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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 24/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung

des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur

abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete

konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaß-

nahmen entgegenwirkt.

BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 24/05 - LG Ravensburg

AG Ravensburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Den Schuldnern wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur

Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 15. Oktober

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldner sind aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses

verpflichtet, ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem sie wohnen und wirt-

schaften, zu räumen. Sie haben unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten

für den Fall der Räumung beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a

ZPO für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen. Das Amtsgericht hat

den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der

Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss hinsichtlich

der Räumung einstweilen eingestellt und über das Bestehen einer Suizidgefahr

Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Durch

den angegriffenen Beschluss hat es sodann die Beschwerde zurückgewiesen

und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Schuldner ihr

Ziel einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, nötigenfalls unter Auflagen, wei-

ter.

II.

1. Den Schuldnern ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu bewilligen, nach-

dem der Senat ihnen antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der

Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht

eingereicht worden ist (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechts-

beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Das Beschwerdegericht führt aus: Nach dem zuletzt vorgelegten Gut-

achten des Sachverständigen sei bei dem Schuldner die Suizidgefahr bei

Durchführung einer Zwangsräumung als hoch einzustufen. Auch bei der

Schuldnerin bestehe eine ernst zu nehmende Suizidgefahr, wenn auch stark

abhängig vom Verhalten des Ehemanns. Nach den Ausführungen des Sach-

verständigen gebe es keine konkrete Möglichkeit, die Suizidalität der Schuldner

zu bekämpfen. Selbst bei einer Unterbringung des Schuldners in einer ge-

schlossenen Anstalt sei das Risiko nicht auszuschließen. Als Behandlungs-

maßnahme komme nur eine psychiatrische oder psychotherapeutische Be-

handlung in Betracht. Dies setze jedoch die notwendige Krankheitseinsicht und

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Therapiebereitschaft voraus. Dazu sei der Schuldner nicht in der Lage. Er habe

sich allen Appellen des Gerichts gegenüber als verschlossen gezeigt.

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Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht der Schuldner auf

Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Eigentumsrecht der Gläubigerin

verdiene Letzteres den Vorrang. Es stehe aufgrund der bisherigen Entwicklung

und Zuspitzung der Sachlage zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine

vorübergehende oder auch längere Einstellung der Zwangsvollstreckung die

bestehenden Gefahren und Risiken nicht beseitigen könne. Die Schuldner seien

offensichtlich in ihrem Verhalten immer mehr auf die Zwangsvollstreckung fixiert

und unfähig, aus eigener Kraft die Konfliktsituation zu bewältigen oder zumutba-

re fremde Hilfe anzunehmen. Sie seien nicht in der Lage, sich der Situation zu

stellen und sich mit der Realität abzufinden. Eine endgültige Einstellung der

Zwangsvollstreckung sei andererseits der Gläubigerbank nicht zuzumuten. Es

könne ihr nicht angelastet werden, dass sich die Zwangsräumung immer weiter

verzögere. Sie habe u.a. Vorschüsse zur Unterbringung der Tiere geleistet und

Behörden über die bevorstehende Zwangsräumung informiert. Weitere Rück-

sichtnahme könne von ihr redlicherweise nicht erwartet werden.

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Den Schuldnern könne nur nochmals empfohlen werden, sich in thera-

peutische Behandlung zu begeben. Unabhängig davon sei bei der Durchfüh-

rung der Zwangsvollstreckung auf die gesundheitlichen Probleme und Persön-

lichkeitsstörungen der Schuldner die gebotene Rücksicht zu nehmen. Es sei

dafür Sorge zu tragen, dass sie vor, während und nach den Vollstreckungs-

maßnahmen in ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder

sonstige Dritte betreut würden und dass eine Unterkunft zur Verfügung stehe.

b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB

10/05, NJW 2005, 1859, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) ent-

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schieden, nach welchen Maßstäben bei bestehender Suizidgefahr im Falle ei-

ner Zwangsräumung über den Einstellungsantrag eines Schuldners nach

§ 765a ZPO zu befinden ist. Danach schließt eine für den Fall einer Zwangs-

räumung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vorn-

herein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangs-

vollstreckung gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vor-

zunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen,

dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnah-

mefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.

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Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr

für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver-

bunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres

einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in sol-

chen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den

Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrech-

te berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer

Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung

von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers

auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfas-

sungsrechtlicher Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Ei-

gentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.

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Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine

konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob

dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-

vollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen

die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch

die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vor-

schriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen.

Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare

zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verrin-

gern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist,

zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationä-

ren Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsge-

fahr auszuschließen oder zu verringern.

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Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine

Zwangsräumung in Fällen bestehender Suizidgefahr (vgl. BVerfGE 52, 214;

BVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49;

NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657). Zu beachten ist, dass in Betracht kom-

mende Mitwirkungshandlungen des Schuldners oder Dritter im Rahmen der Ab-

wägung nicht lediglich abstrakt erwogen werden dürfen, sondern dass das Voll-

streckungsgericht, sofern sie noch nicht eingeleitet worden sind, durch Auflagen

auf ihre Vornahme hinzuwirken hat (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 f.).

bb) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss nicht in vollem

Umfang gerecht.

Das Beschwerdegericht stellt fest, dass eine konkrete Suizidgefahr bei

den Schuldnern besteht. Es nimmt auch die zur Abwendung dieser Gefahr in

Betracht kommenden Maßnahmen in den Blick. Dabei bleibt es indes bei einer

abstrakten Betrachtungsweise stehen.

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Es „empfiehlt“ den Schuldnern, sich in Behandlung zu begeben, stellt

aber fest, dass diese zu der dafür notwendigen Krankheitseinsicht nicht in der

Lage sind. Die von dem Sachverständigen in Betracht gezogene grundsätzliche

Therapierbarkeit der Schuldner kann bei dieser Sachlage allenfalls dann zu ih-

ren Lasten in die Abwägung einfließen, wenn versucht worden ist, durch kon-

krete Auflagen (nicht nur Empfehlungen) des Vollstreckungsgerichts auf eine

Therapie hinzuwirken und den Schuldnern sodann vorgeworfen werden kann,

diesen Auflagen nicht nachgekommen zu sein.

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Das Beschwerdegericht führt weiter aus, es sei dafür Sorge zu tragen,

dass die Schuldner vor, während und nach den Vollstreckungsmaßnahmen in

ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder sonstige Dritte

betreut würden, ohne dass erkennbar wird, welche Personen insoweit zur Ver-

fügung stehen, welche konkreten Betreuungsmaßnahmen unter den vorliegen-

den Umständen in Betracht kommen und inwieweit das Vollstreckungsgericht

auf ihre Verwirklichung hinzuwirken hat. Insoweit sind zunächst konkrete Fest-

stellungen zu treffen. Sodann sind geeignete Auflagen an die Schuldner in Be-

tracht zu ziehen. Schließlich ist durch geeignete Maßnahmen des Vollstre-

ckungsgerichts bzw. Anweisungen an den Gerichtsvollzieher als das für die

Räumungsvollstreckung zuständige Vollstreckungsorgan dafür Sorge zu tragen,

dass die erforderliche Betreuung, die den Suizid verhindern soll, möglichst weit

gehend sicher gestellt ist. Nach dem bisherigen Verfahrensstand kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die Appelle und Erwägungen des Beschwerde-

gerichts bei der von dem Gerichtsvollzieher durchzuführenden Räumung nicht

in der gebotenen Weise Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht stellt

selbst fest, die Schuldner seien unfähig, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wird bei dieser Sachlage nur dann aus-

reichend Rechnung getragen, wenn die im Fall der Räumung erforderliche

Betreuung von den Vollstreckungsorganen so weit wie möglich konkret veran-

lasst wird.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Zoll Stresemann

Vorinstanzen:

AG Ravensburg, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 M 1265/04 -

LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 4 T 18/04 -