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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZB 162/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 162/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden - unter Zu-

rückweisung im Übrigen - der Beschluss der 2. Kammer des

Landgerichts Stralsund vom 12. Juli 2004 und der Beschluss des

Amtsgerichts Stralsund vom 15. Oktober 2003 dahin abgeändert,

dass weiterer Auslagenersatz in Höhe von 3.078,44 € zuzügli ch

16 % Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 €, insgesamt 3.570,9 9 €

festgesetzt wird.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-

solvenzmasse zu entnehmen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Masse zu

tragen. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwer-

de hat die Masse 28 %, der Insolvenzverwalter 72 % zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.570,99 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts

zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 bean-

tragte er eine Regelvergütung von 31.889,12 €, einen Zuschlag hierauf von

25 % in Höhe von 7.972,28 € sowie eine Auslagenpauschale für das insgesamt

44 Monate andauernde Verfahren von 11.000 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteu-

er.

Das Amtsgericht setzte die Regelvergütung auf 31.686,22 € und die

Auslagen auf 7.921,56 € fest, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer . Die sofortige

Beschwerde, mit der der Insolvenzverwalter weiterhin einen Zuschlag von 25 %

(7.921,55 € netto) und die Festsetzung der beantragten Auslagen (weitere

3.078,44 € netto) begehrte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die beantragte Festsetzung höhe-

ren Auslagenersatzes weiter.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsVV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO) ist zulässig. Die bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts strittige

Frage, ob § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Folgejahre der Insol-

venzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz einmalig oder

jährlich 10 %, monatlich höchstens 250 €, gewährt, ist zwa r durch die Ent-

scheidungen des Senats vom 23. Juli 2004 geklärt (IX ZB 257/03, ZIP 2004,

1715; IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2005

- IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Dadurch ist jedoch die bereits zuvor ein-

gelegte Rechtsbeschwerde nicht unzulässig geworden; denn nunmehr erfordert

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

(BGH, Beschl. v.

2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99).

III.

Auf die Rechtsbeschwerde findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober

2004 geltenden Fassung Anwendung (§ 19 InsVV in der Fassung der Verord-

nung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom

4. Oktober 2004, BGBl I S. 2569).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Gemäß den zitierten Entschei-

dungen vom 23. Juli 2004 und seitdem ständiger Rechtsprechung, an der der

Senat festhält, kann der Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene

Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern,

höchstens allerdings 250 € je angefangenem Monat seiner Tätigkeit. Die pro-

zentuale Berechnung von 15 % im ersten Jahr und 10 % für jedes angefangene

Folgejahr würde hier jedoch jeweils zu höheren als den monatlichen Maximal-

beträgen führen. Der Insolvenzverwalter kann daher für die Dauer des Insol-

venzverfahrens von 44 Monaten den Höchstbetrag von 250 € je Monat fordern,

insgesamt 11.000 €.

Zu den bereits festgesetzten 7.921,56 € sind deshalb wei

tere 3.078,44 €

zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 €, insgesamt 3.570 ,99 € festzu-

setzen.

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann