BGH Urteil vom 06.10.2005 – VII ZR 117/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
BGB §§ 633, 634 Abs. 1 a.F., 459, 467 a.F., 242
Verkündet am: 6. Oktober 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Der Veräußerer eines Altbaus oder einer Altbauwohnung haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags- rechts, wenn er vertraglich Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind.
b) Hat der Veräußerer eine Herstellungsverpflichtung übernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist, sind wegen Mängeln des Objekts die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts an- wendbar, soweit die Herstellungsverpflichtung verletzt ist. Ist das nicht der Fall, ist Kaufrecht anwendbar.
c) In einem Individualvertrag über den Erwerb eines Altbaus oder einer Altbauwoh- nung können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensun- abhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebene Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlus- ses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungs- ausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-
ter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. April 2004 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger begehren Wandelung eines Vertrages über den Erwerb einer
Eigentumswohnung, hilfsweise Zahlung von Mängelbeseitigungskosten.
Die Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom
7. Juli 2000 eine Eigentumswohnung, die Wirtewohnung einer ehemaligen
Gastwirtschaft. Die Gastwirtschaft hatte der Beklagte im Jahre 1995 erworben.
Er errichtete aus den ehemaligen Gastwirtsräumen und den Hotelzimmern Ei-
gentumswohnungen, die er veräußerte. Die an die Kläger veräußerte Wirte-
wohnung erweiterte der Beklagte um zwei ehemalige Hotelzimmer. Damit wa-
ren Umbau- und Sanierungsarbeiten verbunden. Arbeiten am Dach des Objekts
wurden nicht vorgenommen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte
in der Eigentumswohnung die Zwischenwände und den Kamin neu eingezogen
hat.
In dem notariellen Erwerbsvertrag sind bezüglich der Gewährleistung
u.a. folgende Regelungen enthalten:
"1. Für die von der Modernisierung des Kaufgegenstandes unbe- rührt gebliebene Altbausubstanz wird eine verschuldensunab- hängige Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Der Ver- käufer haftet jedoch für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Un- terlassen von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbau- substanz.
2. Für die im Zusammenhang mit dem Umbau erbrachten Bauleis- tungen, Architekten- und Ingenieurleistungen gilt das Gewähr- leistungsrecht des BGB. Danach verjähren Gewährleistungsan- sprüche innerhalb fünf Jahren, ab der jeweiligen Abnahme (Übergabe) bei Bauwerksarbeiten, ein Jahr bei Arbeiten am Grundstück. Im einzelnen wird vereinbart:
a) Wegen aller bei der Abnahme festgestellter und innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist auftretender Mängel hat der Käu- fer zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung.
b) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer Herab- setzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, während ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wande- lung) ausgeschlossen wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
c) Unberührt bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprü- che; für Mangelfolgeschäden wird jedoch die Haftung auf Vor- satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt."
Die Kläger wurden als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung
in das Grundbuch eingetragen. Mit ihrer Klage verfolgen sie die Wandelung des
Vertrages. Diese stützen sie neben anderen Mängeln auf vom Sachverständi-
gen im selbständigen Beweisverfahren festgestellte Risse an Ständerwänden,
Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Decke des Wohn-/Gästezimmers, Nässe
am Kamin sowie auf Mängel des Dachs. Hilfsweise machen die Kläger Mängel-
beseitigungskosten in Höhe von 12.164,45 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr
nach dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit
der vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils erreichen will.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger seien zur Wandelung des mit
dem Beklagten geschlossenen Vertrages gemäß § 634 Abs. 1 BGB berechtigt.
Die Gewährleistungsrechte der Kläger richteten sich ausschließlich nach Werk-
vertragsrecht. Das gelte auch bezüglich der Mängel an der Altbausubstanz.
Durch die vom Beklagten durchgeführten Umbauarbeiten sei das Objekt derart
umfassend umgestaltet und saniert worden, dass die Arbeiten nach Umfang
und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar seien und es daher gerechtfer-
tigt sei, auch die nicht von den Arbeiten betroffenen Teile dem Werkvertrags-
recht zu unterwerfen. Die veräußerte Eigentumswohnung sei unstreitig mit den
vom Sachverständigen festgestellten Mängeln behaftet. Eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung sei entbehrlich gewesen, weil der Beklagte die Mängel-
beseitigung ernstlich und endgültig verweigert habe.
Dem Wandelungsanspruch der Kläger stehe nicht der in dem Vertrag
enthaltene Gewährleistungsausschluss entgegen. Insoweit könne dahinstehen,
ob die streitgegenständlichen Mängel die Altbausubstanz oder (auch) vom Um-
bau umfasste Gebäudeteile beträfen. Denn der Haftungsausschluss sei unwirk-
sam. Werde ein Altbau zu Eigentumswohnungen umgebaut und würden diese
Wohnungen dann veräußert, sei ein formelhafter Ausschluss der Gewährleis-
tung für Sachmängel ebenso wie beim Erwerb neu errichteter oder noch zu er-
richtender Eigentumswohnungen und Häuser nicht nur in einem AGB-Vertrag,
sondern auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirk-
sam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Erör-
terung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden sei.
Dass der den Erwerbsvertrag beurkundende Notar die Kläger ordnungsgemäß
belehrt und aufgeklärt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der
Veräußerer für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleis-
tungsregeln des Werkvertragsrechts haftet, wenn er vertraglich Bauleistungen
übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten
vergleichbar sind. Zutreffend ist auch, dass eine derartige Haftung auch dann in
Betracht kommt, wenn bei der Veräußerung des Bauwerks die geschuldeten
Bauleistungen bereits erbracht sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216
= ZfBR 2005, 263 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht trifft keine ausreichenden Feststellungen dazu,
dass die Voraussetzungen einer derartig umfassenden werkvertraglichen Haf-
tung für Mängel der gesamten Bausubstanz vorliegen.
a) Der Vertrag der Parteien enthält keinerlei Angaben dazu, welche Bau-
leistung die Parteien vereinbart haben. Beide Parteien gehen offenbar davon
aus, dass der Beklagte bestimmte Umbau- und Sanierungsarbeiten vertraglich
übernommen hat, deren Umfang allerdings streitig ist. Der Umstand, dass der
Umfang dieser Arbeiten nicht mit beurkundet worden ist, begründet erhebliche
Zweifel an der Formwirksamkeit des Vertrags. Eine etwaige Formunwirksamkeit
wäre allerdings infolge der Eintragung der Kläger in das Grundbuch nach erfolg-
ter Auflassung geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR
257/03, aaO).
b) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, welche Bauleis-
tung der Beklagte nach dem Vertrag vornehmen musste. Damit fehlt die Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, ob die übernommene Leistung nach Umfang
und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar ist. Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, zu der veräußerten Wohnung müsse eine intakte Hülle in Gestalt
der Altbausubstanz gehören, besagt nichts über die insoweit übernommenen
Vertragspflichten.
3. Auf dieser Grundlage hat die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Kläger könnten die Wandelung des Vertrages verlangen, keinen Bestand.
In der Revision ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die
von ihm geschuldete Bauleistung nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten
nicht vergleichbar ist. In diesem Fall ist es rechtsfehlerhaft, die Ansprüche we-
gen etwaiger Mängel insgesamt nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Bauliche
Maßnahmen, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleich-
bar sind, haben nicht ein derartiges Gewicht, dass es gerechtfertigt wäre, Werk-
vertragsrecht auch auf von den übernommenen Herstellungspflichten unberührt
gebliebene Bauteile anzuwenden. Sie prägen nicht die gesamte geschuldete
Leistung. Vielmehr unterliegt der Vertrag in diesen Fällen nur hinsichtlich der
Verletzung der Herstellungspflichten den Regelungen der §§ 633 ff. BGB. So-
weit ein Veräußerer keine Herstellungspflichten übernommen hat, ist wegen
Mängeln des Objekts Kaufrecht anwendbar (Pause, NZBau 2000, 234, 237;
Basty, Der Bauträgervertrag, 4. Aufl., Rdnr. 9, 314 f.).
a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die festgestellte
Feuchtigkeit, die Risse und der Zustand des Daches auf Mängel des Gebäudes
zurückzuführen sind, das veräußerte Gebäude demnach mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Senat kann
diese Rechtsauffassung nicht prüfen, weil auch insoweit die notwendigen Fest-
stellungen fehlen. Im Revisionsverfahren ist von solchen Fehlern auszugehen
und zu Gunsten des Beklagten davon, dass die Mängel des Gebäudes an Tei-
len aufgetreten sind, hinsichtlich derer der Beklagte keine Herstellungspflichten
übernommen hat. Gegenteilige Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht
nicht getroffen.
b) Die danach anwendbare verschuldensunabhängige Sachmängelge-
währleistung nach dem Kaufrecht haben die Parteien wirksam ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Wandelung besteht nicht.
aa) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Regelun-
gen zur Gewährleistung individuell vereinbart sind. Feststellungen dazu, dass
die Klauseln mehrfach von dem Beklagten verwendet worden sind, enthält das
Urteil nicht. Die Revision nimmt das hin, die Kläger haben in der Revisionsin-
stanz keine Einwendungen dagegen erhoben.
bb) Der in Nr. 1 der Gewährleistungsregelung formulierte Ausschluss der
verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung ist wirksam. In einem Individu-
alvertrag über den Erwerb von Altbauwohnungen können die Parteien wirksam
den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für
Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt geblie-
benen Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und
Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Vorausset-
zung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in
einer formelhaften Klausel enthalten ist. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sach-
mängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswoh-
nungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242
BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführ-
licher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert
worden ist (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101,
350, 353; Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465
= ZfBR 1988, 218; Urteil vom 29. Juli 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164,
168 jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung dient dem Schutz des Erwerbers
vor einem überraschenden Verlust seiner Ansprüche aus der vom Veräußerer
übernommenen Herstellungsverpflichtung. Um diese geht es nicht, wenn die
Haftung für von der Herstellungsverpflichtung nicht berührte Bauteile be-
schränkt wird. Insoweit ist der Erwerber nicht gesteigert schutzbedürftig. Es gilt
nichts anderes als für den Ausschluss der Gewährleistung in Verträgen über die
Veräußerung von Altbauten ohne jede Herstellungsverpflichtung (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 163).
Die besondere Schutzbedürftigkeit des Erwerbers lässt sich auch nicht
daraus ableiten, dass die Gewährleistungsregelung komplex ist, weil sie sowohl
von der Modernisierung unberührte Teile betrifft als auch die Bauleistungen
selbst. Kommen die übernommenen Herstellungspflichten nach ihrer Bedeu-
tung und Umfang nicht Neubauten gleich, liegt es auf der Hand, dass der Ver-
äußerer ein Interesse daran hat, die Haftung für nicht der Herstellungspflicht
unterfallende Teile der Leistung zu beschränken. Einer insoweit vorgenomme-
nen und ausreichend deutlichen und verständlichen Differenzierung der Ge-
währleistungsregeln liegt ebenso wenig ein Überraschungseffekt zugrunde wie
dem weitgehenden Ausschluss der Gewährleistung für von der Modernisierung
unberührte Teile. Für die Beurteilung ist es ohne Belang, dass die Herstel-
lungspflichten im Vertrag nicht beschrieben worden sind. Maßgeblich ist allein,
welche Herstellungspflichten nach dem Willen der Parteien übernommen wor-
den sind.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es bedarf wei-
terer Feststellungen.
III.
1. Das Berufungsgericht wird zunächst die notwendigen Feststellungen
dazu zu treffen haben, welche Herstellungspflichten der Beklagte übernommen
hat und danach die Frage neu prüfen müssen, ob diese nach Umfang und Be-
deutung Neubauarbeiten gleich kommen. Insoweit ist auf folgendes hinzuwei-
sen:
a) Nach dem schriftsätzlich unterbreiteten Sachverhalt ist es nicht aus-
geschlossen, dass die vom Beklagten übernommenen Leistungen nach Umfang
und Bedeutung Neubauarbeiten nicht gleich kommen. Danach betreffen die
vom Beklagten unstreitig geschuldeten Leistungen weitgehend nicht die vor-
handene Altbausubstanz. Das gilt nicht nur für die Außenwände und Ge-
schossdecken des Gebäudes und der Beläge, sondern weitgehend auch für die
Innenwände und die technischen Anlagen sowie die Versorgungsleitungen. Die
Beklagte hat offenbar lediglich punktuelle Eingriffe in die Bausubstanz und den
Ausbau vorgenommen, wie z.B. die Entfernung der Badezimmereinrichtung und
eines Handwaschbeckens, die Ersetzung einer Balkontür durch ein Fenster, die
Anbringung eines Heizkörpers, die Einrichtung eines Rundbogens, das Einset-
zen einer Abschlusstür zum Treppenhaus. Ansonsten blieb die Altbausubstanz
offenbar unberührt. Auch die Elektroleitungen wurden nur teilweise erneuert,
wobei der Umfang der Erneuerung unklar ist. Arbeiten am Dach wurden nicht
vorgenommen.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von dem Sach-
verhalt, der der Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2004 zugrunde
lag. In diesem Fall waren schon nach dem unstreitigen Sachverhalt Leistungen
geschuldet, die das Objekt als vollständig modernisiert erscheinen ließen. Der
Erwerber konnte nach dem Inhalt und der Bedeutung der übernommenen Ar-
beiten erwarten, dass der Veräußerer das gesamte Objekt sanieren und dem-
entsprechend hinsichtlich der gesamten Bausubstanz die Verpflichtung über-
nehmen wollte, etwaige Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen. Anders ist
das, wenn nur punktuelle Maßnahmen vorgenommen werden, die für die ver-
änderte Nutzung eines Objekts notwendig sind, im übrigen die Bausubstanz
nach dem Inhalt des Vertrages aber unberührt bleibt.
b) Unklar ist, inwieweit der Beklagte sich verpflichtet hat, sonstige not-
wendige Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Umstand, dass der Be-
klagte nach Nr. 1 Satz 2 des Vertrages für grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Unterlassen von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz
haftet, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass er sich zu notwendigen Reno-
vierungsarbeiten verpflichten wollte. Sonstige Anhaltspunkte dafür bietet der
Vertrag nicht. Insbesondere im Zusammenhang mit den sonstigen Regelungen
der Haftung liegt es fern, aus Nr. 1 Satz 2 der Gewährleistungsregelung eine
Herstellungsverpflichtung auch insoweit anzunehmen, als Renovierungsarbei-
ten objektiv notwendig waren. Vielmehr soll mit dieser Regelung offenbar der
Fall abgedeckt werden, dass der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig ei-
nen Mangel der von der Modernisierung nicht berührten Teile der Altbausub-
stanz nicht wahrgenommen und nicht beseitigt hat. Der Beklagte hat auf Grund-
lage dieser Auslegung zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Modernisie-
rung unberührten Teile untersucht und als nicht modernisierungsbedürftig be-
wertet hat. Lediglich für den Fall, dass er diese Untersuchung vorsätzlich oder
grob fahrlässig fehlerhaft vorgenommen hat, räumt er der Klägerin einen An-
spruch auf mangelfreie Herstellung ein.
c) Bei der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Beurteilung wird auch
zu berücksichtigen sein, welche sonstigen Erklärungen der Beklagte zu dem
Objekt abgegeben hat. Die Verpflichtung zu Maßnahmen, die insgesamt einer
Neuherstellung gleichkommen, muss nicht ausdrücklich übernommen sein. Sie
kann sich aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen, aus
ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, aus der Interessenlage der
Parteien sowie aus den gesamten Umständen herleiten, die zum Vertrags-
schluss geführt haben. Dazu gehören auch solche Erklärungen, die der Veräu-
ßerer bei der Beschreibung des Objekts abgegeben hat und zwar unabhängig
davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni
1989 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR
366/85, BGHZ 100, 391, 396; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03,
BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
2. a) Kommt das Berufungsgericht nach der erneuten Beurteilung wie-
derum zu dem Ergebnis, dass die vertraglich geschuldeten Bauleistungen Neu-
bauarbeiten vergleichbar sind, wird es zu prüfen haben, welche Beschaffen-
heitsvereinbarung die Parteien hinsichtlich der von den Bauleistungen nicht be-
rührten Teile des Objekts getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember
2004 - VII ZR 257/03, aaO).
b) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Regelung
der Gewährleistung mit ihrem weitgehenden Haftungsausschluss in einer for-
melhaften Klausel erfolgt ist. Feststellungen dazu hat es nicht getroffen. Eine
formelhafte Klausel liegt vor, wenn diese üblicherweise in Formularverträgen zu
finden und nicht auf den Individualvertrag zugeschnitten ist (BGH, Urteil vom
17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 356). Die Klausel ähnelt
den in Formularverträgen üblichen Regelungen. Dass sie auf den besonderen
Vertrag zugeschnitten ist, lässt sich nicht erkennen. Vielmehr regelt sie einen
bei der Veräußerung von nur teilweise modernisierten Altbauten immer wieder-
kehrenden Sachverhalt.
c) Ist die Gewährleistungsregelung als formelhafte Klausel einzuordnen,
ist sie unwirksam, wenn sie nicht mit den Klägern unter ausführlicher Belehrung
über die einschneidenden Rechtsfolgen erörtert worden ist. Erörterungsbedürf-
tig ist die gesamte Regelung, auch wenn der vollständige Ausschluss der Sach-
mängelgewährleistung nur die von der Modernisierung unberührt gebliebene
Altbaussubstanz betrifft. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit
der Regelung über die erbrachten Bauleistungen. Beides kann in der Belehrung
nicht getrennt werden. Der Erwerber muss über den Inhalt der Regelung insge-
samt ausreichend informiert werden, damit er die Tragweite des Gewährleis-
tungsausschlusses abschätzen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1989
- VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 171).
d) Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine Beleh-
rung durch den Notar nicht bewiesen, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungs-
gericht war von Rechts wegen nicht gehalten, den Beweis einer Belehrung des-
halb als geführt anzusehen, weil der Notar ausgesagt hat, er habe immer in ei-
ner bestimmten Form belehrt.
e) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die Klausel des Vertra-
ges, wonach im Falle der Unwirksamkeit vertraglicher Erklärungen die übrigen
Erklärungen wirksam bleiben, führe dazu, dass die Wandelung wirksam ausge-
schlossen sei. Die Wandelung ist Teil der gesamten erörterungs- und beleh-
rungsbedürftigen Regelung. Ihr Ausschluss ist unwirksam, wenn die Belehrung
nicht erfolgt ist.
3. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von dem Be-
klagten geschuldete Leistung nach Umfang und Bedeutung Neuarbeiten nicht
vergleichbar sind, wird es zu prüfen haben, ob die Mängel des Gebäudes auf
einer Verletzung der Herstellungspflicht beruhen.
a) Ist das nicht der Fall, findet Nr. 1 der Gewährleistungsregel Anwen-
dung. Die verschuldensunabhängige Sachmängelgewährleistung und damit die
Wandelung sind wirksam ausgeschlossen.
b) Das Berufungsgericht wird sodann zu prüfen haben, ob der Beklagte
nach Satz 2 dieser Regelung für eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Unter-
lassung der Renovierungsarbeiten haftet. Der in Satz 2 getroffenen Regelung
liegt jedenfalls das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnte Versprechen
zugrunde, das Bauwerk im Rahmen der Modernisierung daraufhin untersucht
zu haben, ob notwendige Renovierungsarbeiten vorzunehmen sind. Für eine
Verletzung dieser Untersuchungspflicht wird die Haftung geregelt. Es ist von
Rechts wegen nicht zu beanstanden, diese Haftung im Rahmen einer Individu-
alvereinbarung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Auch
insoweit bedarf es keiner notariellen Belehrung und Erörterung der Freizeich-
nungsregelung unter Hinweis auf die besonderen Risiken.
c) Beruhen die Mängel auf einer Verletzung der Herstellungspflicht, ist
Nr. 2 der Gewährleistungsregel anwendbar. Nach Nr. 2 b) ist die Wandelung
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist wirksam. Auch insoweit ist die Recht-
sprechung des Senats zum formelhaften Ausschluss der Gewährleistung für
Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen und Häuser in
einem notariellen Individualvertrag nicht anwendbar. Die Gewährleistung für
Sachmängel ist nicht formelhaft ausgeschlossen worden. Ausgeschlossen ist
lediglich das Recht der Wandelung. Dem Erwerber verbleiben die restlichen
Gewährleistungsansprüche. Eine derartige Haftungsbeschränkung in einer for-
melhaften Klausel eines Individualvertrages ist nicht derart überraschend und
gravierend, dass es gerechtfertigt wäre, diese nach § 242 BGB deshalb für un-
wirksam zu halten, weil eine Belehrung und Erörterung durch den Notar nicht
stattgefunden hat.
d) Das Berufungsgericht wird sich dann mit dem hilfsweise geltend ge-
machten Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten beschäftigen
müssen.
Dressler Haß Wiebel
Kuffer Kniffka
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.12.2002 - 6 O 2/02 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.04.2004 - 4 U 34/03-5- -