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BGH Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 121/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 2008 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Wiesbaden vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin beteiligte sich im Jahre 2003 an einer sogenannten

"Schenkbörse", die ähnlich wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR

282/07 = NJW 2008, 1942) beschrieben organisiert war. Am 27. Juni 2003

übergab sie - auf der Geberposition stehend - an den Beklagten, der in der

"Chartliste" auf der Empfängerposition eingetragen war, einen Betrag von

5.000 €. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Rückerstattung dieser Zu-

wendung.

2

Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass nicht er, sondern seine Mutter

Empfängerin der Leistung gewesen sei. Seine Eintragung in die Chartliste sei

ohne sein Wissen vorgenommen worden. Das Geld habe er auf Bitten seiner

Mutter entgegengenommen, die wegen eines gegen sie geführten Insolvenzver-

fahrens nicht habe in Erscheinung treten wollen.

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Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung an die

Klägerin verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Kla-

ge abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des amtsge-

richtlichen Urteils.

Der Beklagte ist aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 1 BGB - Leistungskondiktion) zur Rückgewähr der geleisteten

"Schenkung" an die Klägerin verpflichtet.

1.

Der Beklagte selbst - und nicht etwa seine Mutter - war hier Empfänger

der von der Klägerin erbrachten Leistung gewesen.

a) Für die Ermittlung des Leistungsempfängers kommt es in erster Linie

auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an,

welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen

verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist

nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Be-

trachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Es kommt

darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwen-

dung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen

musste und durfte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04 = NJW

2005, 60 f m.w.N.).

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b) Beide Vorinstanzen haben unter Beachtung dieser Grundsätze in revi-

sionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung hier eine Empfän-

gereigenschaft des Beklagten bejaht. Diesem war - wie er selbst einräumt - zu-

mindest bekannt, dass seine Mutter bei der Veranstaltung vom 27. Juni 2003

nach außen nicht als Empfängerin in Erscheinung treten wollte. Die jeweiligen

Geber, darunter auch die Klägerin, haben den Beklagten als denjenigen ange-

sehen, den sie "beschenken" wollten. Dies ergab sich objektiv auch aus der

"Chartliste", unabhängig davon, ob diese dem Beklagten bekannt war. Bei ob-

jektiver Betrachtungsweise musste daher dem Beklagten nach den vorstehend

wiedergegebenen Grundsätzen klar sein, dass die Geldbeträge nach ihrer

Zweckbestimmung zunächst ihm selbst zufließen sollten, wobei unerheblich ist,

wie er selbst sie später verwendete, insbesondere, dass er sie an seine Mutter

weiterleitete.

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c) Auf die von der Revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrecht-

lichen Fragen kommt es angesichts dieser objektiven Sachlage nicht an. Die

weiteren von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobenen

Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von

einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

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2.

Diese Zuwendung war wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Bei

den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf

angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen,

während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren

muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine

neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt - wie in der

Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbe-

sondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45,

46 Rn. 9 und vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; je-

weils m.w.N.). Dieser Verstoß gegen die guten Sitten fällt sowohl der Klägerin

als der Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empfänger zur Last.

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3.

Dies verkennt vom rechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsge-

richt nicht. Es meint jedoch, der hierauf gestützte Bereicherungsanspruch schei-

tere an § 817 Satz 2 BGB. Darin vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Der Se-

nat hat vielmehr - nach Erlass des hier in Rede stehenden Berufungsurteils -

entschieden, dass die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht

nur bei Bereicherungsansprüchen entfällt, die sich gegen die Initiatoren eines

"Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen

derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Ge-

schäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers

ankommt (Senatsurteil vom 13. März 2008 aaO Rn. 10). An diesem Grundsatz

ist - auch bei voller Würdigung der gegenteiligen Argumentation des Landge-

richts und der Revisionserwiderung - festzuhalten. Die generelle Rückforder-

barkeit der geleisteten Zuwendungen hat nach Einschätzung des Senats eine

"generalpräventive" Funktion, die geeignet ist, diesem sozialschädlichen Trei-

ben entgegenzuwirken.

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4.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Bereicherung bei

ihm weggefallen sei, weil er die empfangenen Zuwendungen an seine Mutter

weitergeleitet habe. Vielmehr gilt insoweit § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Emp-

fänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch

die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten

verstößt. Die Haftungsverschärfung gemäß § 819 Abs. 2 BGB setzt das Be-

wusstsein des Empfängers von der Rechts- oder Sittenwidrigkeit voraus

(MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. 2004 § 819 Rn. 14 m.w.N. in Fn. 32). Dieses

Bewusstsein haben beide Vorinstanzen bei dem Beklagten in rechtsfehlerfreier

tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dem Beklagten war entweder positiv be-

kannt, dass es sich bei dem "Schenkkreis" um ein sittenwidriges Schneeballsys-

tem gehandelt hat, oder er hat sich dieser Erkenntnis in einer Weise verschlos-

sen, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf ein fehlen-

des Bewusstsein zu berufen. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen

Verfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet (§ 564 ZPO).

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5.

Der Beklagte ist nach alledem mit Recht zur Rückzahlung an die Klägerin

verurteilt worden; das verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichts war unter Auf-

hebung des klageabweisenden Berufungsurteils wiederherzustellen.

Schlick

Wurm

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.07.2007 - 92 C 1507/07-12- -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.02.2008 - 3 S 67/07 -