BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZB 211/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen, so-
weit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das
Insolvenzverfahren richtet.
Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-
schwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.
Gründe
I.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am
23. August 1999 eröffnet worden. Am 10. Januar 2000 beantragte der Schuld-
ner Restschuldbefreiung; am 7. Januar 2003 stellte er Eigenantrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens. Bereits am 23. August 2002 hatte der Verwalter
fehlende Kostendeckung durch die Masse angezeigt. Nachdem das Insolvenz-
gericht einen Kostenvorschuss zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten
angefordert hatte, beantragte der Schuldner die Bewilligung von Prozessko-
stenhilfe oder die Stundung der Verfahrenskosten. Sein Antrag wurde unter
Hinweis auf Art. 103a EGInsO zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde blieb
ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Schuldner den Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ableh-
nung der Stundung der Verfahrenskosten richtet.
1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt,
ob Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren bewilligt werden kann. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des
Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Be-
rufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, BGH-
Report 2005, 867 mit weiteren Nachweisen). Das gilt für zugelassene Rechts-
beschwerden entsprechend. Enthält der Entscheidungssatz keine Einschrän-
kung, muss sich diese zwar aus den Gründen klar und zweifelsfrei ergeben;
eine Begründung der Zulassung reicht insoweit nicht aus (BGH, Urt. v. 3. März
2005, aaO mit weiteren Nachweisen). Der angefochtene Beschluss ist jedoch
in diesem Sinne eindeutig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde
zugelassen, weil § 7 InsO nicht anwendbar sei und die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der In-
solvenzkostenhilfe für Schuldner erfordere. Gegen die Ablehnung der Stun-
dung der Verfahrenskosten findet gemäß § 4d InsO die sofortige Beschwerde
statt, so dass auch § 7 InsO anwendbar ist.
Wenn eine Zulassung erfolgt wäre, wäre das Rechtsbeschwerdegericht
im Übrigen nicht an sie gebunden gewesen, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur
auf Absatz 1 Nr. 2 verweist, also nicht für kraft Gesetzes statthafte Rechtsbe-
schwerden gilt (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003,
1829, 1830; Beschl. v. 24. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511).
2. Der Schuldner hat nicht - auch nicht hilfsweise - zu den Zulassungs-
voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorgetragen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde muss insoweit gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als un-
zulässig verworfen werden.
III.
Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, ist sie nach § 127
Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. In der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg. Ein Schuldner, der die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht
aufzubringen vermag, hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe
gelten nicht für das Insolvenzverfahren.
1. Das Recht der Konkursordnung ließ nach allgemeiner Meinung für
den Gemeinschuldner keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund wurde darin
gesehen, dass die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut
nach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204
Abs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostende-
ckender Vorschuss eingezahlt wurde. Wegen des alleinigen Zwecks des Kon-
kursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die
Gläubiger zu verteilen, wäre es sinnlos gewesen, dem Gemeinschuldner die
aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher
Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfah-
rens kein Interesse (BGHZ 144, 78, 82 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch
Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 3).
2. Die Insolvenzordnung hat daran, dass bei nicht kostendeckender
Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wurde, zunächst nichts geän-
dert. Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und des § 207 Abs. 1 InsO, welche die
Abweisung des Eröffnungsantrags und nach Eröffnung des Verfahrens dessen
Einstellung verlangen, wenn eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse
nicht vorhanden ist, stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den In-
solvenzschuldner entgegen.
a) Das Insolvenzverfahren dient - anders als das Konkursverfahren -
allerdings nicht nur der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, son-
dern auch dazu, den redlichen Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff InsO
von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses
zumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel kann er
nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren
durchgeführt wird. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insol-
venzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710)
blieb es ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erfor-
derlichen Kosten nicht ausreichte und der dafür notwendige Betrag auch sonst
von niemandem zur Verfügung gestellt wurde. Die beiden in § 1 InsO normier-
ten Verfahrensziele waren in massearmen Verfahren nicht in Einklang zu brin-
gen (BGHZ 144, 78, 83 f).
b) Gleichwohl konnten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe über
§ 4 InsO nicht entsprechend auf das Insolvenzverfahren angewandt werden. Es
fehlte an einer ungewollten Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbil-
dung hätte geschlossen werden können (vgl. BGHZ 144, 78, 85; weitere Nach-
weise bei Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 4 Fn. 16). Der beschriebene Widerspruch
zwischen den Verfahrenszielen in massearmen Verfahren war bereits im Ge-
setzgebungsverfahren gesehen worden. Der Gesetzgeber hatte bewusst von
einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten
aus öffentlichen Mitteln abgesehen; denn eine sämtliche Verfahrenskosten ein-
schließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassende Pro-
zesskostenhilfe hätte die öffentlichen Haushalte zu stark belastet (BT-Drucks.
12/2443 S. 255).
c) Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzord-
nung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) können die
Verfahrenskosten gemäß §§ 4a ff InsO gestundet werden. Werden die Kosten
gestundet, kann weder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-
gels Masse abgewiesen noch ein bereits eröffnetes Verfahren mangels eine
die Verfahrenskosten deckende Masse eingestellt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2,
§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auch völlig mittellose Schuldner erhalten so Zugang
zum Insolvenzverfahren und damit zur Restschuldbefreiung. Der Widerspruch
der Verfahrensziele wurde beseitigt.
d) Für Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Dezember
2001 eröffnet worden sind, finden gemäß Art. 103a EGInsO die bis dahin gel-
tenden Vorschriften Anwendung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
muss "Insolvenzkostenhilfe" in Form von Prozesskostenhilfe auch nicht des-
halb gewährt werden, weil die Stundungsvorschriften der §§ 4a ff InsO in Alt-
verfahren grundsätzlich nicht anwendbar sein dürften. Bis zum 1. Dezember
2001 hatte ein Insolvenzschuldner keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe,
wie sich auch daraus ergibt, dass der Gesetzgeber es aus Kostengründen
ausdrücklich abgelehnt hat, die Anwendbarkeit der §§ 114 ff ZPO im Insol-
venzverfahren "klarzustellen" (BT-Drucks. 14/5680 S. 14). Der Rechtsbe-
schwerdeführer wird dadurch nicht härter getroffen als andere Schuldner, de-
ren Verfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 25.04.2003 - 97 IK 50/99 -
LG Bonn, Entscheidung vom 05.08.2003 - 6 T 92/03 -