
zieht. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Schuldner als Sekundärin-
solvenzverwalter für dieselbe Partei kraft Amtes wie als Verwalter in dem inlän-
dischen Insolvenzverfahren. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem inlän-
dischen Insolvenzverfahren zugleich um ein zweites Hauptinsolvenzverfahren
handelt, sind Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren grundsätzlich als unter-
schiedliche Verfahren anzusehen (Kemper ZIP 2001, 1609, 1618; Staak NZI
2004, 480; Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, 753). Zwischen der Rechtsstel-
lung des Verwalters im Hauptinsolvenzverfahren und im Sekundärinsolvenzver-
fahren ist daher grundsätzlich auch in Fällen der Personenidentität zu trennen.
cc) Für das vorliegende Verfahren ist es ohne Bedeutung, ob der zum
inländischen Insolvenzverwalter ernannte Rechtsanwalt später in der Eigen-
schaft als Sekundärinsolvenzverwalter die Masseforderung bestätigt hat; denn
diese materiell-rechtliche Frage ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsver-
fahren nicht zu prüfen.
c) Der rechtswirksamen Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfah-
rens und damit auch der Begründung einer Masseforderung durch den Schuld-
ner als Verwalter steht die vorherige Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in
England entgegen.
aa) Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) vom 29. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L
160, S. 1; fortan: Europäische Insolvenzverordnung) wird die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines
Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entschei-
dung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die Eröffnung eines Verfah-
rens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO entfaltet gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO in je-
dem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten
bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
beilegt, sofern die Verordnung nichts Anderes bestimmt.
bb) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Uni-
on ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzver-
fahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter An-
trag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse ge-
hörende Vermögen gemäß Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGInsO unzulässig. Ein
entgegen dieser Bestimmung eröffnetes Verfahren darf nach Satz 2 der Vor-
schrift nicht fortgesetzt werden. Es ist gemäß Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 1
EGInsO von Amts wegen zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union einzustellen. Allerdings ist hier die Einstellung des in-
ländischen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 8
Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam, weil sie durch den Rechtspfleger erfolgt ist. Die
Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen
Mitgliedstaats nach Art. 102 § 4 EGInsO bleibt gemäß § 19a Nr. 1 RPflG dem
Richter vorbehalten (Pannen/Frind, EuInsVO Art. 102 EGInsO Rn. 1; Bassen-
ge/Roth, RPflG 11. Aufl. § 19a Rn. 2; Rellermeyer Rpfleger 2003, 391, 393).
cc) Nach der Bestimmung des Art. 102 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGInsO bleiben
Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits einge-
treten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, auch dann
bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach
der Europäischen Insolvenzverordnung auf das Inland erstrecken. Dies gilt ge-
mäß Art. 102 § 4 Abs. 2 Satz 2 EGInsO auch für Rechtshandlungen, die wäh-
rend des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber
in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind.
(1) Im Schrifttum wird überwiegend angenommen, der deutsche Insol-
venzverwalter müsse in entsprechender Anwendung des § 209 InsO im Inland
begründete Masseverbindlichkeiten berichtigen (FK-InsO/Wimmer, 4. Aufl.
Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 13; Pannen/Riedemann NZI 2004, 301, 303; Pannen/
Frind, aaO Art. 102 EGInsO Rn. 7; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 102 § 4
EGInsO Rn. 7; HmbKomm-InsO/Undritz, 2. Aufl. Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 2;
Andres/Leithaus/Dahl, InsO Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 2; Paulus, EuInsVO
2. Aufl. Art. 28 Rn. 5). Der deutsche Gesetzgeber sei frei gewesen, eine Ent-
scheidung zugunsten der Wirkungen des eingestellten Verfahrens zu treffen,
weil die EuInsVO zu dem möglichen Widerspruch zwischen den fortbestehen-
den Wirkungen des eingestellten Verfahrens und den nun im Inland uneinge-
schränkt geltenden Wirkungen des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens
schweige und sich aus Sinn und Zweck der Verordnung nichts Gegenteiliges
ergebe. Insofern müsse die Sicherheit des inländischen Rechtsverkehrs mit den
Interessen des ausländischen Verfahrens in Einklang gebracht werden. Vor
dem Hintergrund, dass im Inland häufig ein Sekundärinsolvenzverfahren hätte
eröffnet werden können, in dem die gleichen Wirkungen eingetreten wären, wi-
derspreche die nun gefundene Lösung nicht dem Geiste der Europäischen In-
solvenzverordnung (FK-InsO/Wimmer, aaO Art. 102 § 4 EuInsVO Rn. 7; i. Erg.
ebenso Kübler/Prütting/Kemper, InsO Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 11). Die Berich-
tigung erfolge im Interesse der deutschen Massegläubiger, weil sie ihre Vor-
zugsstellung im ausländischen Verfahren (nach der dort geltenden lex fori con-
cursus) eventuell nicht geltend machen könnten (Wimmer in Festschrift für
Kirchhof, S. 521, 527; Pannen/Riedemann, aaO). Auch wenn das eingestellte
Verfahren nunmehr als Sekundärinsolvenzverfahren neu eröffnet werde, blie-
ben die bisher verursachten Masseverbindlichkeiten gegenüber der gesamten
Masse bestehen. Für die ab der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens
begründeten Masseverbindlichkeiten hafte nur noch dessen Masse (Pan-
nen/Frind, aaO Art. 102 EGInsO Rn. 6; Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752,
755).
