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BGH Beschluss vom 07.08.2007 – 4 StR 142/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 142/07

BESCHLUSS

vom

7. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2007 beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin

am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien sowie die Richter

am Bundesgerichtshof Maatz und Prof. Dr. Kuckein, die

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović und

den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann wird

als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen

den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2007 wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu

tragen.

Gründe:

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1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die im Beschlusstenor

genannten Richter ist verspätet (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) und daher schon aus

diesem Grunde unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptver-

handlung im Beschlusswege (hier: nach § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ab-

lehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO

nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist

(BGH NStZ 1993, 600; BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas ande-

res gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356 a

StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als

unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht

vorliegt; denn § 356 a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht,

das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Ver-

stoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneu-

te Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Ver-

fassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu,

einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung

einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen

(BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06; vgl. auch den diese

Entscheidung bestätigenden Beschluss des BVerfG vom 20. Juni 2007 – 2 BvR

746/07).

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein

zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch

des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat über die Revision

des Angeklagten eingehend beraten; die Behauptung des Antragstellers, der

Senat habe den Vortrag der Revision "nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht

zur Kenntnis nehmen (wollen)", trifft nicht zu. Der Senat hat auch weder eine

eigene Beweiswürdigung vorgenommen noch war es geboten, dem Beschwer-

deführer vor der Entscheidung weiteres rechtliches Gehör zu gewähren. Allein

die Behauptung des Antragstellers, der Senat habe seiner Meinung nach feh-

lerhaft entschieden, kann der Gehörsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH,

Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06).

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Dennoch merkt der Senat zu den die Verfahrensrüge 2 (keine Aussage-

identität) betreffenden Einwendungen des Antragstellers Folgendes an:

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Die von dem - sich auf Notwehr berufenden - Antragsteller beanstandete

Urteilsstelle beginnt (UA 16) mit der Feststellung, dass die Einlassung des An-

geklagten, er sei angegriffen worden, von keinem der vernommenen Zeugen

bestätigt worden sei. Die Zeugen aus "beiden Lagern" hätten übereinstimmend

bekundet, dass es zum Tatzeitpunkt (etwa gegen 1 Uhr nachts) keine tätliche

Auseinandersetzung und keinen Angriff, und zwar weder auf Familienangehöri-

ge des Angeklagten noch auf den Angeklagten selbst gegeben habe. Es habe

keine Situation vorgelegen, die zu der irrigen Annahme einer Notwehrsituation

hätte führen können. Von der Richtigkeit dieser Bekundungen der in der Haupt-

verhandlung vernommenen Zeugen aus dem "gegnerischen Lager" sei die

Kammer überzeugt, weil sie selbst durch den Bruder des Angeklagten, den

Zeugen A. El-K., bestätigt worden seien. Dieser habe eine detailreiche Aussage

getätigt, "die zudem als einzige Aussage eine praktisch vollständige Aussage-

konstanz im Vergleich zu seiner polizeilichen Aussage (aufweise)". Die Aussa-

ge des Zeugen widerlege die angebliche Notwehr- bzw. Nothilfesituation.

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In der von der Revision angegriffenen Urteilspassage ist nicht davon die

Rede, dass eine Aussagekonstanz mit dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll

vorliege, sondern dass eine Aussagekonstanz "im Vergleich" zu der "polizeili-

chen Aussage" des Zeugen bestehe. Mittel für die Überzeugungsbildung des

Schwurgerichts war somit nicht die Vernehmungsurkunde, sondern der Zeuge-

nbeweis. Das bestritt auch die Revision nicht; denn sie teilte mit (RB S. 4, 5),

dass die Urkunde im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt

worden war.

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Die das eigentliche Tatgeschehen betreffenden wenigen Zeilen in dem

polizeilichen Protokoll enthalten teilweise reine Wertungen. So hat der Zeuge

dort angegeben, er sei "der Meinung", dass die Anderen sie weiter hätten an-

greifen wollen, und dass er "denke", sein Bruder habe sich verteidigen wollen.

Näher ausgeführte Tatsachen, die die Wertungen des Zeugen belegen konnten

- etwa Einzelheiten, wie die Standorte der Beteiligten, die Entfernungen und die

Licht- und Sichtverhältnisse (vgl. UA 9, 11, 21: Dunkelheit) - sind in dem polizei-

lichen Protokoll nicht genannt. Da alle übrigen vernommenen Zeugen des Vor-

falls eine Notwehrsituation des Angeklagten eindeutig ausgeschlossen hatten

(vgl. auch UA 29), liegt es nahe, dass der Zeuge A. El-K. seine in dem Protokoll

niedergelegten pauschalen und wertenden Angaben im Sinne der Feststellun-

gen in der Hauptverhandlung konkretisiert hat und er dabei auch angab, sich in

diesem Sinne schon bei der Polizei geäußert zu haben, was durch den polizeili-

chen Vernehmungsbeamten M. bestätigt worden sein kann (vgl. BGH StV 1987,

91; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 StR 361/00 und Urteil vom 5.

Oktober 2005 - 2 StR 94/05).

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Da die Revision nicht vorgetragen hatte, dass der Vernehmungsbeamte

in der Hauptverhandlung nach dem Zeugen A. El-K. vernommen worden war,

war die Rüge schon nicht zulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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Sie war aber auch unbegründet:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wi-

dersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie

hier - nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig

revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.;

1995, 27, 29; 1997, 294; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR

361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06). Das Herausgreifen

eines Aktendetails, das im Urteil keine Stütze findet, kann ohne Kenntnis des-

sen, was in der Hauptverhandlung im Einzelnen geschehen ist, zu falschen Er-

gebnissen führen. Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme

durch das Revisionsgericht widerspricht aber - worauf der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hatte - der Ordnung des

Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296). Der Tatrichter

war auch nicht verpflichtet, etwaige Widersprüche zwischen dem Inhalt der poli-

zeilichen Vernehmungsurkunde und der Aussage des Zeugen A. El-K. in der

Hauptverhandlung im Urteil zu würdigen; denn diese konnten für alle Verfah-

rensbeteiligten eine solche Erklärung gefunden haben, dass für den Tatrichter

kein Anlass bestand, sie als wesentliche Punkte in der Beweiswürdigung zu

erörtern. Daran ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. BGH

NStZ 2006, 55, 56).

Tepperwien Maatz Kuckein

Ri'inBGH Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Ernemann