Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 90/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 90/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 666, 675; ZPO § 829

Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rech- nungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitge- pfändet werden kann.

BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05 - LG Regensburg AG Regensburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren

(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 11. Oktober 2005 eingereich-

ten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter

Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und

Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom

1. März 2005 aufgehoben und das Teilurteil des Amts-

gerichts Regensburg vom 27. Mai 2005 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und

Rechnung zu legen über die gepfändeten Konten mit

den Nummern 4... und 8... ab Zustellung

des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am

7. April 2003 mittels Herausgabe vierteljährlicher

Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung

von 30 € pro Auskunftserteilung.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten

bleibt dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorbehal-

ten.

Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz

trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonten die beklag-

te Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe

von 2.031,81 € nebst Zinsen und Vollstreckungskoste n die Zwangsvoll-

streckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden:

Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das

Amtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen nä-

her bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsver-

bindung zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt

es:

"Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rech- nungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses, die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gut- schriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Da- tums, die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Da- tum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüs-

sen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. Zu- dem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsüber- sichten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind."

3

Im April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beiden Giro-

konten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf,

die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe ei-

gene vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend

mache.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunftserteilung und Rech-

nungslegung über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Her-

ausgabe der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse, Zahlung eines

bezifferten Teilbetrages von 1.870,60 € sowie einen weiteren, nach Aus-

kunftserteilung noch zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er

ist der Meinung, die Beklagte habe ihm aufgrund des Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses umfassend und unentgeltlich Auskunft über

die gepfändeten Konten mittels Herausgabe von Rechnungsabschlüssen

und Kontoauszügen zu erteilen.

5

Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß

zur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem An-

trag eingelegt, sie lediglich zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährli-

cher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür

anfallenden Kosten von 30 € pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das

Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-

weisungsbegehren im Umfang ihres Berufungsantrages weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rech-

nungslegungspflicht anerkannt. Die entsprechenden Rechte des Vollstre-

ckungsschuldners seien als unselbständige Nebenrechte zur Hauptforde-

rung aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenrechte schlös-

sen den Anspruch auf Herausgabe regelmäßiger Kontoauszüge ein.

9

Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch die

Auskunftserteilung entstehenden Kosten durch den Kläger. Ein vertragli-

cher Anspruch gemäß §§ 669, 670 BGB bestehe nicht, weil der Kläger

keinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenrechte

geltend mache. Auch die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811

Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der

Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO, die hier entsprechend an-

wendbar seien, ergebe sich ebenfalls keine Kostenpflicht des Gläubi-

gers.

II.

11

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings rechtlich

nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche

Urteil nicht deshalb aufgehoben hat, weil das Amtsgericht über den An-

trag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil ent-

schieden hat. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage

nach § 254 ZPO, die der Kläger mit einer bezifferten Teilklage verbunden

hat, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren ent-

schieden wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsacheanspruch be-

steht nicht (BGHZ 107, 236, 239; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 254

Rdn. 3, 7, 9 m.w.Nachw.). Eine Gefahr einander widersprechender Ent-

scheidungen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.

12

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begründete Auffassung

des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe aufgrund des Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher

Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse über die gepfändeten Konten

gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu.

13

a) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsgericht den An-

spruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rech-

nungsabschlüssen aus dem Girovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli

1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099) gleichgesetzt mit dem als

Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubi-

ger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli

2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Zwischen diesen beiden

unterschiedlichen Auskunftsansprüchen ist aber streng zu unterscheiden,

auch wenn beide Ansprüche auf § 666 BGB basieren

(vgl.

Lwowski/Bitter,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; Staudinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259

Rdn. 20; Terpitz WuB VI E. § 829 ZPO 6.88; Vollkommer WuB VI E.

§ 829 ZPO 1.04).

14

aa) Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptanspruchs auf

den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab,

Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Be-

schluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Er

folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Gel-

tendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Stau-

dinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20). Besteht der ge-

pfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuld-

ners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins

Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger über-

gehen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 996; LG Aachen JurBüro 1991, 873,

875; Bach-Heuker,

in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis

Rdn. 2/1186 m.w.Nachw.; Sühr WM 1985, 741, 742). Diesen unselbstän-

digen Nebenanspruch macht der Kläger - was das Berufungsgericht ver-

kannt hat - mit seiner Klage nicht geltend.

15

bb) Der Kläger verfolgt damit vielmehr den Anspruch der Schuld-

nerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Da-

bei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girover-

trag (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus,

dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern

er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten

über die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse

geführt hat (Senatsurteile BGHZ 107, 104, 108 und vom 30. Januar 2001

- XI ZR 183/00, WM 2001, 621). Dieser Anspruch besteht daher auch

dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (Bach-Heuker, in: Hell-

ner/Steuer, Bankrecht

und Bankpraxis Rdn. 2/1182; Staudin-

ger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 103).

16

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger

dieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsab-

schlüssen und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat

schließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtspre-

chung und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im

Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfän-

dungsgläubiger übergeht (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Hildes-

heim JurBüro 1988, 547, 549; LG Itzehoe WM 1988, 994; LG Aachen

JurBüro 1991, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; AG

Meldorf SchlHA 1987, 152 und WM 1987, 1503; Bach-Heuker,

in:

Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1187 f.; Brehm, in:

Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 80; Canaris, Bankvertragsrecht

3. Aufl. Rdn. 193; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 357 Rdn. 8; Staudin-

ger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 120;

Lwowski/Bitter,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18;

MünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250; Zöller/

Stöber, ZPO 25. Aufl. § 829 Rdn. 33 "Kontokorrent" Buchst. d; Vollkom-

mer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244, 245;

AG Rendsburg WM 1987, 1179; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Grdz. § 704 Rdn. 87; Musielak/Becker,

ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 18).

17

aa) Ginge der selbständige und umfassende Auskunftsanspruch

des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Infor-

mationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptan-

spruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr

durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind.

Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu er-

fahren, welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurück-

gegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch

dieser zugrunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des An-

spruchs auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gut-

schrift erfüllt worden ist (Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und

Bankpraxis Rdn. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubiger sich

dadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners

informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte

darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit

würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzuläs-

sige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungs-

pfändung hinauslaufen (AG Meldorf WM 1987, 1503; Engel BKR 2003,

878, 879; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss

und Drittschuldnererklärung 6. Aufl. S. 141; Sühr WM 1985, 741, 743;

Weber WuB VI E. § 829 ZPO 3.87).

18

bb) Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der

Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse kann auch

nicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zah-

lungsanspruchs und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige.

Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre

Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer sich die

erforderlichen Informationen und Urkunden - aufgrund der weiten Defini-

tion dieser Urkunden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB

53/03, WM 2003, 625, 626) gegebenenfalls auch Kontoauszüge (Brehm,

in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 836 Rdn. 14 Fn. 43; Musielak/Becker,

ZPO 4. Aufl. § 836 Rdn. 7) - beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte,

die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft auf-

grund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen.

19

cc) Dem vollständigen Übergang des Anspruchs auf Herausgabe

der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf den Pfändungsgläubi-

ger steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Möglichkeit

genommen würde, einen Kontokorrentabschluss im Sinne des § 355

HGB herbeizuführen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; Bach-Heuker, in:

Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188), weil für das

Saldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig

bleibt (vgl. Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis

Rdn. 2/1188; MünchKommHGB/Hefermehl, § 357 Rdn. 10; Staub/

Canaris, HGB 4. Aufl. § 357 Rdn. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber

nicht hinreichend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die

Höhe der gepfändeten Beträge informiert (LG Stuttgart Rpfleger 1994,

471, 472; Engel BKR 2003, 878, 879). Er hätte nicht mehr die Möglich-

keit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbuchungen oder

durch § 850 k ZPO oder § 55 SGB I geschützte Gutschriften erfolgt sind.

20

c) Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch unter

Berücksichtigung von Ziffer 10 des von der beklagten Sparkasse nicht

angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu. Da-

nach erstreckt sich "die Pfändung des Hauptanspruchs ... auch auf die

Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungs-

legung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Konto-

standes ...". Hauptanspruch ist dabei der gepfändete Auszahlungsan-

spruch der Schuldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut ("Neben-

rechte", "insbesondere") muss der Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach

§§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf

Auskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten

Hauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als

Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag.

Das gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind (LG Frank-

furt a.M. WM 1986, 1008; LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; LG Aachen

JurBüro 1001, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; Bach-

Heuker,

in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1188;

MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/

Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250). Zumindest ist der Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss insoweit nicht klar und bestimmt. Dies geht

zu Lasten des Klägers.

21

Dass in Ziffer 10 Satz 2 unter anderem die Herausgabe von Kon-

toauszügen angeordnet wird, ändert im Ergebnis nichts. Insoweit ist

schon nicht hinreichend klar, dass sich diese Anordnung an die Beklagte

richtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Schuldnerin jedenfalls

hinsichtlich eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von Konto-

auszügen mittels Kontoauszugsdrucker erfolgt und Auszüge nur über-

sandt werden, wenn der Auszugsdrucker von der Schuldnerin über einen

längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies kann

die Beklagte auch dem Kläger entgegenhalten (Engel BKR 2003, 878,

879). Dass die Schuldnerin den Auszugsdrucker längere Zeit nicht betä-

tigt hat, ist nicht vorgetragen.

22

3. Soweit die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht die

Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse einschließt, kommt

eine Klageabweisung allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte das

amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten hat und das Beru-

fungsgericht an den Berufungsantrag der Beklagten gebunden war

23

a) Mit der beschränkten Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils

hat die Beklagte ein schlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu

Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Vor § 306 Rdn. 12) mit der Einschrän-

kung abgegeben, dass sie sich nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen

Erstattung von Kosten in Höhe von 30 € beugen will.

Wenn der Kläger

- wie hier - auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, kann in-

sofern zwar kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Dennoch

ist die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Gericht entscheidet

nicht mehr über das materiell-rechtliche Bestehen des anerkannten

Hauptanspruchs, sondern lediglich über die Berechtigung des geltend

gemachten Gegenrechts (BGHZ 107, 142, 146 f.). Die Verurteilung zur

Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse

ist daher - auch

wenn, wie dargelegt, ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch

nicht besteht - aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu Recht

erfolgt.

24

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbe-

haltungsrecht der Beklagten verneint. Die Beklagte ist berechtigt, die

Auskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts in Höhe von

30 € abhängig zu machen. Da der Kläger keinen Anspr uch auf Erteilung

der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse hat, handelt es sich um eine

freiwillige Leistung der Beklagten, für die sie auch ein von ihr zu bestim-

mendes Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung

des verlangten Entgelts ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte

die Erteilung der Rechungsabschlüsse völlig verweigern könnte, kein

Raum. Ziffer 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine gerichtliche

Überprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger mangels Einbezie-

hung nicht gelten.

III.

25

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der

Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

AG Regensburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 C 579/04 -

LG Regensburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 S 207/04 (2) -