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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – I ZB 13/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom

16. Januar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-

sen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.012,87

festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuld-

ner Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben; die Beklagten waren durch

denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und wei-

ter u.a. ausgesprochen, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage. Die

Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen und weiter ausgesprochen,

daß deren außergerichtlichen Kosten die Klägerin trage.

Im Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht die von der Klägerin

der Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.962 DM festgesetzt. Dabei hat

es die außergerichtlichen Kosten in der Höhe zugrunde gelegt, die bei der Be-

klagten zu 2 angefallen wären, wenn sie einen eigenen Prozeßbevollmächtigten

beauftragt hätte.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos

geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre

Auffassung weiter, an außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sei nur der

Betrag anzusetzen, den diese tatsächlich und notwendigerweise aufgebracht

habe. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Bei der gegebenen Sachlage

könne der obsiegende Streitgenosse gegenüber der Klägerin in vollem Umfang

diejenigen Kosten geltend machen, die er seinen Prozeßbevollmächtigten zu

zahlen hätte, wenn diese allein für ihn tätig geworden wären. Das beruhe auf

der Erwägung, daß die von den Streitgenossen durch die Bestellung gemein-

samer Prozeßbevollmächtigter erzielte Kostenersparnis billigerweise ihnen und

nicht dem Prozeßgegner zugute kommen müsse. Für die Klägerin bedeute dies

keine unangemessene Härte, denn sie habe im Ergebnis keine höheren Kosten

zu erstatten, als wenn die Beklagten - was sie nicht hätte verhindern können -

jeweils eigene Prozeßbevollmächtigte beauftragt hätten. Eine Bereicherung der

Beklagten zu 2 werde nicht bewirkt, wohl aber eine Entlastung der Beklagten

zu 1. Das erscheine gerechtfertigt und auch prozeßökonomisch; es erspare, im

Kostenfestsetzungsverfahren noch nach der tatsächlichen Kostentragung zu

forschen und den Gründen dafür nachzugehen.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Als not-

wendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie

nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur

einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlich

angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des ge-

meinsamen Anwalts festgesetzt werden.

1. Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage ist umstritten. Das Be-

schwerdegericht hat seine, von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene

Meinung (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 108) auch auf eine zeitlich weit zu-

rückliegende Entscheidung des beschließenden Senats (BGH, Beschl. v.

12.2.1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 m. abl. Anm. von Schneider; vgl.

auch OLG Bamberg JurBüro 1988, 1182 und 1689; OLG Oldenburg JurBüro

1988, 484) gestützt. An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits auf ei-

ne Anfrage des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erklärt hat, nicht mehr

fest (Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).

2. Ausgehend von der Kostengrundentscheidung, die bei in unterschied-

lichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständiger

Praxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf ein Unterlaufen die-

ser Grundentscheidung dadurch, daß der obsiegende Streitgenosse die vollen

Kosten bei seinem Gegner liquidiert, nicht Platz greifen. Die Bestimmung des

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht von der Notwendigkeit der erstattungsfähigen

Kosten aus, so daß es darauf ankommt, ob der Streitgenosse auf Dauer in sei-

nem Vermögen belastet wird. Dieses Verständnis der Vorschrift vermeidet auch

das unbillige Ergebnis, daß ein Streitgenosse entgegen der Kostengrundent-

scheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen muß. Der Senat

tritt demnach der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und dem

Schrifttum weit überwiegend vertretenen Auffassung bei, daß für den obsiegen-

den Streitgenossen nur die ihm tatsächlich erwachsenen Anwaltskosten erstat-

tungsfähig sind.

Im übrigen ist das Kostenrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß kei-

nesfalls höhere Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tat-

sächlich entstanden sind (BVerfGE 62, 189, 192 f.). Diesem Grundsatz würde

es widersprechen, wenn die Beklagte zu 2 den Ersatz von Kosten erhielte, die

sie ihrem Prozeßbevollmächtigten gar nicht schuldet. Dem steht nicht entgegen,

daß die Beklagte zu 2 einen vollen Ersatzanspruch hätte, wenn sie - was die

Klägerin auch nicht hätte verhindern können - einen eigenen Prozeßbevoll-

mächtigten bestellt hätte. Notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO können nur aufgewendete Kosten, nicht aber Kosten sein, die eine Partei

hätte aufwenden können (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).

IV. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-

che zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher