BGH Urteil vom 18.12.2008 – III ZR 132/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 132/08
URTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2008 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 199 Abs. 1, 812, 817
Zum Beginn der Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rücker-
stattung einer im Rahmen eines "Schenkkreises" geleisteten sittenwidrigen
Zuwendung.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - LG Bonn
AG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Juni oder Juli 2003 erbrachte die Klägerin im Rahmen eines "Schenk-
kreises", der wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR 282/07 = NJW
2008, 1942) beschrieben organisiert war, an den auf der Empfängerposition
stehenden Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 5.000 €.
Mit der vorliegenden, am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen
und am 1. August 2007 zugestellten Klage verlangt sie die Rückerstattung die-
ses Betrages mit Zinsen.
Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige Leistung der
Klägerin an den Beklagten wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig gewesen
ist und einen auf Rückzahlung gerichteten Bereicherungsanspruch (§ 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - Leistungskondiktion -) begründet hat.
a) Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem,
welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren
Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Ein-
satz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer
Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt - wie
in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten. Dieser
Verstoß gegen die guten Sitten fällt im vorliegenden Fall sowohl der Klägerin als
der Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empfänger zur Last (st. Rspr.;
siehe insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW
2006, 45, 46 Rn. 9; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942
Rn. 6; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08 Rn. 10 und 121/08 Rn. 10, jeweils
m.w.N.).
b) Der hierauf gestützte Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an
§ 817 Satz 2 BGB. Die dortige Kondiktionssperre entfällt nicht nur bei Bereiche-
rungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten,
sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne
dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und
Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Senatsurteile
vom 13. März 2008 aaO Rn. 10 ff und vom 6. November 2008 Rn. 11).
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass gegen
den Bereicherungsanspruch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjäh-
rung durchgreift.
a) Der Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren nach § 195 BGB n.F.
Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründen-
den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BGB n.F.).
b) Dies war hier bereits der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung
im Juni oder im Juli 2003. Die "den Anspruch begründenden Umstände" im Sin-
ne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestanden hier - wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat - in der Funktionsweise des sittenwidrigen Schnee-
ballsystems. Diese Kenntnis konnte bei der Klägerin nach dem unstreitigen
Sachverhalt und den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor-
ausgesetzt werden. Hingegen war grundsätzlich nicht erforderlich, dass die
Klägerin aus diesen Gegebenheiten die zutreffende rechtliche Würdigung zog
(Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 = ZIP 2008, 1538 f Rn. 7
m.w.N.).
c) Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn es sich um eine
unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein
rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (Senatsbe-
schluss vom 19. März 2008 aaO m.w.N.). Eine derartige Fallkonstellation lag
hier indessen nicht vor: Aus der Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems und
der Nichtigkeit der in diesem erbrachten Zuwendungen ergab sich der Berei-
cherungsanspruch von selbst. Fraglich konnte allenfalls sein, ob diesem die
Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegenstand. Insoweit hatte der
Bundesgerichtshof jedoch bereits im Jahre 1990 - d.h. lange vor den hier in Re-
de stehenden Vorgängen - darauf hingewiesen, dass bei dem Rückforderungs-
verbot des § 817 Satz 2 BGB nicht außer Betracht bleiben kann, welchen
Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt, und dass danach im Ein-
zelfall eine einschränkende Auslegung der rechtspolitisch problematischen und
in ihrem Anwendungsbereich umstrittenen Vorschrift geboten sein kann (BGHZ
111, 308, 312). Auch wenn es sich dabei nicht um einen allgemeingültigen
Grundsatz handelte (Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150), ergab sich schon dar-
aus - und nicht erst, wie die Revision meint, aus dem Senatsurteil vom 10. No-
vember 2005 - für die Rückabwicklung von Zuwendungen im Rahmen eines
"Schenkkreises" ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass eine Überwindung
der Kondiktionssperre durchaus erfolgversprechend war. Insbesondere war er-
kennbar, dass innerhalb der Leistungskondiktion der Schutzzweck der jeweili-
gen nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden durfte,
dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder wei-
terem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet werden durfte
(Senatsurteil vom 13. März 2008 aaO Rn. 10 m.w.N.). Dass gleichwohl - wie die
Revision unter Hinweis auf divergierende oberlandesgerichtliche Entschei-
dungen darzulegen versucht - ein gewisses Prozessrisiko verblieb, ist für die
Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB unerheblich.
d) Dementsprechend begann die Verjährung hier mit dem Ende des Jah-
res 2003 und lief am 31. Dezember 2006 ab.
e) Eine Hemmung der Verjährung nach § 167 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB ist hier nicht eingetreten.
aa) Allerdings ist die Klageschrift rechtzeitig vor dem Verjährungsablauf
bei Gericht eingegangen. Die Verzögerung der Zustellung beruhte darauf, dass
die vom 4. Januar 2007 datierende Anforderung des Gerichtskostenvorschus-
ses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter einer falschen Anschrift
gerichtet worden war. Als das Gericht dies nach Ablauf der sechsmonatigen
Wiedervorlagefrist am 5. Juli 2007 feststellte, übersandte es die Rechnung an
diesem Tag an die richtige Adresse. Am 19. Juli 2007 ging daraufhin der Ge-
richtskostenvorschuss ein. Sodann wurde umgehend die Klagezustellung ver-
anlasst, die am 1. August 2007 erfolgte.
bb) Diese Verzögerung war zunächst nicht von der Klägerin oder ihrem
Prozessbevollmächtigten zu vertreten, sondern beruhte auf einem Fehler des
Gerichts. Gleichwohl hätte nach Ablauf einer gewissen - großzügig zu bemes-
senden - Frist dem Prozessbevollmächtigten auffallen müssen, dass der Vor-
schuss nicht angefordert und die Zustellung nicht bewirkt worden war. Dies hät-
te Anlass geben müssen, zumindest durch entsprechende Nachfragen oder
Erinnerungen beim Gericht auf das Weiterbetreiben des Verfahrens hinzuwir-
ken (BGHZ 69, 361, 364 f; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 = NJW
2006, 3206, 3207 Rn. 18). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass
der hier in Rede stehende Zeitraum von einem halben Jahr, innerhalb dessen
nichts geschehen ist, für ein entschuldbares Zuwarten zu lang gewesen ist. Ge-
genteiliges ist auch dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 15. Januar 1992 (IV ZR
13/91 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Prozesskostenvorschuss 1 = NJW-RR 1992,
470), auf das sich die Revision beruft, nicht zu entnehmen. Dementsprechend
hat das Berufungsgericht mit Recht entschieden, dass die Klagezustellung hier
nicht "demnächst" erfolgt ist und deshalb eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt
der Einreichung der Klageschrift nicht stattfinden kann.
3.
Die Klage ist nach alledem im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 -
LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -