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BGH Urteil vom 12.10.2005 – IV ZR 177/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Oktober 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Juli

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die vom Bund der Versicherten unterstützte Klägerin verlangt von

der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der

Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Le-

bensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne

Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.

Die Klägerin hat den zum 1. Oktober 1995 mit einer Laufzeit von

15 Jahren abgeschlossenen Vertrag zum 30. September 1998 gekündigt

und die Auszahlung des Rückkaufswerts verlangt. Die Beklagte hat die

Gesamtleistung einschließlich Gewinnbeteiligung ohne nähere Auf-

schlüsselung mit 11.330,70 DM angegeben und nach Abzug von

143,05 DM Kapitalertragssteuer an die Klägerin 11.187,65 DM ausge-

zahlt, nachdem diese die Kündigung mit Schreiben vom 6. August 1998

bestätigt hatte. Im Dezember 2001 verlangte die Klägerin von der Be-

klagten die Neuberechnung des Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung

von Abschlusskosten. Im Mai 2002 hat sie eine darauf gerichtete Klage

erhoben, die sie im Berufungsverfahren um den Wegfall des Stornoab-

zugs erweitert hat.

Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

zugrunde, die in § 6 für den Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung und der Kündigung Bestimmungen über die Berechnung

der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts sowie

über einen Stornoabzug in beiden Fällen enthielten. Diese Klauseln der

Beklagten hat der Senat auf Klage des Bundes der Versicherten durch

Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373) ebenso wie eine gleichartige

Klausel eines anderen Lebensversicherers (BGHZ 147, 354) wegen Ver-

stoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG für unwirksam er-

klärt. Die dem Vertrag mit der Klägerin zugrunde liegende Regelung in

§ 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Ab-

schlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewor-

denes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso

wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil

des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen

das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden. Der Senat hat die

im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung der

Versicherungsnehmer durch beide Klauseln darin gesehen, dass dem

Versicherungsnehmer die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung

insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftli-

chen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass

wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit

den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einma-

ligen Abschlusskosten bis zum Höchstzillmersatz (so genannte Zillme-

rung, § 25 Abs. 1 Satz 2 RechVersV, § 4 DeckRV) in den ersten Jahren

keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien

Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind.

Die Beklagte hat daraufhin im Wege des Treuhänderverfahrens

nach § 172 Abs. 2 VVG die für unwirksam erklärten Klauseln durch in-

haltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Be-

stimmungen ersetzt und die Versicherungsnehmer davon benachrichtigt.

Die § 6 AVB betreffende Änderung hat die Beklagte der Klägerin mit

Schreiben vom 4. Januar 2002 mitgeteilt, die § 15 AVB betreffende, im

Treuhänderverfahren vom Juli 2000 vorgenommene Änderung mit der

Klageerwiderung. Die Klägerin hat den Änderungen widersprochen. Sie

hält die Klauselersetzung für unwirksam. Nach ihrer Ansicht ist § 172

Abs. 2 VVG nur auf Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs. 1 VVG,

nicht aber auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar, jeden-

falls nicht auf gekündigte Verträge. Keinesfalls sei es zulässig, eine we-

gen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine inhaltsglei-

che zu ersetzen.

Die Beklagte hält die Klauselersetzung für wirksam und meint wei-

ter, die Klägerin habe durch die Bestätigung der Kündigung den Auszah-

lungsbetrag als verbindlich anerkannt und den geltend gemachten An-

spruch auf einen höheren Rückkaufswert jedenfalls verwirkt.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die vom Amtsgericht und

Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

A. Das Berufungsgericht hält die inhaltsgleiche Ersetzung der un-

wirksamen AVB-Klauseln im Wege des Treuhänderverfahrens für wirk-

sam. § 172 Abs. 2 VVG sei auf die kapitalbildende Lebensversicherung

und auch auf bereits durch Kündigung beendete Verträge anwendbar.

B. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des

§ 172 Abs. 2 VVG und seine daraus abgeleiteten Folgen für den Aus-

kunftsanspruch der Klägerin halten nicht in allen Punkten der rechtlichen

Nachprüfung stand.

I. § 172 Abs. 2 VVG ist auf die kapitalbildende Lebensversicherung

anwendbar und nicht nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von

1. § 172 Abs. 1 VVG betrifft nur Versicherungen, bei denen der

Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine

Risikoversicherungen, etwa die Todesfallversicherung mit fester Laufzeit,

die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die Unfallzusatzversiche-

rung, die Dread-Disease-Versicherung (Versicherungsfall ist eine schwe-

re Erkrankung) und die Pflegeversicherung (vgl. Kollhosser in Prölss/

Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 6, wobei es offenbar versehentlich

"gewiss" heißt, richtig 26. Aufl. Rdn. 3 "ungewiß"; BK/Schwintowski,

§ 172 VVG Rdn. 8). Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversi-

cherung (Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Le-

bensversicherung) ist der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers

dem Grunde nach gewiss. Entweder ist die Todesfallleistung zu zahlen

oder die Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der Gewissheit bestehen

allenfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte Leistung höher ist

als die für den Erlebensfall (vgl. dazu Engeländer, VersR 2000, 274,

278).

2. Ob § 172 Abs. 2 VVG auch die kapitalbildende Lebensversiche-

rung erfasst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

a) Der Bund der Versicherten und die Klägerin meinen, § 172

Abs. 2 VVG gelte nur für die Risikoversicherungen des Absatz 1 und bei

kapitalbildenden Lebensversicherungen jedenfalls nicht für den "Kapital-

teil". Diese enge Auslegung wird in der Literatur vertreten von Schüne-

mann (VersR 2005, 323; VersR 2004, 817; VersR 2002, 393; NVersZ

2002, 145; JZ 2002, 460, 462, Entscheidungsanmerkung; JZ 2002, 134;

VuR 2002, 100, 103, Entscheidungsanmerkung; VuR 2002, 85), Bäuerle/

Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden

Lebensversicherung aus verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht, Gutach-

ten

für den BdV), Römer

(Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 172

Rdn. 13 ff.) und Buchholz-Schuster (NVersZ 2000, 207 unter Bezugnah-

me auf Römer), in diese Richtung tendierend wohl auch Dörner (LM

Nr. 47 zu § 8 AGBG, Entscheidungsanmerkung zu den Senatsurteilen

vom 9. Mai 2001).

b) Überwiegend wird in der Literatur die von den Lebensversiche-

rungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, § 172 Abs. 2 VVG er-

fasse alle Lebensversicherungen

(Schwintowski, aaO § 172 VVG

Rdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.;

Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-

buch § 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu

§ 172 VVG Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002,

1362 f., Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB

der Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG,

Gutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-

schaft - GDV -; ders. Änderungsklauseln

in Versicherungsverträgen

Rdn. 286-288, 293-305; Höra/Müller-Stein in Terbille, Münchener An-

waltshandbuch Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss,

VAG 12. Aufl. § 11b Rdn. 14, 15; ders. VersR 2001, 839, 841, 846, 848,

Anm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders. VersR 2000,

1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn. 475;

Armbrüster, EWiR § 3 UWG 2/02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch

zum verfassungsrechtlichen Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum

Urteil des OLG Stuttgart S. 1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch

Castellvi, NVersZ 2001, 529, 534; Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm.

zu einem der Senatsurteile vom 9. Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR

1999, 26, 29 f.; Langheid/Grote, NVersZ 2002, 49; Rosenow/Schaffel-

huber, ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht, VersR 2003, 1072).

c) In der Rechtsprechung der mit zahlreichen Verfahren befassten

Instanzgerichte werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertre-

ten. Die Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen

der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR

2001, 1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig

VersR 2003, 1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli

2005 - 8 U 3187/04; anders für bei Wirksamwerden der Änderung gekün-

digte Verträge Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4 U 146/04).

3. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis sind folgen-

de Erwägungen maßgebend:

a) Schon der Wortlaut "der Lebensversicherung" spricht dafür,

dass § 172 Abs. 2 VVG alle Lebensversicherungen meint. Wenn das Ge-

setz von der Lebensversicherung ohne nähere Erläuterung spricht, sind

auch sonst alle Lebensversicherungsarten gemeint. Soll eine Regelung

nur bestimmte Arten der Lebensversicherung betreffen, wird diese Art

der Lebensversicherung ausdrücklich benannt, so z.B. in §§ 165 Abs. 2,

166 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 176 Abs. 1

Satz 1 VVG (Kapitalversicherung). In § 172 Abs. 1 VVG werden ebenfalls

nur bestimmte Versicherungen bezeichnet, nämlich die mit ungewisser

Leistungspflicht des Versicherers. Um zum Ausdruck zu bringen, dass in

Abs. 2 nur diese Versicherungen gemeint sind, wäre die gleiche Formu-

lierung zu erwarten wie in § 176 Abs. 2 VVG, nämlich "bei einer Versi-

cherung der in Abs. 1 bezeichneten Art". Demgegenüber lässt sich der

Formulierung "der Lebensversicherung" eine solche Beschränkung nicht

entnehmen.

b) Der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG spricht ebenfalls dafür,

dass § 172 Abs. 2 VVG nicht nur auf die Versicherungen der in Abs. 1

bezeichneten Art anwendbar ist. Beide Bestimmungen geben dem Versi-

cherer das Recht, im Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedin-

gungen einzuführen. § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG enthält das Recht, die

Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen bei einer nach-

haltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu än-

dern, hat also die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge im Blick ebenso

wie das Recht zur Prämienanpassung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die

Befugnis in Abs. 3 Satz 2, unwirksame Bedingungen im Treuhänderver-

fahren zu ersetzen, war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten (BT-

Drucks. 12/6959 S. 37). Sie ist gemeinsam mit § 172 Abs. 2 VVG erst

gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. In § 178g

Abs. 3 Satz 2 VVG betrifft die Ersetzungsbefugnis eindeutig nur die in

Satz 1 genannten Versicherungsverhältnisse. Dieser Zusammenhang

wird einmal dadurch hergestellt, dass die Regelung als Satz 2 in densel-

ben Absatz eingefügt wurde. Zum anderen ergibt sich der enge Zusam-

menhang ersichtlich auch daraus, dass es in Satz 2 nur heißt "Ist in den

Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …". Bei der

Lebensversicherung ist der Gesetzgeber anders vorgegangen. Im Regie-

rungsentwurf hatte § 172 VVG nur einen Absatz (BT-Drucks. 12/6959

S. 35). Hätte die Ersetzungsbefugnis nur für die Risikoversicherungen

gelten sollen, hätte es nahe gelegen, sie wie bei § 178g Abs. 3 VVG

durch Anfügen des vergleichbaren Satzes "Ist in den Versicherungsbe-

dingungen eine Bestimmung unwirksam, …" zu regeln. Stattdessen ist

die Ersetzungsbefugnis aber in einem eigenen Absatz untergebracht und

außerdem hinzugefügt worden "der Lebensversicherung". Das spricht

gegen die Ansicht von Römer (aaO § 172 Rdn. 14), § 172 Abs. 2 VVG

könne nicht aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 gelöst werden. Der Ge-

setzgeber hat diesen Zusammenhang gelöst, wie der Vergleich mit

§ 178g Abs. 3 VVG zeigt.

c) Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bild. Sie spricht

aber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von

§ 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmateri-

alien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der Regierungsent-

wurf keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der

Lebens- oder Krankenversicherung zu ersetzen. In der Lebensversiche-

rung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Ü-

berschussbeteiligung bei den Versicherungen, die jetzt in Abs. 1 genannt

sind. Nur bei solchen Versicherungen, nicht aber bei der kapitalbilden-

den Lebensversicherung ("Sparprodukte"), haben der Gesetzgeber und

der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der

Stellungnahme zum Referentenentwurf vom September 1993 einen Be-

darf für eine Prämienanpassungsregelung gesehen. Der GDV hat aber in

der Stellungnahme vom September 1993 ebenso wie bei seinen Ände-

rungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die Le-

bensversicherer auch das Recht erhalten sollen, nachträglich einzelne

Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu ändern. Dabei ging

er ebenso wie der Regierungsentwurf davon aus, dass diese Möglichkeit

der Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Änderungsklausel. Die

Vorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsände-

rungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte

also eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März 1994

formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vor-

stellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den Um-

weg über eine vertragliche Änderungsklausel. (So hat der Senat dies

auch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversi-

cherung gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - BGHZ 159,

323). Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g

Abs. 3 Satz 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach ei-

ner gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträ-

ge und Krankenversicherungsverträge, die in der Regel für den Versiche-

rer unkündbar sind und bei denen sich unabweisbarer Anpassungsbedarf

ergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende

AVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit zur Fortfüh-

rung des Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung ver-

wiesen werden kann (BT-Drucks. 12/7595 S. 112, s.a. S. 103, 105). Die-

ses Verständnis wird gestützt durch die Anmerkungen von Renger

(VersR 1994, 753, 755) zu den Änderungen im Gesetzgebungsverfahren.

Danach sei die von der Versicherungswirtschaft erhobene Forderung

nach Aufnahme einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für be-

stehende Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen durch

§§ 172 Abs. 2 und 178g Abs. 3 Satz 2 VVG in eng umschriebener Weise

aufgegriffen worden. In der Literatur habe eine gesetzliche Anpassungs-

regelung jedenfalls für den Fall Zustimmung gefunden, dass durch

höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen in AVB für unwirksam er-

klärt werden.

4. Die Anwendung von § 172 Abs. 2 VVG auf alle Arten der Le-

bensversicherung ist nicht verfassungswidrig. Die allerdings nicht sehr

präzise gefasste Vorschrift ermöglicht eine Auslegung, die die vom Klä-

ger unter Hinweis auf Bäuerle und Schünemann (Ersetzung unwirksamer

Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungs-

und zivilrechtlicher Sicht; Schünemann, JZ 2002, 134; ders. VersR 2002,

393) erhobenen, im Ansatz teilweise beachtlichen verfassungsrechtli-

chen Bedenken ausräumt.

§ 172 Abs. 2 VVG schränkt die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleis-

tete Privatautonomie der Versicherungsnehmer ein, weil sie dem Versi-

cherer ein einseitiges Recht zur Vertragsergänzung einräumt. Diese Ein-

schränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil von der Unwirksamkeit einer

Klausel regelmäßig eine sehr hohe Zahl von Verträgen (laut Bäuerle,

aaO S. 19 hier zwischen 10 und 15 Millionen) betroffen ist. Eine Ver-

tragsergänzung mit Zustimmung aller Versicherungsnehmer ist praktisch

nicht durchführbar und würde deshalb die Rechtssicherheit und die nach

§ 11 Abs. 2 VAG gebotene Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer

gefährden (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11 Rdn. 9, § 11b

Rdn. 14, 15; Lorenz, VersR 2002, 410 ff.; ders. VersR 2001, 1147;

Wandt, VersR 2001, 1451; Römer, VersR 1994, 125). Ohne die Erset-

zungsmöglichkeit des § 172 Abs. 2 VVG blieben alle Verträge lückenhaft,

bei denen die Versicherungsnehmer der Ergänzung nicht zugestimmt

haben. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn im Individual-

prozess eines Versicherungsnehmers der Bundesgerichtshof die neue

Bestimmung billigen würde, weil dies die Zustimmung des Versiche-

rungsnehmers, wenn sie nötig wäre, nicht ersetzen könnte. Beim Vorge-

hen nach § 172 Abs. 2 VVG werden die Änderungen dagegen durch die

Mitteilung nach § 172 Abs. 3 VVG Vertragsinhalt. Sie unterliegen aller-

dings wie jede andere AGB-Klausel der richterlichen Inhaltskontrolle.

Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrecht-

lich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Ein-

schränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt wer-

den (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f.,

1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach inzwischen

einhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im Individualprozess als

auch im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz der un-

eingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prä-

mienanpassung im Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung

nach § 178g Abs. 2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom

16. Juni 2004 aaO). Materiell trägt der Senat dem Schutzbedürfnis der

Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen

der Vorschrift präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung

(dazu nachfolgend unter II. und III.).

Soweit Bäuerle und Schünemann (aaO) verfassungsrechtliche Be-

denken auf die umstrittene Geschäftsbesorgungstheorie der Versiche-

rung stützen und daraus folgend den "Kapitalteil" der Lebensversiche-

rung vom "Risikoteil" abspalten, ihn wie andere Kapitalanlagen behan-

deln und den dafür geltenden Vorschriften unterwerfen wollen, ist darauf

nicht näher einzugehen. Dieses Verständnis entspricht nicht dem Ge-

setz. Die Konzeption des Gesetzes ist die eines einheitlichen Lebensver-

sicherungsvertrages, für den insgesamt das Versicherungsvertragsge-

setz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und die besonderen Vorschriften

des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung für Versicherungs-

unternehmen (§§ 341 ff. HGB) und nicht etwa stattdessen teilweise die

Vorschriften des Kapitalanlagerechts gelten. Das gesetzliche Modell der

kapitalbildenden Lebensversicherung ist durch die Urteile des Bundes-

verfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 bestätigt worden.

II. Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Treuhän-

derverfahrens nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VVG ist, dass eine Be-

stimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist, zur Fortfüh-

rung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist und ein unabhängi-

ger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderung überprüft und de-

ren Angemessenheit bestätigt hat.

1. a) Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nur durch einen be-

standskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbe-

hörde oder eine höchstrichterliche Entscheidung festgestellt werden (so

wohl auch Römer, VersR 1994, 125, 127). Nur solche Entscheidungen

schaffen abschließend Rechtsklarheit. Ihnen lassen sich regelmäßig

auch die Maßstäbe dafür entnehmen, ob und mit welchem Inhalt eine Er-

gänzung in Betracht kommt. Rechtskräftige Urteile der Instanzgerichte

gewährleisten dies nicht. Wie insbesondere die zahlreichen Verfahren zu

§ 172 Abs. 2 VVG zeigen, können Entscheidungen der Instanzgerichte

im Ergebnis und in der Begründung sehr unterschiedlich ausfallen. Das

führt zwar dazu, dass bei schwierigen und komplexen Problemen viele

relevante Gesichtspunkte aufgezeigt werden und die wissenschaftliche

Diskussion angeregt wird. Für den Versicherer, der unterlegen ist, und

andere Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden, bleibt die

Rechtslage aber zunächst unklar, insbesondere bei im Ergebnis unter-

schiedlichen rechtskräftigen Instanzurteilen. So könnte sich ein Treu-

händerverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in

einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so

im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom

OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Be-

stimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichba-

rer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen

anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden,

BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.). Andererseits hätten die direkt oder mittel-

bar von sich widersprechenden Instanzentscheidungen betroffenen Ver-

sicherer die Wahl, ob sie die Klausel ersetzen oder nicht. Eine abschlie-

ßende Klärung der Wirksamkeit kann deshalb nur durch das Revisions-

gericht erfolgen. Einem Versicherer ist auch zuzumuten, das ihm un-

günstige Urteil eines Instanzgerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen,

wenn es um die Wirksamkeit einer Klausel in seinen Versicherungsbe-

dingungen geht und er von der Ersetzungsmöglichkeit Gebrauch machen

will.

Die wohl nur von Kollhosser (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 172

Rdn. 23) vertretene Ansicht, der Versicherer könne in eigener Verantwor-

tung über die Unwirksamkeit entscheiden, ist abzulehnen (so auch

Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-

buch § 11 Rdn. 127; vgl. auch BGHZ 141, 153, 157). Dies würde die Ver-

tragsfreiheit des Versicherungsnehmers in nicht hinnehmbarer Weise

einschränken. Damit würde dem Versicherer ein Mittel in die Hand gege-

ben, mit dem er beliebig in die Vertragsparität eingreifen könnte, indem

er ihm nicht genehme Klauseln für unwirksam erklärt und den Vertrag mit

Hilfe des Treuhänders einseitig zu seinem Vorteil ändert (so Lang-

heid/Grote, NVersZ 2002, 49 f.).

Die Feststellung der Unwirksamkeit eröffnet nicht nur dem Versi-

cherer das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, gegen den die Entschei-

dung ergangen ist, sondern allen Versicherern, die gleichartige, aus

denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden

(Präve, aaO § 11b Rdn. 18; Wandt, VersR 2001, 1453; Langheid/Grote,

aaO S. 51).

b) Die Unwirksamkeit der Bestimmungen über Beitragsfreistellung,

Kündigung und Rückkaufswert in § 6 AVB der Beklagten, die durch das

Treuhänderverfahren von Ende 2001/Anfang 2002 ersetzt werden soll-

ten, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373).

Dem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Erset-

zung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag

dagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Ur-

teil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde. Allerdings hat

der Senat im Verfahren gegen einen anderen Versicherer eine vergleich-

bare Klausel am 9. Mai 2001 ebenfalls für intransparent erklärt (BGHZ

147, 354, 365 ff.). Ob dadurch, insbesondere im Hinblick auf die damali-

ge unklare Rechtslage, die zunächst fehlende Voraussetzung der Un-

wirksamkeit im Sinne der jetzt vom Senat aufgestellten Kriterien nach-

träglich als gegeben angesehen werden kann, braucht nicht entschieden

zu werden. Die Klauselersetzung ist jedenfalls aus anderen Gründen

insgesamt nicht wirksam (dazu unten B. III.).

2. a) aa) Notwendig ist die Ergänzung zur Fortführung des Vertra-

ges, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungs-

lücke im Vertrag entsteht (vgl. Lorenz, VersR 2001, 1147). Das wird im

Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unwirksamkeit - wie erforder-

lich - durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestands-

kräftigen Verwaltungsakt festgestellt wird. Es gilt jedenfalls dann, wenn

dadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen

sind. In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Un-

wirksamkeit auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des

Kunden oder einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vor-

handensein der dadurch entstandenen Vertragslücke.

Ist die Lücke nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien

zu schließen, ist der Vertrag zu ergänzen. Nach welchen Maßstäben und

mit welchem Inhalt die Ergänzung zu erfolgen hat, sagt § 172 Abs. 2

VVG nicht. Das ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen, den Fall der

Unwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften, nämlich § 306

Abs. 2 BGB, früher § 6 Abs. 2 AGBG (Lorenz, VersR 2001, 1147 f. und

VersR 2002, 411 f.). Danach bestimmt sich, wie die Ergänzung vorzu-

nehmen ist, ob durch dispositives Gesetzesrecht im Sinne einer konkre-

ten materiell-rechtlichen Regelung, nach den Grundsätzen der ergän-

zenden Vertragsauslegung oder durch ersatzlosen Wegfall der Klausel.

Die Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB,

in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um "ge-

setzliche Vorschriften" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG

handelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Me-

thode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen,

AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz

(Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14). Unter dem Begriff der Ergänzung im

Sinne von § 172 Abs. 2 VVG sind deshalb alle nach § 306 Abs. 2 BGB,

§ 6 Abs. 2 AGBG in Betracht kommenden Möglichkeiten der Lückenfül-

lung zu verstehen. Ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften

oder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen,

gehört daher nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung

des Treuhänderverfahrens. Das ist vielmehr erst zu prüfen, wenn es dar-

um geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vor-

genommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Wenn sich dabei ergibt, dass der Vertrag durch eine gesetzliche Rege-

lung sachgerecht ergänzt werden kann, ist die Ergänzung durch eine

neue (davon abweichende) Klausel nicht wirksam. Würde man die nicht

immer einfach und klar zu beantwortende Frage, ob dispositives Geset-

zesrecht eine sachgerechte Ersatzlösung bietet (vgl. dazu Staudin-

ger/Schlosser, AGB-Gesetz 13. Bearb. 1998 § 6 Rdn. 10, 12;

MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 306 Rdn. 23, 26; Harry Schmidt,

aaO § 6 Rdn. 29), schon zu den Voraussetzungen des Treuhänderver-

fahrens rechnen, hinge dessen Zulässigkeit letztlich von der rechtlichen

Wirksamkeit seines Ergebnisses ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die

Ergänzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der Vertrag nach § 306

Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt nichtig ist.

Die Trennung zwischen den Voraussetzungen der Vertragsergän-

zung im Treuhänderverfahren und der Wirksamkeit der Ergänzung bringt

für die Versicherungsnehmer keine Nachteile mit sich. Ist der Versicherer

oder der Treuhänder der Ansicht, die unwirksame Klausel sei ersatzlos

zu streichen oder durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, kann

es aufgrund des Transparenzgebots erforderlich sein, den Versiche-

rungsnehmer darüber zu informieren (vgl. Lorenz, VersR 2002, 411;

Wandt, VersR 2001, 1452 und Versicherungsrechts-Handbuch § 11

Rdn. 132). Kennt der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit der Klau-

sel nicht, besteht die Gefahr, dass er die ihm dadurch genommenen

Rechte im Vertrauen auf die Wirksamkeit nicht wahrnimmt.

bb) Der Auffassung, schon die Möglichkeit einer richterlichen er-

gänzenden Vertragsauslegung stehe der Ergänzung nach § 172 Abs. 2

VVG entgegen, ist nicht zu folgen. Sie negiert den Willen des Gesetzge-

bers und würde dazu führen, dass die Vorschrift leer läuft (Lorenz, VersR

2002, 410; Wandt, VersR 2001, 1451).

cc) Ist der Vertrag im Zeitpunkt der Änderungsmitteilung nach

§ 172 Abs. 3 VVG gekündigt oder beitragsfrei gestellt, steht dies der Ver-

tragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Die Feststellung

der Unwirksamkeit der Klausel entfaltet Rückwirkung und führt dazu,

dass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war. Die Ergänzung nach

§ 172 Abs. 2 VVG i.V. mit § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG durch

dispositives Gesetzesrecht oder eine neue wirksame Klausel wirkt eben-

falls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (Wandt, Versi-

cherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 139). Der Vertrag wird deshalb ma-

teriell von seinem Beginn bis zur Beendigung durch Zeitablauf oder Kün-

digung nach diesen Bestimmungen durchgeführt und damit fortgeführt im

Sinne von § 172 Abs. 2 VVG. Für die bei Beendigung gegebenen An-

sprüche ist deshalb die Ersatzregelung maßgebend. Dies ist auch bei der

richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung nicht anders, wenn eine

anfängliche Regelungslücke dadurch geschlossen wird. § 172 Abs. 3

Satz 2 VVG, wonach Änderungen nach Abs. 2 zwei Wochen nach Be-

nachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam werden, steht dem

nicht entgegen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er

die mit § 172 Abs. 2 VVG beabsichtigte Schließung von anfänglichen

Vertragslücken entgegen § 6 Abs. 2 AGBG nur teilweise für die Zeit nach

Zugang der Änderungsmitteilung ermöglichen wollte. Eine solche Be-

schränkung beträfe nicht nur gekündigte oder beitragsfrei gestellte (letz-

tere werden auch künftig noch fortgeführt), sondern alle Verträge. Die für

die Vergangenheit nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann im

Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen

werden (Wandt, VersR 2002, 1364).

b) Die unwirksamen Klauseln in den früheren §§ 6, 15 AVB der

Beklagten betreffen ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherungs-

nehmern und damit verbunden auch die Rechnungslegung. Es ist not-

wendig, die entstandene Vertragslücke im Verfahren nach § 172 Abs. 2

VVG zu schließen.

3. Zur Frage, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des

Treuhänders zu stellen sind, sind nähere Ausführungen nicht erforder-

lich, weil die Klägerin insoweit keine konkreten auf die Person des Treu-

händers bezogenen Bedenken erhoben hat. Der Senat weist vorsorglich

jedoch auf Folgendes hin:

Der Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicherung ist Ver-

treter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (Renger,

VersR 1994, 1257 ff.; ders. VersR 1995, 866, 874; Schwintowski, aaO

§ 172 Rdn. 4; Präve, aaO § 11b Rdn. 5, 37 ff. m.w.N.; Buchholz, VersR

2005, 866 ff.). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen,

dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungs-

recht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsneh-

mer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine

Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des

vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit

der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unab-

hängig, wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung

das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit

der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. Buchholz aaO

S. 870).

III. Die von der Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders vorge-

nommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist

unwirksam.

Nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG sind vorrangig gesetzli-

che Vorschriften im Sinne einer konkreten Ersatzregelung in Betracht zu

ziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung, ist zu fragen, ob ein ersatz-

loser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung dar-

stellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob die Ersatzre-

gelung nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Ver-

tragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Ver-

tragsauslegung wäre

(Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11

Rdn. 135).

1. Für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfrei-

stellung und Kündigung (Stornoabzug) in § 6 Abs. 1a Satz 3 bis 5,

Abs. 2b AVB gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176

Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er

vereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch

auf einen Abzug (Wandt, VersR 2001, 1458 f.).

Entgegen der Ansicht von Wandt sind diese gesetzlichen Vor-

schriften nicht nur generell, sondern auch hier zur Lückenfüllung geeig-

net. Er leitet die Befugnis zur Ersetzung der Stornoklauseln daraus ab,

dass der Senat diese nur deshalb für unwirksam erklärt habe, weil sie,

obwohl selbst hinreichend transparent und vom Kläger nicht mit nach-

vollziehbaren Bedenken angegriffen, vom Versicherungsnehmer allein

wegen der Bezugnahme auf die unverständlichen Ausgangswerte bei

Rückkauf und Beitragsfreistellung nicht zu verstehen seien (vgl. BGHZ

147, 373, 380). Da die intransparenten Klauseln über Beitragsfreistellung

und Kündigung aber, wie Wandt meint, im Treuhänderverfahren wirksam

ersetzt worden seien, müsse dies auch für die nur mittelbar intransparen-

ten Stornoklauseln gelten. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt

werden, weil die neuen Bestimmungen über die beitragsfreie Versiche-

rungssumme und den Rückkaufswert unter Verrechnung der einmaligen

Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wiederum unwirksam

sind, wie noch auszuführen ist.

Im Übrigen kann den kurzen Ausführungen des Senats zur Storno-

klausel im Urteil vom 9. Mai 2001 nicht entnommen werden, dass sie um-

fassend auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf §§ 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 AGBG,

jetzt §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5b BGB geprüft worden ist.

2. a) Für die unwirksamen Bestimmungen in § 6 Abs. 1a Satz 2,

Abs. 2a AVB über die Umwandlung in eine beitragfreie Versicherung und

die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie die Bestim-

mung in § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten stehen

keine gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die die Lücken sachge-

recht schließen (Wandt, VersR 2001, 1456 ff.). Der Senat hat in den Ur-

teilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3

VVG über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung und

den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsma-

thematik nur einen Rahmen darstellen, innerhalb dessen sich die Be-

rechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergän-

zung und Ausfüllung bedarf. Ob und wie entstandene Abschlusskosten

zu verrechnen sind, ist in den §§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Storno-

abzug nicht ausdrücklich geregelt. Dem Schweigen des Gesetzes kann

aber nicht entnommen werden, wie die Klägerin meint (vgl. auch Schü-

nemann, VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten allein der Versiche-

rer zu tragen hat. Da die Prämien in der Lebensversicherung nicht nur

aus betriebswirtschaftlicher Vernunft, sondern aufsichtsrechtlich nach

§ 11 VAG zwingend so kalkuliert werden müssen, dass das Versiche-

rungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbe-

sondere eine ausreichende Deckungsrückstellung bilden kann, dürfte

auch den vertragsrechtlichen Vorschriften eher die Vorstellung zugrunde

liegen, dass die Abschlusskosten in die Prämienkalkulation einfließen.

Es ist auch nicht so, dass Vermittlungsprovisionen stets durch den Ver-

sicherer verursacht werden. Das ist z.B. anders, wenn der Versiche-

rungsnehmer sich durch einen Versicherungsmakler beraten lässt, des-

sen Provision üblicherweise der Versicherer zahlt. Der vollständige Weg-

fall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die

Versicherungsnehmer davon auch im Ergebnis nicht entlasten. Dies wür-

de die Überschüsse, die (pauschal gesagt) den Versicherungsnehmern

zu mindestens 90% zufließen, vermindern und damit im Wesentlichen die

Versicherungsnehmer treffen, die den Vertrag bis zum Ende oder jeden-

falls für längere Zeit beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt wür-

den dadurch nur die Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer

Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich

vorwiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimie-

rung der an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem

für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikoge-

meinschaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht

sachgerecht.

Daraus folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall der Abschlusskos-

tenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu schließen.

b) Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unter-

läuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG,

jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der

ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Es ist nicht an-

gängig, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des

Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege

der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu

setzen (BGHZ 90, 69, 78). Das nationale Recht stellt damit in Überein-

stimmung mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ü-

ber missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne eines

wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klau-

seln für den Verbraucher unverbindlich sind (Hubert Schmidt in Bamber-

ger/Roth, BGB § 306 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz

4. Aufl. RiLi Art. 6 Rdn. 4; EuGH NJW 2003, 275 f. und NJW 2000,

2571 f.).

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen

das Transparenzgebot beruht. Darin liegen eine unangemessene Be-

nachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG, jetzt ausdrücklich

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, und ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie

93/13/EWG (vgl. BGHZ 140, 25, 31; 106, 42, 49; Pfeiffer in Grabitz/Hilf,

Das Recht der Europäischen Union, Band III Stand Januar 2001, A 5

Art. 3 Rdn. 54, 58, Art. 4 Rdn. 39, Art. 5 Rdn. 22, 23, 26, Art. 6 Rdn. 3).

Das hat der Senat auch in den Urteilen vom 9. Mai 2001 mit Blick auf die

darin festgestellten Verstöße gegen das Transparenzgebot ausgespro-

chen. Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten

des Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und durch-

schaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile nicht so

weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden

kann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann gilt,

wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ

147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des Versicherungsnehmers von

erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht sich von selbst. Der Versi-

cherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine

Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrages in voller Kenntnis

des Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile,

auszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage

der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendi-

gung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenz-

mangels lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die un-

wirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche

transparente Klausel ersetzt wird (so im Ansatz auch Wandt, VersR

2001, 1455). Soweit letzterer (ebenso Kirscht, VersR 2003, 1075 f.) den-

noch die inhaltsgleiche Ersetzung damit rechtfertigt, die Klauseln seien

lediglich wegen formeller Intransparenz für unwirksam erklärt worden,

inhaltlich aber angemessen, greift das zu kurz. Der Senat hat die in Re-

de stehende Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem

Verfahren der Zillmerung zwar nicht im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB

als materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer

angesehen, er hat aber betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitrags-

freistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers

von erheblichem Gewicht. Bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel

hätte dieser Nachteil Bestand, obwohl der Vertrag durch den Transpa-

renzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande gekommen ist.

Der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt

und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen Auswir-

kungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen Intransparenz

unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den Versiche-

rungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches Ergebnis liefe

§§ 9 AGBG, 307 BGB zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis ei-

ner ergänzenden Vertragsauslegung sein.

c) Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung

ist hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende

beitragspflichtig führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht

teilbar sind, ist die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam.

IV. Das Scheitern der Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG

bedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten Gele-

genheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen. Vielmehr

ist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu ent-

scheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den

Beiträgen zu verrechnen sind (vgl. Wandt, Versicherungsrechts-Hand-

buch § 11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172

Rdn. 36).

1. a) Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Aus-

legung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv-

generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der

typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-

teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 14. April

2005 - VII ZR 56/04 - NJW-RR 2005, 1040 unter II 3; BGHZ 107, 273,

276 f. m.w.N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 32; Hubert Schmidt, aaO

§ 306 Rdn. 12, 13; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 306 Rdn. 13). Die Ver-

tragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allge-

meine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes an-

gemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie scheitert, anders als bei Ver-

trägen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom

22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran,

dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslü-

cke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesge-

richtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.). Vielmehr

ist insbesondere bei Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren

Abstraktionsebene und damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine

bestimmte Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 13;

vgl. auch Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a).

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des

mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der

Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung

eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt.

c) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorzunehmen,

wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot un-

wirksam ist. § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG unterscheiden nicht

nach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese Vorschriften regeln auch die

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch den Transparenzmangel

verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Pro-

duktwahl führt deshalb nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Wi-

derspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszu-

schalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in Rö-

mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003,

1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001,

1455 f.; Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem Widerspruchsrecht,

das den Vertrag insgesamt beträfe, stehen § 306 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 1

AGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei Un-

wirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam.

d) Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsaus-

legung bestehen nicht. Wie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, re-

gelt die Richtlinie 93/13/EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht über-

lassen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO RiLi

Art. 6 Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise

zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten,

einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für

den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls

die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der bei-

tragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber ei-

nen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird be-

stimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämien-

kalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erwor-

bene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden

dadurch nicht erhöht.

a) Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den Prä-

mien entspricht grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteilig-

ten. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in

Frage gestellt, sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung

nach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung

als nicht transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits

dargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den

Prämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht

und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften

über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrie-

ben ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit

den Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck

gebrachten Willen der Beteiligten. § 15 AVB bestimmte, dass die Ab-

schlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträ-

gen verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen

und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Lediglich die Art und die Fol-

gen der Verrechnung "nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfah-

ren" waren für den Versicherungsnehmer nicht durchschaubar.

Gegen die grundsätzliche Verrechnung von in der Vergangenheit

entstandenen Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prä-

mien lässt sich, anders als die Klägerin meint, nicht mit Erfolg einwen-

den, die Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang

gleich am Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen

das in der Lebensversicherung abweichend von § 92 Abs. 4 HGB (ratier-

liche Zahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung) übliche

System der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/Thume, Hand-

buch des gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff.,

1099 ff.) werden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann,

VersR 2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der

Hand zu weisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesminis-

terium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versiche-

rungsvertragsrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1.3.2.1.4.3; Rundschreiben

des Bundesaufsichtsamts

für das Versicherungswesen R 5/95 vom

31. Oktober 1995 VerBAV 1995, 366). Dieses System kann den Vermitt-

ler dazu verleiten, zur Erzielung einer möglichst hohen Provision Verträ-

ge zustande zu bringen, die dem Bedarf oder den finanziellen Möglich-

keiten des Kunden nicht entsprechen. Dies mag Anlass sein, über eine

Änderung des Provisionssystems nachzudenken, trägt aber zur Lösung

des Problems der schon entstandenen Abschlusskosten nichts bei.

b) Der hypothetische Wille und die Interessen der typischerweise

an kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise

stellen sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar:

aa) Die Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende

durchführen, haben ein Interesse daran, die Belastung durch die am An-

fang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine

möglichst hohe Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt

es ihnen beim Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die

Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil da-

durch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger

Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl.

Engeländer, NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.;

Bergmann, VersR 2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jae-

ger, VersR 2002, 133, 140).

bb) Die Interessen der Versicherungsnehmer, die die Beitragszah-

lung vorzeitig beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in die-

sem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst we-

nig mit Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrech-

nende Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten,

sind für sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie

ausgeführt, ein Stornoabzug nicht wirksam vereinbart ist. Diesem Anlie-

gen entspräche eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte

Laufzeit.

cc) Das Interesse der Versicherungsunternehmen geht dahin, die

Abschlusskosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzie-

rungsaufwand entsteht und so höhere Überschüsse erzielt werden. Es

stimmt insoweit mit dem Interesse der Versicherungsnehmer überein, die

den Vertrag bis zum Ende durchführen.

dd) Die Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der Le-

bensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im Wirt-

schaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer vorliegt.

Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Ver-

mögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nut-

zung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden

haben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaft-

lichen Existenz der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005,

1109, 1118). Die erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den

Versicherungsnehmern zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu min-

destens 90% (§ 1 Abs. 1 und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine Quo-

te von 97% des Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die Inte-

ressen der Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der Ge-

samtheit der Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet.

Bei der Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit

der Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden,

dass ein ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei

nach dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte

Quote von etwa 50% realistisch sein könnte (VW 2004, 1884; 2005, 419,

988; FAZ 25. November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder

zweite Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskos-

ten nach dem Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr

oder weniger großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Selbst wenn am

Anfang beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig zu stornieren,

wird diese Absicht etwa von jedem zweiten Versicherungsnehmer aus

unterschiedlichen, sich erst später ergebenden und in der Regel nicht

vorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit besteht statistisch

betrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des

Vertrages eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage. Bildlich ge-

sprochen kommt es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine

möglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe

Leistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden

ist, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht be-

rücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren

Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

Dieser besteht darin, dass den bei Vertragsabschluss nicht be-

rücksichtigten Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung

bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird,

die sich vor allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt im

Vergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den

Vertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum

Erreichen des Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu. Le-

bensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen Exis-

tenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung

(BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungs-

nehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen

ein Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrech-

nung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillme-

rungsverfahren verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des

Überschusses auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt,

die den Vertrag beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie

bei der Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe

der beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vor-

rangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beenden-

den Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringen-

den Leistungen auszurichten. Das widerspräche dem für das Versiche-

rungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken

einer Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Inte-

ressen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).

ee) Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung der Beitragszah-

lung hat der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versi-

cherungsvertragsrechts

übernommen

(Abschlussbericht

aaO

Ziff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs). Der Senat

hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufs-

werts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch

die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei

der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1

Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005

mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu

Wandt, VersR 2001, 1460). Er hält den Vorschlag der Reformkommission

jedoch aus mehreren Gründen für vorzugswürdig. Der Vorschlag stammt

von einem sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der

Versicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten, beruht auf

aktuellen Erkenntnissen und erscheint ohne größere Schwierigkeiten

durchführbar. Danach soll der Rückkaufswert abweichend von § 176

Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern

das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den

Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufen-

den Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung

sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmer-

ten Deckungskapitals. Entsprechendes soll für die Ermittlung der prä-

mienfreien Versicherungsleistung gelten, für die schon bisher nach § 174

Abs. 2 VVG die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation maßge-

bend sind. Dies führt auch nach Ansicht des Senats zu einer klaren und

möglichst einfachen Berechnung des Rückkaufswertes nach bewährten

versicherungsmathematischen Regeln. Der danach berechnete Mindest-

rückkaufswert führt allerdings dazu, dass für die Verträge, die davon be-

troffen sein können, eine erhöhte Deckungsrückstellung zu bilden ist

(vgl. Engeländer, VersR 2005, 1031, 1036; Schroer, Der Verantwortliche

Aktuar in der Lebensversicherung S. 104). Dieser Eingriff in die Rech-

nungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil die Verrechnung der ein-

maligen Abschlusskosten im Wege der Zillmerung als solche bestehen

bleiben kann.

Demgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Neure-

gelung noch nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach § 176

Abs. 3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.:

"ungelöstes Rätsel"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.). Nach An-

sicht von Versicherungsmathematikern liegt er unter den vereinbarten

und nach den herkömmlichen Verfahren berechneten Rückkaufswerten

(Engeländer, aaO S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144). Der Zeitwert bietet

schon deshalb keine Grundlage für einen Ausgleich der durch den

Transparenzmangel verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Be-

endigung der Beitragszahlung.

C. Der geltend gemachte Anspruch ist entgegen der Ansicht der

Beklagten nicht durch Verzicht erloschen oder verwirkt, weil der Klägerin

das Recht auf einen höheren Rückkaufswert nicht bekannt war und vor

Veröffentlichung der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 auch nicht hätte be-

kannt sein können und die Beklagte durch die ihr objektiv zuzurechnende

Intransparenz der AVB-Klauseln eine unklare Rechtslage geschaffen hat-

te.

D. Die Sache wird zurückverwiesen, damit die Parteien ergänzend

vortragen können und die Klägerin ihre Anträge anpassen kann.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke