BGH Urteil vom 17.11.2005 – 4 StR 341/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
17. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Halle vom 8. Februar 2005 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räube-
rischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision; sie beanstandet mit der
Sachrüge die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Rechtsmittel, das vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) In der Zeit vom 23. Februar 1993 bis zum 13. Februar 2003 wurden in
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin insgesamt 57 Raubüberfälle auf Postfilia-
len, Geschäfte, Tankstellen und Spielbanken verübt, die folgende Gemeinsam-
keiten aufwiesen: die Taten wurden immer von zwei bis vier – ausländischen –
Tätern begangen, die bereits ermittelten Tatverdächtigen sind Algerier oder aus
Algerien stammende Personen, die Taten wurden unmittelbar vor bzw. bei Ge-
schäftsschluss - in unterschiedlicher Beteiligung - ausgeführt, die Tatopfer wur-
den meist beim oder kurz vor Verlassen des Geschäfts abgepasst und unter
Vorhalt einer Waffe in die Geschäftsräume zurückgedrängt, die Täter waren
- mit meist selbst hergestellten Mitteln - maskiert, sie trugen Handschuhe, zum
Teil Gummihandschuhe, verwendeten fast immer eine Pistole und meist brau-
nes, 5 cm breites Paketklebeband, mit dem sie die Tatopfer fesselten und/oder
knebelten. Die Täter verlangten die Öffnung der Geldschränke, um Geld zu er-
langen, oder sie entwendeten leicht veräußerbare wertvolle Waren. Ihre Flucht
sicherten sie, indem sie die Geschädigten einsperrten und/oder die Telefonka-
bel herausrissen. Ein Teil der bisher ermittelten elf Tatverdächtigen kennt sich
und stammt aus dem Ort Setif in Algerien, den der Angeklagte mehrfach als
seinen Geburtsort angegeben hat.
Bei sechs der Raubüberfälle wurde der Angeklagte als Tatverdächtiger
ermittelt. Wegen eines mit zwei unbekannten Mittätern begangenen Überfalls
auf eine Postfiliale am 25. September 1996 - die elfte der 57 Taten - wurde er
am 21. Januar 1998 unter seinem Aliasnamen Ahmed O. vom Landgericht
Dresden verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
b) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. November
2000 entschlossen sich drei algerisch-stämmige Täter der oben genannten Tä-
tergruppe dazu, gemeinsam die Filiale in H. zu
überfallen. Sie fuhren am Tattag (7. November 2000) mit einem geliehenen Pkw
zu der Postfiliale. Zwei der Täter versteckten sich kurz vor Geschäftsschluss im
Innenraum der Filiale, der dritte hielt sich zur Absicherung des Tatorts vor dem
Eingang auf. Als die Schalterbedienstete L. die Tür abschließen wollte,
kam einer der Täter, der eine dunkle wollene Strickmaske und Gummihand-
schuhe trug, hinter seinem Versteck, einem Pfeiler, hervor, hielt Frau L.
fest und bedrohte sie mit einer Pistole. Er sagte in gebrochenem Deutsch:
"Komm, komm, schnell!", zog sie in den Tresorraum und zwang sie, den Tresor
zu öffnen, aus dem er das gesamte Bargeld (57.253,82 DM) entnahm. Auch der
zweite Täter trug eine Wollmaske und Handschuhe aus gummiartigem Material.
Frau L. und die zweite in der Filiale tätige Postbedienstete wurden so-
dann von dem zweiten Täter mit braunem Paketklebeband gefesselt; ihr Mund
wurde zugeklebt. Bei der Fesselung rissen zwei 5 x 5 bzw. 4 x 4 cm große Stü-
cke der vom Täter getragenen Gummihandschuhe ab. Sie wiesen Zellmaterial
des Angeklagten auf. Anschließend wurde der Telefonstecker aus der Wand
gerissen und die Täter flüchteten.
Es handelte sich bei der Tat vom 7. November 2000 chronologisch um
die 33. der 57 Taten der algerischen Tätergruppe.
2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des - zu dem Tatvor-
wurf schweigenden - Angeklagten gehindert gesehen, weil nicht mit der erfor-
derlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass er einer der Täter des Ü-
berfalls war. Es hat den Freispruch im Wesentlichen wie folgt begründet:
a) Der Umstand, dass die beiden gesicherten Handschuhstücke Zellma-
terial des Angeklagten aufwiesen, belaste diesen zwar, es sei aber nach dem
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom LKA
Sachsen-Anhalt nicht auszuschließen, dass das Spurenmaterial des Angeklag-
ten bereits vor dem Überfall - und ohne Bezug zu diesem - auf die Handschuhe
gelangt und der Täter, der die Handschuhe getragen habe, eine andere Person
als der Angeklagte gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen in ande-
ren, der algerischen Tätergruppe zugeordneten Fällen sei es nicht unüblich ge-
wesen, dass "Maskierungsmittel", auch Gummihandschuhe, mehrfach - von
verschiedenen Tätern - gebraucht worden seien.
b) Weitere Beweismittel, die die Zweifel an der Täterschaft des Ange-
klagten ausräumen könnten, seien nicht vorhanden:
aa) Das zur Fesselung verwendete Paketklebeband sei inzwischen ver-
nichtet worden, so dass keine Möglichkeit bestehe, daran weitere DNA-Spuren
zu finden.
bb) Dass der Angeklagte wegen einer der Tätergruppe zugeordneten
Straftat verurteilt worden sei, verstärke zwar den Tatverdacht; die bereits erfolg-
te Verurteilung sei aber als Indiz zu schwach, um die Zweifel an der Täterschaft
des Angeklagten zu zerstreuen.
cc) Die die Tat prägenden Modalitäten seien auch bei Taten der Täter-
gruppe zu finden, an denen der Angeklagte nachweislich - etwa, weil er in Haft
gewesen sei - nicht beteiligt gewesen sei. Die Modalitäten seien somit nicht "ty-
pisch" für den Angeklagten gewesen.
dd) Die Beschreibungen der Täter durch die Postbediensteten seien zu
ungenau, um Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu ziehen.
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
a) Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es vorhandene Zwei-
fel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht
hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-
gericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-
ler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeu-
gungsbildung 33; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 4 StR 234/05). Das ist
nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-
ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt;
ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit
überspannte Anforderungen stellt.
b) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung der Strafkammer
nicht zu beanstanden:
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landge-
richt nicht nur "denktheoretisch" in Erwägung gezogen, dass trotz der Zellspu-
ren des Angeklagten an den beiden Handschuhstücken seine Täterschaft zwei-
felhaft ist, sondern es hat im Einzelnen ausführlich dargelegt, warum trotz der
ihn belastenden Spuren Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte als Mit-
glied der - in unterschiedlicher Beteiligung - für Straftaten verantwortlichen "al-
gerischen Tätergruppe" die ihm konkret zur Last gelegte Tat begangen hat.
bb) Auch die von der Staatsanwaltschaft vermisste Gesamtwürdigung
der belastenden Indizien hat das Landgericht in zureichendem Umfang vorge-
nommen. So hat es – neben dem Vorhandensein der DNA-Spuren – durchaus
gesehen, dass der Angeklagte der algerischen Tätergruppe zuzuordnen ist, die
Straftaten dieser Gruppe Gemeinsamkeiten aufweisen, der Angeklagte wegen
einer der Taten der Gruppe bereits verurteilt worden und noch ein weiteres Ver-
fahren gegen ihn anhängig ist. Wenn es gleichwohl mit nachvollziehbaren
Gründen seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden
vermochte, so ist das aus Rechtsgründen vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible