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BGH Urteil vom 27.10.2005 – 4 StR 234/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanovic,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 29. September 2004 wird

verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren

Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die

Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts

rügt und die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Das Rechtsmit-

tel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu dem in der zugelassenen Anklage dem Ange-

klagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen:

Am 10. Oktober 2003 fuhren drei Täter mit einem zuvor gestohlenen

Pkw zu einer Filiale der Stadtsparkasse O. . Während einer der Täter

im Fahrzeug verblieb, das fluchtbereit in unmittelbarer Nähe der Sparkasse

abgestellt war, stürmten die übrigen zwei Täter zunächst unmaskiert in die

Sparkasse. Nachdem sich dort einer der Täter im Vorraum eine Maske überge-

zogen hatte, ergriff er einen Sparkassenangestellten, hielt ihm eine ungelade-

ne Pistole an den Kopf und zerrte ihn in Richtung Kasse. Der nicht maskierte

Täter lief im Kassenraum umher und bedrohte Kunden und Sparkassenange-

stellte mit einer ebenfalls ungeladenen Pistole. Dabei wurde er von einer Ü-

berwachungskamera gefilmt. Der maskierte Täter verlangte sodann unter Vor-

halt der Pistole von der Kassiererin in gebrochenem Deutsch Geld. Unterein-

ander sprachen die Täter Russisch. Unter den Kunden befand sich auch die

Zeugin Heike B. . Sie hatte sich halb unter einen Tisch gelegt und beobach-

tete von dort aus die Täter, von denen sie immer mindestens einen im Blick

hatte. Dabei konnte sie dem unmaskierten Täter schräg von unten aus ca. vier

Meter Entfernung ins Gesicht sehen. Nach Erhalt des Geldes flüchteten die

Täter.

2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des die Tat bestreiten-

den Angeklagten gehindert gesehen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit

festgestellt werden könne, dass er einer der Täter des Raubüberfalls war. Hier-

zu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

a) Die durch die Überwachungskamera ausgelösten Aufnahmen, auf de-

nen der unmaskierte Täter zu sehen ist, seien – wie auch das verlesene Sach-

verständigengutachten ergeben habe - aufgrund ihrer mangelhaften Qualität

nicht geeignet, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

b) Zwar habe die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung in der Hauptver-

handlung bekundet, dass der Angeklagte der unmaskierte Täter gewesen sei,

der an dem Überfall auf die Sparkasse beteiligt war. Sie habe dies damit be-

gründet, dass sie vor ihrer Vernehmung den Angeklagten vor dem Sitzungssaal

spontan als den unmaskierten Täter wieder erkannt habe. Insoweit könne je-

doch ein Irrtum der Zeugin nicht ausgeschlossen werden. Diese habe nämlich

unmittelbar nach der Tat eine Personenbeschreibung des unmaskierten Täters

abgegeben. Hierbei habe sie u.a. detailliert dessen Haartracht beschrieben

und angegeben, er habe mittelblonde, etwas längere Haare gehabt, die Ohren

seien bedeckt gewesen, die Haare hätten etwa bis zum „Hemdkragen“ ge-

reicht, ohne Scheitel mit leichtem Ponyansatz. Tatsächlich habe der unmas-

kierte Täter, wie auf den in Augenschein genommenen Bildern der Überwa-

chungskamera zu erkennen sei, eine grünliche Strickmütze getragen, die den

größten Teil des Kopfes verdeckt und das Aussehen des Täters entscheidend

geprägt habe. Hierauf habe die Zeugin weder bei ihrer damaligen Aussage

noch anlässlich der Fertigung des nach ihren Angaben zu Fahndungszwecken

erstellten Phantombildes hingewiesen. Zudem sei auch keine Ähnlichkeit des

Phantombildes mit dem Angeklagten zu erkennen. Schließlich habe die Zeugin

bei zwei Lichtbildervorlagen den Angeklagten nicht sicher als einen der Täter

wieder erkannt.

c) Der Umstand, dass der Angeklagte mit Personen in Verbindung ge-

standen und zusammengewohnt habe, die wegen gleichartiger Straftaten an-

geklagt und inhaftiert worden seien, sei schließlich ebenfalls nicht - auch nicht

in Verbindung mit den Angaben der Zeugin B. – geeignet, den Angeklagten

der Beteiligung an dem Raubüberfall zu überführen.

3. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel

nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht

hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-

gericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-

ler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13

und Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswür-

digung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze

oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an

die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt.

4. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nach Maßgabe dieser

Grundsätze nicht zu beanstanden.

a) Sie ist nicht – wie die Beschwerdeführerin meint - deshalb lückenhaft,

weil sich das Landgericht nicht damit auseinandersetzt, dass die Aufnahmen

der Überwachungskamera den unmaskierten Täter aus einer anderen Perspek-

tive, nämlich von oben, zeigen, während die Zeugin B. - unter einem Tisch

auf dem Boden liegend - dem unmaskierten Täter nur schräg von unten ins

Gesicht sehen konnte. Dieser Umstand mag es zwar unter Umständen noch

erklärbar erscheinen lassen, dass die Zeugin aus ihrer Position nicht erkennen

konnte, dass der Täter eine Kopfbedeckung trug. Der unterschiedliche Blick-

winkel erklärt jedoch nicht – worauf das Landgericht entscheidend abgestellt

hat - , dass die Zeugin eine genaue Beschreibung der Haare des Täters bis hin

zum Vorhandensein eines Scheitels abgeben konnte, obgleich dieser, wovon

der Senat sich aufgrund der in die Urteilsurkunde einkopierten Lichtbilder

selbst überzeugen konnte, eine Mütze trug, die den größten Teil seines Kopfes

verdeckte.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem „erneu-

ten Wiedererkennen“ des Angeklagten durch die Zeugin B. auch für sich

gesehen, das heißt unabhängig von dem aufgezeigten Widerspruch, nur eine

eingeschränkte Beweiskraft zugebilligt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO §

261 Identifizierung 10 m.w.N.). Zu Recht hat es in diesem Zusammenhang dar-

auf verwiesen, dass durch die vorausgegangenen Lichtbildvorlagen und der

Befragung im Zusammenhang mit der Anfertigung der Phantomzeichnung das

ursprüngliche Erinnerungsbild der Zeugin überlagert und das Wiedererkennen

beeinflusst worden sein kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 58

Rdn. 13 m.w.N.).

b) Die Urteilsgründe lassen auch nicht befürchten, dass die gebotene

Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1)

nicht vorgenommen worden ist. Vielmehr hat das Landgericht wiederholt auf

das Zusammenwirken der einzelnen Beweisanzeichen abgestellt (vgl. UA 28:

„auch nicht in Verbindung mit“ und UA 29: „weder für sich noch mit dem Be-

weisergebnis im übrigen“) und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass

dem Angeklagten „auch bei zusammenfassender Würdigung und Bewertung

aller ihn belastenden Umstände“ eine Beteiligung an der Tat nicht mit der für

eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden könne. In

diesem Zusammenhang bleibt auch das von der Beschwerdeführerin angeführ-

te Telefongespräch vom 11. Oktober 2003 nicht unberücksichtigt, wobei das

Landgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass

dieses in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Tat steht.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann