BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 76/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 236 Abs. 2 C
Zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist durch eidesstattliche Versicherung des Prozessbevoll-
mächtigten, der die Aufgabe der Notierung, Überwachung und Erledigung
von Fristen nicht an Büroangestellte übertragen hat, sondern selbst vor-
nimmt.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 76/05 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai
2005 - 12 U 1375/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 14.500 € fe st-
gesetzt.
Gründe
I.
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am
13. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 15. November 2004,
einem Montag, fristgerecht Berufung eingelegt. Am 17. Dezember 2004 wies
sie der Vorsitzende des Berufungssenats darauf hin, dass eine Berufungsbe-
gründung noch nicht zu den Akten gelangt sei. Am 23. Dezember 2004 ging die
auf den 9. Dezember 2004 datierte Berufungsbegründung ein. Mit Schriftsatz
vom 27. Dezember 2004, eingegangen am 28. Dezember 2004, beantragte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorsorglich Verlängerung der Berufungs-
begründungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die
versäumte Prozesshandlung durch einen auf den 9. November 2004 datierten
Schriftsatz nach. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führte er
aus, er habe den Berufungsbegründungsschriftsatz am 9. Dezember 2004 in
den Abendstunden in H. in einen bestimmten, für Autofahrer vorgesehe-
nen Briefkasten eingeworfen. Der verspätete Eingang könne nur auf Beförde-
rungsschwierigkeiten der Post in H. zurückgeführt werden, worüber auch
in der örtlichen Presse berichtet worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-
worfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-
hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-
degerichts erfordert.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beru-
fungsbegründung nicht innerhalb der am 13. Dezember 2004 abgelaufenen
Frist eingegangen ist. Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung wird
im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts nachge-
wiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO), wobei der im Wege des Freibeweises zu führende
Gegenbeweis zulässig ist (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat zwar geltend
gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung so recht-
zeitig zur Beförderung gegeben, dass sie bei normalem Verlauf der Dinge frist-
gerecht bei Gericht hätte eingehen müssen. Angesichts des Umstands, dass
der Eingangsstempel auf eine mindestens zehntägige Verspätung der Beförde-
rung hinwies und keine Anhaltspunkte dafür sprechen, der Schriftsatz habe
sich schon tagelang ohne Eingangsstempel im Bereich des Gerichts befunden,
bestand zu der von der Beschwerde vermissten Vernehmung des Prozessbe-
vollmächtigten als Zeugen kein hinreichender Anlass. Anders als in den Fällen,
die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1992 (IX ZB 10/92
- NJW-RR 1992, 1338, 1339), vom 27. November 1996 (XII ZB 177/96 - NJW
1997, 1312), vom 27. Februar 2002 (I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070), vom
21. Juni 2004 (II ZB 18/03 - NJW-RR 2005, 75, 76) und dem Urteil vom 14. Ok-
tober 2004 (VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75) zugrunde lagen und in denen
jeweils der im Widerspruch zum Eingangsstempel stehende fristgerechte Ein-
wurf in den Gerichtsbriefkasten behauptet war, wäre hier eine Vernehmung des
Prozessbevollmächtigten nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit des Ein-
gangsstempels zu widerlegen.
2.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
der Klägerin die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat.
Das Berufungsgericht stellt nicht den Grundsatz in Frage, dass einer
Partei Wiedereinsetzung zu erteilen ist, wenn eine Fristversäumung nicht auf
ihrem Verschulden oder demjenigen ihres Prozessbevollmächtigten beruht,
sondern auf Unregelmäßigkeiten bei der Postbeförderung, die außerhalb ihrer
Einflussnahme stehen. Das Letztere ist für das Berufungsgericht jedoch offen
geblieben. Zwar steht dem die Darstellung des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin entgegen, deren Richtigkeit er an Eides Statt versichert hat. Das Beru-
fungsgericht hält sich aber im Rahmen fehlerfreier Würdigung, wenn es ein
Verschulden des Anwalts für nicht ausgeräumt hält.
Die Zeitungsberichte über Zustellprobleme in H. betreffen den
krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfall von Zustellbeamten vor Ort, die nicht
darauf hinweisen, dass auch eingelieferte Postsendungen unbearbeitet liegen
geblieben sind. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass bereits ein
weihnachtsbedingter Beförderungsstau bei dem behaupteten Einwurf der Sen-
dung am 9. Dezember 2004 - anders als ein Zeitungsbericht vom 22. Dezem-
ber 2004 ausweist - vorgelegen habe, liege nicht nahe. Auch die vorgelegte
Bestätigung der Post lässt Unregelmäßigkeiten in dieser Richtung nicht erken-
nen.
Was die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeht, hat
das Berufungsgericht eine Gesamtbewertung vorgenommen, die Besonderhei-
ten seiner Praxisführung, Widersprüche im Vortrag und die ungewöhnliche
Dauer der Verspätung berücksichtigt. Hervorzuheben ist vor allem der Um-
stand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Notierung von Fristen
und deren Überwachung und Erledigung selbst vornimmt und nicht an Büroan-
gestellte übertragen hat. Dabei wird weder ein Postausgangsbuch noch ein
Fristenkalender im eigentlichen Sinn geführt. In dem vom Prozessbevollmäch-
tigten der Klägerin geführten Kalender werden Fristen nur "zumeist" eingetra-
gen. Unter dem 9. Dezember 2004 findet sich zwar ein Hinweis auf die Beru-
fungsbegründung in dieser Sache, hervorgehoben ist diese Eintragung jedoch
nicht. Vor allem nutzt der Prozessbevollmächtigte in seinem Kalender vorgese-
hene gesonderte Eintragungsräume für Fristen und Wiedervorlagen nicht. Vor
diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein
mögliches Versehen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch dessen
eidesstattliche Versicherung nicht als ausgeräumt und sein Erinnern als nicht
hinreichend verlässlich angesehen hat. Die Berufsausübungsfreiheit des Ein-
zelanwalts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verlangt nicht, wie die Beschwerde meint,
dass das Gericht - ohne Rücksicht auf weitere Umstände - seiner eidesstattlich
versicherten Darstellung der Abläufe folgen müsste, wenn andere büroorgani-
satorische Maßnahmen oder sonstige objektiven Umstände sie nicht zu bele-
gen vermögen. Der Senat hätte zwar Bedenken, eine Glaubhaftmachung durch
eidesstattliche Versicherung in der Regel für nicht ausreichend zu halten, wenn
hinsichtlich der Fristen keine objektiven Kontrolleinrichtungen vorhanden und
auch Dritte nicht in die Aufgabe der Fristenwahrung eingebunden sind, wie das
Berufungsgericht am Ende seiner Entscheidung ausführt. Die Begründung der
angefochtenen Entscheidung im Ganzen zeigt jedoch, dass sie nicht auf einem
solchen Rechtssatz beruht, sondern auf der umfassenden tatrichterlichen Wür-
digung, die als solche nicht zu beanstanden ist.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 11.10.2004 - 6 O 23/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 12 U 1375/04 -