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BGH Beschluss vom 21.06.2004 – II ZB 18/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. Mai
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Gründe:
I. Die Kläger sind die Erben des während des Berufungsverfahrens ver-
storbenen früheren Klägers D. H.. Sie begehren die Feststellung, daß der
Beschluß des beklagten Sportvereins vom 21. Januar 2002 über den Aus-
schluß des Erblassers unwirksam war und dessen Mitgliedschaft beim Beklag-
ten bis zu seinem Tode fortbestand.
Das Amtsgericht hat die gegen seinen Ausschluß und das ihm erteilte
Hausverbot gerichtete Klage des Erblassers mit Urteil vom 22. November 2002
abgewiesen. Gegen diese ihm am 27. November 2002 zugestellte Entschei-
dung legte der frühere Kläger fristgerecht Berufung ein. Am Abend des
27. Januar 2003 warf sein Prozeßbevollmächtigter die an das zuständige
Landgericht adressierte Berufungsbegründung in den gemeinsamen Nacht-
briefkasten des Amts- und Landgerichts Landau ein. Der Schriftsatz befand
sich mit für die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle bestimmter Post in einem
Sammelumschlag, der an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle adressiert
war. Der Umschlag wurde am 28. Januar 2003 aus dem Nachtbriefkasten ent-
nommen und ungeöffnet an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle übermittelt.
Nachdem dort die für das Landgericht bestimmte Berufungsbegründung ent-
deckt worden war, wurde diese noch am gleichen Tag weitergeleitet.
Nachdem den Klägern der Eingang vom 28. Januar 2003 mitgeteilt wor-
den war, haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur
Begründung ausgeführt, die Berufungsbegründung sei
fristgerecht am
27. Januar 2003 in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Annahmestelle ge-
langt, jedenfalls treffe sie aber an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschul-
den.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzuläs-
sig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
II. 1. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, weil die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugang zu dem
von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt
den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385;
77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; aaO 1005; aaO
1007). Mit dem - fristgerechten - Einwurf der in dem Sammelbriefumschlag be-
findlichen Berufungsbegründung in den gemeinsamen Nachtbriefkasten des
Amts- und Landgerichts wurde zumindest Mitgewahrsam des Berufungsge-
richts an dem Briefumschlag nebst Inhalt begründet. Ein zur Entgegennahme
von Schriftstücken für alle beteiligten Gerichte bestellter Beamter hätte somit
beim Öffnen des Umschlags den Schriftsatz sogleich für das Berufungsgericht
entgegengenommen, auch wenn der Sammelumschlag vor seiner Öffnung
nicht erkennen ließ, daß er die an das Berufungsgericht adressierte Beru-
fungsbegründungsschrift enthielt. Mit der Entgegennahme der Berufungsbe-
gründung durch den Beamten der gemeinsamen Annahmestelle wäre aus dem
Mitgewahrsam Alleingewahrsam des Berufungsgerichts geworden, mit der Fol-
ge, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt gewesen wäre (BGH, Beschl.
v. 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361; BAG AnwBl. 2001, 72; s.
auch Jauernig, ZZP 74, 199).
An der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründungsschrift
durch die Einlegung in den Nachtbriefkasten ändert sich nicht etwa deshalb
etwas, weil hier innerhalb der Gerichtsverwaltung die Anweisung bestand, Ein-
gänge der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle ungeöffnet dem Nachtbriefkasten
zu entnehmen und der zuständigen Sachbearbeiterin zu übergeben.
Der Gesetzgeber hat in der Zivilprozeßordnung und in den dort in Bezug
genommenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verbindlich festge-
legt, wie und innerhalb welcher Zeit in einem Zivilprozeß Rechtsmittel eingelegt
werden können. Daran sind die Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die
Frage der Fristwahrung hängt allein von den im Gesetz genannten objektiven
Voraussetzungen ab. Sie kann nicht von der jeweiligen, auf internen Anord-
nungen der Gerichtsverwaltung beruhenden Organisation der Behandlung der
in den gemeinsamen Nachtbriefkasten gelangten Sendungen abhängig ge-
macht werden. Die Entscheidung, ob eine Rechtsmittelfrist gewahrt ist oder
nicht, ergäbe sich dann nämlich nicht mehr aus dem Gesetz allein, sondern
hinge zusätzlich von - der Partei regelmäßig unbekannten und bei einzelnen
Gerichten teilweise unterschiedlichen - internen Anordnungen über die Be-
handlung der eingegangenen Postsendungen ab. Die an dem gemeinsamen
Nachtbriefkasten beteiligten Gerichte könnten, würde man den internen Anwei-
sungen Beachtung schenken, den bereits mit dem Einwurf in den gemeinsa-
men Nachtbriefkasten begründeten (Mit-) Gewahrsam des zuständigen Ge-
richts dadurch vereiteln oder rückwirkend wieder beseitigen, daß sie die ge-
meinsame Annahmestelle "hinter" dem Nachtbriefkasten dergestalt organisie-
ren, daß verschlossene Umschläge nicht zu öffnen sind (BAG aaO).
Eine Berechtigung oder gar eine Verpflichtung zu der hier gegebenen
gerichtsinternen Anordnung über die Behandlung der an die Gerichtsvollzie-
herverteilungsstelle adressierten Postsendungen folgt entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts auch nicht daraus, daß in § 35 Nr. 1 GVO geregelt ist,
daß die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle den Zeitpunkt der Übergabe eines
Auftrags auf dem Schriftstück zu vermerken hat. Damit wird lediglich eine
Pflicht der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle begründet. Wird Post für die Ge-
richtsvollzieherverteilungsstelle in den Nachtbriefkasten eingeworfen, der, da
die Verteilungsstelle bei dem Amtsgericht eingerichtet ist, auch für den Einwurf
dieser Post bestimmt ist, läßt sich der Regelung in § 35 Nr. 1 GVO nicht ent-
nehmen, daß allein die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle und nicht - auch -
der Beamte, der zur Entgegennahme der Schriftstücke für alle an dem Nacht-
briefkasten beteiligten Gerichte zuständig ist, seinerseits diese Post entgegen-
nehmen und ihren Eingang bestätigen darf. Insofern unterscheidet sich der Fall
von den den Entscheidungen BGH NJW 1994 aaO und BGH, Urt. v. 5. April
1990 - VII ZR 215/89, NJW 1990, 2822 zugrundeliegenden Fällen, da dort je-
weils die Befugnis des Beamten, den Briefumschlag zu öffnen, aufgrund der
nicht das Gericht betreffenden Adressierung des Umschlags ersichtlich nicht
gegeben war.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe