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BGH Urteil vom 31.05.2005 – 1 StR 290/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte (in der Verhandlung),
Justizangestellte (bei der Verkündung)
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 5. März 2004 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte spaltete am Vormittag des 22. Mai 2003 auf dem Spei-
cher des von ihm mit seiner Lebensgefährtin Y. M. und deren 1991
geborener Tochter bewohnten Hauses mit einer Axt alte Schranktüren zu
Kleinholz für ein Grillfest. Y. M. war auch auf dem Speicher. Anhalts-
punkte für eine massive, etwa sexuell gefärbte Beleidigung des Angeklagten
durch Y. M. oder sonst einen ernsthaften Streit zwischen ihnen gibt es
nicht, wenn es überhaupt eine Auseinandersetzung gegeben haben sollte, ging
es dabei allenfalls um weniger bedeutsame Fragen wie z.B. "den Dachausbau"
oder "allgemein ... Unehrlichkeiten". Damit ist z. B. gemeint, daß es ihr nicht
gefiel, daß der Angeklagte ihr zwar seit langem ein Auto versprochen hatte,
dieses Versprechen aber nicht einhielt. Selbst wenn es aber wegen derartiger
Fragen auf dem Speicher zu einer Auseinandersetzung gekommen sein sollte,
wollte ihm jedenfalls die ahnungslose Y. M. beim Holzspalten helfen
und hielt deshalb eine alte Tür mit beiden Händen umfaßt. Sie befand sich da-
bei vor ihm in der Hocke und drehte ihm den Rücken zu. In dieser Lage schlug
er sie mit mehreren Axtschlägen nieder, um sie zu töten. Da er "sichergehen
wollte", daß Y. M. , die kein Lebenszeichen mehr von sich gab, auf je-
den Fall zu Tode käme, holte er aus der Küche im Erdgeschoß ein großes
Messer, mit dem er ihr, weiter in Tötungsabsicht handelnd, eine Reihe wuchti-
ger Stiche zufügte, was zu ihrem sofortigen Tode führte. Unmittelbar nach der
Tat ("sogleich") ging er daran, die "Tatspuren soweit wie möglich zu verwi-
schen". So trug er etwa Kleider und den Beautycase (Schminkkoffer) der Getö-
teten auf den Speicher, was wiederum die Grundlage dafür war, daß er die
Tochter von Y. M. , die kurz darauf aus der Schule nach Hause kam,
glauben machen konnte, ihre Mutter hätte völlig überraschend auf einen Lehr-
gang reisen müssen. Es gelang ihm insgesamt, sowohl die Tochter als auch
sonstige Verwandte von Y. M. über Wochen hinzuhalten, bis schließlich
nach mehr als einem Monat Vermißtenanzeige erstattet und die in einen Tep-
pich
einge-
wickelte Leiche am 2. Juli 2003 auf dem Speicher gefunden wurde.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen
heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
II.
Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Ange-
klagten bleibt erfolglos.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat die Revision - im Kern, aber
nicht in allen Einzelheiten entsprechend ihren vorbereitenden schriftlichen Aus-
führungen - im wesentlichen geltend gemacht, die Unerklärlichkeit der Tat
spreche für Tatauslösung durch einen hochgradigen Affekt bzw. affektiven
Durchbruch. Soweit die Strafkammer nach sachverständiger Beratung zu einer
gegenteiligen Auffassung gelangt sei, seien die Ausführungen des Sachver-
ständigen unzulänglich. Er hätte seinen Erwägungen eine Reihe von der Revi-
sion näher ausgeführter Hypothesen zu Grunde legen müssen, z. B. die "einer
narzißtischen Kränkung" oder die "eines Impulsdurchbruchs bei einer Verfüh-
rungssituation im Sinne eines kurzschlüssigen Handlungsimpulses". Im übri-
gen habe aber die Strafkammer auch selbst einen hochgradigen Affekt zumin-
dest zu Tatbeginn nicht völlig ausschließen können. Insoweit habe sie ver-
kannt, daß - unabhängig vom Zustand des Angeklagten beim weiteren Ge-
schehen - hier wegen der Besonderheiten des Falles ein auch nur bei Beginn
der Tat vorliegender hochgradiger Affekt zu einer Strafrahmenmilderung ge-
mäß §§ 21, 49 StGB habe führen müssen. Unabhängig davon führe aber die-
ser Affekt jedenfalls dazu, daß die objektiv zweifelsfrei vorliegenden Voraus-
setzungen von Heimtücke in subjektiver Hinsicht zu verneinen seien.
1. Zu den hier offensichtlich erfüllten objektiven Voraussetzungen des
Mordmerkmals der Heimtücke muß das sog. Ausnutzungsbewußtsein hinzu-
kommen, der Täter muß also die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosig-
keit des Opfers wahrgenommen und sie bewußt zur Tatbegehung instrumenta-
lisiert haben (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Schneider in Münch-Komm
§ 211 Rdn. 140 m. zahlr. Nachw. in Fußn. 514 ff.). Auch bei Taten aus rascher
Eingebung - Anhaltspunkte für eine andere Annahme hat die Strafkammer nicht
festgestellt - bedarf in objektiv klaren Fällen all dies bei einem psychisch nor-
mal disponierten Täter keiner näheren Darlegung (vgl. d. N. b. Schneider aaO
Rdn. 142 Fußn. 521). Anders kann es jedoch gerade bei "Augenblickstaten"
insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen
Gemütsbewegungen sein. Dann kann je nach den Umständen eine nähere
Darlegung geboten sein, warum der spontan agierende Täter trotz seiner
Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Aspekte in sein Bewußtsein
aufgenommen hat (vgl. d. N. b. Schneider aaO Fußn. 522 ff.).
2. Die Strafkammer hat jedoch einen affektiven Durchbruch oder sonst
eine in diesem Zusammenhang bedeutsame Gemütsbewegung des Angeklag-
ten rechtsfehlerfrei verneint.
a) Die Urteilsgründe ergeben, daß nach Auffassung der Strafkammer all
dies mit Sicherheit ausgeschlossen war. Sie begründet dies mit den Ausfüh-
rungen des Sachverständigen Dr. W. sowie den im einzelnen genannten
Feststellungen zum Tat- und Nachtatgeschehen und den Feststellungen zum
Lebenslauf und der Persönlichkeit des Angeklagten.
b) Zu seinem Motiv hatte er im Ermittlungsverfahren trotz stundenlanger
intensiver Befragungen speziell hierzu keine in die genannte Richtung deuten-
den Angaben gemacht, einen Streit vor der Tat habe es nicht gegeben ebenso-
wenig habe ihn Y. M. vor der Tat beleidigt. Er könne sein Verhalten
nicht erklären. Mehrere Monate später erklärte er dann gegenüber dem Sach-
verständigen, sie hätten "eine glückliche sexuelle Beziehung geführt", nie sei
"thematisiert worden, daß der Sex zu wenig gewesen sei". Allerdings habe es
auf dem Speicher Streit gegeben, z. B. über die Frage des Dachausbaus oder
des Autokaufs. Nachdem er dann in der Anklageschrift gelesen hatte, daß für
eine Einschränkung der Schuldfähigkeit jeder Anhalt fehle, wollte er nochmals
mit dem Sachverständigen sprechen. Dies wurde ihm ermöglicht. Dabei be-
hauptete er, Y. M. habe ihn vor der Tat mit drastischen Worten wegen
seiner Erektionsprobleme beleidigt. Die Strafkammer hat dies mit eingehenden,
rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht konkret in Frage gestellten
Erwägungen als prozeßtaktisch bedingte Unwahrheit bewertet. Eine sexuell
gefärbte Kränkung oder Beleidigung schließt die Strafkammer dementspre-
chend "mit Sicherheit" aus.
c) Allerdings erwägt die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils fol-
gendes: "Selbst wenn man die Richtigkeit dieser nachgeschobenen Behaup-
tung (bez. sexueller Beleidigung) indes hypothetisch unterstellen würde, hätte
dies ... keine (für den Angeklagten günstige) Auswirkungen, da es jedenfalls
beim zweiten Tatteil" - gemeint sind damit die Messerstiche - "in jedem Fall an
einem hochgradigen ... Affekt fehlt." Hieran knüpft die Annahme der Revision
an, die Strafkammer selbst hätte einen hochgradigen Affekt zu Beginn der Tat
selbst nicht ausgeschlossen und dessen Bedeutung für die subjektive Seite der
Heimtücke verkannt.
d) Der Senat kann dem nicht folgen. Allerdings sollen sich die Urteils-
gründe auf die Mitteilung beschränken, welche Tatsachen aus welchen Grün-
den als erwiesen angesehen werden (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilfser-
wägungen, etwa dazu, wie es wäre, wenn etwas Festgestelltes nicht festge-
stellt wäre oder umgekehrt, sind eine unnötige Belastung der Urteilsgründe,
beeinträchtigen ihre Klarheit und können so zu Mißdeutungen Anlaß geben. Im
Einzelfall kann auf diese Weise der Bestand des Urteils in Frage gestellt wer-
den, wenn durch solche Erwägungen Zweifel an der Eindeutigkeit der Feststel-
lungen entstehen (in vergleichbarem Sinne Gollwitzer in Löwe/Rosenberg
StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 42 m. w. N.). So verhält es sich hier jedoch nicht, da
die Strafkammer die genannten Erwägungen ausdrücklich als "hypothetisch"
bezeichnet und insgesamt mehrfach betont, daß sie der nachgeschobenen Be-
hauptung (über sexuell motivierte Beleidigungen) nicht folgt.
e) Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Strafkammer rechtlich bedeut-
same Möglichkeiten (Hypothesen) hinsichtlich der psychischen Ursachen der
Tat außer Acht gelassen hätte. Bei der in Rede stehenden Frage geht es um
eine sog. innere Tatsache, für die sich Anhaltspunkte im wesentlichen nur aus
dem äußeren Geschehensablauf oder aus den Angaben des Betroffenen selbst
ergeben können (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147 f.; NStZ 2003, 596 f. m. w. N.).
Äußere Anhaltspunkte, die für einen schwerwiegenden Affekt sprächen, sind
nicht ersichtlich, die unmittelbar nach der Tat einsetzenden systematischen
Vertuschungsbemühungen des Angeklagten sprechen vielmehr dagegen (vgl.
BGH NStZ 2005, 149, 150 m. w. N.). Die genannten Angaben des Angeklagten
waren teils falsch und teils unbehelflich. Zwar dürfen einem Angeklagten aus
seinem Aussageverhalten als solchem keine Nachteile erwachsen, jedoch gilt
auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, daß es weder im Hinblick auf
den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Angeklagten (hier:
innere) Vorgänge (auch nicht hypothetisch) zu unterstellen, für deren Vorliegen
keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH
NStZ-RR aaO 147 m. w. N.).
f) Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht
(bzw. im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft) im Rahmen der ihm (ihr) nach
Maßgabe des Einzelfalls obliegenden Leitung des Sachverständigen (§ 78
StPO) diesem nicht die genannten Hypothesen (vgl. oben II vor 1) vorgegeben
hat. Im übrigen hat ein Sachverständiger, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit
Feststellungen trifft, die dem bisher bekannten Sachverhalt nicht entsprechen,
seinen Auftraggeber hierauf hinzuweisen (in vergleichbarem Sinne Boetti-
cher/Nedopil/Saß und andere NStZ 2005, 59, 61, dort C I 1.8), gegebenenfalls
kann er dann als sachverständiger Zeuge in Betracht kommen. Daß dem Sach-
verständigen Dr. W. , dem die Strafkammer zutreffend langjährige Erfah-
rung und große Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt bescheinigt, all dies unbe-
kannt gewesen sein sollte, erscheint ausgeschlossen. Ersichtlich hatte er keine
konkreten Anhaltspunkte für möglicherweise bedeutsame Varianten bezüglich
eines Tatmotivs bzw. eines Affekts gefunden.
3. Auch im übrigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht
ersichtlich.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf