BGH Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Verkündet am: 11. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Beru- fungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an BGHZ 102, 332).
b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozess- handlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozess- handlung gegeben sein.
c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbe- vollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvor- aussetzungen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - OLG München LG München II
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
28. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berufung. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Urteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 86.528,46 € nebst Zinse n zu zahlen. Die Beru-
fungsschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem das Urteil
zugestellt worden ist, enthält keine Anschrift der Beklagten. Am Ende ist
links neben der mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt" versehenen ma-
schinenschriftlichen Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Pro-
zessbevollmächtigten handschriftlich das Wort "Für" angebracht. Rechts
neben diesem Namen ist die Berufungsschrift mit der handschriftlichen
Bezeichnung "RA" sowie mit dem Namenszug "S. " versehen. Dar-
unter ist in Klammern handschriftlich "zugelassen am OLG B.
" vermerkt. In entsprechender Weise ist auch die Berufungsbe-
gründung unterzeichnet.
Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, weil ein "RA
S. " im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht
genannt sei und sich auch nicht anhand des Anwaltsverzeichnisses der
Rechtsanwaltskammer B. individualisieren lasse, erklärte der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 25. Oktober 2004, die Beru-
fungsschrift und die weiteren Schriftsätze seien von Rechtsanwalt M.
S. unterzeichnet worden. Zugleich teilte er als letzte bekannte Ad-
resse der Beklagten eine Anschrift in der Schweiz mit.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzu-
lässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre - vom Berufungsgericht zuge-
lassene - Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil
sie durch Nichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gege-
ben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne auch dann, wenn der
Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei, auf die Anga-
be einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift nicht verzichtet wer-
den. Sonst fehle es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Nichts
anderes könne für einen Berufungskläger gelten. Mangels Angabe einer
ladungsfähigen Anschrift der Beklagten sei ihr Rechtsschutzbegehren
unzulässig.
Überdies fehle es, ohne dass es darauf noch ankomme, an einer
formwirksamen Unterzeichnung der Berufungsschrift. Bereits die Absicht
einer vollen Unterschriftsleistung sei nicht hinreichend erkennbar, da
zumindest die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass es sich nur um eine
- noch zu unterzeichnende - Namensnennung handele. Außerdem sei
eine
Individualisierung des die Berufungsschrift unterzeichnenden
Rechtsanwalts erforderlich. Wenn dieser - wie hier - nicht im Briefkopf
genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und seine Kanzleian-
schrift anzugeben.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Berufung der Beklagten unzulässig sei, weil ihre ladungsfähige Anschrift
in der Berufungsschrift nicht angegeben und bis zum Schluss der münd-
lichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden sei (1.). Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts kann auch keine Rede davon sein, die Berufungs-
und die Berufungsbegründungsschrift seien nicht ordnungsgemäß unter-
zeichnet (2.).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65,
114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) ist eine
Rechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfä-
hige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevoll-
mächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung
nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird. Entsprechendes gilt nach - so-
weit ersichtlich - einhelliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die
ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers fehlt (BGHZ 102, 332,
333 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 30a; Musielak/
Ball, ZPO 4. Aufl. § 519 Rdn. 6; MünchKommZPO/Rimmelspacher,
2. Aufl. Aktualisierungsband § 519 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 519 Rdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-
recht 15. Aufl. S. 821). Der in § 519 Abs. 4 ZPO enthaltene Verweis auf
- unter anderem - die Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ändert nichts.
a) Der Hinweis des Berufungsgerichts, ohne Angabe der ladungs-
fähigen Anschrift des Klägers liege grundsätzlich keine ordnungsgemäße
Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V. mit § 130
Nr. 1 ZPO vor (BGHZ 102, 332, 336; BGH, Urteil vom 17. März 2004
- VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326), entsprechendes müsse für eine
Berufung ohne Angabe der Anschrift des Berufungsklägers gelten, geht
fehl. Bei einer Klage gibt der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die
Vorenthaltung seiner Adresse anführen kann, zu erkennen, dass er den
Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kos-
tenpflicht zu entziehen; dies wäre rechtsmissbräuchlich (BGHZ 102, 332,
336). Diese Grundsätze lassen sich auf den hier vorliegenden Fall nicht
übertragen. Die Einlegung der Berufung ohne Angabe einer ladungsfähi-
gen Anschrift der Beklagten als Berufungsklägerin rechtfertigt grundsätz-
lich nicht die Annahme, sie wolle fortan das Verfahren aus dem Verbor-
genen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen.
