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BGH Beschluß vom 30.04.2003 – VIII ZB 100/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2003

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 100/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Waren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat

und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so

kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am

Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegner

erstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschluß vom 12. Februar 1954 - I ZR

106/51, JurBüro 1969, 941).

BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

8. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 12. August 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückver-

wiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte zu 2 gemeinsam mit einem anderen Be-

klagten auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagte waren im Prozeß

durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der Klä-

ger obsiegt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen wor-

den. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat das Landge-

richt entschieden, daß der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Juli 2002 hat das Landgericht

antragsgemäß die der Beklagten zu 2 entstandenen und vom Kläger zu erstat-

tenden anwaltlichen Gebühren mit jeweils 10/10 festgesetzt. Die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom

12. August 2002 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, daß die Kosten le-

diglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils der Kosten

des gemeinsamen Anwalts der Beklagten festgesetzt werden.

II.

Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger

stehe keine Teilhabe an dem Kostenvorteil zu, der sich daraus ergebe, daß die

beiden Beklagten sich durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt hätten

vertreten lassen. Da es den Beklagten freigestanden hätte, sich jeweils einzeln

vertreten zu lassen, sei nicht einzusehen, weshalb der Verzicht hierauf sich zu

Gunsten des Klägers auswirken solle. Vor allem aber schulde die Beklagte als

Gesamtschuldnerin ihrem Prozeßbevollmächtigten Vergütung in der angemel-

deten Höhe. Die unter Umständen gegebene Möglichkeit eines internen Re-

gresses gegen ihren Streitgenossen ändere daran nichts. Die Klärung der Fra-

ge, ob ein solcher Regreß im Einzelfall rechtlich möglich und tatsächlich durch-

setzbar sei, überfordere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Kosten-

festsetzungsverfahrens bei weitem.

1. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Über-

prüfung nicht stand. Der Beklagten zu 2 steht nur ein Anspruch auf Erstattung

eines ihrer wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten

des gemeinschaftlichen Anwalts zu.

2. Die Frage, ob der obsiegende Streitgenosse unabhängig von der

Haftung im Innenverhältnis gegen den Gegner die vollen Kosten, die durch die

Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts entstanden sind und für die er dem

Anwalt als Gesamtschuldner haftet, festsetzen lassen kann, oder ob ihm ein

Erstattungsanspruch nur in Höhe seiner wertmäßigen Beteiligung an dem

Rechtsstreit zusteht, ist allerdings seit langem umstritten.

a) Nach einer Ansicht sind einer Partei die Anwaltskosten "erwachsen"

im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit dem Tätigwerden des Anwalts

im Rechtsstreit und nicht erst damit, daß die Partei ihrem Prozeßbevollmäch-

tigten die entsprechende Gebührenschuld tatsächlich gezahlt hat. Das gelte für

jeden einzelnen Streitgenossen. Dem Kostenschuldner seien Einwendungen

aus der materiellrechtlichen Beziehung zwischen dem Kostengläubiger und sei-

nem Prozeßbevollmächtigten wie Erlaß oder anderweitige Erfüllung der Schuld

abgeschnitten. Das weitere "rechtliche Schicksal" dieser Gebührenschuld kön-

ne im Festsetzungsverfahren nicht erörtert werden (so BGH, Beschluß vom

12. Februar 1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 mit abl. Anm. Schneider).

Diese Ansicht wird - teilweise gestützt auf weitere, vom Hanseatischen

Oberlandesgericht Hamburg in dem angefochtenen Beschluß wiedergegebene

Argumente - von verschiedenen Obergerichten vertreten (z.B. OLG Bamberg,

JurBüro 1988, 1182 und 1689, JurBüro 1994, 476; OLG Hamm, MDR 1994,

102; OLG Oldenburg, JurBüro 1988, 484).

b) Die in der Rechtsprechung überwiegende und in der Kommentarlite-

ratur einhellig vertretene Gegenmeinung billigt dem obsiegenden Streitgenos-

sen grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen

Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen An-

walts zu. Sie geht von der Kostengrundentscheidung nach der von der Recht-

sprechung übernommenen Baumbach‘schen Formel aus, die nicht dadurch

unterlaufen werden dürfe, daß der obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten

des gemeinsamen Anwalts vom Gegner liquidiere. Der Begriff der "erwachse-

nen Kosten" müsse im Zusammenhang mit der Einschränkung auf die Notwen-

digkeit der erstattungsfähigen Kosten einer Partei in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

gesehen werden; notwendig in diesem Sinne seien aber nur die Kosten, mit

denen der Streitgenosse auf Dauer in seinem Vermögen belastet werde. Über-

dies führe die Gegenmeinung zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Prozeß-

gegner entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten der

Streitgenossen tragen müsse und der ihm gegenüber unterlegene Streitgenos-

se keinen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen brauche (so insbesondere

OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG

Düsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR

1993, 804 und 1994, 215; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS

Freiburg, Rpfleger 1994, 316; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293; Münch-

Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91

Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3).

3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an; er hält sie so-

wohl in der Begründung als auch im Ergebnis für zutreffend. An dieser Ent-

scheidung ist der Senat nicht durch den Beschluß des I. Zivilsenates des Bun-

desgerichtshofes vom 12. Februar 1954 (I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941) ge-

hindert, weil der I. Senat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffas-

sung nicht mehr festhält (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG).

a) Der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht dem nicht entgegen.

Insbesondere der Begriff der "erwachsenen Kosten" ist mehrdeutig und läßt

sich zwanglos im Sinne einer dauerhaften Vermögensbelastung verstehen. Ei-

ne solche liegt aber erst und nur dann vor, wenn feststeht, daß die Partei diese

Kosten tatsächlich bezahlen muß oder daß sie, wenn sie über ihren Anteil hin-

aus gezahlt hat, von ihrem (oder ihren) Streitgenossen den ihr an sich zuste-

henden Ausgleich nicht erhalten kann. Vor allem aber darf der Begriff nicht iso-

liert, sondern nur im Gesamtzusammenhang einschließlich von Sinn und Zweck

der Vorschrift ausgelegt werden. Danach sind zu ersetzen nur die Kosten, die

einer Partei erwachsen sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Soweit es um die Kosten für einen

gemeinsamen Anwalt geht, folgt daraus, daß eine Leistung, die im Innenver-

hältnis zwischen den Streitgenossen "freiwillig", d.h. ohne rechtliche Verpflich-

tung erfolgt, im Verhältnis zum Prozeßgegner nicht als notwendig anzuerken-

nen ist.

Dem kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, entgegen-

gehalten werden, die Streitgenossen hätten sich von vornherein jeweils einen

eigenen Anwalt nehmen können. Das Kostenrecht, insbesondere in den §§ 91,

92 und 100 ZPO, ist geprägt von dem Grundsatz, daß eine obsiegende Partei

nicht mit Kosten belastet werden soll und daß die unterliegende Partei die ent-

standenen Kosten zu tragen hat. Die Bereicherung einer Partei auf Kosten des

Gegners läßt das Kostenrecht nicht zu; auch sonst kann eine Partei nicht

Kosten ersetzt verlangen, die ihr nicht entstanden sind, deren Erstattung sie

aber, wären sie tatsächlich angefallen, ohne weiteres hätte fordern können.

Ebenso unbegründet ist schließlich der Einwand, materiell-rechtliche Er-

wägungen seien dem Kostenfestsetzungsverfahren fremd. Welche Kosten zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO sind, bestimmt sich häufig nach materiellem Recht. Warum das bei

der Kostenfestsetzung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht gelten

soll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen beschränkt sich diese Prüfung bei der hier

zu beantwortenden Fragestellung darauf, wie die materiellrechtliche Regelung

des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die prozessuale Beteiligung der Streitgenos-

sen zu übertragen ist.

b) Die vom Senat vertretene Meinung vermeidet überdies die unbilligen

Ergebnisse, zu denen die Gegenansicht führen kann, wenn Streitgenossen, wie

hier, als Gesamtschuldner verklagt werden und somit bei gleichartiger Beteili-

gung an dem Rechtsstreit - von der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3

BRAGO abgesehen - auch ihrem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner haften

(§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Könnte der obsiegende Streitgenosse, dessen

notwendige Kosten der Kläger nach der Baumbach’schen Formel selbst bei

einer vollständigen Verurteilung des weiteren Streitgenossen zu tragen hat, die

vollen Anwaltskosten erstattet verlangen und damit zugleich die Verpflichtung

des unterlegenen Streitgenossen gegenüber seinem Rechtsanwalt erfüllen,

ginge dies zu Lasten des Klägers, obwohl der unterlegene Streitgenosse nach

der Kostenentscheidung für seine eigenen außergerichtlichen Kosten aufkom-

men muß. Dieser Nachteil wird durch die Möglichkeit, dem Kläger einen An-

spruch auf Abtretung des Ausgleichsanspruchs des obsiegenden gegen den

unterlegenen Streitgenossen aus dem Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 BGB) zu

gewähren, nicht ausgeglichen. Es wäre unbillig, den Kläger als außenstehen-

den Dritten auf einen Regreßanspruch aus einem ihm fremden Rechtsverhältnis

zu verweisen.

c) Voraussetzung für die Anrechnung des Ausgleichsanspruchs des ob-

siegenden Streitgenossen auf seinen Kostenerstattungsanspruch ist allerdings,

daß der obsiegende Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergericht-

lichen Kosten befreit bleibt. Dies wird im allgemeinen durch den für den Regel-

fall gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamt-

schuldner erreicht (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit dieser Ausgleich an der

Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen scheitert, hat je-

doch auch nach der herrschenden Meinung der obsiegende Streitgenosse nicht

nur in anteilmäßiger, sondern in voller Höhe einen Erstattungsanspruch gegen

den Prozeßgegner. Dazu braucht er lediglich glaubhaft zu machen, daß er im

Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen

Ausgleich zu erlangen vermag, was die Beklagte zu 2 jedoch nicht geltend

macht. Eine unangemessene Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens ist

damit nicht verbunden.

4. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben, und die Sa-

che ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-

sen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen