Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 21.07.2025 – 20 U 11/24

ECLI:DE:OLGCE:2025:0721.20U11.24.00

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. November 2024 (4 O 131/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten - nach vorangehendem Feststellungsurteil - aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden von dem Beklagten seit dem Jahr 1988 steuerrechtlich beraten, indem dieser jährlich und bis zum Jahr 2013 ihre Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen erstellte. Seit dem Jahr 1996 beriet der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann überdies zur Frage der steuerlichen Auswirkungen bei Erwerb und Vermietung des Ferienhauses "S." auf L.

Dieses Ferienhaus erwarben die Klägerin und ihr Ehemann im September 1996 zu einem Kaufpreis von 520.000,00 DM nebst geplanter Sanierungskosten von 100.000,00 DM unter vollständiger Fremdfinanzierung durch ein Darlehen der Kreissparkasse W. Daneben besaßen die Eheleute weitere - ebenfalls durch Bankdarlehen finanzierte - Immobilien, unter anderem auf L.

Seit dem Jahr 1999 nutzten die Eheleute mit ihrer Familie das Ferienhaus "S." jährlich im Sommer für drei Wochen, das im Übrigen von ihnen - seit dem Jahr 1997 - an 180 bis 200 Tagen im Jahr vermietet wurde.

In den vom Beklagten zwischen 1996 und 2009 erstellten Einkommensteuererklärungen wurden die Sanierungskosten für das Ferienhaus "S." als sofort abziehbare Werbungskosten antragsgemäß mit erheblich negativen Einkünften berücksichtigt. Die nachfolgenden - und stets an den Beklagten zugestellten - Steuerbescheide wurden durch das Finanzamt mit Vorläufigkeitsvermerken versehen, weil eine Einkommenserzielungsabsicht bzw. die Entstehung von anschaffungsnahem Aufwand nicht abschließend beurteilt werden konnte. Für den Zeitraum von 1996 bis 2001 beliefen sich die als Verlust angegebenen Werbungskostenüberschüsse auf 231.626,54 EUR und in den Folgejahren 2002 bis 2005 auf weitere 127.297,64 EUR. Bis zum Jahre 2010 lagen diese weiter im fünfstelligen Bereich. Insgesamt wurde ein Werbekostenüberschuss in Höhe von 395.356,00 EUR geltend gemacht (vgl. die Einkommensteuerbescheide 1996-2009, Anlagen K80-K105 d. BA = Anlagenband II Klägervertreter).

Mit Urteil vom 6. November 2001 (Az. IX R 97/00, DStR 2002, 253 = BStBl II 2002, 253 [BFH 22.01.2002 - VII R 2/01]) änderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Selbstnutzung einer Ferienwohnung entsprechend den folgenden Leitsätzen:

"1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt.

2. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen."

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. September 2002 (Az. IX R 63/01, DStRE 2003, 513) entsprechend dem nachfolgenden Leitsatz konkretisiert:

"Hat der Steuerpflichtige bei einer solchen Ferienwohnung auf die sich ergebenden Werbungskostenüberschüsse bereits nach wenigen Jahren reagiert und ist zur Dauervermietung übergegangen, ist (auch) für die Zeit der Vermietung als Ferienwohnung ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen."

Mit BMF-Schreiben vom 20. November 2003 (IV C 3 -S 2253 - 98/03 II, BStBl 2003 I 640) berücksichtigte das Bundesfinanzministerium diese geänderte Rechtsprechung u. a. dahingehend, dass bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen sei, indes bei einer zeitweisen Vermietung und zeitweisen Selbstnutzung stets die Überschusserzielungsabsicht mit einem regelmäßigen Prognosezeitraum von 30 Jahren zu prüfen sei.

Nachdem die Eheleute in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten und zeitweise Steuerverbindlichkeiten hatten, finanzierten sie im Jahr 2004 die zum Erwerb des Ferienhauses "S." aufgenommenen Darlehen um und schlossen mit der O. AG zwei Baudarlehen über insgesamt 300.000,00 EUR (Anlage K 4 = Anlagenband Klägerin). Die Darlehen waren am Ende der Laufzeit - zum 30. April 2014 - zurückzuzahlen. Die Tilgung sollte über Bausparverträge erfolgen (Ziffer 2.3 des Kreditvertrages).

Am 10. Oktober 2005 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Sparkasse C. als Hauptgläubigerin eine Sanierungsvereinbarung zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Darin verpflichteten sie sich, zur Rückführung der damals bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1,3 Mio. EUR ihren Grundbesitz auf L. bis zum 30. September 2009 vollständig zu veräußern. Die Eheleute boten sodann das Ferienhaus "S." erfolglos zum Verkauf an; ein Erwerber fand sich nicht. Stattdessen veräußerten sie ihre anderen Immobilien auf L. und erfüllten mit den Verkaufserlösen und mit einem neuen - im April 2010 bei der S.-Bank aufgenommenen - Darlehen über 340.000,00 EUR die Forderungen der Sparkasse C. gemäß der Sanierungsvereinbarung (vgl. Anlagen K24-K26 = Anlagenband Klägerin).

Die Klägerin und ihr Ehemann wandten sich in der Folge im April 2010 an die O. AG und begehrten die Auszahlung der angesparten Bausparverträge für Modernisierungsarbeiten bezüglich des Ferienhauses "S.". Zugleich beantragten sie, die Kredite zum Ablauf der Zinsbindung ohne Bausparkassentilgung endfällig zu stellen und teilten mit, den Gesamtkredit vorzugsweise über eine Anschlussfinanzierung ablösen zu wollen (Anlage K28 = Anlagenband Klägerin). Die O. AG erklärte sich dazu mit Schreiben vom 20. Mai 2020 (Anlage K30 = Anlagenband Klägerin) unter folgenden Auflagen bereit:

Unterzeichnung von Ergänzungsverträgen zu Darlehen ... wegen Änderung der Tilgungsregelung zum 30.04.2014 aus - neu - Verkaufserlös der Immobilie und eine zu stellende Barsicherheit in Höhe von 20.000,00 EUR

Unterzeichnung einer Verpfändungserklärung (...)

Streichung des KK-Limits (...)"

Im Juni 2010 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann daraufhin einen geänderten Kreditvertrag mit der O. AG (Anlage K34 = Anlagenband Klägerin), in dem es zur Tilgungsvereinbarung unter Ziff. 2.3 und Ziff. 3.3 heißt:

"Tilgung in einer Summe am 30.04.2024 durch / aus:

Verkaufserlös der Immobilie Blatt ... von L. oder sonstige Einlagen und einer zu stellenden Barsicherheit in Höhe von 20.000,00 EUR"

Anlässlich einer - von dem Beklagten begleiteten - Außenprüfung bei dem Ehemann der Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 beanstandete das Finanzamt, dass sich keine Totalüberschussprognose errechnen lasse und die Vermietung des Ferienhauses "S." steuerlich als "Liebhaberei" zu qualifizieren sei (vgl. Anlage K48 d. BA = Bl. 276 ff. Anlagenband I Klägervertreter).

Daraufhin machte das Finanzamt mit an den Beklagten zugestellten Bescheiden vom 30./31. Januar 2013 (Anlagen K1 - K14 d. BA = Bl. 2 ff. Anlagenband I Klägervertreter) gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann für die Jahre 1996 bis 2009 Steuernachzahlungen für zwei Ferienhäuser ("S."; "L.") in Höhe von 340.818,83 EUR geltend, wovon auf das streitgegenständliche Ferienhaus "S." ein Betrag in Höhe von 307.014,58 EUR entfiel.

Nachdem der Beklagte ihnen die Bescheide vom 30./31. Januar 2013 am 8. Februar 2013 weitergeleitet hatte, legten die Klägerin und ihr Ehemann am 27. Februar 2013 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Am 6. März 2023 begründeten sie die Einsprüche (Anlage K15 d. BA = Bl. 87 ff. Anlagenband I Klägervertreter).

Mit notariellem Vertrag vom 5. März 2013 verkauften die Klägerin und ihr Ehemann das Ferienhaus "S." zu einem Kaufpreis von 532.000,00 EUR (Anlage K6 = Anlagenband Klägerin). Zur Zahlung des Kaufpreises heißt es in § 3 Ziff. 5. des notariellen Kaufvertrages:

"Der Kaufpreis ist zur Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers und zugleich zur Erfüllung der Verpflichtung der Verkäufer zur Ablösung bzw. Freistellung der Belastung in Abteilung ... Nr. ... (sc.: Grundschuld i.H.v. 317.000,97 EUR nebst Zinsen zu Gunsten der O.) auf nachfolgendes Konto der Verkäufer bei der Grundschuldgläubigerin O. bei Fälligkeit zu zahlen: (...)"

Entsprechend der vertraglichen Regelung tilgten die Eheleute mit dem Veräußerungserlös die Darlehen bei der O. AG, zuzüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.000,00 EUR. Hinsichtlich des Restbetrages ist zwischen den Parteien streitig, ob die Eheleute diesen als Barreserve für Forderungen des Finanzamtes vorgehalten haben (so die Klägerin) oder nicht (so der Beklagte).

Mit Bescheid vom 9. April 2013 (und wiederholend vom 24. Juni 2015) gewährte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und längstens bis zur Entscheidung über den Einspruch (Anlage K17a = Anlagenband Klägerin).

Den Einspruch der Klägerin und ihres Ehemanns bezüglich des - als Pilotverfahren geführten - Veranlagungsjahres 2009 wies das Finanzamt mit Einspruchsbescheid vom 8. Mai 2015 zurück (Anlage K19 d. BA = Bl. 115 ff. Anlagenband I Klägervertreter). Die hiergegen von den Eheleuten erhobene Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht wurde bezüglich des Ferienhauses "S." abgewiesen und hatte nur hinsichtlich des (weiteren) Ferienhauses "L." Erfolg (Az. 4 K 137/15, n.v. = Anlage K26 d. BA = Bl. 192 ff. Anlagenband I Klägervertreter). Die Beschwerde der Klägerin und ihres Ehemannes wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 4. Juli 2018 zurückgewiesen (Az. IX B 114/17, juris = Anlage K27 d. BA = Bl. 199 ff. Anlagenband I Klägervertreter).

Bereits zuvor teilte der Ehemann und Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2017 gegenüber den Rechtsanwälten des Beklagten mit, dass es ihnen "aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich [ist], eine Steuerlast, die sich aus den geänderten Steuerbescheiden ab VZ 2002 ff. i. H. v. ca. 100.000,00 € ergibt, aus eigenen Mitteln zu aufzubringen" (Anlage K38 d. BA = Bl. 228 ff. Anlagenband I Klägervertreter).

Im Jahr 2018 gelang es der Klägerin und ihrem Ehemann, mit dem Finanzamt eine Einigung zu erzielen (vgl. dazu Anlage K34 d. BA = Anlagenband I Klägervertreter). Als deren Ergebnis half das Finanzamt dem Einspruch der Klägerin und ihres Ehemanns mit Bescheiden vom 10. Oktober 2018 dahingehend ab, dass die Änderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 zurückgenommen wurden. Zudem wurden die für die Jahre 1999 bis 2003 erklärten Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses "S." gemäß den Ursprungsbescheiden anerkannt. Die Klägerin und ihr Ehemann wiederum nahmen den Einspruch gegen die Änderungsbescheide ab dem Jahr 2004 zurück. Infolgedessen belief sich die von der Klägerin und ihrem Ehemann zu leistende Nachzahlung noch auf 64.144,37 EUR. Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte das Finanzamt den Kontostand der Eheleute mit; dieser belief sich auf 49.591,08 EUR (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und 11.756 EUR (Zinsen) (nicht paginierte Anlage = Anlagenband Beklagter). Hierauf zahlte der Beklagte insgesamt 46.557,91 EUR für die Jahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 sowie Zinsen in Höhe von 11.756,00 EUR.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben den Beklagten zunächst vor dem Landgericht Hannover (Az. 14 O 26/16) wegen der Verletzung seines steuerlichen Beratungsmandats in Bezug auf den Erwerb und die Nutzung der Ferienhausimmobilie "S." auf Feststellung der Ersatzpflicht für jedweden Schaden wegen der Änderung der Einkommenssteuerbescheide 1996 bis 2009 durch das Finanzamt ... mit den Bescheiden vom 30./31. Januar 2013 in Anspruch genommen. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 20. August 2020 (Az. 18 U 9/19 = Bl. 456 ff. Bd. III d. BA) hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den (dortigen) Klägern (= den Eheleuten) jedweden Schaden zu ersetzen, der diesen daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass das Finanzamt ... die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2009 mit den Bescheiden vom 30./31. Januar 2013 geändert hat. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die (dortigen) Kläger auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seit November 2001 hinzuweisen. Denn bei der Frage der steuerrechtlich als Einkommen behandelten Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung sei die Frage der Absetzbarkeit von Aufwendungen Kern der steuerlichen Tätigkeit des Beklagten gewesen. Es habe ihm allein wegen des jährlich wiederholten Auftrages zum Erstellen der Einkommensteuererklärung oblegen, die Voraussetzungen zum dauerhaften Absetzen der steuerlichen Aufwendungen zu prüfen und für die Kläger eine möglichst günstige und sichere Form zu wählen. Den daraus resultierenden Schaden - der in der steuerlichen Nachforderung durch die Bescheide vom 30./31. Januar 2013 für die Jahre 1996-2009 liege - habe der Beklagte zu ersetzen. Soweit das Finanzamt die Verluste für die Jahre 1996-1998 anerkannt habe, lasse dies die Feststellung nicht entfallen. Es komme auch kein Mitverschulden der Kläger in Betracht, weil sie die Bedeutung der steuerlichen Liebhaberei verkannt oder gegenüber dem Beklagten bzw. dem Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht als gegeben bekundet hätten. Sie hätten sich auf die Beratung durch den Beklagten als Fachmann verlassen können.

Im Anschluss daran hat die Klägerin mit der vorliegenden Teilklage vor dem Landgericht Hannover (Az. 4 O 131/22) aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes und Prozessbevollmächtigten (vgl. Abtretungsvereinbarung vom 11. Juli 2022, Anlage K2 = Anlagenband Klägerin) zunächst einen Schaden in Höhe von 200.000,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht:

145.000,00 EUR: . 125.000,00 EUR [Kaufpreis]

. 20.000,00 EUR [Nebenkosten] Erstrangiger Teilbetrag der Kosten für den Rückerwerb des Ferienhauses "S." in Höhe von mindestens 703.743,34 EUR:

1.170.000,00 EUR (Kaufpreis)

+ 65.743,34 EUR (Nebenkosten)

- 532.000,00 EUR (Anrechnung erzielter Kaufpreis)

50.000,00 EURErstrangiger Teilbetrag der entgangenen Einnahmen aus der Vermietung des Ferienhauses "S." in dem Zeitraum 2014 bis 2023 in Höhe von 123.434,00 EUR.

5.000,00 EURErstrangiger Teilbetrag betreffend (zuletzt)

. entgangener Mieteinnahmen im Jahr 2006 (2.000,00 EUR),

. entgangener Mieteinnahmen und Mehrsteuern im Jahr 2010 (1.000,00 EUR) und

. entgangener Mieteinnahmen im Jahr 2011 (2.000,00 EUR),

nachdem ursprünglich für die betreffenden Jahre (nur) Mehrsteuern geltend gemacht worden waren.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hannover am 30. Oktober 2024 haben die Parteien einen Teil-Vergleich geschlossen, mit dem sämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerin und des Zedenten aus den Veranlagungszeiträumen 2006, 2010 und 2011 abgegolten und erledigt sind (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024, S. 2 = Bl. 41 d. eA. LG). Zuletzt hat die Klägerin deshalb nur noch einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 195.000,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass nach dem vorangehenden Feststellungsurteil "jedweder Schaden" zu ersetzen sei. Es gehe nicht nur um die sich aus dem Vergleich zwischen den Abänderungsbescheiden und den Ausgangsbescheiden ergebende steuerliche Mehrbelastung (Primärschaden). Vielmehr betreffe dies auch den Schaden aus dem Verlust des Ferienhauses "S." bzw. den entgangenen Wertzuwachs und den entgangenen Gewinn bei dessen Weitervermietung (Sekundär- und Tertiärschaden). Insoweit mache sie mit der vorliegenden Klage jeweils einen erstrangigen Teilbetrag geltend.

Der Verlust des Ferienhauses sei dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Die von dem Beklagten übernommene Vertragspflicht habe auch der Abwehr eigener Handlungen der Klägerin und ihres Ehemanns zur Abwendung des Primärschadens gedient. Da die Vertragspflicht des Beklagten darin bestanden habe, dauerhaft einen Fortbestand der von ihm geprüften steuerlichen Absetzungen für die Eheleute anzustreben und sie gegebenenfalls auch rückwirkend möglichst günstig zu beraten, sei er genauso ungefragt verpflichtet gewesen, der Klägerin und ihrem Ehemann sofort nach Bekanntgabe der Bescheide Wege aufzuzeigen, wie sie sich aus dieser allein von ihm geschaffenen "zweifelhaften Lage" hätten befreien können, wenn nicht durch den Verkauf des Ferienhauses zur Risikobegrenzung.

Insbesondere würden die Folgeschäden in den Schutzbereich der Norm fallen. Es sei ausreichend, dass es sich um Folgen handele, die im Bereich der Gefahren lägen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei; es müsse ein innerer Zusammenhang mit der durch den Beklagten geschaffenen Gefahrenlage bestehen.

Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Beklagte habe seine Pflicht zu umfassender steuerlicher Beratung und Gestaltung verletzt, sodass auch die Folgeschäden im Bereich der Risiken lägen, deren Abwendung die Vertragspflicht bezweckt habe. Denn erst durch die pflichtwidrig geschaffene Gefahrenlage sei es zu dem Verkauf gekommen.

Aufgrund des Primärschadens in Gestalt der vollziehbaren und sofort fälligen Änderungsbescheide des Finanzamtes seien die Klägerin und ihr Ehemann zahlungsunfähig gewesen, so dass für die Veräußerung des Ferienhauses zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ein rechtfertigender Grund vorgelegen habe. Der Verkauf habe den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen. Die Entschließung dazu habe weder eine ungewöhnliche noch eine gänzlich unangemessene Reaktion dargestellt. Insbesondere habe die Veräußerung nicht auf einem freien Entschluss der Eheleute beruht, sondern sie seien dazu gezwungen gewesen. Die Veräußerung binnen kürzester Zeit habe eine vernünftige Reaktion dargestellt und sei alternativlos gewesen. Einen anderen Anlass als die existenzbedrohenden Änderungsbescheide habe es nicht gegeben. Sonstige Verbindlichkeiten, die eine Veräußerung des Ferienhauses "S." erforderlich oder auch nur sinnvoll gemacht hätten, hätten nach Erfüllung der Sanierungsvereinbarung mit der Sparkasse C. nicht bestanden. Die Vermögenssituation der Eheleute sei ab 2011 konsolidiert gewesen.

Das Ferienhaus habe (neben dem ehelichen Zweifamilienhaus in ...) das Herzstück des Immobilienbestands der Familie dargestellt und deshalb für die Alterssicherung unbedingt erhalten bleiben sollen. Eine freiwillige Veräußerung zu Lebzeiten der Eheleute sei nie ernstlich erwogen worden. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Eheleute sich ohne die Änderungsbescheide folgerichtig verhalten, also von einer Veräußerung abgesehen und stattdessen im Jahr 2014 eine Anschlussfinanzierung vorgenommen hätten. Aufgrund der Niedrigzinsphase habe die Erwartung bestanden, dass sich die bisherigen Kreditzinsen im Zuge der Prolongation des Kredits im Jahr 2014 halbieren würden.

Eine Finanzierung der Steuerverbindlichkeit sei (in dieser Höhe) nicht in Betracht gekommen, zumal dadurch die Prolongation des im Jahr 2014 auslaufenden Kredits gefährdet worden wäre. Die Steuerschuld habe jegliche Bonität der Eheleute zerstört. Eine Anschlussfinanzierung sei unter diesen Voraussetzungen (mangels Bonität) unmöglich gewesen, so dass sie das Ferienhaus spätestens im April 2014 hätten verkaufen müssen. Ohne die im Raum stehende Steuernachzahlung wäre es im Jahr 2014 - wie beabsichtigt - zu einer Anschlussfinanzierung mit einem deutlich geringeren Zinssatz durch die O. oder eine andere Bank gekommen, weil Kreditwürdigkeit vorgelegen hätte. In diesem Sinne sei auch die Tilgungsvereinbarung im Kreditvertrag aus Juni 2010 zu verstehen. Zu einer Bitte um eine Anschlussfinanzierung sei es dann im Jahr 2014 wegen der hohen Steuerschulden nicht mehr gekommen.

Der (nach Tilgung des Kredits) verbleibende Restbetrag aus der Veräußerung in Höhe von 232.000,00 EUR sei als Barreserve notwendig gewesen, um jederzeit auf die fällige festgesetzte Steuerschuld Zahlungen leisten zu können. Einzig die zeitnahe "Versilberung" des Ferienhauses habe den Eheleuten die Möglichkeit eröffnet, ihre aufgrund der sofort vollziehbaren Änderungsbescheide unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit durch vorgehaltene Barmittel abwenden zu können.

Eine Aussetzung der Vollziehung sei zwar bewilligt worden, hätte aber jederzeit widerrufen werden können und habe auch nicht den Zinsanfall verhindern können. Außerdem hätten die Eheleute im Februar bzw. März 2013 nicht damit gerechnet, dass das Finanzamt der in seinem Ermessen liegenden Aussetzung der Vollziehung stattgeben werde. Die Voraussetzungen der Soll-Regelung hätten aus Sicht des Finanzamtes nicht vorgelegen. Es habe auch nicht vorausgesehen werden können, dass das Finanzamt im Jahr 2018 den Einsprüchen der Eheleute abhelfen würde.

Es sei eine Naturalrestitution durch Rückerwerb des Ferienhauses zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.170.000,00 EUR möglich, auf den sich die Eheleute mit den Eigentümern (und damaligen Käufern) geeinigt hätten. Hinzuzurechnen seien die mit dem Rückerwerb zwangsläufig verbundenen Kosten in Höhe von 65.743,34 EUR. Im Wege der Vorteilsausgleichung sei der Kaufpreis in Höhe von 532.000,00 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich der Schaden auf mindestens 703.743,34 EUR belaufe.

Zudem sei der Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 257, 271 Abs. 1 BGB bereits mit Bekanntgabe und Übersendung der Abänderungsbescheide verpflichtet gewesen, die Klägerin und ihren Ehemann in vollem Umfang von der Steuerschuld zu befreien. Es habe ein sofort fälliger Befreiungsanspruch bestanden. Das habe er jedoch weder durch eine befreiende Schuldübernahme noch durch eine Schuldmitübernahme oder eine Freistellungserklärung bzw. eine liquide Sicherheit getan. Selbst wenn die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten dazu aufgefordert hätten, hätte er keine Haftungsfreistellungserklärung abgegeben. Der Befreiungsanspruch habe sich dann im Jahr 2018 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Mit dem Einwand summenmäßiger Haftungsbegrenzung, dem Mitverschuldenseinwand und der Verjährungseinrede sei der Beklagte ausgeschlossen. Das Mitverschulden betreffe den Grund des Anspruchs, so dass der Beklagte mit Tatsachen, die bis zum 9. Juli 2020 entstanden seien, auch hinsichtlich des Sekundär- und Tertiärschadens ausgeschlossen sei. Ungeachtet dessen könne der Klägerin auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden.

Darüber hinaus hätten die Eheleute in den Jahren 2014-2023 aus der Vermietung des Ferienhauses "S." einen Einnahmeüberschuss in Höhe von 123.434,00 EUR erzielt, der ungekürzt als Bruttoschaden geltend gemacht werden könne.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die ursprünglichen Nachforderungen des Finanzamtes nur teilweise aus der nicht nachweisbaren Gewinnerzielungsabsicht bzw. der Nichtanerkennung der Werbungskosten ergeben hätten. Die Klägerin müsse darlegen, woraus genau sich die Nachforderung ergebe und welcher Anteil auf das Ferienhaus entfalle. Außerdem könne der Beklagte nicht für offensichtliche Fehler des Finanzamtes in Gestalt eines zunächst überhöht eingeforderten Betrages haften.

Die Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht kausal für den Verkauf des Ferienhauses gewesen. Dieser sei nicht unfreiwillig gewesen, sondern habe auf dem eigenen Entschluss und der bewussten Entscheidung der Eheleute beruht. Der Schaden habe nicht ohne ihr Handeln entstehen können. Der Verkauf sei eine ungewöhnliche und gänzlich unangemessene Reaktion auf die Steuerbescheide gewesen; es habe keine Herausforderung vorgelegen. Insbesondere sei er nicht alternativlos gewesen, sondern vielmehr hätten die Einsprüche den Eheleuten Zeit verschafft, um nach wirtschaftlichen Möglichkeiten zu suchen. Die Festsetzung der Steuernachzahlung sei im Jahr 2013 noch gar nicht bestandskräftig gewesen.

Es hätten zudem zahlreiche andere Gründe für den Verkauf des Ferienhauses gesprochen. Die Vermögenslage der Eheleute sei weiterhin deutlich angeschlagen gewesen. Durch die Erfüllung der Sanierungsvereinbarung habe sich die finanzielle Situation nicht gebessert, weil es nur zu einer Umschuldung gekommen sei. Außerdem hätten die Eheleute das Ferienhaus spätestens bei Ablauf des Kredits am 30. April 2014 verkauft, weil sie keine Anschlussfinanzierung erhalten hätten, die den Erhalt des Ferienhauses wirtschaftlich sinnvoll hätte erscheinen lassen. Nicht zuletzt hätten sie auch nach dem Verkauf weiterhin Urlaub in dem Ferienhaus gemacht, was dafür spreche, dass sie es nur veräußert hätten, um das Ferienhaus auch weiterhin ohne steuerliche Nachteile und nicht nur als reines Anlageobjekt (mit voraussichtlich negativer Rendite) nutzen zu können.

Damit fehle es an der äquivalenten und adäquaten Kausalität sowie am Schutzzweck der Norm bzw. dem Zurechnungszusammenhang. Die Pflicht zu steuerlich zutreffender Beratung solle den Mandanten allein vor steuerlichen Nachteilen schützen. Es habe nicht die Pflicht des Beklagten zur Aufrechterhaltung der Vermögenslage der Klägerin und ihres Ehemannes bestanden. Bei dem entgangenen Gewinn handele es sich um den Verlust einer Chance, welcher keine Ersatzpflicht begründe. Der Verlust der Liquidität falle unter das allgemeine Lebensrisiko.

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zudem nicht dargelegt, dass sie die Barreserve tatsächlich dauerhaft vorgehalten hätten. Außerdem hätten sie nicht stets liquide Mittel für etwaige Nachzahlungen vorhalten müssen, weil sie mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragt und bewilligt erhalten hätten. Die Eheleute hätten auch davon ausgehen können, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgversprechend war, zumal sie sich im Rahmen des Einspruchsverfahrens professionell hätten vertreten lassen. Bis zu der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung habe das Finanzamt auch nicht vollstrecken dürfen. Das Risiko der Verzinsung der Steuerschuld habe auch real bestanden, weil die Steuernachzahlung gerade nicht mit der angeblichen Barreserve getilgt worden sei.

Selbst wenn dem Antrag nicht stattgegeben worden wäre, hätte die Klägerin eine Stundung (§ 222 AO) bzw. einen Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) beantragen können.

Die Veräußerung des Ferienhauses sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als wegen der Einsprüche und des Klageverfahrens noch keine Nachzahlung fällig gewesen sei. Ein wirtschaftlich denkender Mensch hätte das Haus aufgrund der erst im Jahr 2019 fälligen und zunächst vollkommen überhöhten Nachforderungen des Finanzamtes nicht verkauft.

Ungeachtet dessen sei eine Naturalrestitution derzeit unmöglich, weil nicht feststehe, ob und zu welchem Preis das Ferienhaus nach Ablauf der Spekulationsfrist tatsächlich verkauft werde. Ein notarieller Kaufvertrag liege (noch) nicht vor. Außerdem müssten sich die Eheleute neben einem Abzug neu für alt auch ersparte Aufwendungen (wie Instandhaltungsmaßnahmen, Versicherungsbeiträge, ersparte Steuern und Finanzierungskosten) anrechnen lassen. Ferner sei eine zwischenzeitliche Wertsteigerung aufgrund von Maßnahmen der Eigentümer in Abzug zu bringen.

Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin und ihren Ehemann sofort von der Steuerschuld zu befreien. Sie hätten ihn hierzu nicht aufgefordert, und die Steuerschuld sei zu hoch bemessen gewesen. Unaufgefordert habe er eine Haftungsfreistellung nicht erklären müssen. Die Klägerin würde die Haftung des Beklagten insoweit auf eine neue Pflichtverletzung (die unterlassene Freistellung von Steuernachzahlungen) stützen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Feststellungsverfahrens gewesen und damit im vorliegenden Verfahren verjährt sei.

Zudem sei der Beklagte auch nicht mit dem Einwand des Mitverschuldens hinsichtlich des Sekundärschadens ausgeschlossen, weil dieser nicht Gegenstand der Feststellungsklage gewesen sei. Gleiches gelte für die Verjährungseinrede, soweit es den Verkauf des Ferienhauses betreffe.

Die Mietausfälle seien ebenfalls nicht zu ersetzen, weil kein Anspruch bestehe und die Eheleute nur den entgangenen Einnahmenüberschuss geltend machen könnten, der aber nicht vorliege. Außerdem hätte keine 100-prozentige Auslastung erfolgen können und die Eheleute hätten in der Vergangenheit jahrelang Verluste erwirtschaftet.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage - nach Zeugenvernehmung (Bl. 227 ff. Bd. I d.A.) - durch Urteil vom 28. November 2024 (Bl. 47 ff. d. eA. LG), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 540 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Teilklage zwar zulässig, aber unbegründet sei:

Die Teilklage sei hinreichend bestimmt und es liege auch keine unzulässige alternative Klagehäufung vor (LGU S. 7 f.). Zwar stütze die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf zwei selbstständige prozessuale Ansprüche, indem sie für denselben Schaden verschiedene Pflichtverletzungen geltend mache, ohne eine ausdrückliche Rangfolge hinsichtlich der Überprüfung durch das Gericht zu benennen. Die Alternativbegründungen stünden jedoch in einem zulässigen Eventualverhältnis, weil die Zahlungsansprüche primär auf die bereits titulierte Schadenersatzverpflichtung wegen der fehlerhaften steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden vom 30./31. Januar 2013 und nur hilfsweise auf die unterlassene Haftungsfreistellung nach Vorliegen der Änderungsbescheide gestützt würden.

Der Beklagte hafte jedoch nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden, weil sie ihm nicht zurechenbar seien (LGU S. 8 unter Ziff. 1.).

Es könne dahinstehen, ob die Haftung ausgeschlossen sei, weil der Schaden durch den Entschluss der Klägerin und ihres Ehemanns zum Verkauf des Ferienhauses verursacht worden sei (LGU S. 8 ff.). Der Verkauf wäre nicht herausgefordert worden, wenn die Eheleute ohnehin vorgehabt hätten, das Ferienhaus zu verkaufen (LGU S. 9). Dafür würde sprechen, dass sie gegen die Änderungsbescheide Einspruch eingelegt hätten und eine sofortige Vollstreckung nicht gedroht habe. Der Verkauf sei vor der Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgt, obwohl die Voraussetzungen vorgelegen hätten und auch der anwaltliche Vertreter der Eheleute mit der Bewilligung gerechnet habe (LGU S. 9). Der Verkaufserlös hätte auch nicht zur Tilgung der voraussichtlichen Steuerverbindlichkeit ausgereicht, nachdem das Darlehen bei der O. zurückgezahlt worden sei (LGU S. 10).

Wenn die Klägerin und ihr Ehemann sich - ausweislich der Schreiben vom 13. und 14. März 2017 - trotz des Verkaufs weiterhin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht gesehen und auch eine Steuerlast von 100.000,00 EUR nicht hätten zahlen können, wäre durch die Veräußerung weder die drohende Zahlungsunfähigkeit noch die Existenzbedrohung abgewendet worden (LGU S. 10). Außerdem hätten die Eheleute das Ferienhaus aufgrund der Vereinbarung in dem Darlehensvertrag mit der O. bis zum 30. April 2014 verkaufen müssen (LGU S. 10).

Ungeachtet dessen seien die geltend gemachten Schäden dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil sie bei wertender Betrachtung nicht in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht fallen würden (LGU S. 10 ff.). Der Beklagte habe umfassend die steuerlichen Belange der Klägerin und ihres Ehemanns wahrnehmen sollen. Das habe die Erstellung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie das Aufzeigen dabei auftretender steuerlicher Aspekte und das Bewahren vor steuerlichen Nachteilen umfasst. Die steuerliche Beratungspflicht habe nicht den Zweck gehabt, die Eheleute davor zu bewahren, dass ihnen infolge des Verkaufs des Ferienhauses die später eingetretene Wertsteigerung und Mieteinnahmen entgehen würden, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkauf durch die Steuernachforderung herausgefordert gewesen wäre (LGU S. 12). Das allgemeine und typische Risiko der Wertsteigerung eines Wirtschaftsgutes nach dessen Veräußerung hätten die Eheleute zu tragen (LGU S. 12). Der Beklagte habe gerade nicht die Beratungspflicht übernommen, unter welchen Voraussetzungen aus steuerlicher Sicht ein Verkauf oder Behalten des Ferienhauses hätte vorteilhaft sein können (LGU S. 12). Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1990 (Az. XI ZR 63/89, juris) könne sich die Klägerin nicht stützen, weil für jede einzelne Schadensfolge zu prüfen sei, ob diese in einem inneren Zusammenhang mit der vom Steuerberater geschaffenen Gefahrenlage stehe. Hier habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht (LGU S. 13). Dem stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2020 nicht entgegen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten sei, von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst sei. Die hier maßgebliche Frage der Zurechnung von Folgeschäden betreffe die haftungsausfüllende Kausalität und damit die Höhe des Anspruchs (LGU S. 13 f.).

Darüber hinaus stehe der Klägerin gegenüber dem Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Freistellungsverpflichtung als nachvertraglicher Nebenpflicht zu (LGU S. 14 ff. unter Ziff. 2.). Es könne offenbleiben, ob der Beklagte zur Freistellung von der Belastung mit der aus den Änderungsbescheiden resultierenden Verbindlichkeit verpflichtet (LGU S. 14 f.) oder das Unterlassen einer Freistellungshandlung des Beklagten kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen sei (LGU S. 15). Jedenfalls habe sich der Beklagte mit der Freistellung nicht in Verzug befunden. Er sei bis zur Veräußerung weder zur Freistellung aufgefordert worden noch sei ihm eine Frist gesetzt worden; er habe die Erfüllung auch nicht ausdrücklich und endgültig verweigert. Die bloße Untätigkeit führe nicht zum Verzug (LGU S. 15). Schließlich stehe dem Anspruch auch die Einrede der Verjährung entgegen. Die behauptete Verletzung der Pflicht zur Haftungsfreistellung sei nicht Gegenstand des vorangegangenen Feststellungsurteils gewesen, sondern es handele sich um einen anderen Streitgegenstand. Da die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist Ende des Jahres 2013 erfüllt gewesen seien, sei die dreijährige Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2016 abgelaufen (LGU S. 16).