Abweichend davon wird vertreten, die Wirkungen des in einem anderen
Mitgliedstaat früher eröffneten Verfahrens seien maßgebend, soweit sie sich
nach der Europäischen Insolvenzverordnung auf das Inland erstreckten. Die in
Deutschland bereits eingetretenen Wirkungen blieben grundsätzlich aber zu-
nächst selbst dann bestehen, wenn das ausländische Insolvenzrecht diese Wir-
kungen nicht kenne oder eine dem deutschen Recht widersprechende Wirkung
vorsehe. Es werde Aufgabe der nach dem Recht des ausländischen Insolvenz-
verfahrens zuständigen Organe sein, die Wirkungen zu harmonisieren und da-
bei zu entscheiden, welche Maßnahmen nach dem anwendbaren Recht aufzu-
heben seien (Nerlich/Römermann/Mincke, InsO Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 4).
(2) Soweit ersichtlich bezweifelt nur Weller (IPRax 2004, 412, 417), ob
die bis zur Einstellung vorgenommenen Rechtshandlungen gemäß Art. 102 § 4
Abs. 2 EGInsO wirksam bleiben können. Das deutsche Gesetz gehe offenbar
von der möglicherweise europarechtswidrigen Annahme aus, ein zweites, im
Inland eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren vermöge trotz des Verstoßes gegen
das Prioritätsprinzip eine Sperrwirkung in Bezug auf das ausländische Hauptin-
solvenzverfahren zu entwickeln, die erst mit Einstellung ex nunc entfalle. Da der
zeitlich früher erlassene Eröffnungsbeschluss kraft Anwendungsvorrangs des
Europarechts universelle Beschlagswirkung über das gesamte Schuldnerver-
mögen entfalte, bleibe jedoch keine Masse übrig, hinsichtlich derer dem zweiten
Hauptinsolvenzverwalter durch nationales Recht eine Verwaltungs- und Verfü-
gungsbefugnis eingeräumt werden könnte. Daher könne der zweite Insolvenz-
verwalter auch im Zeitraum zwischen Eröffnung und Einstellung des zweiten
Hauptinsolvenzverfahrens nicht als Berechtigter für die Masse handeln oder
verfügen.
(3) Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls in Fällen, in denen - wie
hier - das zweite Insolvenzverfahren im Inland nicht irrtümlich, sondern in
Kenntnis des ersten Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland eröffnet worden ist,
Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung finden. Diese Einschränkung er-
gibt sich nicht aus dem Wortlaut, folgt aber aus dem Anwendungsvorrang des
EG-Rechts und den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 EGInsO.
Art. 102 § 4 EGInsO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des In-
ternationalen Insolvenzrechts vom 14. März 2003 (BGBl I 2003, S. 345) mit
Wirkung vom 20. März 2003 eingefügt, weil der Gesetzgeber es als klärungs-
bedürftig ansah, wie die Wirkungen des ausländischen Verfahrens, die sich
nach Wegfall der Sperrwirkung des Inlandsinsolvenzverfahrens auch auf das
inländische Vermögen erstreckten, mit den Wirkungen des eingestellten Verfah-
rens zu harmonisieren seien. Ein solches Regelungsbedürfnis bestehe auch für
Rechtshandlungen des inländischen Insolvenzverwalters, die dieser bis zur Ein-
stellung des Verfahrens vorgenommen habe (BT-Drucks. 15/16, S. 15).
Auf Grund der unmittelbar geltenden Verordnung und des Anwendungs-
vorrangs des Gemeinschaftsrechts können einem unter Verstoß gegen die Eu-
ropäische Insolvenzverordnung eröffneten zweiten Insolvenzverfahren keine
Rechtswirkungen beigemessen werden, die die inländische, vom ersten Haupt-
insolvenzverfahren umfasste Masse betreffen und den Grundgedanken der Eu-
ropäischen Insolvenzverordnung zuwiderlaufen.
Die der Einfügung des Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO zu Grunde liegende
Annahme, das inländische Insolvenzverfahren könnte gegenüber dem zuvor in
einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahren Sperrwirkun-
gen entfalten, lässt die Rechtswirkungen des Art. 17 Abs. 1 EuInsVO außer Be-
tracht. Nach dieser Vorschrift belegt das in einem anderen Mitgliedstaat früher
eröffnete Hauptinsolvenzverfahren die inländische Masse mit einer Sperrwir-
kung. Die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens und die Befugnis
des vom zuerst befassten Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters,
Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Schuldnervermögen, das sich in
einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu beantragen, stellen bedeutsame Ga-
rantien dar, die den maximalen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners er-
möglichen (EuGH ZIP 2006, 188, 189 Rn. 28).
Die Europäische Insolvenzverordnung geht davon aus, dass es nur ein
einziges Hauptinsolvenzverfahren gibt (EuGH ZIP 2006, 907, 910 Rn. 52); sie
enthält keine ausdrückliche Regelung, wie im Falle der Eröffnung mehrerer
Hauptinsolvenzverfahren mit kollidierenden universellen Wirkungsansprüchen
zu verfahren ist (Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Überein-
kommen über Insolvenzverfahren Rn. 79, abgedruckt in: Stoll, Vorschläge und
Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren
im deutschen Recht, S. 32, 63; W. Lüke ZZP 111 (1998), 275, 289;
Leible/Staudinger KTS 2000, 533, 545; Smid DZWIR 2003, 397, 401). Aller-
dings liegt Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuInsVO das Prioritätsprinzip zu Grun-
de, wonach dasjenige Verfahren als Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen ist,
das als Erstes eröffnet wurde (EuGH ZIP 2006, 907, 909 Rn. 38, 39 und 49;
MünchKomm-InsO/Reinhart, 1. Aufl. Art. 102 EGInsO Anhang I Art. 3 EuInsVO
Rn. 3; Huber ZZP 114 (2001), 133, 144 f.). Dementsprechend soll sich die An-
erkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten nach Nr. 22
Satz 3 der Erwägungsgründe zur Europäischen Insolvenzverordnung auf den
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Weiter soll nach Satz 6 die-
ses Erwägungsgrundes die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts in
den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese sollen die Entscheidung
dieses Gerichts keiner Überprüfung unterziehen dürfen. Die universellen Be-
schlagswirkungen des ersten Beschlusses gemäß Art. 17 EuInsVO entziehen
das Vermögen des Schuldners einer weiteren Verfahrenseröffnung mit univer-
salistischem Anspruch. Ein zweiter Beschluss eines anderen Gerichts ist inso-
weit zumindest schwebend unwirksam und kann allenfalls bei Aufhebung des
zunächst ergangenen Eröffnungsbeschlusses Wirkung zeigen (W. Lüke, aaO,
S. 290; Smid DZWIR 2003, 397, 401; i. Erg. ebenso Staak, Der deutsche Insol-
venzverwalter im europäischen Insolvenzrecht S. 25 f.). Der Grundsatz der Wir-
kungserstreckung gilt solange, als im Anerkennungsstaat kein Partikularverfah-
ren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eröffnet worden ist (Huber, aaO, S. 147). Ge-
genstand der Anerkennung gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO ist die Gestaltungs-
wirkung des Eröffnungsbeschlusses, d.h. die Unterwerfung des Schuldnerver-
mögens unter die Sachvorschriften des Insolvenzrechts (MünchKomm-InsO/
Reinhart, aaO Art. 17 EuInsVO Rn. 1). Im Hauptinsolvenzverfahren regelt ge-
mäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b, f und g EuInsVO das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung, welche Vermögenswerte zur Masse gehören (Buchst. b),
wie sich das Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner
Gläubiger auswirkt (Buchst. f) und welche Forderungen als Insolvenzforderun-
gen anzumelden sind (Buchst. g). Die Aktivmasse des Hauptverfahrens erfasst
demnach grundsätzlich sämtliche innerhalb der Gemeinschaft belegenen Ver-
mögenswerte des Schuldners (Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, 753).
Die Berichtigung von Forderungen im Interesse inländischer Massegläu-
biger im Sinne des § 55 InsO die ihre Vorzugstellung im anderen Mitgliedstaat
nicht geltend machen könnten, findet in der Verordnung keine Stütze. Vielmehr
regelt das nach Art. 4 Abs. 2 EuInsVO anzuwendende Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung, d.h. hier englisches Konkursrecht, die Berichtigung der
Insolvenzforderungen einschließlich der Behandlung von Masseforderungen
(Pannen/Riedemann in Pannen, aaO Art. 4 EuInsVO Rn. 58; Paulus, aaO Art. 4
Rn. 30). Daran ändert nichts der Umstand, dass auf ein später eröffnetes Se-
kundärinsolvenzverfahren in Deutschland gemäß Art. 28 EuInsVO deutsches
Insolvenzrecht anzuwenden ist.
Falls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen
Gemeinschaften und dem nationalen deutschen Recht - wie hier - ein Wider-
spruch auftritt, kommt dem EG-Recht nach Art. 24 Abs. 1 GG ein Anwendungs-
vorrang zu (BVerfGE 73, 339, 375; 75, 223, 244; 85, 191, 204; BGHZ 173, 103
112 Rn. 27).
(4) Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 102
§ 4 EGInsO, dass die Vorschrift der Ausführungsbestimmung des § 3 DöKVAG
zum Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Aus-
gleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410; fortan: deutsch-österreichischer Konkurs-
vertrag) nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 15/16, S. 15). Indessen beruht § 3
DöKVAG auf einer mit Art. 102 EGInsO nicht zu vergleichenden Rechtslage.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DöKVAG bleiben Wirkungen des Konkursverfah-
rens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer des
Verfahrens beschränkt sind, auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in
Österreich eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Maßgabe der
Bestimmungen des deutsch-österreichischen Konkursvertrags auf den Gel-
tungsbereich des Ausführungsgesetzes erstrecken. Nach Satz 2 gilt das Glei-
che für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Ausübung seines Ver-
waltungs- und Verfügungsrechts während des eingestellten Verfahrens vorge-
nommen hatte. Im Rahmen des deutsch-österreichischen Konkursvertrags soll-
te, wie aus dem Gemeinsamen Bericht der Verhandlungsdelegationen zu dem
Vertrag (abgedruckt bei Arnold, Der deutsch-österreichische Konkursvertrag
S. 48) hervorgeht, sich nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten
bestimmen, wie ein Konkursverfahren zu beenden ist, das wegen Fehlens der
internationalen Zuständigkeit nicht mehr fortgesetzt werden darf. Dem inner-
staatlichen Gesetzgeber blieb es überlassen, festzulegen, ob die Wirkungen
des unzulässigen Konkursverfahrens mit rückwirkender Kraft oder nur für die
Zukunft entfallen sollten (BT-Drucks. 10/1628, S. 11).
Einen solchen Regelungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber sieht
die Europäische Insolvenzverordnung nicht vor. Diese dient vielmehr dazu, im
Interesse der Gläubigergleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten die Vermö-
genswerte des Schuldners denselben Regeln zu unterwerfen (Kemper ZIP
2001, 1609, 1610). Dementsprechend hat nach dem Erwägungsgrund Nr. 12
Satz 2 zur Europäischen Insolvenzverordnung das Hauptinsolvenzverfahren
universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu
erfassen; nach Satz 6 dieses Erwägungsgrundes tragen zwingende Vorschrif-
ten für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren dem Gebot der Ein-
heitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung. Folgerichtig wirkt
nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in
einem Mitgliedstaat unmittelbar auch für die im Inland belegene Masse.
Hinzu kommt, dass auch § 3 DöKVAG nur für ein infolge eines Irrtums,
etwa in Unkenntnis von dem Verfahren im anderen Staat, eröffnetes Verfahren
geschaffen worden ist (BT-Drucks. 10/1628, S. 11). Damit ist der Fall, dass die
inländischen Gerichte sich bewusst über ein in einem anderen Mitgliedstaat er-
öffnetes Verfahren hinwegsetzen und ein weiteres Insolvenzverfahren im Inland
eröffnen, nicht zu vergleichen. Hier hatte das Amtsgericht, wie aus dem Be-
schluss vom 6. Juni 2003 hervorgeht, noch vor dem Eröffnungsbeschluss
Kenntnis von dem bereits am 19. Mai 2003 in England eröffneten Hauptinsol-
venzverfahren; es hat allerdings zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Be-
gründung angenommen, das englische Gericht habe die Vorschriften der
EuInsVO weder erwähnt noch beachtet.
d) Fehlt es damit an einem wirksam eröffneten inländischen Insolvenz-
verfahren, ist der nur als Scheinverwalter anzusehende Schuldner gleichwohl
zur Geltendmachung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung berechtigt. In
der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht existente Partei in einem ge-
gen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie
ihre Nichtexistenz geltend macht (BGHZ 24, 91, 94; BGH, Beschl. v. 13. Juli
1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht
werden, dass die Partei die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann
(BGH, Beschl. v. 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505, 1506).
Durch Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO kann gel-
tend gemacht werden, dass der Titel in Verkennung der Nichtexistenz der Par-
tei ergangen ist. Auch für das Rechtsmittelverfahren gilt die nicht existente Par-
tei als existent (Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. vor § 50 Rn. 24;
MünchKomm-ZPO/Lindacher, aaO vor §§ 50 ff. Rn. 26; Zöller/Vollkommer, aaO
vor § 50 Rn. 11).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4
Satz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem
festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577
Abs. 5 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2006 - 661 M 1590/06 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2007 - 25 T 205/07 -