BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VI ZB 58/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 91 Abs. 1, 2
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen
Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in
voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuer-
abzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversiche-
rer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten
des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - VI ZB 58/04 - OLG München
LG Augsburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 werden
der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 13. August 2004 und der Kostenfestsetzungsbe-
schluss des Landgerichts Augsburg vom 25. September 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
Augsburg zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu 1
und 2 zu tragen.
Beschwerdewert: bis 300 €
Gründe
I.
Die Kläger haben im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten zu 1 bis 3
als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsun-
falls in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer, die
Beklagte zu 2, eine Autovermietung-GmbH, als Kraftfahrzeughalter und den
Beklagten zu 3 als Fahrer. Die Beklagte zu 2 hat widerklagend den Kläger zu 1
und zwei Drittwiderbeklagte in Anspruch genommen. Nach Klagerücknahme hat
das Landgericht die Kosten der Beklagten den Klägern zu 1 und 2 und den
Drittwiderbeklagten zu unterschiedlichen Anteilen auferlegt. Die Beklagten ha-
ben beantragt, die Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dem-
entsprechend festzusetzen und dabei die gesamte auf dessen Honorar entfal-
lende Mehrwertsteuer (331,73 €) zu berücksichtigen. Sie haben geltend ge-
macht, zwar sei die Beklagte zu 2 vorsteuerabzugsberechtigt. Im Innenverhält-
nis habe aber die gesamten Rechtsanwaltskosten die Beklagte zu 1 zu tragen,
die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Rechtspflegerin hat bei der Kosten-
festsetzung im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten
zu 2 nur einen Teil der Mehrwertsteuer berücksichtigt. Dagegen haben die Be-
klagten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat
diese zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben nunmehr die vom Be-
schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Kläger
zu 1 und 2 richtet, eingelegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in
dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
1. Sind im Verkehrsunfallprozess Halter und Fahrer gemeinsam mit dem
Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner verklagt und durch einen gemein-
samen Prozessbevollmächtigten vertreten, stellt sich die Frage, ob bei einem
Obsiegen der Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung die gesamte auf
das Honorar des Prozessbevollmächtigten entfallende Mehrwertsteuer bei der
Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn einer der Streitgenossen vor-
steuerabzugsberechtigt ist. Die Frage wird unterschiedlich beantwortet.
Nach überwiegender Ansicht ist sie zu bejahen, weil im Innenverhältnis
der beklagten Streitgenossen der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflicht-
versicherer die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu über-
nehmen hat (KG, NJW-RR 1998, 860 = VersR 1999, 464 f.; OLG Karlsruhe,
JurBüro 1993, 35 f.; OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Stuttgart,
Rpfleger 2001, 566; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe,
RVG, 16. Aufl., VV 7008 Rn. 29 Fn. 25; v. Eicken/Madert, NJW 1996, 1649,
1652; ebenso für Fallgestaltungen außerhalb des Kraftfahrzeughaftpflichtpro-
zesses: OLG Schleswig, JurBüro 1997, 644 f.; abweichend hinsichtlich der Er-
höhungsgebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO: OLG Düsseldorf, JMBl NW 1994, 59;
MDR 1995, 474 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1992, 220; OLG Hamburg,
MDR 1991, 797).
Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung bejaht dagegen nur
eine der Vorsteuerabzugsberechtigung einzelner Streitgenossen Rechnung tra-
gende Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Dies wird damit begründet, dass
es für die Kostenfestsetzung entscheidend auf die Beteiligung der Streitgenos-
sen am Rechtsstreit ankomme, während es nicht zu Lasten des Erstattungs-
pflichtigen gehen könne, wenn einer der Streitgenossen sich verpflichtet habe
bzw. verpflichtet sei, die Kosten der anderen zu übernehmen (OLG München,
Rpfleger 1995, 519 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 1992
- 2 W 2852/92 - bei JURIS dokumentiert; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl.,
§ 100 Rn. 40; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 100 Rn. 14, 18; unklar OLG
Stuttgart, Rpfleger 1996, 82 f.).
2. Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend.
a) Im Kraftfahrzeughaftpflichtprozess ist das Innenverhältnis zwischen
dem Haftpflichtversicherer einerseits und Halter und Fahrer andererseits durch
das bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt. Nach § 7 II Abs. 5 AKB ist
der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer die Prozess-
führung zu überlassen. Demgemäß wird der Prozessbevollmächtigte im Haft-
pflichtprozess regelmäßig von dem Versicherer bestellt (vgl. Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 ff. m.w.N.). Nach § 10 Abs. 5
AKB gilt der Haftpflichtversicherer zudem als bevollmächtigt, die ihm zur Ab-
wehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
versicherten Personen, zu denen nach Absatz 2 auch Halter und Fahrer gehö-
ren, abzugeben. Dem entsprechend ist der Haftpflichtversicherer, soweit der
Versicherungsschutz reicht, im Verhältnis zu den Genannten auch verpflichtet,
die gesamten Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen
(vgl. § 150 Abs. 1 VVG; § 10 Abs. 6 Satz 2 AKB; Stiefel/Hofmann aaO, § 10
AKB Rn. 134 f.).
b) Diese im Innenverhältnis der Streitgenossen bestehenden Umstände
sind im Rahmen der Kostenfestsetzung von Bedeutung. Nach § 91 Abs. 1 ZPO
hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbeson-
dere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren,
wobei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie-
genden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsie-
genden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten (vgl. BGH, Beschluss
vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507 f.). Ergibt sich aufgrund
der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass
einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtig-
ten zu tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. Dies gilt
- jedenfalls im Verkehrshaftpflichtprozess - auch, soweit aufgrund der gemein-
samen Prozessführung eine Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1 BRAGO, Nr. 1008
des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG) anfällt, die einer der
Streitgenossen im Innenverhältnis endgültig zu tragen hat.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass selbst tatsächliche
Umstände im Innenverhältnis von Streitgenossen bei der Kostenfestsetzung zu
berücksichtigen sind, wenn nur so erreicht werden kann, dass der obsiegende
Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergerichtlichen Kosten befreit
wird (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - NJW-RR 2003,
1217, 1218 = VersR 2004, 489, 490 betreffend die Zahlungsunfähigkeit eines
unterlegenen Streitgenossen). Es besteht kein Grund zu einer abweichenden
Beurteilung, wenn sich die Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten
Prozesskosten endgültig zu tragen, aus dem Gesetz bzw. allgemein zugängli-
chen Vertragswerken ergibt.
Die abweichende Auffassung des Beschwerdegerichts überzeugt nicht,
weil sie das Innenverhältnis der Streitgenossen außer Acht lässt und damit der
Sache nach eine Abrechnung fiktiver Kosten vornimmt. Dies hat zur Folge, dass
dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen - hier dem Haftpflicht-
versicherer - Kosten nicht erstattet werden, die er notwendigerweise für die Pro-
zessführung hat aufwenden müssen und auf deren Ersatz er den vorsteuerab-
zugsberechtigten Streitgenossen nicht in Anspruch nehmen kann.
3. Die Voraussetzungen, unter denen der Haftpflichtversicherer die ge-
samten Kosten des Haftpflichtprozesses zu tragen hat, liegen nach den nicht
angegriffenen Ausführungen der Beklagten im Streitfall vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.09.2003 - 9 O 1127/03 -
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2004 - 11 W 2772/03 -