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. November 2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 2. Dezember 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt, die sie - nach Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2025 - mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet hat.

Die Klägerin trägt vor, dass es nur einen prozessualen Anspruch gebe (BB S. 3 ff. = Bl. 41 ff. d. eA. OLG). Sie habe von ihrem Recht, den Streitgegenstand zu bestimmen, in der Klage unmissverständlich Gebrauch gemacht. Zu dem diesbezüglichen Lebenssachverhalt gehöre derjenige Tatsachenkomplex, der die Rechtsfolge im Hinblick auf Primär-, Sekundär- und Tertiärschaden in der Gesamtschau trage. Aufgrund des von dem Beklagten bestrittenen Ursachenzusammenhangs habe sich die Klägerin zu anspruchserhaltenden Gegeneinwendungen veranlasst gesehen, die zum Komplex der "Herausforderung" gezählt hätten. Der "Befreiungsanspruch" habe lediglich als Schadensersatz, den der Beklagte nach dem Maßstab des § 257 BGB sofort geschuldet habe, verstanden werden sollen. Das Landgericht habe den einheitlichen Lebenssachverhalt aus dem Feststellungsverfahren willkürlich auseinandergerissen. Dazu habe die Berufspflichtwidrigkeit in Gestalt der Änderungsbescheide gehört. Die Berufspflicht habe nicht mit den Ausgangsbescheiden geendet, sondern im Hinblick auf die Änderungsbescheide fortbestanden. Insoweit habe es keine substantielle Beratung des Beklagten unmittelbar vor, bei oder nach dem 30./31. Januar 2013 gegeben, obwohl er den Fortbestand der steuerlichen Absetzungen bereits dadurch habe anstreben müssen, dass er der Klägerin deren Haftungsfreistellung für die bei ihr dereinst verbleibende tatsächliche Steuerzahllast aus den Änderungsbescheiden verbindlich erklärt. Allein dies sei in der gegebenen Situation die möglichst sichere Form gewesen, die der Beklagte ungefragt zu wählen gehabt hätte, um den Fortbestand der steuerlichen Absetzungen im Vermögen der Klägerin dauerhaft anzustreben. Ohne die Änderungsbescheide und ohne die anhaltende Berufspflichtverletzung des Beklagten auch nach deren Zustellung sei das eigene Handeln der Eheleute am 05. März 2013 überhaupt nicht denkbar gewesen.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Beklagte Zahlungen an das Finanzamt auf die Änderungsbescheide habe leisten sollen, sei ebenso aktenwidrig wie auch grob erfahrungswidrig. Einen solchen Anspruch auf Befreiung durch Zahlung an das Finanzamt habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt, und dies sei auch niemals verlangt worden.

Darüber hinaus schließe die Rechtskraft des Urteils vom 20. August 2020 die Einschätzung aus, dass die Folgeschäden nicht in den Schutzbereich der Norm fielen (BB S. 10 ff. = Bl. 48 ff. d. eA. OLG). Die Verpflichtung des Beraters, den aus einer Pflichtverletzung folgenden Schaden zu ersetzen, stelle ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO dar. Ein Schaden, der dem Schädiger nicht zugerechnet werden dürfe, weil er entweder keinen normativen Schaden darstelle oder nicht vom Schutzzweck der Beratungspflicht gedeckt sei, stelle bereits dem Grunde nach keinen auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schaden dar. Wenn bei einer dem Gericht des Feststellungsprozesses nach dem Lebenssachverhalt in groben Zügen angefallenen Schadensposition im Rahmen der Schadenszurechnung keine Schadenswahrscheinlichkeit feststellbar sei, müsse dies zur Verneinung des Feststellungsinteresses und damit zur Unbegründetheit der Feststellungsklage führen. Stelle hingegen das Gericht - wie hier - die Ersatzpflicht für jedweden Schaden fest, dürfe das Gericht des Betragsverfahrens nur noch über den Umfang dieses Schadens, also dessen Höhe, befinden. Zu jedweden Schäden hätten hier sämtliche Vermögensschäden einschließlich vorhersehbarer Folgeschäden gehört, die auf Pflichtwidrigkeiten des Beklagten beruhten und ihm zurechenbar seien. Die festzustellende Ersatzpflicht sei nicht auf den endgültigen Steuerschaden bezogen gewesen. Vielmehr seien die weiteren wahrscheinlichen Schäden - die erst nach rechtskräftiger Klärung des Umfangs des Steuerschadens in den Vordergrund getreten seien - bereits im Verlauf des Feststellungsverfahrens dargelegt worden. Der Beklagte habe bereits im Feststellungsverfahren geltend machen müssen, dass die Folgeschäden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst seien, weil ein solcher Einwand eine anspruchsbegründende Tatsache betreffe, die dort abschließend zu prüfen und zu bescheiden gewesen wäre. Mit seinen erstmals in der Klagerwiderung im Betragsverfahren dargelegten Argumenten zum Schutzzweck der Norm bzw. Zurechnungszusammenhang sei der Beklagte wegen der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils präkludiert. Die hier nur dem Umfang nach verfolgte Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgeschäden dürfte nicht mit der Erwägung verneint werden, Schadensersatz werde schon deshalb nicht geschuldet, weil diese Folgeschäden schon nicht in den Schutzbereich der Beraterpflicht des Beklagten fielen. Gegenteiliges folge auch nicht aus den vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2005 (VI ZR 108/04), 17. Oktober 2000 (X ZR 169/99), 2. Juli 2021 (V ZR 95/20) und 4. April 2014 (V ZR 275/12); insbesondere betreffe der Schutzzweck der Norm nicht die adäquat ursächliche Kausalität, sondern allein die Schadenszurechnung.

Ungeachtet dessen würden die Folgeschäden im Schutzbereich der verletzten Berufspflicht liegen (BB S. 30 ff. = Bl. 68 ff. d. eA. OLG). Soweit sich das Landgericht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2000 (X ZR 169/99), 18. Januar 2007 (IX ZR 122/04), 20. Oktober 1994 (IX ZR 116/93), 16. Juni 2005 (IX ZR 27/04), 21. November 2019 (III ZR 244/18), 26. Juni 1997 (IX ZR 233/96), 10. Juli 2008 (III ZR 255/07), 13. Februar 2003 (IX ZR 62/02), 6. Mai 2004 (III ZR 247/03) und 30. Januar 1990 (XI ZR 63/89) berufe, seien diese unergiebig für die Frage, ob die Folgeschäden nicht in den Schutzbereich der Norm fielen. In den Folgeschäden hätten hier gerade die besonderen Gefahren fortgewirkt, die durch die Änderungsbescheide geschaffen worden seien. Auch habe der Beklagte keine eingeschränkte Aufklärung nur für einen Einzelpunkt geschuldet. Es gehe auch nicht um Ersatz für einen ausgebliebenen Unternehmenserfolg, und der Steuervorteil sowie der "Anlageerfolg" seien auch nicht unabhängig voneinander erreicht oder verfehlt worden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, juris). Es sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze, einerseits von einer Herausforderung auszugehen und andererseits beim Schutzbereich der Norm den dort gleichermaßen erforderlichen inneren Zusammenhang zu verneinen. Der Sekundär- und Tertiärschaden würden damit in den Schutzbereich der vom Beklagten verletzten Berufspflicht fallen. Es sei auch grotesk rechtsirrig anzunehmen, dass sich in den Folgeschäden das allgemeine Lebensrisiko verwirkliche.

Als wahr habe das Landgericht das Bestehen einer Herausforderungssituation und die Bereitschaft zur Anschlussfinanzierung unterstellt. Damit sei nur noch die Höhe des Sekundärschadens in Höhe von 145.000,00 EUR zu klären; der Tertiärschaden sei entscheidungsreif (BB S. 43 f. = Bl. 81 f. d. eA. OLG). Ohne Wahrunterstellung sei den unerledigten Beweisangeboten der Klägerin nachzugehen (BB S. 44 f. = Bl. 82 f. d. eA. OLG).

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils vom 28. November 2024 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 195.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die ihm günstige Entscheidung des Landgerichts als zutreffend. Es komme nicht darauf an, ob er verpflichtet gewesen sei, die Klägerin und ihren Ehemann nach Erhalt der Steuerbescheide hierzu unaufgefordert zu beraten. Ungeachtet der Tatsache, dass ein solcher Auftrag nicht erteilt worden sei, fehle jedenfalls die Kausalität.

Der Beklagte sei aufgrund des Urteils vom 20. August 2020 nicht mit Einwendungen gegen die Kausalität des Schadens präkludiert. Es stehe lediglich rechtskräftig fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche aufgrund der festgestellten Beratungsfehler entstandenen Schäden zu ersetzen. Ihm seien damit Einwände gegen das Vorliegen einer Beratungspflichtverletzung verwehrt. Damit sei aber keine Aussage darüber verbunden, ob und welche Schäden hierauf beruhen und in welcher Höhe diese entstanden seien. Nur dass Schäden aufgrund der Beratungspflichtverletzung möglich gewesen seien, heiße nicht, dass diese bzw. ein konkreter (im Urteilstenor nicht benannter) Schaden auch eingetreten seien. Andernfalls könne die Klägerin jedwede Schäden behaupten, ohne nachweisen zu müssen, dass diese auf der streitgegenständlichen Pflichtverletzung beruhten. Insoweit sei irrelevant, dass die Parteien während des erstinstanzlichen Verfahrens außergerichtlich auch zur Schadenshöhe korrespondiert hätten. Dies habe keinen Eingang in das Berufungsurteil gefunden, so dass das Berufungsgericht darüber auch nicht rechtskräftig und abschließend habe befinden können.

Außerdem sei der Verkauf der Immobilie nicht zwingend gewesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, sich bei verschiedenen Banken vergeblich um eine Anschlussfinanzierung bemüht zu haben. Zudem habe die selbst bewohnte Immobilie in ... beliehen werden können. Die Steuerbescheide hätten als Gelegenheit zum Verkauf der Immobilie gedient, weil die Eheleute erhebliche finanzielle Probleme gehabt hätten. Bereits zuvor hätten Verkaufsabsichten bestanden, die lediglich an fehlenden Kaufinteressenten gescheitert seien, und die Eheleute hätten die Immobilie aufgrund der Sanierungsvereinbarung zum Ende der Laufzeit der Finanzierung ohnehin veräußern sollen. Auch der zeitliche Ablauf spreche dafür, weil zwischen den Bescheiden und dem notariellen Kaufvertrag lediglich ein Monat gelegen habe. Im Zeitpunkt der Veräußerung sei zudem weder über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden gewesen noch habe der endgültig zu zahlende Betrag festgestanden. Die Rechtsmittel hätten die Eheleute nicht abgewartet. Ferner habe die Veräußerung den Eheleuten die Möglichkeit eröffnet, die Immobilie auch weiterhin zu Urlaubszwecken zu nutzen.

Darüber hinaus sei der geltend gemachte Schaden auch nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst, der nicht allein nach der äquivalenten Kausalität zu bestimmen sei. Insoweit sei der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung gemein, dass die Pflichtverletzung dort unmittelbar die schadensbegründenden Umstände hervorgerufen habe. Hier aber sei die Beratung zur steuerlichen Nutzung der Immobilie geschuldet gewesen und damit der Steuerschaden zu ersetzen, nicht aber ein Schaden aufgrund der freiwilligen Veräußerung von Gegenständen zur Erlangung von Liquidität. Der Beklagte habe keine Pflichten zur Beratung hinsichtlich des Verkaufs der Immobilie übernommen. Maßgebend sei aber der Umfang der Beratungspflicht. Aus Inhalt und Zweck der geschuldeten Beratung müsse sich ergeben, dass sie den Mandanten auch vor den Gefahren zu bewahren habe, die eingetreten seien. Die Folgen der Ersatzpflicht aufgrund Berufspflichtverletzungen seien also auf den Bereich der übernommenen Pflichten beschränkt. Insoweit sei die Zurechnung individuell zu beurteilen und folge nicht automatisch aus dem Bestehen eines Primärschadens. Der Beklagte hafte nicht für die Wertveränderung von Immobilien, da deren Wertveränderungen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien. Anderenfalls wäre der Beklagte für die Dauer der dreißigjährigen Verjährungsfrist für sämtliche weiteren Wertsteigerungen der Immobilie ersatzpflichtig. Nicht zuletzt folge aus dem Umstand, dass ein Freistellungsbzw. Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten im Jahr 2013 noch nicht fällig gewesen sei, zugleich, dass dem Beklagten auch keine Schäden zuzurechnen seien, die in diesem Zeitraum durch eigene Entscheidungen der Klägerin entstanden seien.

Hilfsweise sei zur Schadenshöhe auszuführen, dass es sich bei dem angeblichen Kaufpreis von 1,170 Mio. EUR um ein nicht beurkundetes und damit nicht bindendes Angebot aus dem Jahr 2023 handele, das auch nicht dem ortsüblichen und angemessenen Preis entspreche. Außerdem wäre auch kein Mieteinnahmenüberschuss i.H.v. 123.434,00 EUR erwirtschaftet worden; das Finanzamt etwa habe erhebliche Verluste bis 2025 prognostiziert. Schließlich sei der Klägerin und ihrem Ehemann ein Mitverschulden hinsichtlich der Schadenshöhe vorzuwerfen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2025 (Bl. 167 ff. d. eA. OLG) auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen. Dazu haben die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2025 (Bl. 199 ff. d. eA. OLG) und vom 18. Juni 2025 (Bl. 221 ff. d. eA. OLG) sowie der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 (Bl. 214 ff. d. eA. OLG) Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage zu Recht und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewiesen. Demgegenüber vermögen die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren sowie die von ihr vorgelegte "gutachterliche Stellungnahme" (Anlage K46 = Bl. 223 ff. d. eA. OLG) nicht zu überzeugen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2020 (Az. 18 U 9/19) schließt nicht die Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit aus, dass die geltend gemachten Schäden dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, weil sie nicht in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht fallen (s. dazu unter Ziff. 2.). Außerdem fallen diese Schäden auch tatsächlich nicht unter den Schutzzweck der von dem Beklagten verletzten vertraglichen Beratungspflicht (s. dazu unter Ziff. 3.). Nicht zuletzt bestand nach Vorliegen der Änderungsbescheide vom 30. / 31. Januar 2013 auch keine Pflicht des Beklagten, eine Haftungsfreistellung der Klägerin und ihres Ehemannes von der Steuernachforderung aus den Änderungsbescheiden zu erklären (s. dazu unter Ziff. 4.).

1. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch nicht eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Im Einzelnen:

2. Die Bindungswirkung der Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2020 (Az. 18 U 9/19) schließt die Feststellung des Landgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen sei, weil er nicht in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflichten falle (LGU S. 10 ff.), nicht aus. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht dem nicht die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegen.

a) Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungstitels ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie im Urteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden wurde. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Ergänzend können zur Erfassung des Rechtskraftgehalts auch Tatbestand und Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18, NJW 2019, 1527 Rn. 27, und vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; Anders/Gehle/Gehle, aaO § 322 Rn. 35 ff.; Musielak/Voit/Musielak/Wolff, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 57 ff.; Stein/Jonas/Althammer, aaO § 322 Rn. 105; jew. m.w.N.).

Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris Rn. 5; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, juris Rn. 25; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 27, und vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20, juris Rn. 20; jew. m.w.N.).

Das gilt aber nur hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird im Feststellungsurteil nicht entschieden und deshalb von der Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht erfasst (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20, juris Rn. 20; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 27; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris, und vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, juris; BeckOGK BGB/Seichter, aaO § 634 Rn. 853; Geigel/Horst, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kapitel 2 Rn. 102; jew. m.w.N.). Betrifft ein Einwand des Schädigers nicht den Grund des Anspruchs, sondern die Frage der Höhe des Anspruchs bzw. der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Rechtsguts- bzw. Vertragspflichtverletzung und den einzelnen Schadenspositionen, steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils einer Berücksichtigung dieses Einwands im Betragsverfahren nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris Rn. 7; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, juris Rn. 25, und vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, juris; Anders/Gehle/Gehle, aaO § 322 Rn. 99 [unter "Schadensersatz"]; Stein/Jonas/Althammer, aaO § 322 Rn. 105). Wird also die haftungsausfüllende Kausalität zwischen einer unfallbedingten Verletzung und einem behaupteten (vermögensmäßigen) Folgeschaden bestritten, wird dadurch nicht der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt, so dass die Frage, ob dieser Schaden tatsächlich eingetreten ist, im Folgeprozess zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517, 1518).

Eine Besonderheit gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beim - hier nicht maßgeblichen - Mitverschulden, bei dem der Bundesgerichtshof zwischen der haftungsausfüllenden Kausalität einerseits und dem auf die haftungsausfüllende Kausalität bezogenen Mitverschuldenseinwand andererseits differenziert (vgl. BGH, Urteile vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, NJW 2020, 766 Rn. 21 ff., und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris; jew. m.w.N.).

b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, steht die Bindungswirkung des Feststellungstitels nicht dem Einwand des Beklagten und der Feststellung des Landgerichts entgegen, dass die geltend gemachten Schäden nicht in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht fielen.

aa) Im konkreten Fall geht es um die im Rahmen der Differenzhypothese zu beantwortende Frage nach der - haftungsausfüllenden - Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 18; s. auch Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 100 und 132; Gehrlein, DStR 2018, 487, 491 ff.), also um die Frage, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Schäden in Gestalt der (entgangenen) Wertsteigerung bzw. der Kosten für den Rückerwerb des Ferienhauses "S." und der entgangenen Mieteinnahmen in dem Zeitraum von 2014 bis 2023 durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden sind. Diese Frage betrifft den Umfang des Schadens, also die Höhe des Anspruchs und wird demgemäß von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst.

Durch den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Schäden seien nach dem Schutzzweck der Norm bzw. der Beratungspflicht nicht ersatzfähig und es fehle am erforderlichen Zurechnungszusammenhang, wird - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs bzw. die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens in Frage gestellt, sondern die haftungsausfüllende Kausalität.

bb) Die Klägerin geht bereits im Ansatzpunkt von einem dogmatisch unzutreffenden Verständnis der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität aus. Ein - wie hier - vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt - neben dem Vorliegen eines Schuldverhältnisses, einer Pflichtverletzung und des Vertretenmüssens - die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität voraus. Denn auch im Vertragsrecht ist zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu unterscheiden.

Voraussetzung der Schadensersatzpflicht aus Vertragsverletzung ist eine auf der Tätigkeit oder dem Unterlassen des Steuerberaters beruhende Pflichtverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität). Für die haftungsbegründende Kausalität genügt die Feststellung, dass der Mandant von der Pflichtverletzung so betroffen ist, dass für ihn nachteilige Folgen eintreten können (vgl. Gehrlein, aaO Rn. 100). Die darauf aufbauende Feststellung, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ein Zurechnungszusammenhang besteht, ist Gegenstand der sog. haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. Gehrlein, aaO Rn. 100). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus angeblich erwachsenen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, und vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98, juris Rn. 10; s. auch Gehrlein, aaO Rn. 100; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1248 ff.; BeckOK BGB/D. Fischer, BGB § 675 Rn. 28 ff. [Stand: 1. Februar 2025]; jew. m.w.N.).

cc) Die Frage nach dem Schutzzweck der Norm ist insoweit nicht nur (wie die Klägerin meint) im haftungsbegründenden Tatbestand zu prüfen, sondern auch und insbesondere auf der haftungsausfüllenden Ebene. Denn die haftungsbegründende Kausalität (das "Betroffensein") ist regelmäßig - und so auch hier - nicht problematisch, weil die Verantwortlichkeit des Beraters für den Beratungsfehler feststeht (vgl. Gehrlein, aaO Rn. 100). Die Frage nach dem Schutzzweck ist nicht schematisch der haftungsbegründenden oder haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen, sondern kann auf beiden Ebenen relevant sein (vgl. Grüneberg/Grüneberg, aaO Vorb. v. § 249 Rn. 29; MüKoBGB/Oetker, aaO § 249 Rn. 107).

(1) Die Rechtsfolge "Schadensersatz" tritt grundsätzlich nur ein, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem entstandenen Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht. Die Schadenszurechnung dient dazu, durch wertende Betrachtung des Ursachenzusammenhangs zurechenbare von nicht mehr zurechenbaren Schadensfolgen zu trennen. Diese Abgrenzung bzw. Trennung erfolgt im haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Tatbestand durch eine mehrstufige Kausalitätsprüfung (vgl. ausführlich dazu: Gehrlein, DStR 2018, 487, 491 ff. m.w.N.).

Der eingetretene Schaden muss ursächlich im Sinne naturwissenschaftlicher Kausalität auf der Rechtsgutsverletzung beruhen. Eine haftungsausfüllende Ursachenbeziehung im Sinne der Äquivalenztheorie liegt vor, wenn eine Verletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (vgl. BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 221 ff. m.w.N.). Bliebe es bei dieser Haftungsbegrenzung, würden auch ganz fernliegende Ursachen es ermöglichen, einen Schaden zuzurechnen. Deshalb dürfen haftungsbegrenzende Kriterien der Zurechnung nicht entgegenstehen. Eine normative Korrektur der naturwissenschaftlichen Zurechnung ist die sog. Adäquanztheorie. Ersatzfähig sind danach nur solche Schäden, die im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen Umständen Folge einer Rechts-/Rechtsgutsverletzung sind (vgl. BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 239 ff. m.w.N.).

Allerdings führen die Kriterien der äquivalenten und adäquaten Verursachung nicht in allen Fällen zu einer sachgerechten Eingrenzung der Haftung für schadensursächliches Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08, NJW 2009, 3025 Rn. 12). Deshalb erfährt die Zurechnung - nach Prüfung der Äquivalenz und der Adäquanz - eine (weitere) Einschränkung bzw. Korrektur durch die Schutzzwecklehre (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27, und vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, NJOZ 2017, 790 Rn. 29; BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 249; Staudinger/Höpfner, BGB, Neubearb. 2021, § 249 Rn. 28; jew. m.w.N.). Dem Anspruchsgegner darf nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm oder der verletzten Vertragspflicht eingetreten ist, das heißt, eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (st. Rspr., s. nur BGH, Urteile vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27; vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, NJOZ 2017, 790 Rn. 29; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08, NJW 2009, 3025 Rn. 12, und vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, NJW 1958, 1041; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 29; BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 249; Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 28 ff.; Gehrlein, DStR 2018, 487, 492; jew. m.w.N.). Damit soll sichergestellt werden, dass eine Zurechnung im Einzelfall nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (vgl. BeckOGK/Brand, aaO § 249 Rn. 249 m.w.N.).

Folglich wird die haftungsausfüllende (wie auch die haftungsbegründende) Kausalität nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum in drei Stufen ermittelt: Zunächst ist nach der Äquivalenztheorie zu untersuchen, für welche Veränderungen an den materiellen und immateriellen Gütern des Geschädigten das haftungsbegründende Ereignis conditio sine qua non war. Danach ist eine erste Eingrenzung der berücksichtigungsfähigen Folgen anhand der Adäquanztheorie vorzunehmen. Abschließend sind die so gewonnenen Ergebnisse ggfs. anhand des Schutzzwecks der Norm normativ zu korrigieren. Diese Korrekturen können sowohl die "reale Lage" als auch die "hypothetische Lage" im Sinne der Differenzhypothese betreffen.

(2) Im Streitfall geht es demzufolge bei der Frage, ob der geltend gemachte (Folge-) Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm bzw. der verletzten vertraglichen Pflicht fällt, um die normative Korrektur der Äquivalenz- und der Adäquanztheorie im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität. Dadurch werden aber nicht die festgestellten und bindenden Voraussetzungen der Ersatzpflicht in Zweifel gezogen.

Dass sich die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2005 (VI ZR 108/04, juris) nicht mit dem Schutzzweck der Norm befasst, steht dem nicht entgegen. Denn der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass

"durch den Einwand der Beklagten, der Unfall sei für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstausfall nicht kausal gewesen, (...) nicht wie bei der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwands im Sinne des § 254 BGB der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt [wird] (...), sondern die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der unfallbedingten Verletzung und einem vom Kläger behaupteten (vermögensmäßigen) Folgeschaden bestritten [wird]"

(Hervorhebung durch den Senat).

Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall bei der zur haftungsausfüllenden Kausalität gehörenden Frage, ob die geltend gemachten (Folge-)Schäden vom Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht erfasst sind.

dd) Es geht bei der Schutzzweckprüfung im konkreten Fall nicht um die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens der Klägerin aus der steuerlichen Fehlberatung und damit das "Betroffensein" auf der haftungsbegründenden Ebene. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe der konkret geltend gemachte Schaden eingetreten ist, den Umfang des Schadens, also die Höhe des Anspruchs.

ee) Ohne Erfolg wendet die Klägerin deshalb ein, dass für einen nicht zurechenbaren Schaden, unabhängig von seiner Höhe, schon dem Grunde nach keine Schadenswahrscheinlichkeit bestehen würde. Wenn keine Schadenswahrscheinlichkeit feststellbar sei, müsse dies zur Verneinung des Feststellungsinteresses und damit zur Unbegründetheit der Feststellungsklage führen (BB S. 11 f. = Bl. 49 f. d. eA. OLG). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht jeder Folgeschaden allein deshalb kausal und zurechenbar, weil ein Primärschaden es ist.

Im Ansatzpunkt noch zutreffend ist, dass eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses voraussetzt. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Zudem hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden - die Gegenstand der vorliegenden Klage sind - von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (st. Rspr., s. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13, NVwZ 2015, 1237; Stein/Roth, aaO § 256 Rn. 60; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 20; jew. m.w.N.). Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht deshalb nur, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653 m.w.N.).

Diese Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts setzt allerdings nicht voraus, dass Art, Umfang und Ausmaß eines Schadens einzeln zu belegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 20; Stein/Roth, aaO § 256 Rn. 60; jew. m.w.N.). Es muss nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2015 - IV ZR 36/14, NJW 2015, 1683 Rn. 15 m.w.N.).

Eine solche allgemeine Schadenswahrscheinlichkeit i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO hat der 18. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 20. August 2020 angenommen (BU S. 17 f.). Denn ausreichend ist die Wahrscheinlichkeit von Steuernachteilen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, NJW-RR 2018, 1301 Rn. 21 ff.). Das schließt jedoch nicht aus, dass bei einer - wie hier - späteren Zahlungsklage einzelne der sodann geltend gemachten weiteren Schadenspositionen nicht unter den Schutzzweck der von dem Beklagten verletzten Pflicht fallen. Die Klägerin übersieht, dass die Schutzzwecklehre im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht den pauschalen Ausschluss der Zurechnung jeglicher Schäden verfolgt, sondern vielmehr für jede einzelne Schadensposition zu prüfen ist, ob sie nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm bzw. Pflicht fällt. Das wird hier besonders deutlich: Allein der Umstand, dass ein Schaden durch steuerliche Nachforderungen, Zinsverluste und Rechtsverfolgungskosten nach den Feststellungen des 18. Zivilsenates möglich ist (UA S. 17), schließt nicht aus, dass andere Schadenspositionen (hier: entgangene Wertsteigerung; entgangene Mieteinnahmen) nicht zugerechnet werden können, weil sie nicht vom Schutzbereich der verletzten Pflicht erfasst sind. Anderenfalls würde die Bejahung des Feststellungsinteresses wegen eines möglichen Schadens auch immer die Zurechnung (weiterer) Schadenspositionen zur Folge haben. Dann aber hätte die Feststellung der Ersatzpflicht für jedwede Schäden zur Folge, dass die Klägerin im Betragsverfahren beliebige konkrete Schadenspositionen behaupten könnte, ohne dass der Beklagte dagegen Einwendungen erheben könnte, weil er diese bereits im Feststellungsverfahren hätte machen müssen, obwohl es dort noch gar nicht um einzelne Schadenspositionen ging und er diese mithin nicht konkret bestreiten konnte.

ff) Dass die Klägerin in dem Antrag "jedweden Schaden" zum Streitgegenstand des Feststellungsverfahren gemacht hat, betrifft zunächst die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens und mag - wie die Klägerin geltend macht - vorhersehbare bzw. zurechenbare Schäden im Blick gehabt haben. Gleichwohl wird die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist (zu der auch die haftungsausfüllende Kausalität gehört), im Feststellungsurteil nicht entschieden und ist deshalb von der Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht erfasst. Insoweit steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils einer Berücksichtigung dieses Einwands im Betragsverfahren nicht entgegen.

Das ist auch nach dem Wortlaut des Tenors denknotwendig, weil der Beklagte danach verpflichtet ist, den Klägern jedweden Schaden zu ersetzen, der diesen daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass das Finanzamt ... die Einkommenssteuerbescheide geändert hat. Ob und welcher Schaden in diesem Sinne "aus" der Abänderung der Steuerbescheide "entstanden" ist, gilt es gerade zu prüfen. Das ist - entgegen der gutachterlichen Stellungnahme - auch keine Auslegung der Urteilsformel, sondern Rechtsanwendung.

Dasselbe gilt für die anspruchsbegründende Darlegung des wahrscheinlichen Schadens im Feststellungsverfahren, und zwar unabhängig davon, ob Folgeschäden bereits bei Klageerhebung, erst im laufenden erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren (nach Reduzierung des Primärschadens), im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020 oder der Urteilsverkündung am 20. August 2020 erwähnt bzw. Gegenstand des Feststellungsinteresses der Klägerin und ihres Ehemannes und des Vortrags wurden oder waren. Ungeachtet dessen geht es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens und nicht um die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Schaden eingetreten ist. Etwas anderes würde ggf. für den Mitverschuldenseinwand gelten, bei dem es darauf ankommt, ob bereits im Feststellungsverfahren einzelne Schadenspositionen in den Antrag aufgenommen oder jedenfalls zur Sprache gebracht worden sind. Um den Mitverschuldenseinwand geht es hier aber nicht.

gg) Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 4. Juli 1994 (II ZR 126/93, NJW 1995, 126) bei einem vorausgegangenen Feststellungsurteil mit der Verpflichtung, "sämtliche Schäden zu ersetzen", Einwendungen gegen den Ursachenzusammenhang (aaO Rn. 10 ff.), die Adäquanz (aaO Rn. 14 ff.) und den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht (aaO Rn. 20 ff.) zugelassen, nicht aber hinsichtlich des Mitverschuldenseinwandes, weil dem die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenstehe (aaO Rn. 23 ff.).

hh) Die im konkreten Verfahren streitgegenständliche Frage, ob die geltend gemachten Schäden unter den Schutzzweck der von dem Beklagten verletzten vertraglichen (Beratungs-) Pflicht fallen, ist auch nicht untrennbar mit dem Haftungsgrund verwoben (s. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 458 Rn. 28 m.w.N.). Denn die Zurechnung und insbesondere der Schutzzweck der Norm lassen sich nicht pauschal und in Abhängigkeit von der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens beurteilen. Vielmehr kommt es auf die jeweils konkrete Schadensposition an, die bei wertender Betrachtung im Schutzbereich der verletzten Pflicht des Beklagten liegen muss.

ii) Dieses Ergebnis ist zur Überzeugung des Senats auch deshalb denklogisch zwingend, weil die Urteilsformel sowie der Tatbestand und die Entscheidungsgründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2020 die Ersatzpflicht für "jedweden Schaden" feststellen und damit die Verpflichtung zum Ersatz des pflichtwidrig verursachten Schadens schlechthin, sich aber nicht zu den im hiesigen Verfahren geltend gemachten konkreten Schadenspositionen in Gestalt der (entgangenen) Wertsteigerung bzw. der Kosten für den Rückerwerb des Ferienhauses "S." und der entgangenen Mieteinnahmen in dem Zeitraum von 2014 bis 2023 verhalten und damit zu der Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Schaden eingetreten ist.

Der Verkauf des Ferienhauses findet in der Entscheidung und insbesondere bei der Frage, ob es zu einem mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellbaren Schaden gekommen ist (UA S. 17 ff.), keine Erwähnung. Das ist auch nachvollziehbar, weil es auf das Entstehen konkreter Schäden und deren Höhe im Feststellungsverfahren nicht entscheidungserheblich ankommt, sondern vielmehr die hinreichende Wahrscheinlichkeit (irgend)eines Schadenseintritts ausreichend ist, die der 18. Zivilsenat mit Blick auf die Steuermehrforderungen bejahen konnte.

c) Selbst wenn man aber - entgegen den vorangehenden Ausführungen - davon ausgehen würde, dass sich die Rechtskraft des Feststellungsurteils grundsätzlich auch auf den Schutzzweck der Norm erstrecken kann, lägen die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung im Streitfall nicht vor.

aa) Voraussetzung dafür ist, dass die Schadenspositionen in dem Feststellungsverfahren nicht nur beiläufig erwähnt werden, sondern im Vortrag bzw. dem Antrag und den Entscheidungsgründen besonders erwähnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105; Piekenbrock, MDR 1988, 201, 203 f. [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86]) bzw. zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, NJW 2020, 495 Rn. 23). Hat der Geschädigte im Feststellungsverfahren demgegenüber keine konkreten Schadenspositionen mitgeteilt, ist der Schädiger im Betragsverfahren hinsichtlich dann erstmals geltend gemachter Schadenspositionen nicht mit dem Einwand ausgeschlossen. Ein anderes Ergebnis wäre verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit im Prozess und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinnehmbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, NJW 2020, 495 [BSG 27.06.2019 - B 11 AL 8/18 R] Rn. 24).

bb) Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadenspositionen wurden im Feststellungsverfahren nicht als "einzelne Schadenspositionen in den Antrag aufgenommen". Sie waren zwar als Folgeschäden von dem "jedweden Schaden" umfassenden Klageantrag der Klägerin und ihres Ehemannes erfasst. Das ist allerdings vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck dieser Voraussetzung, den Grundsatz der Waffengleichheit im Prozess und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, nicht ausreichend. Eine Verteidigung mit dem Einwand des fehlenden Schutzzwecks der Norm bzw. dem fehlenden Zurechnungszusammenhang war dem Beklagten allein auf der Grundlage des Klageantrages nicht möglich. Denn die Zurechnungsfragen sind abhängig von der konkreten Schadensposition und können nicht pauschal gegen "jedweden Schaden" eingewendet werden. Das wäre nur möglich gewesen, wenn - wie hier nicht geschehen - die konkreten einzelnen Schadenspositionen in den Feststellungsantrag aufgenommen worden wären.

cc) In dem Feststellungsverfahren vor dem Landgericht Hannover haben die Klägerin und ihr Ehemann zwar mit Schriftsatz vom 11. Juli 2019 auch Ausführungen zu dem Verkauf des Ferienhauses "S." als zurechenbarem Folgeschaden gemacht (Bl. 197 f. Bd. I d. BA). Diese bezogen sich aber unzweifelhaft - wie schon die Überschrift "Streitwert (unmittelbarer und Folgeschaden)" zeigt - nur auf den Streitwert und dessen Festsetzung für das landgerichtliche Verfahren. Insbesondere wurden die Schadenspositionen dort nicht - wie die Klägerin meint (BB S. 22 = Bl. 60 d. eA. OLG) - als Teil des Streitgegenstandes bezeichnet. Vor dem Hintergrund dieser beiläufigen Erwähnung im Rahmen der Streitwertfestsetzung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es für die Streitwertfestsetzung nicht entscheidungserheblich war, ob die entgangene Wertsteigerung bzw. die entgangenen Mieteinnahmen (letztere werden nicht einmal im Kontext mit dem Streitwert erwähnt) in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflichten fallen, musste der Beklagte (noch) keine diesbezüglichen Einwendungen erheben. Maßgeblich für die Wertfestsetzung war ohnehin nur das wirtschaftliche Interesse der Eheleute, unabhängig von etwaigen Einwendungen des Beklagten (vgl. Anders/Gehle/Gehle, aaO § 3 Rn. 10 ff.; Stein/Loyal, aaO § 3 Rn. 13; jew. m.w.N.).

Dasselbe gilt für die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht "auf die Wertstufe bis 170.000,00 €" (LGU S. 2) sowie für die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren (BB S. 24 = Bl. 62 d. eA. OLG), die der Beklagte erkennbar nicht mit Schutzzweck- bzw. Zurechnungserwägungen hinsichtlich einzelner Schadenspositionen angreifen musste.

dd) Es ist ferner zwar zutreffend, dass die Parteien des Feststellungsverfahrens im Berufungsrechtszug auf den Hinweis des Vorsitzenden (Bl. 425 Bd. III d. BA) in außergerichtliche Gespräche über die Höhe eines etwaigen Schadens eingetreten sind (Anlage K178 - K181 = Bl. 440 ff. Bd. III d. BA) und dass dort auch das Ferienhaus, dessen Rückkauf und die Zurechnung sowie entgangene Mieteinnahmen erörtert wurden. Das ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, um die Rechtskraft des Feststellungsurteils hinsichtlich dieser Schadenspositionen auch auf die haftungsausfüllende Kausalität erstrecken zu können.

Die konkreten Schadenspositionen wurden nicht ausdrücklich im (gerichtlichen) Verfahren zur Sprache gebracht. Nur in diesem Fall hätte der Beklagte die Schadenspositionen sowie die haftungsausfüllende Kausalität (und den Schutzzweck der Norm) bestreiten müssen. Ein Bestreiten bzw. konkrete Einwendungen zu einzelnen Schadenspositionen im Feststellungsverfahren sind nicht möglich, wenn der Geschädigte zu einzelnen Schadenspositionen noch nicht substantiiert vorträgt (vgl. § 138 ZPO). Denn die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die haftungsausfüllende Kausalität als auch für den Schaden liegt - unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen gem. § 287 ZPO - nach allgemeinen Grundsätzen beim Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540, 1541; BeckOGK BGB/Riehm, aaO § 280 Rn. 373; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl., § 280 Rn. 151; Staudinger/Schwarze, aaO § 280 Rn. F 8). Er muss folglich zunächst im gerichtlichen Verfahren eine konkrete Schadensposition und die haftungsausfüllende Kausalität schlüssig darlegen, bevor der Schädiger dies bestreiten und konkrete Einwendungen dagegen erheben muss. Vorher musste der Beklagte keine Einwendungen erheben, weil er nicht (primär) darlegungs- und beweisbelastet ist.

Dass die Parteien solche Fragen außergerichtlich erörtert haben, hat die konkreten Schadenspositionen nicht zum Streitgegenstand des Feststellungsverfahrens erhoben, weil (nur) der Antrag und der - im gerichtlichen Verfahren! - vorgetragene Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) über den Streitgegenstand und damit die Rechtskraft und Bindungswirkung bestimmen. Streitgegenstand des Feststellungsverfahrens war ausschließlich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses in Gestalt der Verpflichtung zum Ersatz jedweden Schadens, der daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass das Finanzamt ... die Einkommenssteuerbescheide 1996 bis 2009 mit den Bescheiden vom 30. / 31. Januar 2013 geändert hat. Das umfasste zwar die grundsätzliche Verpflichtung zum Ersatz möglicher Primär- und Folgeschäden in ihrer Gesamtheit. Davon abzugrenzen sind aber konkrete Schadenspositionen und / oder die haftungsausfüllende Kausalität, über die im Feststellungsurteil grundsätzlich nicht entschieden wird und die von der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemacht wurden (vgl. zu dieser Möglichkeit: Stein/Roth, aaO § 256 Rn. 67 m.w.N.). Der pauschale Verweis in den Schriftsätzen vom 17. Juni 2020 (Bl. 436 Bd. III d. BA) und vom 6. Juli 2020 (Bl. 444 Bd. III d. BA) auf die als Anlage beigefügten Schreiben über die außergerichtlichen Erörterungen war dafür - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht ausreichend (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, aaO § 137 Rn. 8; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 137 Rn. 9 ff.; jew. m.w.N.). Allein aufgrund außergerichtlicher Erörterungen waren weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Celle zu einer rechtskräftigen und damit bindenden Entscheidung über die konkreten Schadenspositionen und die haftungsausfüllende Kausalität berufen.

Insoweit schließt sich der Senat nach kritischer Würdigung den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in der Entscheidung vom 8. Dezember 2020 (BeckRS 2020, 34921 Rn. 302) an, die zwar das Mitverschulden betreffen, aber unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen gleichermaßen im Streitfall Geltung beanspruchen:

"Allerdings ist einem Schädiger konkreter Vortrag zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht bereits im Feststellungsverfahren nicht möglich, wenn der Geschädigte zu einzelnen Schadenspositionen noch nicht substantiiert vorträgt, sondern sich mit allgemeinen Hinweisen begnügt, die wiederum eine substantiierte Einlassung des Schädigers zu einzelnen Schadenspositionen nicht zulassen (BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, juris, Rn. 24; Piekenbrock, MDR 1998, 201 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/96]). In diesem Falle stellte ein späterer Ausschluss des Schädigers mit dem Mitverschuldenseinwand im Betragsverfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Betrifft das Mitverschulden die Höhe des Anspruchs, steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils dem Mitverschuldenseinwand in solchen Fällen grundsätzlich nicht entgegen (BGH, a. a. O., Rn. 21 - 24; Lorenz in BeckOK BGB, 55. Edition 1.8.2020, BGB § 254 Rn. 71 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, juris, Rn. 27)."

3. Die geltend gemachten (Folge-)Schäden in Gestalt der (entgangenen) Wertsteigerung bzw. der Kosten für den Rückerwerb des Ferienhauses "S." und der entgangenen Mieteinnahmen in dem Zeitraum von 2014 bis 2023 fallen nach Art und Entstehungsweise nicht unter den Schutzzweck der von dem Beklagten verletzten vertraglichen (Beratungs-) Pflicht, weil sie nicht in einem inneren Zusammenhang mit der dadurch geschaffenen Gefahrenlage stehen. Der Inhalt des konkreten Steuerberatervertrages lässt diese Schäden - auch mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Haftungsrisikos - nicht als ersatzfähig erkennen.

a) Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst.

Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, das heißt ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Im Rahmen dieser haftungsausfüllenden Kausalität muss der Mandant darlegen und gemäß § 287 ZPO beweisen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des steuerlichen Beraters genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Steuerberater die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 18 m.w.N.).

Da die Kriterien der äquivalenten und adäquaten Verursachung nicht in allen Fällen zu einer sachgerechten Eingrenzung der Haftung für schadensursächliches Verhalten führen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08, NJW 2009, 3025 Rn. 12), erfährt die Zurechnung eine Einschränkung bzw. Korrektur durch die Schutzzwecklehre (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27, und vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, NJOZ 2017, 790 Rn. 29; BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 249; Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 28; jew. m.w.N.). Das mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelte rechnerische Ergebnis eines Schadenseintritts ist insoweit - mit Hilfe des Rechtswidrigkeitszusammenhangs - einer normativen Wertung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, BeckRS 2017, 135881 Rn. 22 m.w.N.).

Dem Anspruchsgegner darf nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist, das heißt, eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (st. Rspr., s. nur BGH, Urteile vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27; vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, NJOZ 2017, 790 Rn. 29; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08, NJW 2009, 3025 Rn. 12, und vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, NJW 1958, 1041; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 29; BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 249; Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 28 ff.; jew. m.w.N.).

Diese - für das Deliktsrecht entwickelte - Wertung gilt auch und insbesondere im Vertragsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058; s. dazu ausführl. BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 249; Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 30 f.; jew. m.w.N.). Die Haftung des Schädigers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht beschränkt.

Das bedeutet für die Steuerberater- und Anwaltshaftung, dass der Berater vertraglich nur für solche Nachteile einzustehen hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742 Rn. 8; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08, NJW 2009, 3025 Rn. 12; vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, NJW 1992, 555, und vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, NJW-RR 2003, 1035; Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Rn. 2097; jew. m.w.N.).

Ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27, und vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, NJOZ 2017, 790 Rn. 29). Der Steuerberater hat nur für Schäden einzustehen, die nicht bloß eine zufällige ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen, sondern in dem Gefahrenbereich liegen, zu dessen Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2020 -

VIII ZR 371/18, NJW-RR 2021, 201 [BGH 09.12.2020 - VIII ZR 371/18] Rn. 28; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946; Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Rn. 2098; Fischer/Vill/Fischer/Pape, Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 5 Rn. 67). Die Ersatzpflicht wegen einer Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten erfasst also nur die Verwirklichung derjenigen Risiken, derentwegen die Beratung oder Auskunft geschuldet war (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 123).

Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Der Schaden muss bei wertender Betrachtung in einem inneren Zusammenhang zu der vom Steuerberater geschaffenen Gefahrenlage stehen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2002 - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459, und vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742; Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Rn. 2098). Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm bzw. der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden sollte (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27; vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, NJOZ 2017, 790 Rn. 29, und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12; jew. m.w.N.).

Der Inhalt des Steuerberatervertrages - also Sinn und Zweck der Hinzuziehung des Steuerberaters - muss den Schaden als ersatzfähig erkennen lassen (Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Rn. 2099; s. auch OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 7238; OLG Düsseldorf, BeckRS 2021, 53479 Rn. 38). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich hierbei aus dem für den Berater erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Berater geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 371/18, NJW-RR 2021, 201 Rn. 29; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08, NJW 2009, 3025 Rn. 12, und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946; Gräfe/Wollweber/Schmeer/

Gräfe, aaO Rn. 2099; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1329.1). Maßgeblich sind mithin die Vereinbarungen und Erwartungen der Parteien (BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 250). Insoweit bedarf es einer (ergänzenden) Vertragsauslegung (vgl. MüKoBGB/Oetker, aaO § 249 Rn. 120; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., Kapitel V Rn. 57).

Denn in gleicher Weise, wie der Vertragszweck Entstehen, Entwicklung und Untergang der primären Pflichten festlegt, werden hierdurch auch die ihrer Sanktion dienenden (sekundären) Schadensersatzverbindlichkeiten ihrem Umfang nach bestimmt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2023 - VIII ZR 303/21, NJW-RR 2023, 1365 Rn. 29, und vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 371/18, NJW-RR 2021, 201 Rn. 29; jew. m.w.N.). Auf diese Weise wird zugleich dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Haftungsrisikos Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27; OLG Stuttgart, BeckRS 2022, 21042 Rn. 48; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 13069).

b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Schäden bei wertender Betrachtung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in einem inneren Zusammenhang zu der von dem Beklagten geschaffenen Gefahrenlage stehen.

aa) Ausgangspunkt ist der Inhalt des konkreten Steuerberatervertrages. Denn der Schutzzweck ergibt sich aus dem Ziel, das die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beauftragung des Beklagten verfolgt haben, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der von dem Beklagten geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen.

Die von dem Beklagten geschuldete Tätigkeit bestand - unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen und der bindenden Feststellungen in der Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2020 (18 U 9/19) - in der steuerrechtlichen Beratung der Klägerin und ihres Ehemannes im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen. Konkret oblag es dem Beklagten im Streitfall, die Voraussetzungen zum (dauerhaften) Absetzen von steuerlichen Aufwendungen für das Ferienhaus "S." zu prüfen und für die Klägerin und ihren Ehemann eine möglichst günstige und sichere Gestaltung zu wählen. Das mit der Beauftragung des Beklagten verfolgte Ziel der Klägerin und ihres Ehemanns bestand - vor dem Erwerb - in der Überprüfung, welche steuerlichen Aspekte bei dem geplanten Erwerb, dem Umbau und der anschließenden Nutzung des Objekts als Ferienhaus im Rahmen der allgemeinen Systematik des Einkommensteuerrechts zu beachten sind und - nach dem Erwerb - in einer Prüfung der Voraussetzungen und Bedingungen für eine (dauerhafte) Absetzung der Aufwendungen betreffend das Ferienhaus "S." als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, jeweils unter Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts und der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung. Insoweit hatte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann insbesondere auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seit November 2001 hinzuweisen. Nicht hingegen ging es - entgegen der Ansicht der Klägerin - um die Sicherung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Ferienhauses als Vermögensanlage selbst.

bb) Die diesen Beratungspflichten des Beklagten immanenten Risiken bestimmen Umfang und Grenzen seiner Ersatzpflicht.

Hier bestand die Vertragspflicht des Beklagten darin, die Klägerin und ihren Ehemann vor den Risiken und den daraus sich ergebenden Vermögensnachteilen zu schützen, die sich aus der Prüfung der Voraussetzungen und Bedingungen für eine Absetzung der Aufwendungen betreffend das Ferienhaus "S." als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der damit verbundenen steuerlichen Risiken ergeben.

(1) Diese Risiken und Vermögensnachteile haben sich unzweifelhaft in den Steuernachforderungen realisiert, die aus dem pflichtwidrig unterbliebenen Hinweis des Beklagten auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 6. November 2001 (Az. IX R 97/00, DStR 2002, 253 = BStBl II 2002, 253 [BFH 22.01.2002 - VII R 2/01]) und vom 17. September 2002 (Az. IX R 63/01, DStRE 2003, 513) resultieren. Das hatte zur Folge, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht - wovon nach der Vermutung beratungskonformen Verhaltens auszugehen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. August 2020 - 18 U 9/19, n.v., UA S. 19; s. auch BGH, Urteile vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591 Rn. 9, und vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1318 f.) - von einer teilweisen Selbstnutzung und teilweisen Vermietung des Ferienhauses zu einer Dauervermietung übergangen sind, bei der ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen gewesen wäre, sondern die Überschusserzielungsabsicht vom Finanzamt auf der Grundlage einer Prognose ermittelt wurde, die hier nicht zu einem Totalüberschuss führte. Diese Steuernachforderungen ("Primärschaden") hat der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung beglichen; sie stehen nicht mehr im Streit.

(2) Dahinstehen kann, ob dies auch für einen Vermögensschaden gilt, der daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Veräußerung des Ferienhauses "S." nur ein Mindererlös bzw. nicht markt- und verkehrswertgerechter Verkaufspreis erzielt werden konnte. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 218/62, BeckRS 1963, 95 = VersR 1963, 1161) entschieden, dass der Schädiger eines gewerblich genutzten Lkw auch für die schädlichen Folgen einstehen muss, die der besonderen finanziellen Situation des Geschädigten entspringen, der Reparaturkosten nicht zahlen kann, keinen Kredit bekommt, seinen Lkw deshalb beim Reparaturunternehmer belassen muss und so schließlich zur Aufgabe seines Unternehmens gezwungen ist. Denn wirtschaftliche Schwächen des Geschädigten schließen i.d.R. die Zurechnung des durch sie verursachten Folgeschadens an den Schädiger nicht aus (vgl. Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 38). Um solche Schäden geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht.

(3) Inhalt bzw. Sinn und Zweck der vertraglichen Pflichten war es hingegen nicht, die Klägerin und ihren Ehemann vor Vermögensdispositionen zu bewahren, die sich - wie die Veräußerung des Ferienhauses "S." aufgrund der eingetretenen Wertsteigerung - in der Zukunft aus anderen als steuerlichen Gründen als wirtschaftlich nachteilig herausstellen würden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 437/00, GuT 2004, 246; OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 7238). Der Schutz vor der Verwirklichung künftiger wirtschaftlicher Risiken im Zusammenhang mit der Veräußerung war nicht Zweck der Beratungspflicht des Beklagten. Er hatte folglich nicht die Pflicht zur Beratung übernommen, ob die Veräußerung des Ferienhauses perspektivisch wirtschaftlich sinnvoll wäre. Selbst wenn die Veräußerung zum Zweck gehabt hätte, die aus der Pflichtverletzung des Beklagten resultierende Steuernachforderung zu begleichen (woran u.a. angesichts der zeitlichen Abläufe und der Verwendung des Veräußerungserlöses bereits Zweifel bestehen [vgl. dazu auch unter Ziff. 5.]), stand dies in keinem Zusammenhang mit der auf steuerrechtliche Fragen beschränkten Beratung des Beklagten.

cc) Der Inhalt des vorliegenden Steuerberatervertrages lässt den geltend gemachten Schaden in Gestalt der künftigen Wertsteigerung bzw. des Rückkaufbegehrens demnach nicht als ersatzfähig erscheinen. Es ging im Rahmen des steuerrechtlichen Mandats nicht um die Frage der Wirtschaftlichkeit oder der Veräußerung des Ferienhauses "S.", sondern - im vorliegenden Kontext - um die Absetzung von Aufwendungen betreffend das Ferienhaus "S." als Werbungskosten. Daraus resultierende und pflichtwidrig verursachte Schäden hat der Beklagte zu ersetzen (und hat sie ersetzt), nicht aber Schäden betreffend die aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgte Veräußerung des Ferienhauses.

dd) Das wird auch und insbesondere vor dem Hintergrund deutlich, dass dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Haftungsrisikos Rechnung getragen werden muss.

Nach dem konkreten Steuerberatervertrag zwischen den Parteien muss der Beklagte unzweifelhaft für die Haftungsrisiken einstehen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann Steuernachforderungen ausgesetzt waren, weil sie die Aufwendungen für das Ferienhaus nicht (mehr) von der Steuer absetzen konnten. Für den Beklagten war es aber nicht vorhersehbar, dass die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund der im Raum stehenden Steuernachforderung sonstige - für sie erst in der Zukunft aufgrund der Wertentwicklung - nachteilige wirtschaftliche Entscheidungen, wie betreffend den Verkauf des Ferienhauses "S.", treffen würden, auch wenn - was hier unterstellt werden soll - der Veräußerungserlös der Begleichung jener Steuernachforderungen dienen sollte. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die Eheleute den Beklagten von dem beabsichtigten Verkauf nicht in Kenntnis gesetzt haben.

Eine abweichende Beurteilung hätte zur Folge, dass der Beklagte für jede (und sei sie noch so unvernünftige) wirtschaftliche Entscheidung der Klägerin und ihres Ehemannes einzustehen hätte, die auch nur irgendwie einen Zusammenhang mit seiner Pflichtverletzung erkennen lässt, wobei im konkreten Fall auch zu berücksichtigen ist, dass der Zeitraum der Wertentwicklung im Belieben der Klägerin stehen würde, sie also entscheiden könnte, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung maßgeblich wäre. Dass dies zu einer für den Beklagten nicht vorhersehbaren - und vom Gesetzgeber sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gewollten - Ausweitung der Haftungsrisiken führen würde, liegt auf der Hand.

ee) Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen überzeugen nicht. Sie führt im Wesentlichen nur aus, welche höchstrichterlichen Entscheidungen nicht einschlägig sein sollen, ohne sich inhaltlich mit der Argumentation des Landgerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, warum genau die gegenständlichen Schadenspositionen in den Schutzbereich der Vertragspflichten des Beklagten fallen sollen.

(1) Die Entscheidung vom 17. Oktober 2020 (X ZR 169/00, NJW 2001, 512 [BGH 17.10.2000 - X ZR 169/99]) hat das Landgericht lediglich zur Definition herangezogen, nicht aber - wie die Klägerin zu meinen scheint (BB S. 30 f. = Bl. 68 f. d. eA) - zur Subsumtion des konkreten Einzelfalls.

(2) Dasselbe gilt für die Entscheidung vom 18. Januar 2007 (IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742), die in ihrer Konsequenz gegen eine Zurechnung der hier geltend gemachten Schäden spricht. Will der Mandant Wertpapierverluste durch deren Verkauf begrenzen, wenn er die Verluste verrechnen kann, steht die falsche Steuerinformation über fehlende Verrechnungsmöglichkeiten in einem Zusammenhang mit Kursverlusten nach dem unterlassenen Verkauf. Der infolge des von dem Steuerberater zu verantwortenden Beratungsfehlers entstandene Kursverlust stellt damit den Nachteil dar, der nach dem Inhalt der von ihm übernommenen Pflicht gerade vermieden werden sollte. Im konkret vorliegenden Fall sollte durch die Beratung des Beklagten aber gerade nicht dem Risiko der künftigen - positiven oder negativen - Wertentwicklung des Ferienhauses Rechnung getragen werden. Vielmehr ging es insoweit "nur" um die Frage der Absetzbarkeit von Aufwendungen für das Ferienhaus im Rahmen der Werbungskosten. Hierbei besteht aber kein Zusammenhang mit etwaigen Wertsteigerungen nach einem Verkauf des Ferienhauses, zumal die Klägerin auch hier unzutreffend davon ausgeht, der Beklagte sei zu einer rückwirkenden Beratung durch Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung verpflichtet gewesen (s. dazu noch unten).

(3) Auch die Entscheidungen vom 20. Oktober 1994 (IX ZR 116/93, NJW 1995, 449), 26. Juni 1997 (IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946), 16. Juni 2005 (IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071), 10. Juli 2008 (III ZR 255/07, NJW-RR 2008, 1644) und 21. November 2019 (III ZR 244/18, NJW 2020, 387) hat die Kammer nur zur Anwendbarkeit der Schutzzwecklehre auf Vertragsverhältnisse herangezogen, was - wie dargelegt - zutreffend ist, und nicht entschieden, dass die dortigen Konstellationen auch im Streitfall vorliegen würden.

In der Entscheidung vom 20. Oktober 1994 differenziert der Bundesgerichtsgerichtshof auch - wie der Senat - zwischen der Herausforderung einerseits (aaO Rn. 29 f.) und der Schutzzwecklehre andererseits (aaO Rn. 31). Dass der Bundesgerichtshof für die dortigen Schäden den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht als eröffnet angesehen hat, steht der gegenteiligen Feststellung im Streitfall - in dem die Veräußerung und Wertfragen betreffend das Ferienhaus nicht Gegenstand der Beratungspflicht waren - nicht entgegen.

Der Entscheidung vom 21. November 2019 ist auch nicht zu entnehmen, dass die Frage nach dem Schutzzweck der Beratungspflicht stets zu der im Rahmen einer Feststellungsklage zu klärenden grundsätzlichen Schadensersatzpflicht gehört, zumal es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - anders als hier - bereits im Feststellungsverfahren um einen konkreten Schaden ging. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass der Schutzzweck der Beratungspflicht bei Erwerb des Ferienhauses sich auch auf den Verkauf des Ferienhauses erstrecken würde, wenn man Erwerb und Verkauf jeweils als Anlageentscheidung i.S. der Entscheidung des Bundesgerichtshofs qualifiziere. Verschiedene Anlageentscheidungen können nicht mit dem Erwerb und Verkauf des Ferienhauses gleichgesetzt werden.

(4) In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1990 (XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057) heißt es unter anderem wie folgt:

"Im vorliegenden Fall hätte der Zweck einer etwaigen Vertragspflicht des Bekl. zur Unterrichtung des Kl. über die mit dem Erwerb des Grundstücks aus dem Nachlaß verbundenen steuerlichen Risiken darin bestanden, den Kl. vor einem möglichen Eintritt dieser Risiken und den daraus sich ergebenden Vermögensnachteilen zu schützen. Sinn und Zweck einer solchen Pflicht wäre es dagegen nicht gewesen, den Kl. vor Vermögensdispositionen zu bewahren, die sich aus anderen als steuerlichen Gründen als wirtschaftlich nachteilig herausstellen würden."

(Hervorhebung durch den Senat)

Vorliegend hatte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann im Hinblick auf die steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Absetzung von Aufwendungen für das Ferienhaus "S." als Werbungskosten zu beraten und die Eheleute insoweit vor den sich daraus resultierenden Risiken zu schützen, nicht aber vor der aus anderen als steuerlichen Gründen wirtschaftlich nachteiligen Vermögensdisposition in Gestalt der Veräußerung des Ferienhauses, und zwar selbst wenn dies - unterstellt - erfolgte, um

über die notwendige Liquidität für die Begleichung der Steuernachforderung zu verfügen.

(5) Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2003 (IX ZR 62/02, NJW-RR 2003, 1035). Wer einen anderen allein auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, haftet ihm bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil und nicht für einen ausgebliebenen Unternehmenserfolg. Im Streitfall folgt daraus, dass der Beklagte zwar für die ausgebliebenen Steuervorteile betreffend die absetzbaren Werbungskosten infolge des unterbliebenen Hinweises auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haftet, nicht aber für die künftige Wertentwicklung des Ferienhauses.

Soweit die Klägerin einwendet, dass der Steuervorteil und der "Anlageerfolg" nicht unabhängig voneinander erreicht oder verfehlt worden seien, überzeugt das nicht. Denn die (festgestellte) Beratungspflichtverletzung des Beklagten steht nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der - positiven wie negativen - Wertentwicklung des Ferienhauses. Auch ohne die Pflichtverletzung hätte das Ferienhaus die von der Klägerin behauptete Wertentwicklung erfahren. Das zeigt wiederum, dass es hier um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos geht.

Nicht zuletzt verstößt es auch nicht gegen Denkgesetze oder ist widersprüchlich, einerseits von einer "Herausforderung" auszugehen und andererseits den "Schutzbereich der Norm" zu verneinen (entgegen BB S. 39 f. = Bl. 77 f. d. eA. OLG), weil beides andere Voraussetzungen hat.

ff) Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (Anlage K46 = Bl. 223 ff. d. eA. OLG) vermag den Senat ebenfalls nicht zu überzeugen, und zwar weder hinsichtlich der Ausführungen zur Reichweite der Rechtskraft der Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle noch bezüglich der Ausführungen zur Kausalität.

Die Stellungnahme geht nicht nur von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen (bei der Frage der Pflichten des Beklagten) aus. Vielmehr sind auch die rechtlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze nicht überzeugend und teilweise unzutreffend sowie jenseits der gebotenen Sachlichkeit (vgl. etwa S. 2 der Stellungnahme zur angeblichen Instrumentalisierung der BGH-Rechtsprechung durch den Senat).

Soweit in der Stellungnahme die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität herausgearbeitet wird (unter Ziff. 3., S. 3 ff.), hat der Senat dies ebenso wenig in Zweifel gezogen wie den Umstand, dass auch auf haftungsbegründender Ebene ein Schutzzweckzusammenhang bestehen muss. Dieser muss aber darüber hinaus - nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum - ebenso auf der haftungsausfüllenden Ebene vorliegen. Nichts anderes ist der Entscheidung des Senats vom 31. Januar 2025 (Az. 20 U 8/24) zu entnehmen. Die Feststellung, dass die steuerliche Überprüfung für den Erwerb jedenfalls auch eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage gewesen sei bzw. dass sich der Notverkauf als actus contrarius des Erwerbs, nämlich als Folge der steuerrechtlichen Falschberatung erweise (S. 6 der Stellungnahme), verkennt offenkundig, dass es hier nicht um eine Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Ferienhauses geht, sondern vielmehr im Kontext der jährlichen Steuererklärungen und der Frage der Absetzung von Aufwendungen betreffend das Ferienhaus. Aus diesem Grund ist es auch unzutreffend, dass sich das umfängliche Mandat des Steuerberaters auf den Erwerb und die Vermarktung des Objektes bezogen habe (S. 14 d. Stellungnahme).

gg) Letztlich realisiert sich damit in der künftigen Wertentwicklung des Ferienhauses "S." das allgemeine Lebensrisiko, vor dem die hier zugrunde liegenden Verhaltensnormen und Pflichten des Beklagten nicht schützen (sollen), so dass die Wertentwicklung nicht dem Schutzzweck der Norm unterfällt.

In der Wertentwicklung einer Immobilie realisiert sich ein Umstand, der weder für die Klägerin und ihren Ehemann noch für den Beklagten vorhersehbar und beherrschbar ist. Vielmehr geht die Gefahr einer insoweit für die Eheleute nachteiligen Wertentwicklung des Ferienhauses nach dessen Verkauf (aber auch einer für sie günstigen Wertentwicklung aufgrund eines Preisverfalls) nicht über das hinaus, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss. Der Beklagte kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die die Eheleute in ihrem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, NJW 2013, 2190 [BGH 05.02.2013 - II ZR 134/11] Rn. 10 m.w.N.). Der Schaden in Gestalt der Wertentwicklung hätte aber ebenso bei Einhaltung der übertretenen Norm eintreten können, so dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten die Möglichkeit, einen rechtlich relevanten Nachteil durch die Wertentwicklung des Ferienhauses zu erleiden, nicht über das Normalmaß hinaus gesteigert hat (vgl. Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 90 m.w.N.). Auf die Vermeidung derartiger Gefahren zielen die dem Beklagten obliegenden Verhaltensnormen aber nicht ab.

Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise anerkannt, dass sich der Schadensersatzanspruch eines getäuschten Käufers nicht auf den Wert des zufällig untergegangenen Fahrzeuges erstreckt (vgl. MüKoBGB/Oetker, aaO § 249 Rn. 196 m.w.N.). Muss aufgrund eines Verkehrsunfalles ein Fahrzeug ersetzt werden und geht dem Geschädigten dadurch ein Investitionszuschuss verloren, weil dieser nur gewährt werden kann, wenn das zu ersetzende Wirtschaftsgut eine konkrete Zeit lang verwendet wurde, erhält der Geschädigte keinen Schadensersatz, weil die verletzte Verhaltenspflicht nicht vor negativen Auswirkungen auf die Vergabe von Fördermitteln schützen wollte (OLG Hamm, VersR 1984, 1051).

c) Die vorangehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die geltend gemachten entgangenen Mieteinnahmen in dem Zeitraum von 2014 bis 2023, weil auch sie - wie die Wertsteigerung des Ferienhauses - bei wertender Betrachtung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in einem inneren Zusammenhang zu der von dem Beklagten geschaffenen Gefahrenlage stehen. Denn die steuerliche Beratung erfasste nicht die wirtschaftlichen Entscheidungen der Klägerin und ihres Ehemanns im Zusammenhang mit der Veräußerung und Vermietung des Ferienhauses. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen.

4. Schließlich war der Beklagte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit den Änderungsbescheiden vom 30. / 31. Januar 2013 den Fortbestand der steuerlichen Absetzung von Aufwendungen durch weitergehende Beratung oder dadurch sicherzustellen bzw. anzustreben, dass er eine verbindliche Haftungsfreistellung der Eheleute für Steuernachforderungen aus den Änderungsbescheiden erklärt. Insoweit erhebt die Klägerin nicht nur unzutreffend eine Rechtsfolge (Sekundärebene) zu einer Anspruchsvoraussetzung (Primärebene), sondern überspannt auch die Anforderungen an die Pflichten eines Steuerberaters. Dies war insbesondere auch nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Feststellungsverfahrens.

a) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Mandats zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung seines Auftraggebers verpflichtet und hat ihm diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für ihn zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (st. Rspr., s. nur BGH, Urteile vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, NJW 2023, 2195 Rn. 10; vom 19. März 2009 - IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 Rn. 9; vom 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, NJW-RR 2007, 1556 [BGH 08.02.2007 - IX ZR 188/05] Rn. 8, und vom 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487; Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, Steuerberaterhaftung, 8. Aufl., Rn. 641 ff. und 705 ff.; jew. m.w.N.).

Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, juris Rn. 9). Insoweit kann der Steuerberater zwar grundsätzlich auf deren Fortbestand vertrauen. Er hat jedoch auch für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen und muss sich durch die zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung informiert halten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, juris Rn. 9; Gräfe/Wollweber/Schmeer, aaO Rn. 651 m.w.N.).

Ab Auftragsende besteht keine Beratungs- und Hinweispflicht des Steuerberaters mehr; das gilt auch für Fehler in den eigenen Arbeiten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459). Vertragliche Nebenpflichten können im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Umstände über das Vertragsende hinauswirken. Besondere Umstände können sich aus Treu und Glauben ergeben, wenn offensichtlich dem (ehemaligen) Mandanten erhebliche Rechtsnachteile oder Schäden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 25/17, juris; Gräfe/Wollweber/Schmeer, aaO Rn. 742 f.).

b) Nach diesem Maßstab war der Beklagte zwar verpflichtet - unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung - die steuerrechtliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für das Ferienhaus zu prüfen und dafür einen sicheren Weg zu wählen, nicht aber nach Vorliegen der Änderungsbescheide eine Haftungsfreistellung hinsichtlich etwaiger Steuernachforderungen zu erklären.

aa) Nach den vorangehenden Ausführungen bestand das mit der Beauftragung des Beklagten verfolgte Ziel der Klägerin und ihres Ehemanns - vor dem Erwerb - in der Überprüfung, welche steuerlichen Aspekte bei dem geplanten Erwerb, dem Umbau und der anschließenden Nutzung des Objekts als Ferienhaus im Rahmen der allgemeinen Systematik des Einkommensteuerrechts zu beachten sind, und - nach dem Erwerb - in einer Prüfung der Voraussetzungen und Bedingungen für eine (dauerhafte) Absetzung der Aufwendungen betreffend das Ferienhaus "S." als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, jeweils unter Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts und der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung. Insbesondere hatte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aufgrund der Entscheidungen vom 6. November 2001 (Az. IX R 97/00, DStR 2002, 253 = BStBl II 2002, 253 [BFH 22.01.2002 - VII R 2/01]) und vom 17. September 2002 (Az. IX R 63/01, DStRE 2003, 513) hinzuweisen. Dies umfasste auch einen Hinweis auf die Möglichkeit des Übergangs zur Dauervermietung, weil in diesem Fall ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen gewesen wäre.

bb) Davon ist auch der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 20. August 2020 - 18 U 9/19, n.v., UA S. 13 ff.) ausgegangen.

cc) Diese ihm obliegende Pflicht hat der Beklagte nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen in der vorangehenden Entscheidung verletzt. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin und ihren Ehemann auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur teilweisen Selbstnutzung und Fremdvermietung hinzuweisen und auf einen Übergang zur Dauervermietung hinzuwirken. Diese Verletzung primärer Vertragspflichten war ursächlich für die Änderungsbescheide und die daraus folgende Belastung mit einer Verbindlichkeit bzw. später mit einer Steuernachforderung bzw. dem Vergleichsbetrag.

dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 203 d. eA. OLG) hatten die Vertragspflichten des Beklagten nicht "die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Ferienhauses als Vermögensanlage selbst" zum Gegenstand. Der Beklagte hatte kein - über das steuerrechtliche Mandat hinausgehendes oder damit verknüpftes - Mandat zur Vermögensverwaltung der Eheleute. Vielmehr hatte er - wie dargelegt - die Voraussetzungen und Bedingungen für eine (dauerhafte) Absetzung der Aufwendungen betreffend das Ferienhaus "S." als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen.

ee) Der Beklagte war nach Erhalt der Änderungsbescheide vom 30. / 31.01.2013 nicht (mehr) originär verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich des Fortbestandes der steuerlichen Absetzungen zu beraten oder eine Haftungsfreistellung zu erklären. Entgegen der Ansicht der Klägerin (BB S. 6 = Bl. 44 d. eA. OLG) bestand insoweit keine an § 280 Abs. 1 BGB anknüpfende originäre Berufspflicht des Beklagten.

(1) Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte nach dem Vorliegen der Änderungsbescheide vom 30. / 31. Januar 2013 den Fortbestand der steuerlichen Absetzung von Aufwendungen für das Ferienhaus "S." durch weitergehende Beratung bzw. eine verbindliche Haftungsfreistellungserklärung sicherzustellen gehabt habe, vermengt sie die Primärebene ("Pflichtverletzung als Anspruchsvoraussetzung") mit der Sekundärebene ("Schadensersatz als Rechtsfolge").

Besteht der Schaden des Mandanten - wie hier - darin, dass er vermeidbaren Ansprüchen des Finanzamtes ausgesetzt ist, kann er einen Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit geltend machen (vgl. Gräfe/Wollweber/Schmeer, aaO Rn. 1741 m.w.N.). Die vermeidbare Steuerforderung muss allerdings feststehen, was nicht der Fall ist, wenn sie mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Hier ist der Geschädigte auf eine Freistellungs- oder Feststellungsklage beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137; vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, juris, und vom 15. August 2024 - III ZR 74/23, juris Rn. 39). Der Anspruch auf Schuldbefreiung wandelt sich gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte die ihn belastende Verbindlichkeit tilgt oder der Steuerberater die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, NJW 1991, 2014, und vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, juris Rn. 20).

Im Streitfall waren die Klägerin und ihr Ehemann infolge der pflichtwidrig unterlassenen Beratung zur teilweisen Selbstnutzung und Fremdvermietung des Ferienhauses vermeidbaren Ansprüchen des Finanzamtes aus den Änderungsbescheiden vom 30./31. Januar 2013 ausgesetzt. Als Rechtsfolge zur Schadensbeseitigung konnten die Eheleute einen Anspruch auf Befreiung geltend machen oder - wie hier geschehen - die Steuerforderung anfechten und eine Feststellungsklage erheben. Befreiung und Freistellung sind insoweit aber "nur" verschiedene Wege, um den aus den Änderungsbescheiden folgenden Schaden in Gestalt von Steuernachforderungen zu beseitigen, nicht aber eine originäre bzw. primäre Pflicht des Beklagten im Rahmen seiner steuerberatenden Tätigkeit. Der Zahlungsanspruch und der Freistellungsanspruch sind - ähnlich wie die Ansprüche auf Naturalrestitution nach § 249 Satz 1 BGB und auf Geldersatz nach § 249 Satz 2 BGB - lediglich verschiedene Ausprägungen ein und desselben Schadensersatzanspruchs auf Vermögensausgleich (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, NJW 1991, 2014, und vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154).

(2) Mit dem Vorliegen der Änderungsbescheide vom 30. / 31.01.2013 war eine weitere steuerrechtliche Beratung hinsichtlich der Voraussetzungen und Bedingungen für eine (dauerhafte) Absetzung der Aufwendungen betreffend das Ferienhaus "S." als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr möglich. Denn die Änderungsbescheide betrafen den Zeitraum von 1996 bis 2009, in dem die Eheleute das Ferienhaus - unstreitig - teilweise selbst genutzt und teilweise fremdvermietet hatten, so dass auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht der Eheleute auszugehen war, sondern die Überschusserzielungsabsicht nur bei Vorliegen eines Totalüberschusses in einem Prognosezeitraum von 30 Jahren angenommen werden konnte. Eine auf der Grundlage einer Prognoserechnung festzustellende Einkünfteerzielungsabsicht lag jedoch nicht vor. Insoweit hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, "dass die zukünftig zu erwartenden Einnahmen die entstandenen Vermietungsverluste nicht ausgleichen werden" (Az. 4 K 137/15, n.v. = Anlage K26 d. BA = Bl. 192 ff. Anlagenband I Klägervertreter). Davon gehen auch die Parteien aus.

Der Beklagte konnte folglich ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) erfolgreich zu der Frage der steuerlichen Absetzung der Aufwendungen betreffend das Ferienhaus beraten und auch nichts unternehmen, um den Fortbestand der diesbezüglichen steuerlichen Absetzungen dauerhaft sicherzustellen. Weder lag eine Überschusserzielungsabsicht vor noch hatten die Eheleute bereits nach wenigen Jahren reagiert und waren zur Dauervermietung übergegangen. Letzteres beruhte zwar auf einer Pflichtverletzung des Beklagten, ändert aber nichts daran, dass eine weitere steuerliche Beratung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war.

(3) Insbesondere war der Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht verpflichtet, den Fortbestand der steuerlichen Absetzungen dadurch sicherzustellen, dass er den Klägern deren Haftungsfreistellung für die bei ihnen dereinst verbleibende tatsächliche Steuerzahllast aus den Änderungsbescheiden verbindlich erklärt (entgegen BB S. 6 = Bl. 44 d. eA. OLG).

Die Frage, ob der Klägerin zur Schadensabwehr nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung oder auf Haftungsfreistellung bzw. Abgabe einer entsprechenden Erklärung zusteht, setzt zwangsläufig zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag voraus. Erst wenn aufgrund einer Pflichtverletzung ein (Primär-) Schaden eingetreten ist, kann der Schädiger zur Schadensvermeidung oder -verringerung zur Abgabe einer Freistellungserklärung verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02, NJW 2006, 288, 289; BeckOGK BGB/Teichmann, BGB § 675 Rn. 1239.1 [Stand: 1. November 2024]). Folglich ist die Abgabe einer Freistellungserklärung kein Bestandteil der primären Pflicht, dem Mandanten den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen. Das kann schon deshalb nicht der Fall sein, weil eine Haftungsfreistellung naturgemäß erst dann erklärt werden kann, wenn bereits eine Pflichtverletzung und ein Primärschaden vorliegen, weil es sich sonst um eine rein abstrakte und präventive Haftungsfreistellungserklärung (für den Fall einer noch eintretenden Pflichtverletzung) handeln würde.

Wollte man dies (mit der Klägerin) abweichend beurteilen, hätte ein steuerlicher Berater im Rahmen seiner Pflicht zur umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers und zum Aufzeigen des relativ sichersten und ungefährlichsten Weges zu dem angestrebten steuerlichen Ziel stets auch eine Pflicht zur Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung. Dem ist aber nicht so.

Das ergibt sich auch aus dem klägerischen Vorbringen. Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, "die vormaligen Kläger von dieser Steuerschuld in vollem Umfang und sofort zu befreien (§§ 280 Abs. 1, 257, 271 Abs. 1 BGB)." Folglich geht die Klägerin selbst davon aus, dass der vermeintliche Befreiungs- bzw. Freistellungsanspruch erst die Folge der auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden Steuerschuld ist und dass dem nicht eine selbständige Verpflichtung im Rahmen des steuerrechtlichen Mandats zugrunde liegt.

(4) Dementsprechend ist auch das Verständnis des Landgerichts, einen Schadensersatzanspruch aus dem Steuerberatervertrag wegen der Verletzung einer Freistellungsverpflichtung als nachvertraglicher Nebenpflicht zu prüfen, weder "aktenwidrig" noch "grob erfahrungswidrig". In Ermangelung einer (primären oder originären) Pflicht des Beklagten zur Haftungsfreistellung nach Vorliegen der Änderungsbescheide und damit eines Anspruchs auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB war dies jedenfalls ein denkbarer Schadensersatzanspruch, den das Landgericht im Ergebnis verneint hat.

Darüber hinaus sind die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung (BB S. 8-10 unter Ziff. 9.) im Hinblick auf eine etwaige Entscheidungserheblichkeit auch nicht nachvollziehbar. Die Klägerin legt ausführlich dar, dass und warum sie keinen Anspruch auf Zahlung an das Finanzamt geltend gemacht hat bzw. ein solcher nicht bestand. Das ist jedoch für die Frage eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz der (entgangenen) Wertsteigerung bzw. der Kosten für den Rückerwerb des Ferienhauses "S." und der entgangenen Mieteinnahmen in dem Zeitraum von 2014 bis 2023 nicht entscheidungserheblich.

(5) Schließlich war der Beklagte (ohne gesonderte Beauftragung) auch nicht verpflichtet, die Klägerin und ihren Ehemann hinsichtlich der durch die Änderungsbescheide geschaffenen finanziellen Belastungssituation und deren Beseitigung zu beraten. Eine solche Beratungspflicht hat weder der 18. Zivilsenat angenommen noch bestehen dafür konkrete Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Beklagte diese Situation durch seine pflichtwidrige Beratung (die letztlich zu den Änderungsbescheiden führte) herbeigeführt hat, begründet noch keine dahingehende originäre Beratungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460). Ein gesonderter Auftrag der Eheleute gegenüber dem Beklagten zu einer dahingehenden Beratung wird weder vorgetragen noch bestehen dafür Anhaltspunkte.

ff) Es ist zwar anerkannt, dass ein Steuerberater, der vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen hat, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und der dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen muss, verpflichtet ist, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 208/02, NJW 2006, 2635 Rn. 7 f.).

Um eine solche Konstellation geht es hier allerdings nicht. Denn die Klägerin beruft sich nicht auf eine sekundäre Pflicht des Beklagten, auf seine eigene Haftung hinzuweisen, sondern auf eine vermeintliche Primärpflicht, auch nach Vorliegen der Änderungsbescheide den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zur Absetzung der Aufwendungen für das Ferienhaus "S." durch Beratung bzw. eine Haftungsfreistellungserklärung sicherzustellen.

gg) Selbst wenn man im Übrigen - entgegen den vorangehenden Ausführungen - von einer solchen Pflicht des Beklagten zur Beratung bzw. Haftungsfreistellung nach Vorliegen der Änderungsbescheide vom 30. / 31. Januar 2013 ausgehen würde, wäre deren Verletzung jedenfalls nicht kausal für den primären Vermögensschaden in Gestalt der originären - aus den Änderungsbescheiden resultierenden - Steuernachforderung und damit im Zusammenhang stehender Folgeschäden. Insoweit würde es an der haftungsbegründenden Kausalität fehlen (vgl. Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Rn. 2013).

c) Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2020. Bereits unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen ging es in dem Feststellungsverfahren nicht um die Berufspflicht des Beklagten zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Ferienhauses als Vermögensanlage selbst oder zur Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung nach Vorliegen der Änderungsbescheide, um den Fortbestand der steuerlichen Absetzungen sicherzustellen.

Soweit die Klägerin auf die Ausführungen in der Entscheidung zur Verjährung verweist (UA S. 21 f.), vermag sie damit nicht durchzudringen. Es ging dort um die Frage, ob eine Klageänderung vorliegt, weil die Kläger nach Unterbrechung des Rechtsstreites mit ihrem fortsetzenden Schriftsatz im Jahre 2019 maßgeblich darauf abgestellt hätten, dass die Pflichtverletzung auf dem nicht erfolgten Hinweis zur geänderten Rechtsprechung vom November 2001 beruht habe. Dies hat das Oberlandesgericht Celle verneint, weil der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in Gestalt der unterlassenen Nachfrage nach einer etwaigen Selbstnutzung des Ferienhauses, dieses mündend in die belastenden Steuerbescheide aus dem Jahre 2013, unverändert geblieben sei (UA S. 22).

Es geht hier aber nicht mehr um eine unterlassene Nachfrage zur Nutzung des Ferienhauses oder einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Vielmehr knüpft die Klägerin an eine (vermeintliche) originäre Beratungspflicht zur Haftungsfreistellung an, die denklogisch erst nach dem Vorliegen der Änderungsbescheide entstanden sein kann. Das ist aber nicht mehr derselbe Lebenssachverhalt wie jener, der zu den Änderungsbescheiden führte.

d) Das Landgericht hat auch nicht das klägerische Vorbringen gehörswidrig übergangen, wonach der Beklagte die Änderungsbescheide übermitteln ließ, ohne den Eheleuten eine Empfehlung zu geben, was erfolgversprechend gegen die Bescheide unternommen werden könne, und ohne ein Eingeständnis, dass diese Steuerverbindlichkeiten auf seinem groben Verschulden beruhten und sich die Kläger deswegen keine weiteren Sorgen machen müssten, weil er bereit sei, für alle Mehrsteuern einzustehen (entgegen BB S. 7 = Bl. 45 d. eA. OLG).

Letzteres war nach den vorangehenden Ausführungen bereits keine (originäre) Pflicht des Beklagten, sondern (in Gestalt einer Befreiung bzw. Freistellung) nur Folge der Pflichtverletzung, nicht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes reagiert zu haben. Soweit es etwaige Hinweise oder Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise gegen die Änderungsbescheide betrifft, wäre eine dahingehende Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal für die geltend gemachten Schäden, zumal die Klägerin und ihr Ehemann auch ohne eine entsprechende Beratung die Änderungsbescheide mit Rechtsmitteln angefochten haben.

e) Soweit nach den vorangehenden Ausführungen - und entgegen der Ansicht der Klägerin - bereits keine Pflicht des Beklagten bestand, den Fortbestand der steuerlichen Absetzung von Aufwendungen für das Ferienhaus durch weitergehende Beratung oder dadurch sicherzustellen, dass er eine verbindliche Haftungsfreistellung für Steuernachforderungen aus den Änderungsbescheiden erklärt, kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob eine solche (unterstellte) Pflicht des Beklagten überhaupt zum Streitgegenstand des Feststellungsverfahrens gehörte und einen einheitlichen Streitgegenstand mit den weiteren Pflichten des Beklagten bildet. Ungeachtet dessen wäre dies aber auch nicht der Fall.

aa) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (st. Rspr., s. nur BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 -

IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 [BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11] Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, NJW 2014, 314 Rn. 15; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 14, und vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, BeckRS 2022, 15890 Rn. 11; vgl. auch Anders/Gehle/Anders, ZPO, 83. Aufl., § 253 Rn. 26; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO § 253 Rn. 51 [Stand: 1. Dezember 2024]).

Dasselbe gilt bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO. In Übereinstimmung mit dem für den allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist der Gegenstand der Feststellungsklage ebenfalls nach Antrag und Grund zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, NJW 2006, 3068 Rn. 21). In der Regel ergibt sich jedoch schon aus dem Antrag, um welches Rechtsverhältnis es geht, so dass ein Zurückgreifen auf die Begründung oft nicht erforderlich ist (vgl. Anders/Gehle/Anders, aaO § 253 Rn. 26, Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 6).

bb) Ausgehend von Antrag und Anspruchsgrund in dem Feststellungsverfahren war Streitgegenstand die Verpflichtung des Beklagten, den Eheleuten jedweden Schaden zu ersetzen, der diesen daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass das Finanzamt ... die Einkommenssteuerbescheide 1996-2009 mit den Bescheiden vom 30./31. Januar 2013 geändert hat.

Vom Streitgegenstand werden insoweit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen dieses gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, NJW 2014, 314 Rn. 15)

Im Streitfall haben die Klägerin und ihr Ehemann die begehrte Rechtsfolge der Verpflichtung zum Schadensersatz daraus hergeleitet, dass der Beklagte sie bereits im Jahre 1996 nicht auf die Problematik einer Selbstnutzung des Ferienhauses hingewiesen habe. Außerdem habe der Beklagte sie auf die Ende 2001 geänderte Rechtsprechung hinweisen müssen, wonach bereits eine geringe Selbstnutzung neben der Vermietung zu einem Erfordernis der Überschusserzielungsabsicht bei einem Prognosezeitraum von 30 Jahren führe. Folglich haben sie dem Beklagten zwei konkrete Pflichtverletzungen vorgeworfen, aus denen sich der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bzw. Anspruchsgrund ergibt und die Eheleute Schadensersatz hergeleitet haben.

Zu dem Lebenssachverhalt und damit zum Streitgegenstand gehörte hingegen nicht der Vorwurf, der Beklagte habe die Eheleute nach Erhalt der Änderungsbescheide nicht beraten und / oder es pflichtwidrig unterlassen, den Fortbestand der steuerlichen Absetzbarkeit nach Vorliegen der Änderungsbescheide durch eine Haftungsfreistellungserklärung sicherzustellen. Das ergibt sich weder aus dem Feststellungsantrag noch aus dem diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Zur Begründung des Schadensersatzes ging es stets nur um die Pflichtverletzungen des Beklagten, die zu den Änderungsbescheiden geführt haben, und nicht um Pflichtverletzungen, die zeitlich an die Abänderungsbescheide anschlossen.

cc) Bei den - in diesem Zusammenhang unterstellten - Pflichten zur Beratung des Beklagten "vor, bei und nach" dem 30. / 31. Januar 2013 handelt es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht um einen einheitlichen Vorgang bzw. Lebenssachverhalt und damit auch nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand. Vielmehr sind die Pflichtverletzung vor und nach den Änderungsbescheiden verfahrensrechtlich selbstständig zu behandeln.

Die (unterstellten) Pflichten des Beklagten vor und nach Erlass der Änderungsbescheide stellen bei natürlicher Betrachtungsweise keinen einheitlichen Lebensvorgang dar. Das wird bereits aus der Zielrichtung der (behaupteten) Pflichten des Beklagten deutlich, die vor Erlass der Abänderungsbescheide auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und den Übergang zur Dauervermietung (statt der teilweisen Selbstnutzung und Fremdvermietung) gerichtet waren und danach - so die Klägerin - auf die Beratung und / oder Erklärung der Haftungsfreistellung bezüglich jener aus den Abänderungsbescheiden folgenden Steuernachforderung. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Eheleuten den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zur Absetzbarkeit von Aufwendungen für das Ferienhaus im Rahmen der Einkommensteuererklärung aufzuzeigen hatte. Diese Inhaltsbeschreibung der vom Beklagten geschuldeten Tätigkeit verknüpft die (unterstellten) Pflichten vor und nach Erlass der Abänderungsbescheide nicht zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt.

Es entspricht deshalb beispielsweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass mehrfache Pflichtverletzungen eines anwaltlichen Beraters im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses für den Anspruchsteller auch selbstständige Streitgegenstände sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235). Gleichermaßen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es dem Gläubiger unbenommen bleiben muss, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 13).

Zwar hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, NJW 2014, 314 Rn. 17 m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor, weil es nicht um die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung geht, sondern um die Pflichten einerseits zur Verhinderung der Änderungsbescheide und andererseits zur Beratung nach Erlass der Änderungsbescheide und / oder zur Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung für die aus den Abänderungsbescheiden folgende Steuerlast.

dd) Nichts anderes gilt für das konkrete Streitverfahren. Der Pflicht des Beklagten, den Fortbestand der steuerlichen Absetzung von Aufwendungen für das Ferienhaus "S." durch den Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bzw. das Hinwirken auf den Übergang zu einer Dauervermietung sicherzustellen bzw. anzustreben einerseits und der (unterstellten) Pflicht zum Tätigwerden nach Vorliegen der Änderungsbescheide andererseits liegt kein einheitlicher Vorgang bzw. Lebenssachverhalt und damit auch kein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde.

Allein der Umstand, dass die Klägerin daraus die erstrebte Rechtsfolge in Gestalt von Primär-, Sekundär- und Tertiärschaden herleiten will, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist nach den vorangehenden Ausführungen nicht identisch.

ee) Daraus folgt zugleich, dass einem hierauf gestützten Schadensersatzanspruch die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen würde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (LGU S. 16).

5. Schließlich kann mit dem Landgericht dahinstehen, ob der - unterstellte - Zurechnungsrechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden der Klägerin im Streitfall durch das Handeln der Klägerin und ihres Ehemanns unterbrochen wurde. Der Senat hat allerdings erhebliche Zweifel, ob sich die Eheleute zur Veräußerung des Ferienhauses "S." herausgefordert gefühlt haben durften.

a) Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden kann auch wieder entfallen.

Konnte der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten des Geschädigten entstehen, das als solches auf einem freien Entschluss beruhte und durch das der Geschädigte erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ist bei wertender Betrachtung grundsätzlich kein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang mehr gegeben (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - I ZR 47/14, GRUR 2016, 526 Rn. 31, und vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512; OLG Köln, BeckRS 2021, 62925 Rn. 48; BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 268; Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 49 ff.).

Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch dieses Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion darauf darstellte (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - I ZR 47/14, GRUR 2016, 526 Rn. 31; vom 13. März 2014 - IX ZR 23/10, NJW-RR 2014, 1015 Rn. 41; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631, und vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512; Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Rn. 2026; BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 268 ff.; Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 49 ff.; jew. m.w.N.). Es entspricht insoweit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten es nicht ausschließt, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründende Ereignis geradezu herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Beraters bestehen. Ein solcher rechtfertigender Anlass liegt bereits vor, wenn der Mandant eine Entschließung trifft, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742 Rn. 12; vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850 Rn. 64 ff., und vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241 Rn. 44; jew. m.w.N.). Es handelt sich insoweit um Fälle der sog. psychisch vermittelten Kausalität (vgl. Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 49 ff. m.w.N.).

b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, konnte der geltend gemachte Schaden in Gestalt der (entgangenen) Wertsteigerung bzw. der Kosten für den Rückerwerb des Ferienhauses "S." und der entgangenen Mieteinnahmen in dem Zeitraum von 2014 bis 2023 jedenfalls unzweifelhaft nicht ohne das eigene Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes entstehen. Die Veräußerung beruhte auch auf einem freien Entschluss der Eheleute.

Die gegenteilige Annahme der Klägerin überzeugt nicht (BB S. 44 = Bl. 82 d. eA. OLG). Ungeachtet etwaiger mit dem Verkauf verfolgter Ziele und Hintergründe bzw. wirtschaftlicher Zwänge konnten die Klägerin und ihr Ehemann - mit Blick auf die "psychische Kausalität" - selbstverständlich frei darüber entscheiden, ob sie das Ferienhaus verkaufen wollten oder nicht. Die gegenteilige Annahme der Klägerin überzeugt nicht und ist fernliegend; ein unfreiwilliges Handeln ist nicht schlüssig dargelegt. Zutreffend ist deshalb das Landgericht von einer eigenen, willentlichen Entscheidung der Eheleute ausgegangen (LGU S. 9). Dass die Eheleute in ihrem freien Willen beschränkt gewesen wären, ist nicht erkennbar.

c) Ob und inwieweit eine Ersatzpflicht der Billigkeit entspricht, weil die Klägerin und ihr Ehemann sich aufgrund der Beratungspflichtverletzung des Beklagten zur Veräußerung des Ferienhauses herausgefordert gefühlt haben durften, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben.

Im Zeitpunkt der Veräußerung der Ferienhauses Anfang März 2013 dürfte (noch) keine Situation vorgelegen haben, in der ein selbstschädigendes Verhalten geboten oder zumindest erwünscht war. Auch dürfte der Beklagte nicht mit der selbstschädigenden Handlung der Klägerin und ihres Ehemannes gerechnet haben oder konnte voraussehen, dass es zu dem geltend gemachten Schaden kommen würde.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Herausforderung ergibt, trägt regelmäßig der Geschädigte (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79, NJW 1981, 570; OLG Düsseldorf, NJW 2016, 721 [OLG Nürnberg 07.12.2015 - 9 UF 1276/15] Rn. 98; MüKoBGB/Oetker, aaO § 249 Rn. 177; Grüneberg/Grüneberg, aaO Vorb. v. § 249 Rn. 128 ff.).

bb) Soweit die Klägerin eine Herausforderung auf Berufspflichtverletzungen des Beklagten nach dem Vorliegen der Änderungsbescheide vom 30. / 31. Januar 2013 stützt, vermag sie damit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil solche Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht bestanden. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Fortbestand der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen im Anschluss an die Änderungsbescheide durch weitergehende Beratung oder dadurch sicherzustellen, dass er eine verbindliche Haftungsfreistellung der Eheleute für Steuernachforderungen aus den Änderungsbescheiden erklärte.

cc) Es erscheint zweifelhaft, ob am 5. März 2013 ein rechtfertigender Anlass für die Veräußerung des Ferienhauses "S." bestand. Denn es dürfte - aus objektiver wie auch aus Sicht der Geschädigten - (noch) kein konkreter Schaden aufgrund einer Inanspruchnahme des Finanzamtes gedroht haben.

(1) Im Veräußerungszeitpunkt dürfte keine Situation bestanden haben, in der ein selbstschädigendes Verhalten geboten oder zumindest erwünscht war. Der Klägerin und ihrem Ehemann dürfte jedenfalls am 5. März 2013 noch keine Vollstreckung aus den Einkommensteuerbescheiden vom 30. / 31. Januar 2013 gedroht haben, die eine Veräußerung des Ferienhauses erforderlich gemacht hätte.

Die Eheleute legten am 27. Februar 2013 Einspruch gegen die Bescheide ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Am 6. März 2023 begründeten sie die Einsprüche (Anlage K15 d. BA = Bl. 87 ff. Anlagenband I Klägervertreter) und gingen in der Folge auch selbst davon aus, dass die Aussetzung der Vollziehung bewilligt würde (vgl. Schriftsatz vom 7. März 2013, S. 2 = Anlage K22, Anlagenband Klägerin: "Ich rechne mit einer AdV-Bewilligung"). Mit Bescheid vom 9. April 2013 (und vom 24. Juni 2015) gewährte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung (Anlage K17a = Anlagenband Klägerin).

Auch wenn der Einspruch nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keinen Suspensiveffekt hatte und damit die Vollziehung zunächst nicht hemmte, weist das Landgericht in diesem Kontext zutreffend auf die Regelung in Nr. 3.1 des Anwendungserlasses zu § 361 AO hin. Danach ist nicht nur unverzüglich über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Überdies sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, solange über einen entsprechenden bei der Finanzbehörde gestellten Antrag noch nicht entschieden ist, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Verzug. Dass ein solcher Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist weder schlüssig dargelegt noch bestehen dafür sonst Anhaltspunkte.

Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der objektiven Umstände dürfte nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt sein, warum die Klägerin und ihr Ehemann das Ferienhaus bereits wenige Wochen nach den Änderungsbescheiden vom 30. / 31. Januar 2013 und nur wenige Tage nach dem Einspruch vom 27. Februar 2013, aber sogar noch vor der Begründung des Einspruchs am 6. März 2013 und ohne die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuwarten, das Ferienhaus am 5. März 2013 verkauft haben, obwohl sie selbst davon ausgegangen sind, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben würde.

Folglich dürfte das - unzweifelhaft pflichtwidrige - Verhalten des die erste Ursache setzenden Beklagten lediglich den äußeren Anlass und nur die Gelegenheit für die geschädigten Eheleute dargestellt haben, sich zusätzlich durch die Veräußerung des Ferienhauses einem "unfallfremden" Risiko auszusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982, und vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, NJW 1975, 168; Staudinger/Höpfner, aaO § 249 Rn. 50 m. zahlr. w.N.).

(2) Außerdem dürfte die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen haben, dass die Veräußerung des Ferienhauses erfolgt ist, um den potentiellen, aus den Änderungsbescheiden vom 30. / 31. Januar 2013 folgenden Steuerschaden abzuwenden.

(a) Voraussetzung für den Ersatz von Aufwendungen, die der Geschädigte zur Abwendung des Schadenseintritts oder zur Geringhaltung des Schadens gemacht hat, ist, dass die Aufwendungen im Hinblick auf eine konkret drohende Schädigung gemacht worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043, 1044, und vom 30. September 1993 - I ZR 258/91, NJW 1993, 3331). Zudem muss sich im Schaden ein gesteigertes herausforderungstypisches Risiko realisieren (vgl. BeckOGK BGB/Brand, aaO § 249 Rn. 268 m.w.N.).

(b) Diese Voraussetzungen aber dürften im konkreten Fall nicht vorgelegen haben, weil die Klägerin und ihr Ehemann letztlich keinen für die Tilgung der (potentiellen) Steuernachzahlung ausreichenden Kaufpreis erzielt hatten und diesen auch nicht entsprechend vorgehalten oder verwendet haben.

(aa) Der erzielte Kaufpreis aus der Veräußerung des Ferienhauses stand den Eheleuten überhaupt nur zu einem geringen Teil zur Verfügung, um den Schadenseintritt infolge der Abänderungsbescheide abzuwenden oder den Schaden geringzuhalten.

Bereits nach der Regelung in § 3 Ziff. 5 des notariellen Kaufvertrages (Anlage K6 = Anlagenband Klägerin) sollte der Kaufpreis in Höhe von 532.000,00 EUR (unter anderem) "zur Erfüllung der Verpflichtung der Verkäufer zur Ablösung bzw. Freistellung der Belastung in Abteilung ... Nr. ..." dienen. Entsprechend sind die Klägerin und ihr Ehemann auch verfahren und haben einen Betrag in Höhe von (rund) 307.000,00 EUR an die O. AG gezahlt, so dass von dem Veräußerungserlös noch ein Betrag in Höhe von 225.000,00 EUR zur freien Verfügung verblieb. Eine solche "Barreserve" hätte jedoch - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - gar nicht ausgereicht, um die im Raum stehende Steuernachforderung des Finanzamtes in Höhe von 340.818,83 EUR (wovon 307.014,58 EUR auf das Ferienhaus "S." entfielen) begleichen zu können.

(bb) Überdies haben die Klägerin und ihr Ehemann diese vermeintliche "Barreserve" tatsächlich auch gar nicht genutzt, um Zahlungen auf die Steuernachforderung zu leisten. Damit hätten sie jedenfalls der auch mit Blick auf die Aussetzung der Vollziehung befürchteten Zinslast (sog. Aussetzungszinsen gem. § 237 AO) begegnen können.

(cc) Die Klägerin dürfte auch nicht schlüssig dargelegt und bewiesen haben, dass eine Barreserve in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös (532.000,00 EUR) und der Zahlung an die O. AG (rund 307.000,00 EUR) tatsächlich vorgehalten wurde bzw. existierte.

Das wurde von dem Beklagten bestritten. Insoweit oblag der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, jedenfalls aber eine sekundäre Darlegungslast. Wenn eine Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und daher die wesentlichen vorzutragenden Tatsachen nicht kennt und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind, ist es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast ausnahmsweise zuzumuten, nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu machen (vgl. allg. zur sekundären Darlegungslast: BGH, Urteile vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 49, und vom 8. Januar 2015 - I ZR 169/12, NJW 2014, 2360 [BGH 08.01.2014 - I ZR 169/12] Rn. 17 f.; MüKoZPO/Fritsche, aaO § 138 Rn. 24 ff.; Stein/Jonas/Kern, aaO § 138 Rn. 28 ff.; Zöller/Greger, aaO § 138 Rn. 8b; jew. m.w.N.).

Das dürfte hier der Fall sein. Der Beklagte steht hinsichtlich der Frage der Existenz der Barreserve außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, weil er insoweit keinen Einblick in die Sphäre der Klägerin und vor allem ihre Konten hat. Der Klägerin wiederum ist es ohne Weiteres zuzumuten, nähere Angaben dazu zu machen. Das aber hat sie trotz des wiederholten (substantiierten) Bestreitens des Beklagten nicht getan.

Gegen das Vorhandensein einer solche Barreserve dürfte nicht zuletzt das Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 14. März 2017 (Anlage K37 d. BA = Anlagenband I Klägervertreter) an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten sprechen, in dem es auf Seite 1 heißt: "Es ist uns aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich...eine Steuerzahllast iHv 100.000,00 € aus eigenen Mitteln aufzubringen oder diesen Betrag durch eigene Kreditaufnahme darzustellen." In diesem Fall haben die Eheleute folglich keinen Betrag in Höhe von rund 225.000,00 EUR (532.000,00 EUR [Verkaufserlös] abzüglich 307.000,00 EUR [Zahlung an O. AG]) vorgehalten, wenn sie bereits eine Steuerlast von 100.000,00 EUR nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnten.

Wenn die Klägerin und ihr Ehemann trotz der Veräußerung des Ferienhauses keinen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR hätten aufbringen können, wäre das selbstschädigende Verhalten in Gestalt des Verkaufs des Ferienhauses weder geboten noch erwünscht. Denn unabhängig davon, ob die Eheleute das Ferienhaus verkauft hätten oder nicht, wären sie nicht in der Lage gewesen, hinreichende Zahlungen an das Finanzamt zu leisten.

(3) Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen dürfte es nicht (mehr) entscheidungserheblich darauf ankommen, ob die Klägerin und ihr Ehemann das Ferienhaus ohnehin spätestens bis zum 30. April 2014 hätten verkaufen müssen. Aber selbst wenn die O. oder eine andere Bank im April 2014 bereit gewesen wäre, die Darlehensschuld von 300.000,00 EUR weiter zu finanzieren, so dürfte das (allein) keinen Rückschluss darauf zulassen, ob die Veräußerung des Ferienhauses im Jahr 2013 geboten oder zumindest erwünscht war.

d) Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob sich die Klägerin und ihr Ehemann zur Veräußerung des Ferienhauses herausgefordert gefühlt haben durften, so dass der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen wäre. Denn ungeachtet dessen fallen die geltend gemachten Schäden nicht unter den Schutzzweck der von dem Beklagten verletzten vertraglichen (Beratungs-) Pflicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, § 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Sache ist von den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls geprägt, so dass keine klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen vorliegen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können. Zudem weicht der Senat mit der vorliegenden Einzelfallentscheidung auch nicht im Sinne einer Divergenz (die auch von der Klägerin nicht näher bezeichnet wird) von einer höher- oder gleichrangigen Entscheidung in ein und derselben Rechtsfrage ab. Insoweit wird auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen.

Hinweis:

Verkündet am 21.07.2025

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