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BGH Beschluss vom 21.06.2004 – II ZB 18/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 18/03

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2004

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. Mai

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gründe:

I. Die Kläger sind die Erben des während des Berufungsverfahrens ver-

storbenen früheren Klägers D. H.. Sie begehren die Feststellung, daß der

Beschluß des beklagten Sportvereins vom 21. Januar 2002 über den Aus-

schluß des Erblassers unwirksam war und dessen Mitgliedschaft beim Beklag-

ten bis zu seinem Tode fortbestand.

Das Amtsgericht hat die gegen seinen Ausschluß und das ihm erteilte

Hausverbot gerichtete Klage des Erblassers mit Urteil vom 22. November 2002

abgewiesen. Gegen diese ihm am 27. November 2002 zugestellte Entschei-

dung legte der frühere Kläger fristgerecht Berufung ein. Am Abend des

27. Januar 2003 warf sein Prozeßbevollmächtigter die an das zuständige

Landgericht adressierte Berufungsbegründung in den gemeinsamen Nacht-

briefkasten des Amts- und Landgerichts Landau ein. Der Schriftsatz befand

sich mit für die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle bestimmter Post in einem

Sammelumschlag, der an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle adressiert

war. Der Umschlag wurde am 28. Januar 2003 aus dem Nachtbriefkasten ent-

nommen und ungeöffnet an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle übermittelt.

Nachdem dort die für das Landgericht bestimmte Berufungsbegründung ent-

deckt worden war, wurde diese noch am gleichen Tag weitergeleitet.

Nachdem den Klägern der Eingang vom 28. Januar 2003 mitgeteilt wor-

den war, haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur

Begründung ausgeführt, die Berufungsbegründung sei

fristgerecht am

27. Januar 2003 in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Annahmestelle ge-

langt, jedenfalls treffe sie aber an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschul-

den.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und

die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzuläs-

sig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II. 1. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2

ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, weil die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugang zu dem

von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus

Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt

den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385;

77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; aaO 1005; aaO

1007). Mit dem - fristgerechten - Einwurf der in dem Sammelbriefumschlag be-

findlichen Berufungsbegründung in den gemeinsamen Nachtbriefkasten des

Amts- und Landgerichts wurde zumindest Mitgewahrsam des Berufungsge-

richts an dem Briefumschlag nebst Inhalt begründet. Ein zur Entgegennahme

von Schriftstücken für alle beteiligten Gerichte bestellter Beamter hätte somit

beim Öffnen des Umschlags den Schriftsatz sogleich für das Berufungsgericht

entgegengenommen, auch wenn der Sammelumschlag vor seiner Öffnung

nicht erkennen ließ, daß er die an das Berufungsgericht adressierte Beru-

fungsbegründungsschrift enthielt. Mit der Entgegennahme der Berufungsbe-

gründung durch den Beamten der gemeinsamen Annahmestelle wäre aus dem

Mitgewahrsam Alleingewahrsam des Berufungsgerichts geworden, mit der Fol-

ge, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt gewesen wäre (BGH, Beschl.

v. 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361; BAG AnwBl. 2001, 72; s.

auch Jauernig, ZZP 74, 199).

An der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründungsschrift

durch die Einlegung in den Nachtbriefkasten ändert sich nicht etwa deshalb

etwas, weil hier innerhalb der Gerichtsverwaltung die Anweisung bestand, Ein-

gänge der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle ungeöffnet dem Nachtbriefkasten

zu entnehmen und der zuständigen Sachbearbeiterin zu übergeben.

Der Gesetzgeber hat in der Zivilprozeßordnung und in den dort in Bezug

genommenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verbindlich festge-

legt, wie und innerhalb welcher Zeit in einem Zivilprozeß Rechtsmittel eingelegt

werden können. Daran sind die Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die

Frage der Fristwahrung hängt allein von den im Gesetz genannten objektiven

Voraussetzungen ab. Sie kann nicht von der jeweiligen, auf internen Anord-

nungen der Gerichtsverwaltung beruhenden Organisation der Behandlung der

in den gemeinsamen Nachtbriefkasten gelangten Sendungen abhängig ge-

macht werden. Die Entscheidung, ob eine Rechtsmittelfrist gewahrt ist oder

nicht, ergäbe sich dann nämlich nicht mehr aus dem Gesetz allein, sondern

hinge zusätzlich von - der Partei regelmäßig unbekannten und bei einzelnen

Gerichten teilweise unterschiedlichen - internen Anordnungen über die Be-

handlung der eingegangenen Postsendungen ab. Die an dem gemeinsamen

Nachtbriefkasten beteiligten Gerichte könnten, würde man den internen Anwei-

sungen Beachtung schenken, den bereits mit dem Einwurf in den gemeinsa-

men Nachtbriefkasten begründeten (Mit-) Gewahrsam des zuständigen Ge-

richts dadurch vereiteln oder rückwirkend wieder beseitigen, daß sie die ge-

meinsame Annahmestelle "hinter" dem Nachtbriefkasten dergestalt organisie-

ren, daß verschlossene Umschläge nicht zu öffnen sind (BAG aaO).

Eine Berechtigung oder gar eine Verpflichtung zu der hier gegebenen

gerichtsinternen Anordnung über die Behandlung der an die Gerichtsvollzie-

herverteilungsstelle adressierten Postsendungen folgt entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts auch nicht daraus, daß in § 35 Nr. 1 GVO geregelt ist,

daß die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle den Zeitpunkt der Übergabe eines

Auftrags auf dem Schriftstück zu vermerken hat. Damit wird lediglich eine

Pflicht der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle begründet. Wird Post für die Ge-

richtsvollzieherverteilungsstelle in den Nachtbriefkasten eingeworfen, der, da

die Verteilungsstelle bei dem Amtsgericht eingerichtet ist, auch für den Einwurf

dieser Post bestimmt ist, läßt sich der Regelung in § 35 Nr. 1 GVO nicht ent-

nehmen, daß allein die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle und nicht - auch -

der Beamte, der zur Entgegennahme der Schriftstücke für alle an dem Nacht-

briefkasten beteiligten Gerichte zuständig ist, seinerseits diese Post entgegen-

nehmen und ihren Eingang bestätigen darf. Insofern unterscheidet sich der Fall

von den den Entscheidungen BGH NJW 1994 aaO und BGH, Urt. v. 5. April

1990 - VII ZR 215/89, NJW 1990, 2822 zugrundeliegenden Fällen, da dort je-

weils die Befugnis des Beamten, den Briefumschlag zu öffnen, aufgrund der

nicht das Gericht betreffenden Adressierung des Umschlags ersichtlich nicht

gegeben war.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe