Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 54/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

7. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

68.462,66 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

Die Rückforderung der Kaufpreisforderung aufgrund der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin (§ 80 Abs. 1, § 91

Abs. 1, § 103 InsO) durfte das Berufungsgericht nicht mehr aufgreifen, weil es

insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. BGHZ

143, 169, 171; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003,

2531 f; v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532 f).

Auf die nach Erlass des Berufungsurteils auch für den Anwendungsbe-

reich der Insolvenzordnung geklärte Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bei

Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Rechtshandlung als vorgenommen gilt,

kam es nicht entscheidend an. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der

Berufungsinstanz war das am 24. Februar 2000 wirksam gewordene Pfand-

recht spätestens am 14. Juli 2000 und mithin außerhalb des Anfechtungszeit-

raums gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO werthaltig geworden. Zu den weiteren

Anfechtungstatbeständen des § 131 InsO fehlt es bezogen auf den 14. Juli

2000 an Sachvortrag, so dass diese Anfechtungstatbestände nicht zu prüfen

waren.

Der Zeitpunkt der Entstehung des Pfändungspfandrechts spätestens am

14. Juli 2000 ist schließlich nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass

der Pfändungsbeschluss vom 4. Februar 2000 zunächst auf der Grundlage ei-

nes vorläufig vollstreckbaren Urteils ergangen und der Pfändungsschuldnerin

vor Eintritt der Rechtskraft die Abtretung der titulierten Forderung angezeigt

worden ist. An dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 140 InsO kann die

Aufdeckung der Globalzession jedenfalls dann nichts ändern, wenn der vorläu-

fige Vollstreckungstitel später bestätigt wird (vgl. § 140 Abs. 3 InsO). Einer

Grundsatzentscheidung über die Pfandrechtstheorien bedarf es auch deshalb

nicht, weil nach gesicherter Auffassung - auch nach der gemischten Theorie -

das Akzessorietätsprinzip bei Pfändungspfandrechten gelockert ist (vgl. hierzu

Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 16 C 3 und

§ 16 C 4 c); Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 804 Rn. 3; Schuschke/Walker, Voll-

streckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. vor §§ 803, 804 Rn. 14;

Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 804 Rn. 8 f; Münzberg JZ 2002, 359,

360). Im Übrigen ist die Abtretung der Forderung schon deshalb unerheblich,

weil die Zessionarin der Zedentin eine wirksame Einziehungsermächtigung

erteilt hat.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil

sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann