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BGH Urteil vom 14.10.2004 – VII ZR 33/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Oktober 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender

Schriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nacht-

briefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2000 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt eine Vergütung für Architekten- und Ingenieurlei-

stungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am

6. Mai 1999 zugestellt worden. Sein Berufungsschriftsatz trägt das Datum des

7. Juni 1999; er hat den Eingangsstempel der Briefannahmestelle des Oberlan-

desgerichts vom 8. Juni 1999 erhalten.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt

Dr. K., habe den Berufungsschriftsatz am 7. Juni 1999 (Montag) um 21.40 Uhr

in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Das Berufungs-

gericht hat dienstliche Äußerungen der für die Leerung zuständigen Beamten S.

und L. herbeigeführt. Die Berufung des Klägers hat es als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Verfahrensrecht richtet sich nach den Regelungen der Zivilprozeß-

ordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung nicht rechtzeitig

eingelegt worden. Der Eingangsstempel vom 8. Juni 1999 beweise den Ein-

gang der Berufungsschrift an diesem Tage. Der Vortrag des Klägers beschrän-

ke sich darauf, die Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels zu bestreiten

und für die Einlegung der Berufung schon am 7. Juni 1999 Beweis durch Ver-

nehmung seines Prozeßbevollmächtigten anzutreten. Es fehle hingegen ein

Vortrag dazu, warum oder wie es zu der behaupteten Fehlstempelung der Beru-

fungsschrift habe kommen können. Daher sei der Beweisantritt nicht in der er-

forderlichen Weise substantiiert, so daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers

nicht als Zeuge zu vernehmen sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausge-

gangen werden, daß die Berufung verspätet eingelegt worden ist.

1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Eingangsstempel

des Gerichts nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür erbringt, daß die

Berufung des Klägers am 8. Juni 1999 eingegangen ist. Nach § 418 Abs. 2

ZPO ist indessen der Gegenbeweis zulässig. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs

der Berufung muß zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden

(BGH, Beschluß vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87, BGHR ZPO § 418 Abs. 2

- Eingangsstempel 1).

2. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, daß ein

Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der

Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht

aus. Andererseits dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die An-

forderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da der Außenste-

hende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen

Nachtbriefkastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen

Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts,

die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom

30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872, 1873). Dem entspricht es, daß

das Berufungsgericht dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Nacht-

briefkastens zuständigen Beamten S. und L. eingeholt hat.

3. Das Berufungsgericht hätte indessen den unter Beweis gestellten Vor-

trag des Klägers gegen die Richtigkeit des Datumsstempels nicht als unsub-

stantiiert erachten dürfen. Es hat an die Darlegungslast des Klägers überzoge-

ne Anforderungen gestellt. Dieser ist nur dann nicht genügt, wenn es das Ge-

richt auch bei Zugrundelegung des Vorbringens nicht als schlüssig erachten

kann, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der an die Behauptung geknüpf-

ten Rechtsfolge erfüllt sind. Die Wahrscheinlichkeit der Darstellung ist eine Fra-

ge der Beweiswürdigung, nicht der hinreichenden Substantiierung.

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überle-

gungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schluß-

folgerung, der Kläger habe den rechtzeitigen Eingang seiner Berufung am

7. Juni 1999 nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger hat vorgetra-

gen, sein Prozeßbevollmächtigter Dr. K. habe den Berufungsschriftsatz persön-

lich am 7. Juni 1999 um 21.40 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberlandesge-

richts eingeworfen. Die fristgerechte Einreichung der Rechtsmittelschrift unter

Angabe der Uhrzeit des Einwurfs in den Nachtbriefkasten habe Dr. K. am fol-

genden Morgen des 8. Juni 1999 in der Handakte vermerkt, die er auszugswei-

se in Fotokopie vorlege. Das Datum des gerichtlichen Eingangsstempels könne

er sich nur dadurch erklären, daß die von ihm eingereichte Berufungsschrift im

Nachtbriefkasten steckengeblieben oder bei der Entleerung versehentlich nicht

aus dem Nachtbriefkasten entnommen worden sei. Eine weitergehende Kon-

kretisierung seines Vorbringens war von dem Kläger nicht zu verlangen. Die

Substantiierungslast findet ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien

und der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen. Auf der Grundlage dieses Vor-

bringens hätte das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen

(§ 286 ZPO). Das wird es nachzuholen haben.

Dressler

Haß

Wiebel

Kniffka

Bauner