BGH Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 14/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 47 349.8
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des
32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin betreibt die einzige öffentliche Spielbank in Bremen.
Sie stützt sich dabei auf eine ihr vom Senator für Inneres im Jahr 1978 erteilte
und seither mehrfach - zuletzt bis zum 31. Dezember 2012 - verlängerte Zulas-
sung.
Mit ihrer am 1. August 2001 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin
die Eintragung des Zeichens "Casino Bremen" für im Einzelnen bezeichnete
Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 begehrt. Die Markenstelle für Klas-
se 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung außer für die
Dienstleistung "Erziehung" wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat zur Eintragung
der Marke "Casino Bremen" auch für die Dienstleistungen "Unterhaltung" und
"sportliche und kulturelle Aktivitäten" geführt. Soweit sie weitergehend auch
noch auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistung "Betrieb von öffentli-
chen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen" gerichtet
war, ist sie dagegen ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 27.10.2004
- 32 W(pat) 330/02, in juris veröffentlicht).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren
im Beschwerdeverfahren erfolglosen Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsfähigkeit der angemelde-
ten Marke für die Dienstleistung "Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rah-
men gesetzlich geregelter Konzessionen" wegen des Bestehens eines Freihal-
tebedürfnisses i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgelehnt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Begriff "Casino Bremen" stelle in Bezug auf die genannte
Dienstleistung eine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografi-
schen Herkunft und der Art der Dienstleistung dienen könne. Der Begriff ver-
mittle in unmittelbar verständlicher Weise die Information, es gehe um den Be-
trieb eines Spielkasinos in der Stadt Bremen. Der Umstand, dass wegen der
derzeit gegebenen Monopolstellung der Anmelderin gegenwärtig kein Freihal-
tebedürfnis bestehe, sei unerheblich. Der Begriff des Freihaltebedürfnisses stel-
le kein einzelfallbezogenes Korrektiv dar. Außerdem sei der künftige Wegfall
der Monopolstellung nicht auszuschließen. Es könne dahingestellt bleiben, ob
der angemeldeten Marke zusätzlich noch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Eine Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kom-
me nicht in Betracht. Dazu reiche der Vortrag der Anmelderin nicht aus.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Auf die vom Beschwerdegericht in seinen Erwägungen zur Zulassung
der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Freihaltebedürfnis gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch unter Berücksichtigung einer Monopolstellung
der Anmelderin besteht, kommt es für die Entscheidung des Falls nicht an.
2. Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, zur
Begründung der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde auf den vom Bundes-
patentgericht offen gelassenen Schutzversagungsgrund des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft abzustellen, da dieser Gegenstand der Erörterung der
Verfahrensbeteiligten auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ist, das Bundespa-
tentgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat
und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.1997
- I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 - Active Line). Eine Zurückverweisung ist nur
im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geboten (§ 89 Abs. 4
Satz 1 MarkenG).
3. Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung "Casino Bremen" fehlt
für die Dienstleistung "Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetz-
lich geregelter Konzessionen" jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Be-
nennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff "Casino" in Bremen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks
der gewählten Bezeichnung als "Kombinationsmarke" entfalle.
Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeb-
lich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für
den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-
dungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Dieser
kann dann eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhin-
dernisses gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis zu führen ist, dass sich die
Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldete
Ware oder Dienstleistung durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelde-
rin aber nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-
gen des Beschwerdegerichts nicht geführt.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90
Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2004 - 32 W(pat) 330/02 -