BGH Versäumnisurteil vom 19.10.2005 – VIII ZR 392/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 252 Satz 2
Zur Darlegung des entgangenen Gewinns im Rahmen der abstrakten Schadensbe-
rechnung nach § 252 Satz 2 BGB.
BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die
Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
18. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war Konkursverwalter des Bauunternehmens D. . Im
Zuge des Konkursverfahrens ließ er am 21. März 1998 Geräte und Baumaschi-
nen der Gemeinschuldnerin versteigern. Die Klägerin, die mit neuen und ge-
brauchten Ausrüstungsgegenständen für das Baugewerbe handelt, erhielt den
Zuschlag unter anderem für verschiedene näher bezeichnete Gerüstbau- und
Schalungsmaterialien sowie eine Funkfernsteuerung für Baukräne. Für diese
und einige weitere von ihr ersteigerte Sachen zahlte die Klägerin insgesamt
11.981,85 DM einschließlich Mehrwertsteuer und Versteigerungsentgelt. Die
Gerüstbau- und Schalungsmaterialien sowie die Funkfernsteuerung wurden der
Klägerin nicht übergeben, sondern anderweitig verkauft und übereignet.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten des-
wegen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des durch den Zuschlag in der
Versteigerung zustande gekommenen Kaufvertrages in Anspruch. Sie begehrt
Ersatz des ihr angeblich entgangenen Veräußerungserlöses in Höhe von
72.205 DM = 36.917,83 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage nur in
Höhe von 6.126,22 € (= 11.981,85 DM) nebst Zinsen stat
tgegeben und sie im
Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung ein-
gelegt. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre
Klageforderung weiterverfolgt, soweit ihr das Landgericht diese nicht zugespro-
chen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß
durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte trotz ordnungsgemä-
ßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten
war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern
auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37,
79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwar sei der Grund der Haftung des Beklagten nicht mehr im Streit. Nach
wie vor aber habe die Klägerin einen ihr über den vom Landgericht zugespro-
chenen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht genügend dar-
gelegt. Es fehlten konkrete Angaben darüber, welches der fehlenden Teile sie
zu welchem konkreten Preis an welchen Aufkäufer hätte veräußern können. Die
allgemein gehaltene Behauptung, die fehlenden Teile seien zu 50% ihres Neu-
preises veräußerbar gewesen, reiche auch mit Blick auf § 252 Satz 2 BGB nicht
aus. Ein gewöhnlicher Verlauf der Dinge und besondere Umstände im Sinne
dieser Vorschrift, die einen entgangenen Gewinn in der geltend gemachten Hö-
he begründen könnten, seien im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Ge-
genstände unterschiedlicher Beschaffenheit, um die es gehe, nicht genügend
dargetan. Angesichts dessen komme die Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens ebenso wenig in Betracht wie die Vernehmung des von der Klägerin
benannten Zeugen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und des revisi-
onsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin hat das Be-
rufungsgericht den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung; im folgenden a.F.)
wegen Nichterfüllung des durch den Zuschlag in der Versteigerung zustande
gekommenen Kaufvertrages (§ 433 BGB a.F.) über bestimmte Gerüstbau- und
Schalungsmaterialien sowie eine Funkfernsteuerung für Baukräne in der noch
streitigen Höhe von 30.791,61 € zu Unrecht verneint.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Klägerin habe den in der Berufungsinstanz dem Grunde nach
nicht mehr streitigen Anspruch hinsichtlich der über den vom Landgericht zuge-
sprochenen Betrag hinausgehenden Höhe nicht hinreichend dargelegt.
a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, begehrt die Kläge-
rin nach § 252 Satz 1 BGB Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns
bei einem Weiterverkauf der ersteigerten Gegenstände. Zu Unrecht hat das
Berufungsgericht insoweit jedoch konkrete Angaben der Klägerin darüber ver-
misst, welches der fehlenden Teile sie zu welchem konkreten Preis an welchen
Aufkäufer hätte veräußern können. Dieser Angaben bedurfte es hier entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 252 Satz 2 BGB nicht.
Nach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahr-
scheinlichkeit erwartet werden konnte. Danach bietet die Vorschrift dem Ge-
schädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen
die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr
ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes
tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei
der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an
der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm
wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (Se-
natsurteil vom 30. Mai 2001 – VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010 unter II 1 a
m.w.Nachw.). Im Fall der abstrakten Schadensberechnung ist die volle Gewiss-
heit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; vielmehr genügt
der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Ge-
winn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre; dem Ersatzpflichti-
gen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus ir-
gendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (Senatsurteil
aaO m.w.Nachw.). Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge, dass er marktgängige Waren jederzeit zum Markt-
preis absetzen kann (Senatsurteil BGHZ 126, 305, 308 m.w.Nachw.).
Hier hat die Klägerin die abstrakte Schadensberechnung gewählt, indem
sie dieser zugrunde gelegt hat, dass sie die gekauften Gegenstände im Rah-
men ihres Geschäftsbetriebes zu 50% des Neuwertes hätte weiterveräußern
können. Daher waren die vom Berufungsgericht vermissten konkreten Angaben
zu bestimmten verhinderten Geschäften, die lediglich im Rahmen einer konkre-
ten Schadensberechnung erforderlich gewesen wären, entbehrlich.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die
Behauptung der Klägerin, sie hätte die fehlenden Teile zu 50% ihres Neuprei-
ses weiterveräußern können, auch unter Berücksichtigung von § 252 Satz 2
BGB unzureichend sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Behauptung
der Klägerin nicht allgemein gehalten. Vielmehr hat die Klägerin, die gewerbs-
mäßig mit gebrauchten Baumaschinen, Baugeräten und sonstigem Zubehör für
das Baugewerbe handelt, in den Vorinstanzen im einzelnen vorgetragen, dass
sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs die Verkaufspreise der für das Bauge-
werbe bestimmten Waren mit 50% des Neupreises kalkuliere. Diese Kalkulation
sei branchenüblich und die damit errechneten Verkaufspreise auch erzielbar.
Die von ihr erworbenen Teile des Deckenschalsystems dienten der Ergänzung
und Komplettierung vorhandener Systeme, wodurch deren Wert gesteigert wür-
de. Die Teile des Gerüstsystems würden seit Jahren unverändert hergestellt.
Die verschiedenen Zubehörteile des Schalsystems seien besonders gefragt,
weil sie auf den Baustellen häufig verloren gingen. Diesen detaillierten Vortrag
hat die Klägerin unter Sachverständigen- und Zeugenbeweis gestellt. Darüber
hinaus hat sie verschiedene Rechnungen vorgelegt, in denen sie für die ver-
kauften Schalungs- und Gerüstbauteile jeweils 50% des Neupreises berechnet.
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber auf die "Vielzahl unter-
schiedlicher Gegenstände unterschiedlicher Beschaffenheit" verweist, hat es
verkannt, dass es nach dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag
der Klägerin gerade dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge im Sinne des § 252
Satz 2 BGB entspricht, dass bei dem von ihr betriebenen Handel mit gebrauch-
ten Gegenständen des Baugewerbes der Wiederverkaufspreis unabhängig von
der Eigenart des jeweiligen Gegenstandes mit 50% des Neupreises kalkuliert
wird.
c) Ist der Vortrag der Klägerin nach alledem entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts hinreichend substantiiert, ist mangels gegenteiliger Fest-
stellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit
dieses Vortrags auszugehen. Danach erweist sich der von der Klägerin geltend
gemachte Schadensersatzanspruch auch der noch streitigen Höhe nach als
berechtigt.
2. Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, dass das Beru-
fungsgericht nicht wenigstens gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden ge-
schätzt hat. Steht – wie hier – eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach
fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage
nicht einfach abweisen, sondern muss prüfen, in welchem Umfang der Sach-
verhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall ge-
gebenen Mindestschadens bietet (Senatsurteil vom 30. Mai 2001 aaO unter II 3
m.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht hier versäumt. Etwas anderes er-
gibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht der Klägerin als Mindest-
schaden den von ihr gezahlten Kaufpreis von 6.126,22 € (= 11.981,85 DM) zu-
gesprochen hat. Hierbei handelt es sich nicht um den von der Klägerin begehr-
ten entgangenen Gewinn.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-
stellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2003 - 2 O 313/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2003 - 24 U 108/03 -