Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.07.2004 – IX ZB 255/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt

verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens

die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine

verspätete Vorlage des Abschlußberichts und Beschwerden des Insolvenzver-

walters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehen-

den Ansprüche auf Auslagenpauschsätze.

BGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03 -

LG Hannover

AG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 30. September 2003 wird auf

Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 576,10 €.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 31. August 2000 eröffnete das Amtsgericht das Insol-

venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Rechts-

beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Am 21. Januar 2002 erstellte dieser

einen Sachstandsbericht, daß die Einstellungsreife erreicht sei. Es sei lediglich

noch eine Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen und der

entsprechende Steuerbescheid abzuwarten. Der Steuerberater, der die Um-

satzsteuererklärung fertigte, berechnete seine Kosten unter dem 27. Mai 2002.

Nach mehreren Mahnungen des Insolvenzgerichts überreichte der Insolvenz-

verwalter mit Schreiben vom 27. Januar 2003 die Schlußrechnung und bean-

tragte, seine Vergütung auf insgesamt 20.249,98 € festzu setzen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 4.966,40 € zuzügl

ich Umsatz-

steuer (794,62 €) sowie eine Auslagenpauschale für das er ste Jahr in Höhe

von 744,96 € und für das zweite Jahr in Höhe von 496,64

€, jeweils zuzüglich

Umsatzsteuer (insgesamt 198,66 €) festgesetzt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters

zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festset-

zungsbegehren hinsichtlich eines dritten Auslagenjahrespauschbetrages wei-

ter. Er ist zudem der Auffassung, daß er mittlerweile auch Anspruch auf einen

vierten Jahresauslagenpauschbetrag habe, den er nach der Entscheidung über

die Rechtsbeschwerde beantragen werde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch

unbegründet.

1. Der Senat hat in der Parallelsache IX ZB 257/03 mit Beschluß vom

heutigen Tage (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß der Ausla-

genpauschsatz vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in

Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden kann, höch-

stens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat de r Dauer der Tätig-

keit. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

2. Der Auslagenpauschsatz kann nach § 8 Abs. 3 InsVV jedoch nur ge-

fordert werden für die Jahre, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrecht-

lich notwendige Tätigkeiten erbracht hat.

a) Das Beschwerdegericht hat insoweit ausgeführt, dem Insolvenzver-

walter stehe ein Auslagenpauschsatz für ein drittes Jahr nicht zu. Die Ausla-

generstattung sei von einer tatsächlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters für

das Insolvenzverfahren abhängig. Das Verfahren habe bei ordnungsgemäßer

Bearbeitung binnen zwei Jahren abgeschlossen werden können. Der Be-

schwerdeführer habe selbst bereits am 21. Januar 2002 festgestellt, daß Ein-

stellungsreife gegeben sei. Auch die noch fehlende Umsatzsteuererklärung

habe bereits in den ersten Monaten des Jahres 2002 vorgelegen. Eine weitere

Tätigkeit lasse sich dem Journaldruck zum Insolvenzsonderkonto nicht ent-

nehmen. Danach sei die Verwertung der Insolvenzmasse vor Ablauf des zwei-

ten Jahres beendet gewesen mit der Folge, daß die Schlußverteilung hätte er-

folgen können. Die Auslagenpauschale könne nicht mehr für einen Zeitraum

geltend gemacht werden, die für eine ordnungsgemäße Beendigung des Ver-

fahrens nicht mehr benötigt worden wäre. Der Umstand, daß der Insolvenzver-

walter erst nach Sachstandsanfragen des Insolvenzgerichts vom 26. August

2002, 29. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 am 20. Januar 2003 eine

Schlußrechnung überreicht habe, sei unerheblich; diese Verzögerungen seien

unabhängig von der Einstellungsreife des Verfahrens entstanden und hätten

keine Auslagen ausgelöst, die nicht auch bei zügiger Beendigung des Insol-

venzverfahrens innerhalb des zweiten Jahres angefallen wären. Der Umstand,

daß eine Einstellung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgen könne, weil

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Insolvenzverwaltervergütung einge-

legt worden sei, führe nicht zu einem weiteren Auslagenpauschanspruch.

b) Die gegen diese Ausführungen des Beschwerdegerichts erhobenen

Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Der Sinn der Pauschalie-

rungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV besteht darin, dem Insolvenzverwalter und

dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu erspa-

ren

(Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmey-

er/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergü-

tungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen.

Die Ziele des Insolvenzverfahrens für die Gläubigerbefriedigung und

gegebenenfalls die Sanierung des Unternehmens sollen möglichst rasch er-

reicht werden. Das Insolvenzverfahren ist deshalb beschleunigt durchzuführen

(vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726,

727; MünchKomm-InsO/Stürner, Einleitung Rn. 29). Mit diesem Grundsatz der

Verfahrensbeschleunigung wäre es nicht vereinbar, wenn der Insolvenzverwal-

ter den Abschluß des Verfahrens verzögern könnte, um auf diese Weise den

Anspruch auf weitere Auslagenpauschsätze zu erlangen. Ein Auslagenpausch-

betrag nach § 8 Abs. 3 InsO kann deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt

werden, in dem das Insolvenzverfahren abschlußreif ist. Der Umstand, daß der

Insolvenzverwalter den Abschlußbericht nicht vorlegt, obwohl ihm dies möglich

ist, verlängert ebensowenig wie ein Rechtsmittel des Insolvenzverwalters ge-

gen die Vergütungsfestsetzung den berücksichtigungsfähigen Zeitraum der

Tätigkeit des Insolvenzverwalters i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV.

3. Die Rechtsbeschwerde greift die Feststellung des Beschwerdege-

richts nicht an, daß das Insolvenzverfahren innerhalb des zweiten Jahres hätte

abge-

schlossen werden können. Damit kann für weitere Jahre ein Auslagenpausch-

satz nicht verlangt werden.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill