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BGH Versäumnisurteil vom 19.10.2005 – VIII ZR 392/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zur Darlegung des entgangenen Gewinns im Rahmen der abstrakten Schadensbe-

rechnung nach § 252 Satz 2 BGB.

BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 - OLG Frankfurt/Main

LG Darmstadt

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Oktober 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die

Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

18. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war Konkursverwalter des Bauunternehmens D. . Im

Zuge des Konkursverfahrens ließ er am 21. März 1998 Geräte und Baumaschi-

nen der Gemeinschuldnerin versteigern. Die Klägerin, die mit neuen und ge-

brauchten Ausrüstungsgegenständen für das Baugewerbe handelt, erhielt den

Zuschlag unter anderem für verschiedene näher bezeichnete Gerüstbau- und

Schalungsmaterialien sowie eine Funkfernsteuerung für Baukräne. Für diese

und einige weitere von ihr ersteigerte Sachen zahlte die Klägerin insgesamt

11.981,85 DM einschließlich Mehrwertsteuer und Versteigerungsentgelt. Die

Gerüstbau- und Schalungsmaterialien sowie die Funkfernsteuerung wurden der

Klägerin nicht übergeben, sondern anderweitig verkauft und übereignet.

2

In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten des-

wegen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des durch den Zuschlag in der

Versteigerung zustande gekommenen Kaufvertrages in Anspruch. Sie begehrt

Ersatz des ihr angeblich entgangenen Veräußerungserlöses in Höhe von

72.205 DM = 36.917,83 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage nur in

Höhe von 6.126,22 € (= 11.981,85 DM) nebst Zinsen stat

tgegeben und sie im

Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung ein-

gelegt. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Die Berufung der

Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre

Klageforderung weiterverfolgt, soweit ihr das Landgericht diese nicht zugespro-

chen hat.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß

durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte trotz ordnungsgemä-

ßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten

war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern

auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37,

79, 81 f.).

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Zwar sei der Grund der Haftung des Beklagten nicht mehr im Streit. Nach

wie vor aber habe die Klägerin einen ihr über den vom Landgericht zugespro-

chenen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht genügend dar-

gelegt. Es fehlten konkrete Angaben darüber, welches der fehlenden Teile sie

zu welchem konkreten Preis an welchen Aufkäufer hätte veräußern können. Die

allgemein gehaltene Behauptung, die fehlenden Teile seien zu 50% ihres Neu-

preises veräußerbar gewesen, reiche auch mit Blick auf § 252 Satz 2 BGB nicht

aus. Ein gewöhnlicher Verlauf der Dinge und besondere Umstände im Sinne

dieser Vorschrift, die einen entgangenen Gewinn in der geltend gemachten Hö-

he begründen könnten, seien im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Ge-

genstände unterschiedlicher Beschaffenheit, um die es gehe, nicht genügend

dargetan. Angesichts dessen komme die Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens ebenso wenig in Betracht wie die Vernehmung des von der Klägerin

benannten Zeugen.

II.

6

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und des revisi-

onsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin hat das Be-

rufungsgericht den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten

Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung; im folgenden a.F.)

wegen Nichterfüllung des durch den Zuschlag in der Versteigerung zustande

gekommenen Kaufvertrages (§ 433 BGB a.F.) über bestimmte Gerüstbau- und

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Schalungsmaterialien sowie eine Funkfernsteuerung für Baukräne in der noch

streitigen Höhe von 30.791,61 € zu Unrecht verneint.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin habe den in der Berufungsinstanz dem Grunde nach

nicht mehr streitigen Anspruch hinsichtlich der über den vom Landgericht zuge-

sprochenen Betrag hinausgehenden Höhe nicht hinreichend dargelegt.

a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, begehrt die Kläge-

rin nach § 252 Satz 1 BGB Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns

bei einem Weiterverkauf der ersteigerten Gegenstände. Zu Unrecht hat das

Berufungsgericht insoweit jedoch konkrete Angaben der Klägerin darüber ver-

misst, welches der fehlenden Teile sie zu welchem konkreten Preis an welchen

Aufkäufer hätte veräußern können. Dieser Angaben bedurfte es hier entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 252 Satz 2 BGB nicht.

9

Nach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahr-

scheinlichkeit erwartet werden konnte. Danach bietet die Vorschrift dem Ge-

schädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen

die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr

ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes

tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei

der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an

der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm

wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (Se-

natsurteil vom 30. Mai 2001 – VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010 unter II 1 a

m.w.Nachw.). Im Fall der abstrakten Schadensberechnung ist die volle Gewiss-

heit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; vielmehr genügt

der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Ge-

winn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet

werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre; dem Ersatzpflichti-

gen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus ir-

gendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (Senatsurteil

aaO m.w.Nachw.). Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem ge-

wöhnlichen Lauf der Dinge, dass er marktgängige Waren jederzeit zum Markt-

preis absetzen kann (Senatsurteil BGHZ 126, 305, 308 m.w.Nachw.).

10

Hier hat die Klägerin die abstrakte Schadensberechnung gewählt, indem

sie dieser zugrunde gelegt hat, dass sie die gekauften Gegenstände im Rah-

men ihres Geschäftsbetriebes zu 50% des Neuwertes hätte weiterveräußern

können. Daher waren die vom Berufungsgericht vermissten konkreten Angaben

zu bestimmten verhinderten Geschäften, die lediglich im Rahmen einer konkre-

ten Schadensberechnung erforderlich gewesen wären, entbehrlich.

11

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die

Behauptung der Klägerin, sie hätte die fehlenden Teile zu 50% ihres Neuprei-

ses weiterveräußern können, auch unter Berücksichtigung von § 252 Satz 2

BGB unzureichend sei.

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Behauptung

der Klägerin nicht allgemein gehalten. Vielmehr hat die Klägerin, die gewerbs-

mäßig mit gebrauchten Baumaschinen, Baugeräten und sonstigem Zubehör für

das Baugewerbe handelt, in den Vorinstanzen im einzelnen vorgetragen, dass

sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs die Verkaufspreise der für das Bauge-

werbe bestimmten Waren mit 50% des Neupreises kalkuliere. Diese Kalkulation

sei branchenüblich und die damit errechneten Verkaufspreise auch erzielbar.

Die von ihr erworbenen Teile des Deckenschalsystems dienten der Ergänzung

und Komplettierung vorhandener Systeme, wodurch deren Wert gesteigert wür-

de. Die Teile des Gerüstsystems würden seit Jahren unverändert hergestellt.

Die verschiedenen Zubehörteile des Schalsystems seien besonders gefragt,

weil sie auf den Baustellen häufig verloren gingen. Diesen detaillierten Vortrag

hat die Klägerin unter Sachverständigen- und Zeugenbeweis gestellt. Darüber

hinaus hat sie verschiedene Rechnungen vorgelegt, in denen sie für die ver-

kauften Schalungs- und Gerüstbauteile jeweils 50% des Neupreises berechnet.

13

Soweit das Berufungsgericht demgegenüber auf die "Vielzahl unter-

schiedlicher Gegenstände unterschiedlicher Beschaffenheit" verweist, hat es

verkannt, dass es nach dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag

der Klägerin gerade dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge im Sinne des § 252

Satz 2 BGB entspricht, dass bei dem von ihr betriebenen Handel mit gebrauch-

ten Gegenständen des Baugewerbes der Wiederverkaufspreis unabhängig von

der Eigenart des jeweiligen Gegenstandes mit 50% des Neupreises kalkuliert

wird.

14

c) Ist der Vortrag der Klägerin nach alledem entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts hinreichend substantiiert, ist mangels gegenteiliger Fest-

stellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit

dieses Vortrags auszugehen. Danach erweist sich der von der Klägerin geltend

gemachte Schadensersatzanspruch auch der noch streitigen Höhe nach als

berechtigt.

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2. Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, dass das Beru-

fungsgericht nicht wenigstens gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden ge-

schätzt hat. Steht – wie hier – eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach

fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage

nicht einfach abweisen, sondern muss prüfen, in welchem Umfang der Sach-

verhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall ge-

gebenen Mindestschadens bietet (Senatsurteil vom 30. Mai 2001 aaO unter II 3

m.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht hier versäumt. Etwas anderes er-

gibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht der Klägerin als Mindest-

schaden den von ihr gezahlten Kaufpreis von 6.126,22 € (= 11.981,85 DM) zu-

gesprochen hat. Hierbei handelt es sich nicht um den von der Klägerin begehr-

ten entgangenen Gewinn.

III.

16

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-

stellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2003 - 2 O 313/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2003 - 24 U 108/03 -