BGH Urteil vom 08.03.2007 – VII ZR 130/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 8. März 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 242 A, 633 ff.
a) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individu- alvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).
b) Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur aus- nahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.
BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Mängeln an dem von ihr erwor-
benen Anwesen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, hilfsweise Minde-
rung in Anspruch.
Mit notariellem Vertrag vom 4. September 2000 erwarb die Klägerin von
den Beklagten ein Einfamilienhaus ("Gebäude I") mit Nebengebäude ("Gebäu-
de II") zum Preis von 450.000 DM.
Die Beklagten hatten das Einfamilienhaus mit Ausnahme des Daches in
Eigenleistung teilsaniert. Sie hatten unter anderem die Bodenplatte, die Zwi-
schendecke zum Obergeschoss, sämtliche Zwischenwände einschließlich der
Wandverkleidung und die Versorgungsleitungen erneuert. Die von den Beklag-
ten eingeschaltete Maklerin hatte zu diesem Anwesen ein Kurzexposé mit einer
Baubeschreibung verfasst, das der Klägerin zugeleitet wurde. Darin sind die
von den Beklagten im Zeitraum ab 1997 erbrachten Leistungen im Einzelnen
aufgeführt. Die Sanierung und Renovierung der Erdgeschossräume wird als
abgeschlossen angegeben. Darüber hinaus ist ausgeführt, welche Leistungen
in dem auch von der Klägerin als sanierungsbedürftig erkannten Dachgeschoss
ausgeführt werden müssen. Der Umbau des Nebengebäudes zu Wohnzwecken
wird als möglich bezeichnet.
Der notarielle Erwerbsvertrag, der auf das Kurzexposé mit der Baube-
schreibung nicht Bezug nimmt, enthält unter Nr. 7 bezüglich der Gewährleistung
u.a. folgende Regelungen:
"7.1
Der Kaufgegenstand wird verkauft in dem Zustand, in dem er sich am heutigen Tag befindet. Für die Größe des Grundstücks über- nimmt der Verkäufer keine Gewähr. Er haftet auch nicht für offene oder versteckte Sachmängel, es sei denn, dass er solche dem Käu- fer arglistig verschwiegen hat. Der Verkäufer erklärt, dass ihm nichts darüber bekannt ist, dass zur Sanierung des Gebäudes I der Anlage 1 gesundheitsgefährdende Materialien, wie z.B. Formalde- hyd, verwandt worden sind.
Der Verkäufer tritt dem Käufer etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten ab, ohne Gewähr für Bestand und Durchsetz- barkeit dieser Ansprüche."
Die Klägerin wurde am 13. Dezember 2000 als Eigentümerin im Grund-
buch eingetragen. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass die von den
Beklagten vorgenommenen Sanierungsarbeiten mangelhaft ausgeführt waren.
Infolge eines Sturmschadens drang Feuchtigkeit durch das ungeschütz-
te, sanierungsbedürftige Dach in die Räume des Einfamilienhauses ein. Das
Gebäude musste nachfolgend aufgrund einer Ordnungsverfügung des Bauauf-
sichtsamtes vom 8. April 2004 abgerissen werden.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, die Mängel ihrer in Eigenleistung
ausgeführten Sanierungsarbeiten arglistig verschwiegen und den Umbau des
Nebengebäudes zu Wohnzwecken vorgetäuscht zu haben. Sie verlangt Zah-
lung bezifferten Schadensersatzes sowie die Feststellung, dass die Beklagten
zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne von den Beklagten
weder Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch Minderung verlangen.
Nach dem Exposé und der Baubeschreibung sei Ziel der von den Be-
klagten ausgeführten Arbeiten die Herstellung einer "neuen Immobilie" gewe-
sen. Das ursprünglich Mitte des 19. Jahrhunderts errichtete Haus habe danach
vollständig an den heutigen Wohnstandard herangeführt werden sollen. Außer
den ursprünglichen Außenmauern habe nahezu nichts von der alten Bausub-
stanz erhalten bleiben sollen. Das Objekt sei zu diesem Zweck von den Beklag-
ten vollständig entkernt und beginnend vom Erdgeschossfußboden neu aufge-
baut worden. Dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Umbauarbeiten
noch nicht abgeschlossen gewesen seien, ändere nichts daran, dass die um-
fangreichen Sanierungsarbeiten zu einem neuwertigen Zustand des Hauses
geführt hätten, Vertragsgegenstand insoweit also nicht lediglich ein Altbau ge-
wesen sei. Wegen der bereits von den Beklagten erbrachten Arbeiten sei daher
grundsätzlich Werkvertragsrecht anzuwenden.
Für die ihrem Werk anhaftenden Mängel hafteten die Beklagten jedoch
nicht. Ein arglistiges Verhalten sei nicht feststellbar, die Haftung im Übrigen
gemäß § 637 BGB wirksam ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der
in einem Individualvertrag enthaltene formelhafte Ausschluss der Gewährleis-
tung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser gemäß § 242 BGB
unwirksam sein, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Frei-
zeichnung nicht von vornherein zwischen den Vertragsparteien eingehend erör-
tert würden und der Erwerber darüber nachhaltig belehrt werde. Bei der im Ver-
trag enthaltenen Klausel, wonach der Veräußerer für offene oder versteckte
Sachmängel nicht hafte, sofern er diese dem Erwerber nicht arglistig ver-
schwiegen habe, handele es sich um einen formelhaften Gewährleistungsaus-
schluss, der in einer Vielzahl von "Kaufverträgen" über Altimmobilien enthalten
sei und von den Notaren routinemäßig vorgeschlagen werde. Diese Vertrags-
bestimmung sei daher der Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB zu unterziehen,
wobei entscheidend auf das Zustandekommen der Klausel abzustellen sei. Der
Umstand, dass der Notar keine ausdrückliche Belehrung über den konkret for-
mulierten Haftungsausschluss für eventuelle Mängel erteilt habe, führe allein
nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Deren Bedeutung müsse im Gesamtzu-
sammenhang der Gewährleistungsvereinbarung unter Nr. 7.1 des Vertrags und
der dazu erfolgten Erörterungen gesehen werden. Diese hätten es der Klägerin
ermöglicht, den Gewährleistungsausschluss und seine Tragweite zu erfassen.
Der Haftungsausschluss sei im Notartermin konkret angesprochen worden. Der
Notar habe bei der Gewährleistungsausschlussklausel innegehalten und die
Klägerin gefragt, ob sie das Objekt persönlich besichtigt und begutachtet habe,
da dies angesichts eines vertraglichen Ausschlusses der Mängelhaftung ange-
raten sei. Die gewählte, nicht unverständlich abgefasste Klausel könne auch ein
Laie verstehen. Die Klägerin habe eingeräumt, dass ihr bereits von ihrer Ausbil-
dung her bekannt gewesen sei, was der Ausschluss der Haftung für Mängel
bedeute. Darüber hinaus seien weitere Einzelheiten der Klauseln unter Nr. 7.1
des Vertrags zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Die Klägerin habe
die Aufnahme der Klausel hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Materialien
veranlasst und darauf bestanden, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen-
über Dritten abgetreten zu bekommen. Gerade die Forderung nach Aufnahme
dieser Formulierung belege ein sehr differenziertes Verständnis der Klägerin
von der Mangelausschlussklausel, so dass es keiner weiteren Erläuterungen
durch den Notar bedurft habe.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt
nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenomme-
nen Haftungsausschluss der Beklagten für die Mängel des veräußerten Anwe-
sens nicht.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich hinsichtlich
des Gebäudes I die Gewährleistung nach Werkvertragsrecht richtet.
1. Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn
der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist.
Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Um-
fang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für
die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vor-
handene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags
Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich
selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom
6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember
2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005,
263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).
Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten
vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember
2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005,
263). Unerheblich ist, ob bei der Ausführung der Arbeiten bereits die Absicht
bestand, das Objekt zu veräußern.
2. Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten nach Werkvertrags-
recht für die Mängel, die das Gebäude I nach der für die Herstellungspflichten
der Beklagten maßgeblichen Beschaffenheitsvereinbarung aufweist.
a) Für die vertraglichen Pflichten der Beklagten entscheidend ist das der
Klägerin zugeleitete Kurzexposé mit der beiliegenden Baubeschreibung, das
Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden ist. Dem
steht nicht entgegen, dass dieses Kurzexposé mit der Baubeschreibung nicht
mitbeurkundet worden ist und sich die Herstellungsverpflichtung der Beklagten
damit nicht unmittelbar aus dem notariellen Erwerbsvertrag ergibt. Dies begrün-
det zwar erhebliche Zweifel an der Formwirksamkeit des Vertrags (BGH, Urteil
vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 228). Diesen Zweifeln
braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden, da eine eventuelle Formunwirk-
samkeit infolge der Eintragung der Klägerin im Grundbuch nach erfolgter Auf-
lassung geheilt wäre.
b) In der dem Kurzexposé beiliegenden Baubeschreibung wurde zu-
nächst aufgeführt, welche Baumaßnahmen von den Beklagten zur Sanierung
des Altbaus bereits durchgeführt worden waren. Danach wurde das Haus nach
kompletter Entkernung, nämlich Entfernung der Bodenplatte im Erdgeschoss,
der Zwischendecke zum Obergeschoss, aller Zwischenwände und der Wand-
verkleidungen im Erd- und Obergeschoss, des Innenputzes und aller Ver- und
Entsorgungsleitungen im Erdgeschoss vollständig neu aufgebaut und im Ober-
geschoss teilsaniert. Unter anderem wurde eine neue Bodenplatte gegossen,
eine neue Holzzwischendecke zum Obergeschoss installiert und eine dahinfüh-
rende Treppe montiert. Das Ziegelmauerwerk wurde, soweit erforderlich, abge-
tragen und ebenso wie die Innenwände neu aufgemauert. Im Erdgeschoss
wurden Elektroleitungen, Wasser- und Heizungsrohre, Abwasserleitungen, Te-
lefon-, Lautsprecher-, Antennen- und Datenleitungen unter Putz verlegt und
zum Obergeschoss geführt. Die Fenster und die Hauseingangstür wurden er-
neuert.
Sodann wurden die Arbeiten aufgeführt, die zur vollständigen Sanierung
des Gebäudes noch ausstanden, insbesondere Montage eines neuen Dach-
stuhls, Dacheindeckung erneuern, Isolieren und Verkleiden der Dachstuhlin-
nenseite, sowie Elektro- und Sanitärinstallationen im Obergeschoss. Diese Ar-
beiten sollten nicht von den Beklagten geschuldet sein, sondern von der Kläge-
rin übernommen werden.
c) Die von den Beklagten ausgeführten Arbeiten haben ihrem Umfang
und ihrer Bedeutung nach ein derart prägendes Gewicht, dass die Klägerin da-
von ausgehen konnte, Vertragsgegenstand sei, soweit es um das Gebäude I
geht, ein Objekt, das durch eine umfassende, einer Neuherstellung gleichkom-
mende Sanierung gekennzeichnet ist. Dass nicht alle für erforderlich erachteten
Arbeiten von den Beklagten bereits vorgenommen oder noch von ihnen durch-
zuführen waren, vielmehr insoweit gleichsam Eigenleistungen der Klägerin in
Aussicht genommen wurden, steht dieser Beurteilung und der daraus folgenden
Anwendung von Werksvertragsrecht auf die das Gebäude I betreffenden Ver-
einbarungen nicht entgegen.
d) Für welche werkvertraglichen Verpflichtungen die Beklagten im Ein-
zelnen einzustehen haben, richtet sich nach der Beschaffenheitsvereinbarung,
die die in der Baubeschreibung als noch ausstehend bezeichneten Sanierungs-
arbeiten ausnimmt. Soweit Mängel darauf beruhen, dass Letztere nicht oder
nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, besteht keine Gewährleistungspflicht
der Beklagten. Im Übrigen haften sie nach Werkvertragsrecht für die Baumän-
gel, die das Gebäude I aufweist.
3. Die dargestellte werkvertragliche Haftung für die Mängel des Gebäu-
des I haben die Parteien in Nr. 7.1 des notariellen Vertrags nicht wirksam aus-
geschlossen, § 242 BGB.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei
der Klausel, der Verkäufer hafte nicht für offene oder versteckte Sachmängel,
es sei denn, dass er solche dem Käufer arglistig verschwiegen habe, um einen
formelhaften Gewährleistungsausschluss. Das Berufungsgericht geht bean-
standungsfrei davon aus, dass die Regelungen zur Gewährleistung individuell
vereinbart sind.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter
Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter
oder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag
gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber
unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen einge-
hend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03,
aaO, S. 546; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f;
Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).
c) Die einschneidenden Rechtsfolgen des Gewährleistungsausschlusses
sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen der notariellen
Beurkundung des Erwerbsvertrags zwischen den Parteien nicht eingehend erör-
tert worden. Eine ausführliche Belehrung der Klägerin durch den Notar hat nicht
stattgefunden.
Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung der Klä-
gerin konnte auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Eine derartige
Ausnahme kann nur unter solchen Umständen in Betracht kommen, unter de-
nen ein beurkundender Notar unter Beachtung seiner Pflichten aus § 17
BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten kann, also dann, wenn sich
der Notar davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ih-
rer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind
und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (vgl. BGH, Urteil
vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, NJW 1995, 330, 331). Die Voraussetzun-
gen einer solchen Ausnahme hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Klägerin ist dadurch, dass der Notar bei der Verlesung der Aus-
schlussklausel "innegehalten" und nachgefragt hat, ob sie das Objekt persönlich
besichtigt und begutachtet habe, nicht auf die besondere Problematik der Frei-
zeichnungsklausel aufmerksam gemacht worden. Nicht ausreichend ist auch
die bloße Tatsache, dass der Klägerin von ihrer Ausbildung her die grundsätzli-
che Bedeutung eines Haftungsausschlusses für Mängel bekannt war und die
Freizeichnungsklausel nicht unverständlich abgefasst ist. Dass der Klägerin die
volle Tragweite des Haftungsausschlusses bewusst war, lässt sich auch nicht
daraus folgern, dass sie auf einer besonderen Regelung betreffend der Ver-
wendung gesundheitsgefährdender Materialien und auf der Abtretung von Ge-
währleistungsansprüchen gegenüber Dritten bestanden hat.
Dressler
Haß
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2004 - 6 O 598/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2005 - I-9 U 179/04 -