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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 12.04.2024 – 22 U 1181/21
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 22 U 1181/21 Landgericht Leipzig, 04 O 2749/19
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Verkündet am: 12.04.2024
H. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
A. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Klägerin, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …
B., … - Nebenintervenient - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte mbB, …
gegen
C., … - Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Abgabe einer Willenserklärung, Forderung und Feststellung
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., Richter am Oberlandesgericht M. und Richterin am Oberlandesgericht G.
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im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 28.03.2024 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 12.04.2024
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin - unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.05.2021, Az.: 04 O 2749/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, in notariell beurkundeter Form zu erklären, dass sie Herrn D., geboren am …, geschäftsansässig in …straße …, O1, bevollmächtigt hat, in ihrem Namen den Grundstückskaufvertrag vom 27. November 2018, UR-Nr. … B des Notars N1 mit dem Amtssitz in O1 abzuschließen und alle mit diesem Grundstückskaufvertrag vom 27. November 2018 im Zusammenhang stehenden Erklärungen abzugeben, um das im Grundbuch des Amtsgerichts O1 in Blatt … BV eingetragene Grundstück … Straße … mit lfd. Nr. 1 Flur ..9 Flurstück …, Gebäude und Freifläche, an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 129.910,20 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag in Höhe von 3.036,76 EUR vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020, aus einem Betrag in Höhe von 6.072,93 EUR vom 01.08.2020 bis zum 31.08.2020, aus einem Betrag in Höhe von 9.109,69 EUR vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020, aus einem Betrag in Höhe von 12.147,04 EUR vom 01.10.2020 bis zum 31.10.2020, aus einem Betrag in Höhe von 15.183,80 EUR vom 01.11.2020 bis zum 30.11.2020, aus einem Betrag in Höhe von 18.220,56 EUR vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2020, aus einem Betrag in Höhe von 20.352,32 EUR vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021, aus einem Betrag in Höhe von 22.484,08 EUR vom 01.02.2021 bis zum 28.02.2021, aus einem Betrag in Höhe von 24.615,84 EUR vom 01.03.2021 bis zum 31.03.2021, aus einem Betrag in Höhe von 26.747,60 EUR vom 01.04.2021 bis zum 30.04.2021, aus einem Betrag in Höhe von 28.879,36 EUR vom 01.05.2021 bis zum 31.05.2021, aus einem Betrag in Höhe von 31.011,12 EUR vom 01.06.2021 bis zum 30.06.2021, aus einem Betrag in Höhe von 33.142,88 EUR vom 01.07.2021 bis zum 31.07.2021, aus einem Betrag in Höhe von 35.274,64 EUR vom 01.08.2021 bis zum 31.08.2021, aus einem Betrag in Höhe von 37.406,44 EUR vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021, aus einem Betrag in Höhe von 39.538,16 EUR vom 01.10.2021 bis zum 31.10.2021, aus einem Betrag in Höhe von 41.669,92 EUR vom 01.11.2021 bis zum 30.11.2021, aus einem Betrag in Höhe von 43.801,68 EUR vom 01.12.2021 bis zum 31.12.2021, aus einem Betrag in Höhe von 47.036,44 EUR vom 01.01.2022 bis zum
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31.01.2022, aus einem Betrag in Höhe von 50.271,20 EUR vom 01.02.2022 bis zum 28.02.2022, aus einem Betrag in Höhe von 53.505,96 EUR vom 01.03.2022 bis zum 31.03.2022, aus einem Betrag in Höhe von 56.740,72 EUR vom 01.04.2022 bis zum 30.04.2022, aus einem Betrag in Höhe von 59.975,48 EUR vom 01.05.2022 bis zum 31.05.2022, aus einem Betrag in Höhe von 63.210,24 EUR vom 01.06.2022 bis zum 30.06.2022, aus einem Betrag in Höhe von 66.445,00 EUR vom 01.07.2022 bis zum 31.07.2022, aus einem Betrag in Höhe von 69.679,76 EUR vom 01.08.2022 bis zum 31.08.2022, aus einem Betrag in Höhe von 72.914,52 EUR vom 01.09.2022 bis zum 30.09.2022, aus einem Betrag in Höhe von 76.149,28 EUR vom 01.10.2022 bis zum 31.10.2022, aus einem Betrag in Höhe von 79.384,04 EUR vom 01.11.2022 bis zum 30.11.2022, aus einem Betrag in Höhe von 82.618,80 EUR vom 01.12.2022 bis zum 31.12.2022, aus einem Betrag in Höhe von 85.771,56 EUR vom 01.01.2023 bis zum 31.01.2023, aus einem Betrag in Höhe von 88.924,32 EUR vom 01.02.2023 bis zum 28.02.2023, aus einem Betrag in Höhe von 92.077,08 EUR vom 01.03.2023 bis zum 31.03.2023, aus einem Betrag in Höhe von 95.229,84 EUR vom 01.04.2023 bis zum 30.04.2023, aus einem Betrag in Höhe von 98.382,60 EUR vom 01.05.2023 bis zum 31.05.2023, aus einem Betrag in Höhe von 101.535,36 EUR vom 01.06.2023 bis zum 30.06.2023, aus einem Betrag in Höhe von 104.688,12 EUR vom 01.07.2023 bis zum 31.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von 107.840,88 EUR vom 01.08.2023 bis zum 31.08.2023, aus einem Betrag in Höhe von 110.993,64 EUR vom 01.09.2023 bis zum 30.09.2023, aus einem Betrag in Höhe von 114.146,40 EUR vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2023, aus einem Betrag in Höhe von 117.299,16 EUR vom 01.11.2023 bis zum 30.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 120.451,92 EUR vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 123.604,68 EUR vom 01.01.2024 bis zum 31.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von 126.757,44 EUR vom 01.02.2024 bis zum 29.02.2024, sowie aus einem Betrag in Höhe von 129.910,20 EUR seit dem 01.03.2024. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der verzögerten Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch des Amtsgerichts O1 im Blatt … eingetragenem Grundstück … Straße … mit lfd. Nr. 1 Flur …9, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, noch entstehen werden. 4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 EUR freizustellen.
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5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 20 %, die Beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 80 % sowie die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 40 %. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Klägerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 15 %, die Beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 85 % sowie die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 42,5 %. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 610.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe: I. Die Parteien streiten um die Abgabe einer notariell beurkundeten Erklärung für einen Grundstückskaufvertrag sowie um Schadensersatz wegen der noch nicht erfolgten Auflassung des Grundstücks und (erst zweitinstanzlich erhoben) wegen Ersatzes vorgerichtlich der Klägerin entstandener Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte und der Nebenintervenient - ihr getrennt lebender Ehemann - sind jeweils hälftige Eigentümer eines Grundstückes in O1, … Straße. Der Grundbesitz sollte zunächst an Herrn E. verkauft werden, wozu es jedoch - aus nicht näher bekannten Gründen - nicht kam. Sodann beabsichtigte die Klägerin, das Grundstück zu erwerben. Am 12.11.2018 versandte der Notar N1 einen Vertragsentwurf an die Parteien. Der Kaufvertrag wurde am 27.11.2018 beurkundet. Für die Beklagte trat der Immobilienmarkler D. auf. Er berief sich auf eine handschriftlich erteilte Vollmacht vom 10.11.2018, in der es wörtlich heißt:
„Ich, C., stimme zu, beauftragten Herrn D., in meinem Namen diesen Vertrag unwiederuflich zu unterschreiben. --> Im Fall das ich nicht erscheine, unterschreibt D., ansonsten unterschreibe ich selbst.
C. … 10.11.2018“
Diese Vollmacht soll auf der Rückseite eines Vertragsentwurfs mit dem früheren Kaufinteressenten Herrn E. stehen, was die Klägerin bestreitet. Die Beklagte erklärt, nicht im Besitz des Originals der Vollmacht zu sein, dieses habe D. an sich genommen.
Im Zusammenhang mit der Beurkundung versandte die Beklagte E-Mail-Schreiben am 22.11.2018 (Anlage B1 - GA 23) und am 26.11.2018 (Anlage B2 - GA 24) an Herrn D.,
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in denen sie nach dem Beurkundungstermin nachfragte und darauf verwies, dass sie den Vertrag nicht unterschreibe, wenn nicht ihre Änderungswünsche eingearbeitet würden. Am 27.11.2021 (Anlage B3 - GA 25) - wobei unklar ist, ob vor oder nach der Vertragsunterzeichnung - schrieb sie eine E-Mail an das Notariat und bat um Zusendung eines Vertragsentwurfs. Sie erklärte zudem, den Vertrag nur zu genehmigen, wenn ihre Änderungen „1 zu 1“ übernommen würden.
Die Beklagte stimmte dem Kaufvertrag mit Auflassung nicht (in öffentlich beglaubigter Form) zu. Zu einer Übereignung des hälftigen Grundstücks an die Klägerin kam es daher bislang nicht. Ob die andere Grundstückshälfte (des Nebenintervenienten) an die Klägerin übereignet wurde, ist nicht bekannt. Die Klägerin behauptet, dass sie bei zeitnaher Übereignung das Grundstück saniert und gewinnbringend an Studenten vermietet hätte.
Mit Urteil vom 17.05.2021, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Abgabe der begehrten notariell beurkundeten Erklärung verurteilt, Schadensersatzansprüche aber verneint und insofern die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Grundstückskaufvertrag sei wirksam geschlossen worden, insbesondere sei die Beklagte wirksam durch Herrn D. vertreten worden. Denn die Vollmachtsurkunde sei vorgelegt worden und die Vollmacht auch formlos wirksam, da sich die Beklagte in ihr nicht unwiderruflich und bindend zum Verkauf des Grundstückes verpflichtet habe. Den Verkauf des Grundstückes habe sie vielmehr weiter selbst in der Hand gehabt. Die Vollmachtsurkunde habe auch für den Verkauf an die Klägerin gegolten. Jedenfalls habe die Beklagte mit der Aushändigung der Urkunde an Herrn D. einen Rechtsschein gesetzt, an dem sie sich messen lassen müsse. Beschränkungen der Vollmacht hätten nur im Innenverhältnis zu Herrn D. gegolten. Der Anspruch auf Schadensersatz bestehe hingegen nicht; die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie das Objekt zeitnah hätte sanieren und vermieten können. Sie sei selbst davon ausgegangen, dass die Renovierung auch bei zügiger Grundstücksauflassung bis Anfang 2020 angedauert hätte, so dass eine Vermietung bis dahin nicht möglich gewesen wäre. Den Abschluss der Renovierung bis April 2021 habe die Beklagte bestritten, woraufhin die Klägerin keine ergänzenden Ausführungen vorgetragen habe, so dass auch für diesen Zeitraum ein Anspruch nicht dargelegt sei. Dies betreffe auch den Feststellungsanspruch bezüglich zukünftiger Schäden.
Gegen das der Klägerin am 27.05.2021 und der Beklagten am 28.05.2021 zugestellte Urteil haben beide Parteien jeweils mit am (Montag, den) 28.06.2021 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem den Parteien auf ihre jeweiligen Anträge die Frist zur Berufungsbegründung zuletzt jeweils bis auf den 27.09.2021 verlängert worden war, haben die Parteien ihre jeweiligen Berufungen innerhalb dieser Berufungsbegründungsfrist begründet, die Klägerin mit am 27.09.2021 eingegangenem Schriftsatz, die Beklagte mit am 22.09.2021 eingegangenem Schriftsatz.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Anspruch auf Schadensersatz fort. Dieser setze sich aus den Maklerkosten (17.231,20 EUR - Anlage K 9) und den Notarkosten (2.678,10 EUR - Anlage K 10) zusammen. Zudem entgingen ihr durch die Haltung der Beklagten monatlich 3.640,00 EUR Mieteinnahmen, wobei sie offenbar von einem möglichen Mietbeginn ab Januar 2019 ausgeht. Sie sei auf die Vermietung von Studentenheimen spezialisiert und hätte das Gebäude nach einem Erwerb umgebaut und an Studenten vermietet. Die Sanierungsarbeiten hätte die Klägerin spätestens Anfang 2020 abgeschlossen. Hierzu legte sie Angebote für die Dachsanierung, Heizungseinbau und Fußbodenarbeiten vor. Mietinteressenten habe es gegeben, da die Klägerin zahlreiche Anfragen für Wohnungen in O1 erhalten habe. Ein Mietausfallschaden sei belegt, da eine Vermietung hinreichend wahrscheinlich sei. Der Feststellungsantrag sei erforderlich, weil die Baumaßnahmen sich ständig verteuerten, so im Zeitraum von 2019 bis 2021 um 16,82 %. Dies werde sich so fortsetzen, so dass der Schaden durch die spätere Renovierung nicht bezifferbar sei. Im Umfang der Klagestattgabe, soweit dies die Beklagte mit ihrer Berufung angreift, verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil. Auch das Verhalten der Beklagten außerhalb der Vollmachtsurkunde spreche dafür, dass diese von einer wirksamen Bevollmächtigung des Herrn D. ausgegangen sei. Sie habe den Verkauf seinerzeit beabsichtigt. Die
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Nachgenehmigung des Vertrages sei nur für dessen Vollzug nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlich, nicht aber für dessen Zustandekommen. Von einer etwaigen internen Beschränkung der Vollmacht durch die Beklagte an Herrn D. habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt.
Die Klägerin beantragt zuletzt (sinngemäß), I. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 17.05.2021, Az.: 04 O 2749/19, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 211.120,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen aus einem Betrag in Höhe von 40.040,00 EUR vom 02.12.2019 bis zum 31.12.2019, aus einem Betrag in Höhe von 43.680,00 EUR vom 01.01.2020 bis zum 31.01.2020, aus einem Betrag in Höhe von 47.320,00 EUR vom 01.02.2020 bis zum 28.02.2020, aus einem Betrag in Höhe von 50.960,00 EUR vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020, aus einem Betrag in Höhe von 54.600,00 EUR vom 01.04.2020 bis zum 30.04.2020, aus einem Betrag in Höhe von 58.240,00 EUR vom 01.05.2020 bis zum 31.05.2020, aus einem Betrag in Höhe von 61.880,00 EUR vom 01.06.2020 bis zum 30.06.2020, aus einem Betrag in Höhe von 65.520,00 EUR vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020, aus einem Betrag in Höhe von 69.160,00 EUR vom 01.08.2020 bis zum 31.08.2020, aus einem Betrag in Höhe von 72.800,00 EUR vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020, aus einem Betrag in Höhe von 76.440,00 EUR vom 01.10.2020 bis zum 31.10.2020, aus einem Betrag in Höhe von 80.080,00 EUR vom 01.11.2020 bis zum 30.11.2020, aus einem Betrag in Höhe von 83.720,00 EUR vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2020, aus einem Betrag in Höhe von 87.360,00 EUR vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021, aus einem Betrag in Höhe von 91.000,00 EUR vom 01.02.2021 bis zum 28.02.2021, aus einem Betrag in Höhe von 94.640,00 EUR vom 01.03.2021 bis zum 31.03.2021, aus einem Betrag in Höhe von 98.280,00 EUR vom 01.04.2021 bis zum 30.04.2021, aus einem Betrag in Höhe von 101.920,00 EUR vom 01.05.2021 bis zum 31.05.2021, aus einem Betrag in Höhe von 105.560,00 EUR vom 01.06.2021 bis zum 30.06.2021, aus einem Betrag in Höhe von 109.200,00 EUR vom 01.07.2021 bis zum 31.07.2021, aus einem Betrag in Höhe von 112.840,00 EUR vom 01.08.2021 bis zum 31.08.2021, aus einem Betrag in Höhe von 116.480,00 EUR vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021, aus einem Betrag in Höhe von 120.120,00 EUR vom 01.10.2021 bis zum 31.10.2021, aus einem Betrag in Höhe von 123.760,00 EUR vom 01.11.2021 bis zum 30.11.2021, aus einem Betrag in Höhe von 127.400,00 EUR vom 01.12.2021 bis zum 31.12.2021, aus einem Betrag in Höhe von 131.040,00 EUR vom 01.01.2022 bis zum 31.01.2022, aus einem Betrag in Höhe von 134.680,00 EUR vom 01.02.2022 bis zum 28.02.2022, aus einem Betrag in Höhe von 138.320,00 EUR vom 01.03.2022 bis zum 31.03.2022, aus einem Betrag in Höhe von 141.960,00 EUR vom 01.04.2022 bis zum 30.04.2022, aus einem Betrag in Höhe von 145.600,00 EUR vom 01.05.2022 bis zum 31.05.2022, aus einem Betrag in Höhe von 149.240,00 EUR vom 01.06.2022 bis zum 30.06.2022, aus einem Betrag in Höhe von 152.880,00 EUR vom 01.07.2022 bis zum 31.07.2022,
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aus einem Betrag in Höhe von 156.520,00 EUR vom 01.08.2022 bis zum 31.08.2022, aus einem Betrag in Höhe von 160.160,00 EUR vom 01.09.2022 bis zum 30.09.2022, aus einem Betrag in Höhe von 163.800,00 EUR vom 01.10.2022 bis zum 31.10.2022, aus einem Betrag in Höhe von 167.440,00 EUR vom 01.11.2022 bis zum 30.11.2022, aus einem Betrag in Höhe von 171.080,00 EUR vom 01.12.2022 bis zum 31.12.2022, aus einem Betrag in Höhe von 174.720,00 EUR vom 01.01.2023 bis zum 31.01.2023, aus einem Betrag in Höhe von 178.360,00 EUR vom 01.02.2023 bis zum 28.02.2023, aus einem Betrag in Höhe von 182.000,00 EUR vom 01.03.2023 bis zum 31.03.2023, aus einem Betrag in Höhe von 185.640,00 EUR vom 01.04.2023 bis zum 30.04.2023, aus einem Betrag in Höhe von 189.280,00 EUR vom 01.05.2023 bis zum 31.05.2023, aus einem Betrag in Höhe von 192.920,00 EUR vom 01.06.2023 bis zum 30.06.2023, aus einem Betrag in Höhe von 196.560,00 EUR vom 01.07.2023 bis zum 31.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von 200.200,00 EUR vom 01.08.2023 bis zum 31.08.2023, aus einem Betrag in Höhe von 203.840,00 EUR vom 01.09.2023 bis zum 30.09.2023, aus einem Betrag in Höhe von 207.480,00 EUR vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2023, aus einem Betrag in Höhe von 211.120,00 EUR vom 01.11.2023 bis zum 30.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 214.760,00 EUR vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 218.400,00 EUR vom 01.01.2024 bis zum 31.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von 222.040,00 EUR vom 01.02.2024 bis zum 29.02.2024, sowie aus einem Betrag in Höhe von 225.680,00 EUR seit dem 01.03.2024, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der verzögerten Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch des Amtsgerichts O1 im Blatt … eingetragenem Grundstück … Straße .. mit laufender Nr. 1 Flur …9, Flurstück …., Gebäude- und Freifläche, noch entstehen werden, 3. die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 EUR freizustellen, II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), I. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.05.2021 insofern aufzuheben, als die Beklagte unter Ziff. 1. (zur Auflassung) verurteilt wird, und die Klage auch insoweit abzuweisen, II. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie begehrt die vollständige Abweisung der Klage. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei sie nicht wirksam vertreten worden. Die Vollmacht sei nicht formfrei möglich gewesen, da sich die Beklagte mit ihr fest gebunden habe. Dies folge bereits aus dem Wort „unwideruflich“, gemeint als eine unwiderrufliche Vollmacht. Die Vollmacht habe zudem nur für den Verkauf an Herrn E., nicht aber an die Klägerin gegolten. Die Formulierung im Rubrum des Grundstückskaufvertrages, dass Herr D. verspreche, eine formgerechte Vollmachtsbestätigung nachzureichen, sei dahin auszulegen, dass der Vertrag unter einem Genehmigungsvorbehalt der Beklagten stehe. Hierzu hätte zwingend der Notar als Zeuge vernommen werden müssen. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen, weshalb sie sich nicht auf eine Rechtsscheinsvollmacht berufen könne. Zur Berufung der Klägerin vertritt sie die Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch weiterhin nicht hinreichend dargelegt sei. Es fehle ein Sanierungskonzept. Die Klägerin hätte erst nach Eintragung in das Grundbuch mit den Arbeiten beginnen können, was gewöhnlich 6 bis 8 Monate dauere. Die wesentlich umfangreicheren als von der Klägerin dargestellten Sanierungsarbeiten hätten sich dann bis mindestens Anfang 2021 erstreckt. Zudem sei nicht sicher, ob ein Dachgeschossausbau möglich sei; ein Bauantrag sei nicht behauptet worden. Weiter sei die Wohnung im Erdgeschoss an eine ältere, behinderte Person vermietet, die Mieterschutz genieße. Von den geplanten 16 Studentenzimmern seien daher 7 (4 x DG, 3x EG) nicht zu errichten gewesen.
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage der näheren Umstände beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags vom 27.11.2018 mit Beschluss vom 17.03.2022 (GA 399 f.) durch Einholung einer dienstlichen Erklärung des beurkundenden Notars N1 vom 19.05.2022 (GA 413 f.) sowie zur Höhe des von der Klägerin behaupteten Mietausfallschadens mit Beweis- und Hinweisbeschluss vom 23.06.2022 (GA 416 ff.), ergänzt durch Beschluss vom 01.11.2022 (GA 452), durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 vom 01.06.2023 (GA 472 ff.), dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 (GA 589 ff.) sowie durch Beauftragung des Ergänzungsgutachtens vom 04.12.2023 (GA 599).
Darüber hinaus hat der Senat den separaten Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.07.2023 (Az.: 22 UH 2/23) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Parteien und der Nebenintervenient haben mit Schriftsätzen vom 29.02.2024 bzw. 01.03.2024 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils gemäß § 511 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Während die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat (1.), ist die Berufung der Klägerin - einschließlich der in diesem Rahmen erfolgten Klageerweiterung - überwiegend begründet (2).
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB i.V.m. dem streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag vom 27.11.2018, UR-Nr. … B des Notars N1 mit Amtssitz in O1 dahingehend zugesprochen, dass die Beklagte durch Abgabe der begehrten notariell beurkundeten Erklärung den Vollzug des
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Grundstückskaufvertrags unterstützt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde diese bei dem Vertragsschluss vor dem Notar N1 wirksam durch den Streitverkündeten D. vertreten. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
a) Grundsätzlich bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB die Vollmachtserklärung nicht der Form des bestimmten Rechtsgeschäfts. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die formfreie Bevollmächtigung zu einer Umgehung der Formvorschriften führen würde, was dann der Fall ist, wenn der Vertretene durch die Erteilung der Vollmacht rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise gebunden wird wie durch die Vornahme des formgebundenen Rechtsgeschäfts (zum Ganzen: Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 167 Rn. 2 m.w.N.), so bei der unwiderruflichen Vollmacht zum Grundstückskaufverkauf.
Solches kann - wie das Landgericht zutreffend dargestellt hat - hier aber nicht angenommen werden. Allein durch den Hinweis, dass die Beklagte den Notartermin selbst wahrnehmen will, gibt sie hinreichend klar zum Ausdruck, dass sie das Heft des Handelns selbst in der Hand behalten und sich nicht zwanghaft an die Vollmacht halten will.
b) Die dem Streitverkündeten D. von der Beklagten erteilte Vollmacht ist auch nicht - wie die Beklagte insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2022 darzustellen versucht - wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig. Soweit sie diesbezüglich ausführt, es handele sich bei dem Auftrag an Herrn D., einen geänderten Vertrag zu erstellen und zwar mithilfe des Notariats, um eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, dass es sich hierbei um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handeln sollte, Herrn D. hierfür folglich - neben seiner unbestrittenen Maklertätigkeit - eine Vergütung versprochen worden wäre.
c) Der Vertrag wurde auch nicht schwebend unwirksam bis zur Nachgenehmigung der Beklagten geschlossen.
Zwar regelt der Kaufvertrag unter anderem, dass der Kaufpreis erst nach Vorliegen einer notariell beglaubigten Genehmigung der Beklagten fällig wird. Erkennbar sollte diesbezüglich nur eine nach § 29 Abs. 1 GBO erforderliche Regelung für den weiteren Vollzug des Kaufvertrags geschaffen werden. Hinzu kommt - wie der beurkundende Notar N1 in seiner dienstlichen Erklärung vom 19.05.2022 klargestellt hat -, dass auch er von einem wirksamen Vertrag ausgegangen ist, er insbesondere nicht - wie die Beklagte behauptet - kundgetan habe, dass es zur Wirksamkeit des Vertrages der Nachgenehmigung durch die Beklagte bedürfe.
d) Die vor der Beurkundung erteilte schriftliche Vollmacht wurde auch nicht durch die E-Mail an das Notariat am Tage der Beurkundung (Anlage B 3) widerrufen.
Denn darin erklärt die Beklagte lediglich, dass sie den Vertrag nicht genehmigen werde, wenn ihre Änderungsvorschläge (insbesondere zu Ziff. III. 4. lit. d) des Kaufvertragsentwurfs [Anlage K 11]) - wie mit Herrn D. besprochen - nicht wortgleich berücksichtigt würden. Allerdings wurden diese Änderungsvorschläge mit den zusätzlich aufgenommenen Regelungen - durch die Aufnahme einer neuen Ziff. III. 4 lit. d) nunmehr in - Ziff. III. 4. lit. e) und g) des Kaufvertrages sinngemäß umgesetzt. So hat die Beklagte nach Ziff. III. 4. lit. g) es insbesondere in der Hand, ob der auf Wunsch der Beklagten in Ziff. III. 4. lit. e) korrekt mit 14.187,20 EUR aufgenommene Betrag an den Miteigentümer ausbezahlt wird. Denn es ist ausdrücklich vorbehalten, dass Ausgleichs- oder Rückforderungen aus diesem Betrag, d. h.
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gemäß Ziffer e), erst geklärt werden müssen. So lange kann der Notar diesem den Restbetrag nicht auszahlen. Damit ist genau diesem Petitum, also diesem Wunsch der Beklagten, nachgekommen worden.
Die Beklagte kann sich ausgehend vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, ihre Änderungswünsche seien nicht wortgleich übernommen worden. Denn diese Änderungswünsche wurden rechtlich zutreffend und wirksam umgesetzt. Jedenfalls erkennt der Senat die von der Beklagten zusätzlich gewünschte Absicherung in der vom Notar gewählten und so auch vertraglich vereinbarten Formulierung.
e) Ob der Notar N1, wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2022 ausführt, nach § 4 BeurkG verpflichtet gewesen wäre, im vorliegenden Fall eine Beurkundung abzulehnen, oder ihm sonst eine Missachtung seiner notariellen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, ist für die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht sowie für die Gesamtwirksamkeit des beurkundeten Vertrages irrelevant.
f) Ist der Vertrag aber danach wirksam zustande gekommen, ist die Beklagte auch zur Abgabe der zum Vollzug des Kaufvertrages notwendigen Erklärungen verpflichtet.
2. Berufung der Klägerin: Die nach § 511 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie begegnet auch mit Blick auf die zuletzt mit Schriftsätzen vom 14.11.2022 und 27.03.2024 vorgenommenen Aktualisierungen des Klageantrags zu 1. (wg. Schaden [Mietausfall]) keinen Bedenken, da die (Teil-)Umstellung von Feststellungsanspruch auf Zahlungsanspruch als eine qualitative Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen ist und damit keine Klageänderung darstellt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 264 Rz. 3b m.w.N.).
In der Sache hat die Berufung der Klägerin überwiegend Erfolg.
a) Mietausfallschaden (als Leistungs- und Feststellungsanspruch) Insbesondere kann die Klägerin gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag aufgrund der vertragswidrigen Nichtmitwirkung an der Umsetzung desselben einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 433 ff. BGB insbesondere mit Blick auf den geltend gemachten Mietausfallschaden verlangen, dies allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe.
aa) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist hier ein wirksamer Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
bb) Aufgrund der Wirksamkeit dieses Grundstückskaufvertrages war die Beklagte verpflichtet, an der Umsetzung des Vertrages mitzuwirken und insbesondere alle notwendigen Erklärungen zur Auflassung an die Klägerin und zur Eintragung im Grundbuch abzugeben. Indem sie dies nicht getan hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Darunter fällt insbesondere auch der von der Klägerin geltend gemachte Mietausfallschaden.
Bei der Geltendmachung eines Mietausfallschadens muss der Geschädigte - hier die Klägerin - die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintrittes ergibt. Liegt eine solche Wahrscheinlichkeit vor, wird widerleglich vermutet, dass der Gewinn gemacht worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2010, Az.: XII ZR 128/09 - juris). Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden
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wäre. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGH, Urteil vom 30.05.2001, Az.: VIII ZR 70/00; BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: VIII ZR 392/03; Beschluss vom 27.10.2010, a.a.O.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 13.10.2016, Az.: IX ZR 149/15, Rn. 19 - jeweils aus juris).
(1) Gemessen daran ist der Anspruch lediglich teilweise nicht hinreichend dargelegt.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz (offenbar) seit Januar 2019. Dies ist nicht nachvollziehbar. Denn es berücksichtigt nicht, dass nach Abschluss des Kaufvertrages die Klägerin noch nicht Grundstückeigentümerin ist. Erst nach der Übereignung wird sie die Sanierungen beginnen können. Wie lange diese gewöhnlich andauern, ist unter anderem vom Umfang der Sanierungsarbeiten abhängig. Die Klägerin geht dabei offenbar selbst davon aus, dass die Sanierungsarbeiten bis Anfang 2020 angedauert hätten.
Vor diesem Hintergrund hatte der Senat die Parteien bereits im Beweis- und Hinweisbeschluss vom 23.06.2023, auf dessen Ausführungen im einzelnen verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten und damit der Herstellung der Vermietbarkeit erst ab Juli 2020 zu rechnen gewesen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann daher dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Da die Parteien diesen Ausführungen in der Folgezeit nicht entgegengetreten sind, besteht für eine Ergänzung kein Anlass.
(2) Soweit die Klägerin daher ab Juli 2020 grundsätzlich den Ersatz ihres Mietausfallschadens verlangen kann, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen SV1 zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin einen Mietausfallschaden in Höhe von 117.299,16 EUR verlangen kann; soweit sie darüber hinaus Ansprüche geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.
(a) Der Senat schließt sich dabei aufgrund eigener Überzeugungsbildung den umfassenden, überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen sowie dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen SV1 vollumfänglich an. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und übersichtlich erstattet und ist von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. An der Kompetenz des Sachverständigen und den Sorgfaltsanforderungen bei Erstellung des Gutachtens bestehen keinerlei Zweifel. Die Ausführungen des Sachverständigen vermochte der Senat mühelos nachzuvollziehen. Er hat sich zudem mit diesen Ausführungen und mit dem vom Sachverständigen gefundenen Ergebnis gründlich auseinandergesetzt. Nach eingehender Prüfung bestehen keine Bedenken, den Bewertungen des Sachverständigen zu folgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des Sachverständigen letztlich lediglich als Anknüpfungspunkte für die hier erforderliche Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO dienen.
Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20.09.2023 zum Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 01.06.2023 sowie in der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung 29.11.2023 Einwände gegen das Gutachten erhoben hat, greifen diese im Ergebnis nicht durch.
So hat der Sachverständige insbesondere in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er sich in seinem Gutachten zwar auf Datenmaterial der Klägerin gestützt habe. Dieses habe er jedoch aufgrund seiner sachverständigen Kenntnisse überprüft und für gutes Material befunden. Daneben habe er sich auch auf allgemeine Recherchen bezogen. Die von der Klägerin vorgelegten Daten seien sämtlich plausibel und verlässlich gewesen. Soweit die Beklagte dies infrage stellt und dem Sachverständigen pauschal unterstellt, er habe die Richtigkeit der übergebenen Insiderinformationen nicht überprüft bzw. verifiziert, stellt sie letztlich lediglich ihre Meinung derjenigen des Sachverständigen gegenüber, ohne darlegen zu können, dass die von der Klägerin vorgelegten Daten nicht plausibel wären. Insofern genügte dem Senat die Aussage des Sachverständigen, dass er aufgrund seiner
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langjährigen Erfahrung sowie seiner früheren Tätigkeit als Architekt und Banker die von der Klägerin vorgelegten Daten als valide erachtete.
Soweit die Beklagte behauptet, es gebe einen qualifizierten Mietspiegel, hat der Sachverständige letztlich unwidersprochen ausgeführt, dass dies zwar den Tatsachen entspreche, dieser qualifizierte Mietspiegel aber die Vermietung von Studentenwohnungen nicht nachweise und daher für die Ermittlung eines Mietausfallschadens irrelevant sei.
Auf den Vorhalt der Beklagten zu den Unterschieden zu anderen Objekten mit Gemeinschaftsflächen hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dort nicht die gleichen Kriterien gelten wie bei der Festvermietung. Denn Studentenwohnungen seien in der Regel kleiner und deren Mietdauer in aller Regel kürzer.
Auch hinsichtlich der Sanierungskosten hat der Senat keine Zweifel an der entsprechenden Berechnung des Sachverständigen. Zwar beruhen die entsprechenden Daten wiederum auf Material der Klägerin. Auch diesbezüglich hat der Sachverständige jedoch überzeugend ausgeführt, dass er diese Daten einer sachverständigen Plausibilitätsprüfung unterzogen hat und dabei zu dem Schluss gelangt ist, dass die Daten valide sind. Hiergegen vermochte die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 nicht zu erinnern. Dies gilt insbesondere auch für den Vorhalt der Beklagten, dass die von der Klägerin und insoweit auch vom Sachverständigen angenommene Grundfläche nicht möglich sei. Ein Kniestock war vorgesehen, wie sich aus dem von der Beklagten mit Stellungnahme vom 11.01.2024 selbst vorgelegten Angebot der Firma F. vom 18.10.2021 (Anlage B 28, dort Pos. 4) ergibt, womit die vier Räume eingebaut werden konnten. Zudem hat der Sachverständige nicht ausgeführt, dass bei den Kostenangeboten Dachgauben eingepreist seien, sondern er hat allein erklärt (Protokoll S. 8 unten), er gehe davon aus, dass Gauben eingezogen werden könnten, bzw. Dachfenster. Entscheidend war insofern die Aussage des Sachverständigen, er gehe bei den angegebenen Sanierungskosten von 175.000 EUR davon aus, dass die entsprechenden Zimmergrößen bzw. die Anzahl der Zimmer erreicht werden können.
Auch hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung einer notwendigen Möblierung greift der Senat auf die Einschätzung des Sachverständigen zurück, die dieser insbesondere auch mit der Stellungnahme vom 04.12.2023 näher erläutert hat. Soweit der Senat dem Sachverständigen diesbezüglich eine Abschreibung von 7 bis 7,5 Jahren an die Hand gegeben hatte, hat der Sachverständige in seiner Berechnung ausdrücklich hervorgehoben, dass Küchenmöbel und sonstige Möbel eine rechnerische Nutzungsdauer von rund zehn Jahren hätten, so dass die Finanzierung auf zehn Jahre berechnet werde. Da der Senat keine eigenen Sachverständigenkenntnisse diesbezüglich hat, ist er auf die Kenntnisse des Sachverständigen angewiesen und legt diese entsprechend zugrunde. Die entsprechenden Einwände der Beklagten gehen folgerichtig ins Leere.
Auch die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Ausführungen des Sachverständigen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Darstellung wird an dieser Stelle abgesehen.
Bei der abschließenden Abwägung hat der Senat schließlich auch mit einfließen lassen, dass die Beklagte ausweislich der Anlage K 42 die vom Sachverständigen angenommene Miethöhe bereits selbst angegeben hatte. Da sie selbst über Jahre hinweg Wohnungen an Studenten vermietet hatte, sie also über entsprechende Erfahrung verfügte, zu welcher Miethöhe eine Vermietung an Studenten realistisch war, verhilft ihr der diesbezügliche Einwand nicht, dass dies allenfalls eine „laienhafte Einschätzung“ gewesen sei.
(b) Es steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 01.06.2023 (dort S. 16 ff. = GA 487 ff.), ergänzt durch dessen Nachberechnungen aus der Stellungnahme vom 04.12.2023 (GA 599R - mit weiterem Abzug für die Kosten von 283,24 EUR) die Klägerin als entgangenen Gewinn wegen des Mietausfallschadens - jeweils monatlich - folgende Beträge geltend machen kann: - im Jahr 2020 einen Betrag von (3.320,00 EUR - 283,24 EUR =) 3.036,76
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EUR, - im Jahr 2021 einen Betrag von (2.415,00 EUR - 283,24 EUR =) 2.131,76 EUR, - im Jahr 2022 einen Betrag von (3.518,00 EUR - 283,24 EUR =) 3.234,76 EUR, - im Jahr 2023 einen Betrag von (3.436,00 EUR - 283,24 EUR =) 3.152,76 EUR. Für die ersten beiden Monate des Jahres 2023 setzt der Senat im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO den Wert für das Jahr 2023 an.
Dies ergibt für die Zeiträume - vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 einen Betrag von (3.036,76 EUR x 6 =)
18.220,56 EUR, - vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 einen Betrag von (2.131,76 EUR x 12 =), 25.581,12 EUR, - vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 einen Betrag von (3.234,76 EUR x 12 =) 38.817,12 EUR, - vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 einen Betrag von (3.152,76 EUR x 11 =) 37.833,12 EUR, - vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 einen Betrag von (3.152,76 EUR x 3 =)
9.458,28 EUR, und damit für den als Zahlungsklage geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2024 einen Gesamtbetrag von 129.910,20 EUR.
(c) Mit Blick auf den ab 01.04.2024 anfallenden Mietausfallschaden ist der im Übrigen geltend gemachte Feststellungsanspruch begründet.
b) Nebenforderungen Als Nebenforderungen macht die Klägerin gegen die Beklagte Zinsen aus den monatlich angefallenen Mietausfallschäden geltend sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte verweigert seit dem 27.11.2018 die Erteilung einer Vollmachtsbestätigung in notariell beurkundeter Form und hat damit die Eigentumserlangung der Klägerin verhindert. Die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer forderten die Beklagte vorgerichtlich mehrfach, zuletzt mit E-Mail vom 12.06.2019 zur Abgabe der entsprechenden Bestätigung auf. Nachdem die Beklagte auf die Aufforderung hin nicht tätig geworden ist, befand sie sich im Verzug, so dass die anschließende Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Verzugsschaden zu erstatten ist.
Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen ihrer Beauftragung mit Schriftsatz vom 02.09.2019 (Anlage K 6) neben der Abgabe der streitgegenständlichen Willenserklärung der Beklagten in notariell beurkundeter Form auch weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, ist mit Blick auf die nicht zu beanstandende Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil jedenfalls von einem vorgerichtlichen Streitwert von bis zu 400.000,00 EUR auszugehen. Daraus errechnen sich die geltend gemachten 4.437,39 EUR wie folgt:
Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 3.708,90 EUR Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00 EUR
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MwSt.: 19 % 708,49 EUR Summe außergerichtliche Kosten:
4.437,39 EUR
bb) Darüber hinaus kann die Klägerin auch Zinsen auf die monatlichen Schadenersatzpositionen in Höhe der gesetzlichen Zinsen verlangen.
Unabhängig davon, dass die Klägerin zwar nach den vorstehenden Ausführungen nicht bereits ab 2019 Mietausfallschaden verlangen kann, hat sie einen solchen jedoch bereits im Rahmen ihrer in 2019 erhobenen Klage geltend gemacht, dies durch den Feststellungsanspruch auch für die Zukunft. Da die Beklagte Grund und Höhe der gegen sie bestehenden Ansprüche grundsätzlich kannte, brauchte die Aufforderung nicht periodisch wiederholt zu werden (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 286 Rn. 19). Die Zuvielforderung der Klägerin ist dabei unerheblich, jedenfalls in Höhe der bestehenden Ansprüche ist Verzug eingetreten.
Im Rahmen der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten hat der Senat dessen Beitrittswechsel vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, dem hier der vom Senat gemäß § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Zeitpunkt der Schriftsatz einreichen entspricht, berücksichtigt. Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass bei einem "Seitenwechsel" des Streithelfers die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO zu quoteln sind (OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2008, Az.: 13 W 210/08, Rn. 11, m.w.N. - juris). Unterliegt die zunächst unterstützte Partei in der (unverändert gebliebenen) Hauptsache und wird sie dementsprechend in die Kosten verurteilt, so hat sie ihrem vormaligen Streithelfer nur die Hälfte die Kosten der Nebenintervention zu erstatten.
Diese Kostenverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die den ersten Teilakt des „Seitenwechsels" bildende Rücknahme des Beitritts entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dazu führt, dass der Streithelfer die Kosten der (ursprünglichen) Nebenintervention selbst zu tragen hat (OLG Dresden, a.a.O., m.w.N.). Gleichwertig daneben tritt zugunsten des Streithelfers die durch den zweiten Teilakt, nämlich den Beitritt auf Seiten des Prozessgegners, ausgelöste Kostenfolge des § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO, soweit der Streitgegenstand - wie hier - noch denselben Umfang und die zunächst unterstützte Partei gemäß den §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
IV. Die Revision war nicht nochmals zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr vorliegen.
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Insofern entfallen auf die - Berufung der Klägerin: 246.064,00 EUR davon: bezifferter Leistungsantrag: 211.120,00 EUR
Feststellungsantrag 34.944,00 EUR
(12 x 3.640 EUR ./. 20 %) - Berufung der Beklagten: 362.000,00 EUR (Wert des Grundstückes, dessen Auflassung beantragt wird).
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M.
G.