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BGH Urteil vom 10.11.2005 – III ZR 72/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB können ausnahmsweise

der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1

BGB) - hier: sittenwidriger, nach dem Schneeballsystem organisierter

"Schenkkreis" - entgegenstehen.

BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 - LG Koblenz

AG Altenkirchen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Koblenz vom 16. März 2005 wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt die Rückerstattung eines Betrages, den er am

19. November 2003 im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenk-

kreis" an die Beklagte gezahlt hat.

Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an

der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen

nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die

"Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der

nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann,

genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit

waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten

Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe

verbliebenen "Mitspieler".

In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Ge-

berkreis" ein und zahlte an die Beklagte, die mit anderen den "Empfängerkreis"

besetzt hatte, 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel ble iben und selbst später "Be-

schenkter" werden.

Amtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die eingeklagten

1.250 € nebst Zinsen und 13,70 € Auslagen zugesprochen. M it der von dem

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die

Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die den "Schenkkreisen" zugrunde

liegende Spielvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig. Es habe sich um

ein Schneeballsystem gehandelt. Die "Schenkkreise" seien darauf angelegt

gewesen, den ersten "Mitspielern" einen sicheren Gewinn zu verschaffen, wäh-

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rend die große Masse der späteren Teilnehmer keine Chance auf einen Ge-

winn gehabt habe und ihren "Einsatz" habe verlieren müssen; denn in abseh-

barer Zeit habe die für das Aufrücken der - größer werdenden - Zahl von "Ge-

bern" in den "Empfängerkreis" notwendige, immer größer werdende Zahl von

"Schenkern" nicht mehr gewonnen werden können.

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Den aufgrund der nichtigen Vereinbarung gezahlten Betrag könne der

Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der

Beklagten zurückfordern. Der Anspruch sei nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB

ausgeschlossen, weil der Kläger - als Leistender - selbst gegen die guten Sit-

ten verstoßen habe. In dieser Phase des "Spiels" sei er noch passiv gewesen.

Im Übrigen sei es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Be-

klagte den durch anstößiges Verhalten erlangten Vorteil behalten dürfte, wäh-

rend diejenigen, die sie wie der Kläger "beschenkt" hätten, Opfer des Schnee-

ballsystems würden.

II.

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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Der Kläger kann

von der Beklagten Zahlung von 1.250 € nebst Zinsen und A uslagen fordern.

1.

Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Dem Kläger

steht diese Leistungskondiktion zu, weil er 1.250 € ohne r echtlichen Grund an

die Beklagte gezahlt hat. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf

ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1

BGB; vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 191/96 - NJW 1997, 2314,

2315). Das stellt auch die Revision nicht in Frage.

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2.

Der Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Annahme der Revi-

sion nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlos-

sen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last

fällt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür,

dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei

oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zah-

lung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele ver-

folgt; er sei in dieser Phase des "Spiels" passiv gewesen. Ob dem zu folgen ist,

kann dahinstehen.

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Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Grund

und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier - aus-

nahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB spre-

chen (vgl. zu einer solchen Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB im Hinblick

auf den Zweck eines Verbotsgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz von

Treu und Glauben: BGHZ 111, 308, 312 f einerseits, BGHZ <Senat> 118, 142,

150, <X. Zivilsenat> 182, 193 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - XII ZR

262/91 - WM 1993, 1765, 1767 andererseits; s. ferner OLG Celle NJW 1996,

2660, 2661; OLG Köln NJW 2005, 3290, 3291 f; MünchKommBGB-Lieb 4. Aufl.

2004 § 817 Rn. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. 2004 § 817 Rn. 15;

Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II Besonderer Teil 2. Halbband

13. Aufl. 1994 S. 166).

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a) Die im Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem orga-

nisierten "Schenkkreise" waren anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große

Masse der Teilnehmer - im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die

(meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machten,

sondern lediglich ihren "Einsatz" verloren. Das "Spiel" zielte allein darauf ab,

zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Perso-

nen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen (vgl. BGH,

Urteil vom 22. April 1997 aaO). Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert

§ 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit an-

ordnet. Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im

Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen

geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder

- ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürf-

ten.

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b) Der vorstehenden, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht

nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1

Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April

1997 aaO). Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf

den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" - wie hier - gemäß

§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln (§§ 812 ff BGB; vgl.

OLG Bamberg NJW-RR 2002, 1393, 1394; LG Trier NJW 1990, 313; LG Frei-

burg NJW-RR 2005, 491, 492; Staudinger/Engel, BGB <2001> § 762 Rn. 26;

Janoschek im Bamberger/Roth, BGB 2003 § 762 Rn. 17; MünchKommBGB-

Habersack 4. Aufl. 2004 § 762 Rn. 13 und 24; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl.

2005 § 762 Rn. 10).

Streck

RiBGH Dr. Kapsa ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben

Streck

Dörr

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Altenkirchen (Westerwald), Entscheidung vom 23.09.2004 - 71 C 304/04 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2005 - 12 S 270/04 -