Für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten
bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 8. September 2004 erklärt, dass
mit dieser noch nicht habe Rücksprache gehalten werden können, weil
sie umgezogen sei. Am 25. Oktober 2004 hat er die letzte bekannte An-
schrift der Beklagten in der Schweiz mitgeteilt und in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein
Nachforschungsantrag noch nicht abschließend beantwortet worden sei.
Daraus ergibt sich lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte seit Einle-
gung der Berufung keinen Kontakt zur Beklagten hatte. Dies rechtfertigt
nicht die Annahme, dass die Beklagte das Verfahren fortan aus dem Ver-
borgenen führen wolle, um sich einer etwaigen Kostenpflicht zu entzie-
hen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die Beklagte - wie
in dem der Entscheidung BGHZ 102, 332 zugrunde liegenden Sachver-
halt - bewusst geweigert hätte, ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben.
b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Angabe der la-
dungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers sei im Hinblick auf eine
mögliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens erforderlich, recht-
fertigt nicht die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Das Ausbleiben
einer Partei, deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger An-
schrift nicht angeordnet (§ 141 Abs. 2 ZPO) werden kann, steht einer
Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Für den Gegner ergeben
sich daraus keine nachteiligen Folgen. Bei einer angeordneten Partei-
vernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht, auch wenn die
(§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, unbenommen,
aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranzie-
hung des allgemeinen Gesichtspunktes einer Beweisvereitelung Schlüs-
se zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH, Urteil vom 17. März 2004
- VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326). Selbst wenn die Partei erschie-
nen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung nach
§ 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordne-
ten Parteivernehmung erzwingen.
c) Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der
Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch
Nichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gegeben habe,
an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Regelmäßig ergibt
bereits die Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der
höheren Instanz (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997
- IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Nur ausnahmsweise kann es daran
fehlen, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Be-
schreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzuneh-
men ist (BGHZ 57, 224, 225). Davon kann, wenn es die Rechtsmittelklä-
gerin - wie hier - lediglich versäumt hat, nach einem Umzug ihrem Pro-
zessbevollmächtigten die neue Anschrift mitzuteilen, keine Rede sein.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es bei der
Berufungs- und bei der Berufungsbegründungsschrift auch nicht an dem
Erfordernis einer ordnungsgemäßen Unterschrift eines beim Berufungs-
gericht postulationsfähigen Rechtsanwalts (vgl. dazu Senat, Urteil vom
10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; BGH, Beschluss
vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 jeweils m.w.Nachw.).
a) Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen ist, ergibt sich aus
dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unter-
schrift setzt danach einen die Identität des Unterschreibenden ausrei-
chend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne
lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die
Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BGH, Ur-
teile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 und vom
18. Januar 1996
- III ZR 73/95, NJW 1996, 997; Beschluss vom
29. Januar 1997 - XII ZB 11/97, aaO; Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR
24/97, NJW 1997, 3380, 3381).
Diesen Anforderungen genügen die Unterschriften des Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten auf der Berufungs- und der Berufungsbe-
gründungsschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die
der uneingeschränkten Überprüfung durch den Bundesgerichtshof unter-
liegt (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888),
handelt es sich hierbei nicht um eine bloße - noch zu unterschreibende -
Namensnennung. Soweit die Wiedergabe des Namens eines Prozessbe-
vollmächtigten unter einem Anwaltsschriftsatz nicht maschinenschriftlich
erfolgt, wird sie üblicherweise handschriftlich in Druckbuchstaben oder
mit einer gut lesbaren Handschrift vorgenommen. Beides trifft auf den
hier in Rede stehenden Namenszug nicht zu. Zwar sind die handschrift-
lich ausgeführten Buchstaben "Sch" am Anfang und die Buchstaben "dt"
am Schluss lesbar. Dazwischen befindet sich jedoch lediglich ein im We-
sentlichen waagerecht verlaufender Strich, über dessen Ende ein Punkt
angebracht ist. Diese charakteristischen Merkmale verleihen dem Na-
menszug "S. " den Charakter eines individuellen Schriftzuges und
damit einer "Unterschrift" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO.
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, wenn
der unterzeichnende Rechtsanwalt - wie hier - nicht im Briefkopf der Be-
rufungsschrift genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und sei-
ne Kanzleiadresse anzugeben. Ebenso wenig wie die Einlegung einer
Berufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift nicht
die ladungsfähige Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Beru-
fungsbeklagten enthält (BGHZ 65, 114, 116), hängt die Wirksamkeit der
Berufungsschrift von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Pro-
zessbevollmächtigten des Berufungsklägers ab (Musielak/Ball, aaO,
§ 519 Rdn. 6). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nur
so sei sichergestellt, dass der Rechtsanwalt für das Gericht auch jeder-
zeit erreichbar sei, ist für einen Fall wie hier nicht nachvollziehbar. Der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte sowohl die Berufungsschrift
als auch die Berufungsbegründungsschrift "für" Rechtsanwalt F. ,
dessen Kanzleiadresse jeweils im Briefkopf angegeben war, unterzeich-
net. Damit handelte er erkennbar als dessen Unterbevollmächtigter (vgl.
BAG NJW 1990, 2706). Das ist, jedenfalls wenn - wie hier - auch der Un-
terbevollmächtigte bei einem Oberlandesgericht zugelassen und deshalb
vor dem Berufungsgericht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
unbedenklich.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, da nach dem Anwalts-
verzeichnis der Rechtsanwaltskammer B. beim dortigen
Oberlandesgericht zwei Rechtsanwälte mit dem Namen "S. " zuge-
lassen seien, sei eine Individualisierung des die Berufungsschrift unter-
zeichnenden Rechtsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist objektiv nicht
möglich gewesen, überspannt die formalen Anforderungen an die Einle-
gung eines Rechtsmittels. Ein Rechtsanwalt hat die seine Postulations-
fähigkeit begründende Zulassung bei einem Gericht weder bei der Einle-
gung noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch
nur glaubhaft zu machen. Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts
bei einem Gericht
ist Prozesshandlungsvoraussetzung
(Zöller/Voll-
kommer, ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 3) und muss im Zeitpunkt der Vornah-
me der Prozesshandlung gegeben sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom
18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305 und vom 30. Juni
1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Wenn sich bei Prüfung der Zuläs-
sigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel an der Postulations-
fähigkeit des Rechtsanwalts ergeben, hat das Berufungsgericht von Amts
wegen entsprechende Feststellungen zu treffen (BGH, Beschluss vom
30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Anders als im Fall des
Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Be-
rufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Um-
stände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine
der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Pro-
zessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die
Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen (vgl.
Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088),
müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht
- wie hier - die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1
Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Ver-
handlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss
dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein (BGHZ 91, 105, 115;
MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO § 522 Rdn. 4; Stein/Jonas/
Grunsky, aaO Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 16).
Hier waren Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Oktober 2004 nicht
mehr begründet. Der Unterbevollmächtigte der Beklagten hatte bereits
am 25. Oktober 2004 seinen vollständigen Namen mit "M. S. "
mitgeteilt. Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Anwaltsver-
zeichnis ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt dieses Namens beim Ober-
landesgericht B. zugelassen ist. Damit war er auch beim Be-
rufungsgericht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
III.
Nach alledem waren das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 -
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2004 - 19 U 3717/04 -