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BGH Urteil vom 05.10.2005 – 2 StR 94/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 94/05

URTEIL

vom

5. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode

als Vorsitzender

und Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger

und der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Kassel vom 11. November 2004 wird ver-

worfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Mona-

ten, den früheren Mitangeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte

erhebt mit seiner Revision Verfahrensrügen und die Sachrüge.

I.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte besuchte in der Nacht zum 20. Dezember 2003 zusam-

men mit dem mit ihm befreundeten früheren Mitangeklagten G. eine Disko-

thek. Dort hielt sich der später Geschädigte C. auf, der in der Vergangenheit

Auseinandersetzungen mit dem Bruder des Angeklagten gehabt hatte. C.

machte eine Schlagbewegung in Richtung des G. . Ob er diesen traf, konnte

nicht festgestellt werden. Schmerzen oder Verletzungen erlitt G. nicht. Vor

dem Lokal kam es sodann noch zu einem Wortgefecht, die Situation beruhigte

sich jedoch wieder. Nachdem der Angeklagte und G. einige Zeit durch die

Stadt gegangen waren, beschlossen sie in die Diskothek zurückzukehren, um

den Zeugen C. zu verprügeln. Dabei sollte der Angeklagte dafür Sorge tra-

gen, dass sich kein Dritter einmischt, während G. den Zeugen schlagen

wollte. Als sie die Diskothek betraten, tanzten der Zeuge C. und die Zeugin

H. , die sich, als sie den Angeklagten und G. sah, mit ausgebreiteten

Armen vor C. stellte. Der Angeklagte zog sie weg, während G. sich dem

Zeugen C. näherte und ihm - abweichend vom Tatplan - mit einem Klapp-

messer erhebliche Schnittverletzungen im Gesicht und am Kopf beibrachte, die

zu dauerhaft entstellenden Narben führten.

Die Strafkammer hat das Geschehen für den Angeklagten als in Mittä-

terschaft begangene gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB gewertet. Der Einsatz des

Messers durch G. sei von dem Vorsatz des Angeklagten nicht umfasst ge-

wesen und ihm nicht zuzurechnen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. a) Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO bean-

standet wird, greift nicht durch.

Mit dem Verweis der Revision auf einen Widerspruch zwischen den An-

gaben des Zeugen P. bei seiner polizeilichen Vernehmung, nach denen

der Angeklagte sich kaum habe auf den Beinen halten können, und den Fest-

stellungen des Urteils, nach denen keiner der Zeugen Ausfallerscheinungen

bei dem Angeklagten bemerkt habe, kann ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht

geltend gemacht werden. Der behauptete Widerspruch kann durch die Ver-

nehmung des Zeugen P. in der Hauptverhandlung ohne Weiteres ausge-

räumt worden sein. Die Rüge läuft deshalb, weil sich aus den Urteilsgründen

ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige, dem Revisionsgericht

verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Ein in der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor, da

der von der Revision vorgetragene Akteninhalt nicht durch Urkundenbeweis,

sondern im Wege des Vorhalts an einen Zeugen in die Hauptverhandlung ein-

geführt wurde. Maßgebend ist dabei allein, was der Zeuge auf den Vorhalt be-

kundet hat.

b) Die Verfahrensrüge, ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag

nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO sei nicht beachtet worden, hat ebenfalls keinen

Erfolg, weil die Frage eines minder schweren Falls in den Strafzumessungser-

wägungen des Urteils hinreichend erörtert worden ist.

c) Soweit darüber hinaus als Verletzung des § 267 StPO die Beweiswür-

digung beanstandet wird, handelt es sich um sachlich-rechtliche Beanstandun-

gen.

2. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten auf:

Der Schuldspruch wegen als Mittäter begangener gefährlicher Körper-

verletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte und der frühere Mit-

angeklagte G. hätten die Diskothek noch einmal aufgesucht, weil sie eine

körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen C. gesucht haben, beruht

angesichts des Verlaufs des vorangegangenen Diskothekenbesuchs und der

Einlassungen des Angeklagten und des G. , die angegeben hatten, dass sie

noch einmal mit dem Zeugen C. zusammentreffen wollten, um - so der Ange-

klagte - das Vorgefallene mit ihm zu klären oder - so G. - um eine etwaige

Entschuldigung entgegenzunehmen, auf einer ausreichenden Tatsachengrund-

lage. Aus dem Wegziehen der Zeugin H. , die sich vor den Geschädigten

gestellt hatte, durch den Angeklagten konnte die Kammer den möglichen

Schluss ziehen, dass der Angeklagte und G. eine arbeitsteilige Vorgehens-

weise abgesprochen hatten. Dass die Strafkammer angesichts des Gewichts,

das dem Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen der gemeinsamen Tatausfüh-

rung zukam, naheliegend von einer mittäterschaftlichen Begehung ausgegan-

gen ist - ohne dies allerdings näher zu begründen -, ist unter Berücksichtigung

des dem Tatrichter für die Abgrenzung zur Beihilfe zustehenden Ermessens

hinzunehmen.

b) Die Annahme der Kammer, der Einsatz eines Messers durch G.

sei nicht verabredet gewesen und habe nicht dem Willen des Angeklagten ent-

sprochen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür,

dass der Angeklagte auch nur wusste, dass G. ein Messer mit sich führte,

sind nicht gegeben. Weder mit der Schwere der dem Zeugen beigebrachten

Verletzung noch mit der Gefährlichkeit der Tatausführung war nach den Um-

ständen des Falls zu rechnen, so dass die Kammer zu Recht insoweit von ei-

nem Exzess des früheren Mitangeklagten G. ausgegangen ist.

Dies führt dazu, dass zwar der Messereinsatz und die dadurch verur-

sachten dauerhaften Narben dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden

können, gleichwohl ist eine Zurechnung der Körperverletzung - anders als der

Generalbundesanwalt meint - möglich. Denn körperliche Misshandlungen des

Geschädigten und Verletzungen jedenfalls in der Schwere, wie sie durch

Schläge verursacht werden, entsprachen dem gemeinsamen, vom Angeklagten

mitgetragenen Tatplan. Eine wesentliche Abweichung von dem Tatplan liegt

deshalb nicht vor, soweit der Geschädigte überhaupt misshandelt und verletzt

wurde, sondern nur, soweit die Ausführungsart nicht der Vereinbarung ent-

sprach und zu der schweren Tatfolge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB

führte. Dies steht jedoch einer Zurechnung der Körperverletzung nach § 224

Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter

Nr. 31; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a; so auch schon RGSt 44,

321 f.).

c) Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Soweit

die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass er sich grund-

los die sinnlose Aktion des G. zu Eigen gemacht und sich an dessen Ra-

cheaktion beteiligt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Tatvor-

geschichte lässt sich entnehmen, dass dem Angeklagten hier nicht die Tatbe-

gehung als solche strafschärfend vorgeworfen, sondern die Tatsache berück-

sichtigt wurde, dass er bei dem vorangegangenen Diskothekenbesuch in die

Auseinandersetzung zwischen G. und dem Geschädigten nicht unmittelbar

einbezogen und von dem Geschädigten nicht bedroht worden war.

Bode Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl