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BGH Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZR 312/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 197 a.F., 249 ff.; 843 Abs. 1

Renten wegen Vermehrung der Bedürfnisse (hier: regelmäßige Pflege eines erkrank-

ten Kindes) sind wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist

des § 197 BGB a.F. gilt, auch wenn der Anspruch nicht aus § 843 BGB, sondern aus

einem anderen Rechtsgrund (hier: Behandlungsvertrag mit einem Arzt) hergeleitet

wird.

BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04 - OLG München LG Kempten

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München in Augsburg vom 18. November 2004 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 127.750 €

Gründe

1

1. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler

hinsichtlich der Geburt ihrer 1987 schwer behindert geborenen und 1999 ver-

storbenen Tochter auf Zahlung von Pflegemehraufwand für den Zeitraum 1988

bis 1994 in Höhe von 127.750 € in Anspruch. Die Klage

ist im Oktober 2002

eingereicht worden.

2

Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Das Be-

rufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten wegen Verjährung (§ 197

6

BGB a.F.) abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet

sich die Beschwerde der Klägerin.

2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe zu

Unrecht angenommen, bei dem Pflegemehraufwand handele es sich um wie-

derkehrende Leistungen i.S. des § 197 BGB a.F.. Solche kämen allenfalls in

Betracht, soweit § 843 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage darstelle, was hier

wegen § 843 Abs. 3 BGB nicht zutreffe, nicht aber, soweit sich die Ansprüche

- wie hier - auch aus Vertrag herleiteten. Die Frage sei von grundsätzlicher

Bedeutung; im Übrigen sei die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zuzulassen.

Dem ist nicht zu folgen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Bun-

desgerichtshof bereits entschieden. Das Berufungsurteil lässt danach keinen

die Zulassung rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen.

Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind solche, die

von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht

einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind

(BGHZ 146, 228, 232). Es muss sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur

in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Er-

scheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; 146, 228, 232). Der Anspruch muss seine

charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung haben und von

vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet sein, die nicht ein-

mal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ

98, 174, 182). Vom Rechtsgrund einer Leistung hängt ihre Einbeziehung unter

die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB im All-

gemeinen nicht ab (BGHZ 28, 144, 148).

7

Danach handelt es sich bei einem Mehraufwand für die regelmäßige

Pflege eines erkrankten Kindes um regelmäßig wiederkehrende Leistungen,

auch wenn der Anspruch nicht aus § 843 BGB, sondern aus Vertrag und den

§§ 249 ff. BGB hergeleitet wird. Denn die Pflege ist regelmäßig im Laufe der

Zeit zu erbringen und der dadurch bewirkte Schaden entsteht mit jeder einzel-

nen Pflegeleistung. Entsprechendes gilt für den Ersatzanspruch. Mit einer

Klage auf Ersatz des Pflegemehraufwandes kann deshalb, soweit sie künftige

Leistungen betrifft, regelmäßig nicht die Zahlung einer den künftigen Aufwand

abdeckenden Geldsumme verlangt werden; vielmehr ist - wie beim Unter-

haltsanspruch - auf künftige Rentenleistung zu klagen (§ 258 ZPO).

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde geht von einem falschen Ansatz aus,

wenn sie darauf abstellt, dass jetzt, nach dem Tod des Kindes, sinnvoller wei-

se nur auf einen Gesamtbetrag geklagt werden kann. Darin liegt lediglich die

Geltendmachung von Rückständen der wiederkehrenden Leistung. Und eben

dafür gilt die besondere Verjährungsfrist des § 197 ZPO a.F., der das über-

mäßige Anwachsen von Schulden, die aus den regelmäßigen Einkünften des

Schuldners zu tilgen sind, verhindern soll (BGHZ 28, 144, 148 ff.; 103, 160,

169).

9

Dem entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass zu den

wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB auch Rückstände auf

monatliche Renten nach § 843 BGB gehören und dass für diejenigen, die ihre

Grundlage in § 338 ZGB haben oder nach dem Recht der DDR auf vertragli-

cher Schadensersatzpflicht beruhen, nichts anderes gelten kann (Senatsurteil

vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 1999, 1116, 1117).

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 30.12.2003 - 1 O 2335/02 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2004 - 24 U 115/04 -