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BGH Beschluss vom 25.10.2005 – VI ZB 58/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen

Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen

Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in

voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuer-

abzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversiche-

rer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten

des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - VI ZB 58/04 - OLG München

LG Augsburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 werden

der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 13. August 2004 und der Kostenfestsetzungsbe-

schluss des Landgerichts Augsburg vom 25. September 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht

Augsburg zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu 1

und 2 zu tragen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe

I.

1

Die Kläger haben im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten zu 1 bis 3

als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsun-

falls in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer, die

Beklagte zu 2, eine Autovermietung-GmbH, als Kraftfahrzeughalter und den

Beklagten zu 3 als Fahrer. Die Beklagte zu 2 hat widerklagend den Kläger zu 1

und zwei Drittwiderbeklagte in Anspruch genommen. Nach Klagerücknahme hat

das Landgericht die Kosten der Beklagten den Klägern zu 1 und 2 und den

Drittwiderbeklagten zu unterschiedlichen Anteilen auferlegt. Die Beklagten ha-

ben beantragt, die Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dem-

entsprechend festzusetzen und dabei die gesamte auf dessen Honorar entfal-

lende Mehrwertsteuer (331,73 €) zu berücksichtigen. Sie haben geltend ge-

macht, zwar sei die Beklagte zu 2 vorsteuerabzugsberechtigt. Im Innenverhält-

nis habe aber die gesamten Rechtsanwaltskosten die Beklagte zu 1 zu tragen,

die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Rechtspflegerin hat bei der Kosten-

festsetzung im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten

zu 2 nur einen Teil der Mehrwertsteuer berücksichtigt. Dagegen haben die Be-

klagten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat

diese zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben nunmehr die vom Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Kläger

zu 1 und 2 richtet, eingelegt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in

dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.

1. Sind im Verkehrsunfallprozess Halter und Fahrer gemeinsam mit dem

Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner verklagt und durch einen gemein-

samen Prozessbevollmächtigten vertreten, stellt sich die Frage, ob bei einem

Obsiegen der Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung die gesamte auf

das Honorar des Prozessbevollmächtigten entfallende Mehrwertsteuer bei der

Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn einer der Streitgenossen vor-

steuerabzugsberechtigt ist. Die Frage wird unterschiedlich beantwortet.

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Nach überwiegender Ansicht ist sie zu bejahen, weil im Innenverhältnis

der beklagten Streitgenossen der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflicht-

versicherer die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu über-

nehmen hat (KG, NJW-RR 1998, 860 = VersR 1999, 464 f.; OLG Karlsruhe,

JurBüro 1993, 35 f.; OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Stuttgart,

Rpfleger 2001, 566; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe,

RVG, 16. Aufl., VV 7008 Rn. 29 Fn. 25; v. Eicken/Madert, NJW 1996, 1649,

1652; ebenso für Fallgestaltungen außerhalb des Kraftfahrzeughaftpflichtpro-

zesses: OLG Schleswig, JurBüro 1997, 644 f.; abweichend hinsichtlich der Er-

höhungsgebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO: OLG Düsseldorf, JMBl NW 1994, 59;

MDR 1995, 474 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1992, 220; OLG Hamburg,

MDR 1991, 797).

5

Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung bejaht dagegen nur

eine der Vorsteuerabzugsberechtigung einzelner Streitgenossen Rechnung tra-

gende Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Dies wird damit begründet, dass

es für die Kostenfestsetzung entscheidend auf die Beteiligung der Streitgenos-

sen am Rechtsstreit ankomme, während es nicht zu Lasten des Erstattungs-

pflichtigen gehen könne, wenn einer der Streitgenossen sich verpflichtet habe

bzw. verpflichtet sei, die Kosten der anderen zu übernehmen (OLG München,

Rpfleger 1995, 519 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 1992

- 2 W 2852/92 - bei JURIS dokumentiert; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl.,

§ 100 Rn. 40; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 100 Rn. 14, 18; unklar OLG

Stuttgart, Rpfleger 1996, 82 f.).

6

2. Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend.

7

a) Im Kraftfahrzeughaftpflichtprozess ist das Innenverhältnis zwischen

dem Haftpflichtversicherer einerseits und Halter und Fahrer andererseits durch

das bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt. Nach § 7 II Abs. 5 AKB ist

der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer die Prozess-

führung zu überlassen. Demgemäß wird der Prozessbevollmächtigte im Haft-

pflichtprozess regelmäßig von dem Versicherer bestellt (vgl. Stiefel/Hofmann,

Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 ff. m.w.N.). Nach § 10 Abs. 5

AKB gilt der Haftpflichtversicherer zudem als bevollmächtigt, die ihm zur Ab-

wehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der

versicherten Personen, zu denen nach Absatz 2 auch Halter und Fahrer gehö-

ren, abzugeben. Dem entsprechend ist der Haftpflichtversicherer, soweit der

Versicherungsschutz reicht, im Verhältnis zu den Genannten auch verpflichtet,

die gesamten Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen

(vgl. § 150 Abs. 1 VVG; § 10 Abs. 6 Satz 2 AKB; Stiefel/Hofmann aaO, § 10

AKB Rn. 134 f.).

8

b) Diese im Innenverhältnis der Streitgenossen bestehenden Umstände

sind im Rahmen der Kostenfestsetzung von Bedeutung. Nach § 91 Abs. 1 ZPO

hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbeson-

dere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweck-

entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren,

wobei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie-

genden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsie-

genden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten (vgl. BGH, Beschluss

vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507 f.). Ergibt sich aufgrund

der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass

einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtig-

ten zu tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. Dies gilt

- jedenfalls im Verkehrshaftpflichtprozess - auch, soweit aufgrund der gemein-

samen Prozessführung eine Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1 BRAGO, Nr. 1008

des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG) anfällt, die einer der

Streitgenossen im Innenverhältnis endgültig zu tragen hat.

9

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass selbst tatsächliche

Umstände im Innenverhältnis von Streitgenossen bei der Kostenfestsetzung zu

berücksichtigen sind, wenn nur so erreicht werden kann, dass der obsiegende

Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergerichtlichen Kosten befreit

wird (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - NJW-RR 2003,

1217, 1218 = VersR 2004, 489, 490 betreffend die Zahlungsunfähigkeit eines

unterlegenen Streitgenossen). Es besteht kein Grund zu einer abweichenden

Beurteilung, wenn sich die Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten

Prozesskosten endgültig zu tragen, aus dem Gesetz bzw. allgemein zugängli-

chen Vertragswerken ergibt.

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Die abweichende Auffassung des Beschwerdegerichts überzeugt nicht,

weil sie das Innenverhältnis der Streitgenossen außer Acht lässt und damit der

Sache nach eine Abrechnung fiktiver Kosten vornimmt. Dies hat zur Folge, dass

dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen - hier dem Haftpflicht-

versicherer - Kosten nicht erstattet werden, die er notwendigerweise für die Pro-

zessführung hat aufwenden müssen und auf deren Ersatz er den vorsteuerab-

zugsberechtigten Streitgenossen nicht in Anspruch nehmen kann.

11

3. Die Voraussetzungen, unter denen der Haftpflichtversicherer die ge-

samten Kosten des Haftpflichtprozesses zu tragen hat, liegen nach den nicht

angegriffenen Ausführungen der Beklagten im Streitfall vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 25.09.2003 - 9 O 1127/03 -

OLG München, Entscheidung vom 13.08.2004 - 11 W 2772/03 -