BGH Urteil vom 06.10.2005 – IX ZR 111/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Oktober 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675, § 254 Abs. 2 Satz 1 Dc
Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vor-
trags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des
Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung
abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz
freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht
zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihrer Mutter, einer Han-
delsvertreterin, einen Schadensersatzanspruch gegen den verklagten
Rechtsanwalt geltend. Dieser habe in einem vorausgegangenen Rechtsstreit
vor dem Landgericht Düsseldorf den Anspruch der Zedentin gegen deren
Geschäftsherrin auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs (§ 89b HGB)
nicht schlüssig dargelegt und damit seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft
verletzt. Gegen das die Klage abweisende Urteil erster Instanz hat die
Zedentin kein Rechtsmittel eingelegt.
Die auf Zahlung von 232.500,00 DM gerichtete Klage hatte in den Vorin-
stanzen keinen Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine anwaltli-
chen Pflichten als Prozessbevollmächtigter der Zedentin im Vorprozess schuld-
haft verletzt. Er habe die Voraussetzungen des geltend gemachten Aus-
gleichsanspruchs aus § 89b HGB nicht schlüssig dargelegt. Darauf habe die
damalige Prozessgegnerin bereits in ihrer Klageerwiderung hingewiesen. Auch
habe der Vorsitzende des Gerichts
in der mündlichen Verhandlung
entsprechende Bedenken geäußert. Der Beklagte habe jedoch nicht auf eine
Ergänzung des Vortrags durch die - im Termin anwesende - Zedentin
hingewirkt und auch sonst keine prozessualen Maßnahmen ergriffen, die eine
Substantiierung des Vorbringens noch ermöglicht hätten. Es entlaste ihn auch
nicht, dass er über einen Verkehrsanwalt, seinen nunmehrigen Streithelfer, mit
der Zedentin korrespondiert habe. Zugunsten der Klägerin könne weiter
unterstellt werden, dass der Zedentin durch die Pflichtverletzung des Beklagten
der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Der Zedentin wäre es nach
entsprechendem Hinweis des Beklagten gelungen, ihren Ausgleichsanspruch
nach Grund und Höhe schlüssig darzulegen und zu beweisen; die verklagte
schlüssig darzulegen und zu beweisen; die verklagte Geschäftsherrin hätte
nicht beweisen können, dass sie das Vertragsverhältnis berechtigt aus wichti-
gem Grund gekündigt habe und der Ausgleichsanspruch somit ausgeschlossen
sei.
Gleichwohl sei die Regressklage abzuweisen, weil die Zedentin den für
sie negativen Ausgang des Vorprozesses durch Einlegung der Berufung hätte
abwenden können und müssen (§ 254 Abs. 2 BGB). Es lasse sich nicht fest-
stellen, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, weil das ergänzen-
de, den Ausgleichsanspruch schlüssig begründende Vorbringen gemäß § 528
ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung als verspätet zu-
rückgewiesen worden wäre. Vielmehr sei es ständige, dem Gesetz entspre-
chende Praxis des Regresssenats, der zugleich für Handelsvertretersachen
zuständig sei, selbst dann, wenn die Ausgleichsklage in der Berufungsinstanz
noch nicht schlüssig begründet sei, den klagenden Handelsvertreter darauf
hinzuweisen und ihm noch Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Es ent-
laste die Zedentin nicht, dass ihre neuen, nach Zustellung des im Vorprozess
ergangenen Urteils beauftragten Rechtsanwälte ihr dazu geraten hätten, kein
Rechtsmittel einzulegen. Diese fehlerhafte Einschätzung müsse sich die Ze-
dentin als eigenes Verschulden entgegenhalten lassen. Es sei ihr zuzumuten
gewesen, das keineswegs aussichtslos erscheinende Rechtsmittel einzulegen.
Zwar habe der Beklagte es abgelehnt, das damit verbundene Kostenrisiko für
den
Fall
zu
übernehmen, dass die Berufung wegen Verspätung des neuen Vorbringens
gemäß § 528 ZPO a.F. zurückgewiesen werde. Den Beklagten habe jedoch
keine Vorschusspflicht hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges ge-
troffen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revi-
sion - nicht angenommen, der Zurechnungszusammenhang zwischen dem An-
waltsfehler des Beklagten und dem der Zedentin entstandenen Schaden sei
unterbrochen, weil die Zedentin es unterlassen habe, die ihr drohenden Nach-
teile durch Einlegung der Berufung abzuwenden. Eine derartige Unterbrechung
kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn der Eingriff
des Geschädigten in den Geschehensablauf unvertretbar und völlig unsach-
gemäß ist (BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162; v.
29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 508). Im vorliegenden Fall
hat das Berufungsgericht den Zurechnungszusammenhang ausdrücklich be-
jaht.
2. Zutreffend (vgl. BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999
- IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM
2000, 966, 968) ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, für die hypotheti-
sche Betrachtung, wie der Vorprozess ausgegangen wäre, wenn die Klägerin
gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hätte,
komme es ausschließlich auf die Sicht des Regressrichters an. Diese Ansicht
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Berufungsgericht an anderer
Stelle darauf hingewiesen hat, es hätte - falls in dem früheren Verfahren die
Berufung eingelegt worden wäre - nach der internen Zuständigkeitsverteilung
beim Oberlandesgericht Düsseldorf selbst darüber entscheiden müssen und
nach seiner ständigen Praxis sei es zulässig, dass Ausgleichsklagen von Han-
delsvertretern erst in der Berufungsinstanz schlüssig begründet würden. Denn
das Berufungsgericht hat weiter bemerkt, diese Praxis sei eine "dem Gesetz
entsprechende", womit es die maßgebliche Sicht des Regressrichters zum Aus-
druck gebracht hat.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch der Be-
klagte der Klägerin nicht als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) entgegenhal-
ten, sie hätte Berufung einlegen müssen. Denn er hat sich geweigert, die von
der Zedentin verlangte eingeschränkte Kostenfreistellungserklärung ab-
zugeben. Ohne eine solche durfte die Zedentin von der Einlegung des Rechts-
mittels absehen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei die alleinige Obliegenheit der
Zedentin gewesen, ihren Anspruch durchzusetzen und Rechtsmittel gegen das
abweisende erstinstanzliche Urteil einzulegen, steht im Widerspruch zu der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat ein Rechtsanwalt, dem
ein Fehler unterlaufen ist, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht,
zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Scha-
denseintritt nur noch auf diese Weise verhindern lässt (BGH, Urt. v.
10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114). Ist der Schaden aus von
dem Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen bereits eingetreten, besteht
jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen zweiten Prozess zu beseitigen
oder zu verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn nach § 249 BGB treffenden
Ersatzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung
zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise entschädigt (BGH, Urt. v.
21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2439). Nach der Recht-
sprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann eingetreten, wenn eine
ansonsten begründete Klage wegen eines Anwaltsfehlers abgewiesen wird
(BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Rechts-
kräftig braucht die Abweisung nicht zu sein (BGH, Urt. v. 11. Februar 1998 aaO
S. 788; v. 8. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 27. Januar
2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970; anders noch Urt. v. 9. Juli 1992
- IX ZR 50/91, WM 1992, 2023, 2024 f). Wenn nach Schadenseintritt der
Rechtsanwalt für den Mandanten sogar einen Zweitprozess auf eigenes Risiko
und eigene Kosten führen muss, hat er, falls der Mandant wegen der anwaltli-
chen Pflichtverletzung in erster Instanz unterlegen und der Schaden somit be-
reits vor Beendigung eines Prozesses eingetreten ist, auch das Kostenrisiko für
eine weitere Instanz zu tragen.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte wäre "allenfalls" nach
einer Zurückweisung der Berufung - soweit auch dieser Misserfolg auf die von
dem Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen gewesen wä-
re - zur Übernahme der Kosten des zweiten Rechtszuges verpflichtet gewesen;
eine Vorschusspflicht habe ihn nicht getroffen. Ob dem zuzustimmen ist,
braucht nicht entschieden zu werden. Denn einen "Vorschuss" hatte die Zeden-
tin nicht verlangt. Sie hatte mit Anwaltsschreiben vom 19. August 1997 dem
Beklagten lediglich angesonnen, sie von den Kosten des Berufungsverfahrens
für den Fall freizustellen, dass diese Instanz aus den von dem Beklagten zu
verantwortenden Gründen ebenfalls verloren gehen sollte. Soweit das Beru-
fungsgericht diese Freistellungspflicht verneint hat, ist dies mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 21. September 2000 aaO) nicht zu ver-
einbaren. Die Zedentin hat von dem Beklagten nur verlangt, wozu er ohnehin
verpflichtet war. Denn die Kostenlast, von der die Klägerin Freistellung begehrt
hat, wäre gegebenenfalls nur eine weitere Folge der haftungsbegründenden
Pflichtverletzung des Beklagten gewesen.
Es kann nicht danach unterschieden werden, ob die Einlegung des
Rechtsmittels aussichtslos ist oder nicht. Wer ein aussichtsloses Rechtsmittel
nicht einlegt, handelt seinen eigenen Interessen niemals zuwider. Ist das
Rechtsmittel nicht aussichtslos, der Erfolg aber auch nicht gewiss, ist es in ei-
nem Fall wie dem vorliegenden kein "Verschulden gegen sich selbst", ent-
spricht es vielmehr einem vernünftigen Prozessverhalten, wenn die Partei die
Einlegung eines Rechtsmittels von einer eingeschränkten Kostenfreistellungs-
erklärung des Schädigers abhängig macht.
Ein Mitverschulden kann dem Mandanten allenfalls dann vorgeworfen
werden, wenn für diesen klar zutage liegt, dass das Rechtsmittel Erfolg haben
würde, und er gleichwohl davon keinen Gebrauch macht, weil der für den Miss-
erfolg der Klage in erster Instanz verantwortliche Rechtsanwalt die von ihm ver-
langte Kostenfreistellungserklärung nicht abgibt. Ob ein derartiges Verhalten
des Mandanten als "rechtsmissbräuchlich" anzusehen wäre, braucht der Senat
nicht zu entscheiden. Denn einen solchen Fall hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Es hat sich nicht einmal davon überzeugen können, dass die Beru-
fung hätte Erfolg haben müssen. Vielmehr hat es lediglich nicht ausschließen
können, dass die Berufung Erfolg gehabt hätte ("Dass eine Berufung … keinen
Erfolg gehabt hätte, … lässt sich nicht feststellen").
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Revisionsbeklag-
te darauf hingewiesen, dass die Zedentin Berufung hätte einlegen und ihm
- dem Revisionsbeklagten - den Streit hätte verkünden können. Dies ist zutref-
fend, begründet jedoch kein Mitverschulden. Im Verhältnis zu dem Schädiger
steht es dem Geschädigten frei, ob er sich die Nebeninterventionswirkung ei-
ner Streitverkündung zunutze machen oder ohne diese den Regressprozess
durchführen will. Zwar hätte der Beklagte im Falle einer Streitverkündung dem
Rechtsstreit beitreten und sodann seinen Rechtsstandpunkt zur Geltung brin-
gen können. Den Weg hierzu hätte ihm jedoch auch die Abgabe der einge-
schränkten Kostenfreistellungserklärung geebnet, welche die Zedentin von ihm
verlangt hat.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die-
ses wird nunmehr prüfen müssen, ob - was bisher lediglich unterstellt worden
ist - durch die Pflichtverletzung des Beklagten der geltend gemachte Schaden
entstanden ist.
In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin: Ob einer
im Vorprozess eingelegten Berufung unter Anwendung der Verspätungsvor-
schriften der Erfolg hätte versagt werden müssen, hat das Berufungsgericht
offen gelassen. Statt dessen hat es ausgeführt, es könne nicht feststellen, dass
die Berufung keinen Erfolg gehabt hätte. Der Umstand, dass die Zedentin im
Vorprozess keine Berufung eingelegt hat, ist für das Unterliegen im Vorprozess
jedoch nur ursächlich geworden, wenn positiv festgestellt werden kann, dass
die Berufung Erfolg hätte haben müssen.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2001 - 8 O 583/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2002 - 16 U 116/01 -