BGH Urteil vom 27.10.2005 – 4 StR 234/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Essen vom 29. September 2004 wird
verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren
Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die
Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts
rügt und die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Das Rechtsmit-
tel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu dem in der zugelassenen Anklage dem Ange-
klagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen:
Am 10. Oktober 2003 fuhren drei Täter mit einem zuvor gestohlenen
Pkw zu einer Filiale der Stadtsparkasse O. . Während einer der Täter
im Fahrzeug verblieb, das fluchtbereit in unmittelbarer Nähe der Sparkasse
abgestellt war, stürmten die übrigen zwei Täter zunächst unmaskiert in die
Sparkasse. Nachdem sich dort einer der Täter im Vorraum eine Maske überge-
zogen hatte, ergriff er einen Sparkassenangestellten, hielt ihm eine ungelade-
ne Pistole an den Kopf und zerrte ihn in Richtung Kasse. Der nicht maskierte
Täter lief im Kassenraum umher und bedrohte Kunden und Sparkassenange-
stellte mit einer ebenfalls ungeladenen Pistole. Dabei wurde er von einer Ü-
berwachungskamera gefilmt. Der maskierte Täter verlangte sodann unter Vor-
halt der Pistole von der Kassiererin in gebrochenem Deutsch Geld. Unterein-
ander sprachen die Täter Russisch. Unter den Kunden befand sich auch die
Zeugin Heike B. . Sie hatte sich halb unter einen Tisch gelegt und beobach-
tete von dort aus die Täter, von denen sie immer mindestens einen im Blick
hatte. Dabei konnte sie dem unmaskierten Täter schräg von unten aus ca. vier
Meter Entfernung ins Gesicht sehen. Nach Erhalt des Geldes flüchteten die
Täter.
2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des die Tat bestreiten-
den Angeklagten gehindert gesehen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden könne, dass er einer der Täter des Raubüberfalls war. Hier-
zu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
a) Die durch die Überwachungskamera ausgelösten Aufnahmen, auf de-
nen der unmaskierte Täter zu sehen ist, seien – wie auch das verlesene Sach-
verständigengutachten ergeben habe - aufgrund ihrer mangelhaften Qualität
nicht geeignet, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
b) Zwar habe die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung in der Hauptver-
handlung bekundet, dass der Angeklagte der unmaskierte Täter gewesen sei,
der an dem Überfall auf die Sparkasse beteiligt war. Sie habe dies damit be-
gründet, dass sie vor ihrer Vernehmung den Angeklagten vor dem Sitzungssaal
spontan als den unmaskierten Täter wieder erkannt habe. Insoweit könne je-
doch ein Irrtum der Zeugin nicht ausgeschlossen werden. Diese habe nämlich
unmittelbar nach der Tat eine Personenbeschreibung des unmaskierten Täters
abgegeben. Hierbei habe sie u.a. detailliert dessen Haartracht beschrieben
und angegeben, er habe mittelblonde, etwas längere Haare gehabt, die Ohren
seien bedeckt gewesen, die Haare hätten etwa bis zum „Hemdkragen“ ge-
reicht, ohne Scheitel mit leichtem Ponyansatz. Tatsächlich habe der unmas-
kierte Täter, wie auf den in Augenschein genommenen Bildern der Überwa-
chungskamera zu erkennen sei, eine grünliche Strickmütze getragen, die den
größten Teil des Kopfes verdeckt und das Aussehen des Täters entscheidend
geprägt habe. Hierauf habe die Zeugin weder bei ihrer damaligen Aussage
noch anlässlich der Fertigung des nach ihren Angaben zu Fahndungszwecken
erstellten Phantombildes hingewiesen. Zudem sei auch keine Ähnlichkeit des
Phantombildes mit dem Angeklagten zu erkennen. Schließlich habe die Zeugin
bei zwei Lichtbildervorlagen den Angeklagten nicht sicher als einen der Täter
wieder erkannt.
c) Der Umstand, dass der Angeklagte mit Personen in Verbindung ge-
standen und zusammengewohnt habe, die wegen gleichartiger Straftaten an-
geklagt und inhaftiert worden seien, sei schließlich ebenfalls nicht - auch nicht
in Verbindung mit den Angaben der Zeugin B. – geeignet, den Angeklagten
der Beteiligung an dem Raubüberfall zu überführen.
3. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel
nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht
hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-
gericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-
ler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13
und Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswür-
digung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze
oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an
die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt.
4. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nach Maßgabe dieser
Grundsätze nicht zu beanstanden.
a) Sie ist nicht – wie die Beschwerdeführerin meint - deshalb lückenhaft,
weil sich das Landgericht nicht damit auseinandersetzt, dass die Aufnahmen
der Überwachungskamera den unmaskierten Täter aus einer anderen Perspek-
tive, nämlich von oben, zeigen, während die Zeugin B. - unter einem Tisch
auf dem Boden liegend - dem unmaskierten Täter nur schräg von unten ins
Gesicht sehen konnte. Dieser Umstand mag es zwar unter Umständen noch
erklärbar erscheinen lassen, dass die Zeugin aus ihrer Position nicht erkennen
konnte, dass der Täter eine Kopfbedeckung trug. Der unterschiedliche Blick-
winkel erklärt jedoch nicht – worauf das Landgericht entscheidend abgestellt
hat - , dass die Zeugin eine genaue Beschreibung der Haare des Täters bis hin
zum Vorhandensein eines Scheitels abgeben konnte, obgleich dieser, wovon
der Senat sich aufgrund der in die Urteilsurkunde einkopierten Lichtbilder
selbst überzeugen konnte, eine Mütze trug, die den größten Teil seines Kopfes
verdeckte.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem „erneu-
ten Wiedererkennen“ des Angeklagten durch die Zeugin B. auch für sich
gesehen, das heißt unabhängig von dem aufgezeigten Widerspruch, nur eine
eingeschränkte Beweiskraft zugebilligt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO §
261 Identifizierung 10 m.w.N.). Zu Recht hat es in diesem Zusammenhang dar-
auf verwiesen, dass durch die vorausgegangenen Lichtbildvorlagen und der
Befragung im Zusammenhang mit der Anfertigung der Phantomzeichnung das
ursprüngliche Erinnerungsbild der Zeugin überlagert und das Wiedererkennen
beeinflusst worden sein kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 58
Rdn. 13 m.w.N.).
b) Die Urteilsgründe lassen auch nicht befürchten, dass die gebotene
Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1)
nicht vorgenommen worden ist. Vielmehr hat das Landgericht wiederholt auf
das Zusammenwirken der einzelnen Beweisanzeichen abgestellt (vgl. UA 28:
„auch nicht in Verbindung mit“ und UA 29: „weder für sich noch mit dem Be-
weisergebnis im übrigen“) und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass
dem Angeklagten „auch bei zusammenfassender Würdigung und Bewertung
aller ihn belastenden Umstände“ eine Beteiligung an der Tat nicht mit der für
eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden könne. In
diesem Zusammenhang bleibt auch das von der Beschwerdeführerin angeführ-
te Telefongespräch vom 11. Oktober 2003 nicht unberücksichtigt, wobei das
Landgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass
dieses in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Tat steht.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann