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BGH Beschluss vom 20.11.2008 – V ZB 31/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2008

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 149

Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist

unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug

von Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt

für die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu

belassen sind.

BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - V ZB 31/08 - LG Görlitz

AG Görlitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 23. Januar 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wir-

kung vom 3. März 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Dr. Geisler bewilligt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.042,80 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Gläubigers ordnete das Vollstreckungsgericht die

Zwangsverwaltung des Grundstücks der Schuldnerin an. Das darauf befindliche

Einfamilienhaus wird von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnt.

4

In dem Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters sind als Einnahmen

Betriebs- und Nebenkostenerstattungen der Schuldnerin von 50 € und als Aus-

gaben Kosten für Grundsteuer und Versicherungen in Höhe von 45 € angesetzt.

Mit der Begründung, die Zwangsverwaltung sei rechtsmissbräuchlich und

im Hinblick auf ihren schlechten Gesundheitszustand, welcher bereits zur Ein-

stellung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt habe, sittenwidrig, hat die

Schuldnerin die Aufhebung der Zwangsverwaltung beantragt.

Das Vollstreckungsgericht hat das Zwangsverwaltungsverfahren aufge-

hoben und ausgeführt: Das Vorgehen des Gläubigers sei zwar nicht rechts-

missbräuchlich. Es ergebe sich ein Überschuss von monatlich 5 €. Nach den

Vorstellungen des Gläubigers könne die Schuldnerin außerdem Wohngeld be-

antragen; dies solle im Rahmen der Zwangsverwaltung an den Gläubiger abge-

führt werden. In Anbetracht der akuten Suizidgefahr der Schuldnerin stelle die

Fortsetzung des Verfahrens jedoch eine sittenwidrige Härte im Sinne von

5

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht den

Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Gläubiger beantragt, erstrebt die

Schuldnerin weiterhin die Aufhebung der Zwangsverwaltung.

II.

6

Das Beschwerdegericht hält, die Voraussetzungen für eine Aufhebung

der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO für nicht gegeben. Die von dem ge-

richtlich bestellten Sachverständigen bestätigte Suizidgefahr der Schuldnerin

gründe sich in erheblichem Maße auf den möglichen Verlust ihres Eigenheims.

Ein solcher sei bei der Zwangsverwaltung aber nicht zu besorgen. Dem Schuld-

ner, der zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohne, seien die für

seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Nur hinsichtlich der

nicht benötigten Räume müsse der Schuldner eine Nutzung durch den

Zwangsverwalter dulden mit der Folge, dass er bei Nutzung dieser Räume ein

angemessenes Entgelt an den Zwangsverwalter zu entrichten habe. Auf diese

Besonderheiten des Zwangsverwaltungsverfahrens hingewiesen, habe der

Sachverständige ergänzend ausgeführt, ein wesentlicher Faktor für die bei der

Schuldnerin bestehende Suizidgefahr entfalle, wenn sie in ihrem Haus bleiben

könne. Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten überwiege deshalb dasje-

nige des Gläubigers an der Fortführung der Zwangsverwaltung.

III.

8

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 793 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf der Grundlage

des festgestellten Sachverhalts konnte der Vollstreckungsschutzantrag der

Schuldnerin (§ 765a ZPO) nicht zurückgewiesen werden.

Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstre-

ckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten

Sitten nicht zu vereinbarende Härte für den Schuldner bedeuten. Sie kommt zur

Anwendung, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Ab-

wägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen wür-

de (vgl. BGHZ 161, 371, 374 m.w.N.). Bei der Feststellung der abzuwägenden

Belange der Beteiligten sind dem Beschwerdegericht Rechtsfehler unterlaufen.

9

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Feststellungen des

Beschwerdegerichts zu der Gefahr eines Suizids der Schuldnerin bei Fortset-

zung der Zwangsverwaltung unzureichend sind.

10

Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind die

Gerichte verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO die

Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der

Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte, insbesondere das Grund-

recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), zu

berücksichtigen. Die Zwangsvollstreckung ist deshalb einstweilen einzustellen,

wenn sich eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners oder eines nahe Angehö-

rigen anders nicht abwenden lässt. Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die

Gerichte die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzun-

gen tunlichst auszuschließen. Dies kann es insbesondere erfordern, Beweisan-

geboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten schwer-

wiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachzugehen

(vgl. BVerfGK 6, 5, 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Verfahren

des Beschwerdegerichts nicht.

11

a) Die Gefahr eines Suizids der Schuldnerin ist von dem gerichtlich be-

stellten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2007 zunächst

als „hoch“ eingeschätzt worden. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Beurteilung

anders ausfalle, wenn davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin und ihre

Familie Haus und Grundstück nicht verlassen müssten, hat er dies in seiner

Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 zwar dahin eingeschränkt, dass in die-

sem Fall ein wesentlicher Faktor der Suizidgefahr entfalle. Dem durfte das Be-

schwerdegericht aber nicht entnehmen, dass mit der Fortsetzung der Zwangs-

verwaltung keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Schuldnerin

verbunden ist.

12

Schon weil die Annahme einer hohen Suizidgefahr ausweislich des Gut-

achtens vom 11. Oktober 2007 auf mehrere Risikofaktoren gestützt war, also

nicht nur auf der Befürchtung der Schuldnerin beruhte, ihr Haus zu verlieren,

konnte das Beschwerdegericht zunächst nur davon ausgehen, dass der Sach-

verständige die Gefahr eines Suizids nunmehr geringer einstufte, nicht aber,

dass sie vollständig entfallen war. Hinzu kommt, dass der neuen Beurteilung

kein weiteres Gespräch des Sachverständigen mit der Schuldnerin vorausge-

gangen ist, und dass die Schuldnerin der Einschätzung im Schriftsatz vom

11. Januar 2008 widersprochen und die erneute Befragung des Sachverständi-

gen beantragt hat. Bei dieser Sachlage erforderte eine zuverlässige Beurteilung

der von der Fortführung der Vollstreckungsmaßnahme ausgehenden Bedro-

hung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Schuldnerin weitere Fest-

stellungen.

13

Das gilt auch, soweit die Suizidgefahr auf falschen Vorstellungen der

Schuldnerin über die Auswirkungen einer Zwangsverwaltung beruht. Die Erwä-

gung des Beschwerdegerichts, solchen Vorstellungen könne durch eine Aufklä-

rung der Schuldnerin über Zweck, Umfang und Rechtsfolgen der Zwangsver-

waltung begegnet werden, lässt die Gefahr für das Leben der Schuldnerin nicht

entfallen. Sind begleitende Maßnahmen bei der Vollstreckung geeignet, der Su-

izidgefahr entgegenzuwirken, darf das Gericht sie bei der Abwägung nach

§ 765a ZPO vielmehr nur berücksichtigen, wenn ihre Vornahme weitestgehend

sichergestellt ist (vgl. BVerfGK 6, 5, 11 f.; Senat, Beschl. v. 24. November 2005,

V ZB 24/05, NJW 2006, 508; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, NJW 2007,

3719, 3720). Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht geht nur von der Mög-

lichkeit aus, dass die Schuldnerin durch irgendjemanden über die Auswirkungen

der Zwangsverwaltung aufgeklärt werden kann und soll, nicht aber davon, dass

dies sichergestellt ist.

14

b) Darüber hinaus gibt der Vortrag der Schuldnerin im Schriftsatz vom

11. Januar 2008, wonach bereits der Gedanke, dass nicht mehr sie, sondern

der Zwangsverwalter das Sagen im Hause habe, sie „an den Rand des Ab-

grunds“ treibe, Anlass zur Prüfung, inwieweit andere mit der Fortsetzung der

Zwangsverwaltung einhergehende Umstände eine Suizidgefahr begründen.

Hiervon durfte das Beschwerdegericht wiederum nicht aufgrund des - ange-

sichts des § 149 Abs. 2 ZVG im Übrigen nicht uneingeschränkt zutreffenden -

Hinweises absehen, dass die Zwangsverwaltung nicht zu einer Zwangsräu-

mung führen werde. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

kommt auch in Betracht, wenn sonstige mit der Zwangsverwaltung einherge-

hende, möglicherweise nur subjektiv als schwerwiegend empfundene, Belas-

tungen allein oder in Verbindung mit weiteren Faktoren zu einer anders nicht

beherrschbaren Suizidgefahr bei der Schuldnerin führen.

15

2. Für das Beschwerdegericht bestand ferner Anlass näher zu prüfen,

welche schützenswerte Belange an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung auf

Seiten des Gläubigers in die nach § 756a ZPO vorzunehmende Abwägung ein-

zustellen sind.

16

a) Ziel der Zwangsverwaltung ist es grundsätzlich, dem Gläubiger die Er-

träge aus der Vermietung oder Verpachtung des zwangsverwalteten Grund-

stücks zukommen zu lassen. Ist - wie hier - ein selbstgenutztes Einfamilienhaus

Gegenstand der Zwangsverwaltung, scheidet eine Vermietung aus, soweit das

Haus gemäß § 149 Abs. 1 ZVG dem Schuldner zu belassen ist. Eine dennoch

erwirkte Zwangsverwaltung ist nur dann geeignet, zur Befriedigung des Gläubi-

gers zu führen, wenn die verbleibenden Räume oder andere auf dem Grund-

stück befindliche, für den Hausstand des Schuldners nicht erforderliche, Ge-

bäude selbständig vermietbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB

5/05, NJW 2005, 2460, 2462; Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR

18

2008, 679, 680). Dass es sich hier so verhält, ist von dem Beschwerdegericht

nicht festgestellt worden.

b) Andere schutzwürdige Ziele der Zwangsverwaltung sind auf der

Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht erkennbar.

aa) Der von dem Zwangsverwalter in seinem Inbesitznahmebericht aus-

gewiesene Überschuss von 5 € im Monat ist nicht geeignet, ein legitimes Inter-

esse des Gläubigers an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung zu begründen.

Es bestehen bereits nachhaltige Bedenken, ob der Zwangsverwalter berechtigt

ist, von der Schuldnerin einen monatlichen Vorschuss auf die Nebenkosten zu

verlangen (ablehnend: LG Duisburg, Rpfleger 2008, 323; a.A: LG Zwickau,

Rpfleger 2006, 426; ZMR 2007, 656; AG Heilbronn, Rpflger 2004, 236; vgl.

auch Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679). Je-

denfalls handelt es sich bei dem „Überschuss“ von 5 € monatlich nicht um einen

Mietertrag, sondern um den nicht verbrauchten Teil eines von der Schuldnerin

geleisteten und damit an sie zurück zu zahlenden Vorschusses.

19

bb) Soweit der Zwangsverwalter beabsichtigen sollte, Erträge aus dem

Grundstück zu erwirtschaften, indem er der Schuldnerin die im Sinne von § 149

Abs. 1 ZVG nicht benötigten Räume des Einfamilienhauses gegen Entgelt

überlässt, wäre dies im Ausgangspunkt zwar nicht zu beanstanden (vgl. BGH;

Urt. v. 14. Mai 1992, IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487). Ein solches Vorgehen

verspricht aber nur Erfolg, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, das Entgelt aus

eigenen Mitteln zu bezahlen.

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Kein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der Zwangsvollstre-

ckung begründet dagegen die von dem Gläubiger aufgezeigte Möglichkeit, die

Schuldnerin könne das Entgelt durch Inanspruchnahme von Wohngeld oder

anderen Sozialleistungen aufbringen, weil sie infolge der Zwangsverwaltung

sozialhilferechtlich so behandelt würde, als lebten sie und ihr Ehemann zur Mie-

te. Es ist schon zweifelhaft, ob der Schuldnerin ein Anspruch auf Wohngeld für

die Anmietung von Räumen zustehen kann, die über den durch § 149 Abs. 1

ZVG berücksichtigten Bedarf hinausgehen. Jedenfalls wird das Institut der

Zwangsverwaltung rechtsmissbräuchlich genutzt, wenn es dazu dient, Ansprü-

che des Schuldners auf Sozialleistungen zu begründen, damit er für die von ihm

nach § 149 Abs. 1 ZVG nicht zum Wohnen benötigten Räume ein Entgelt an

den Zwangsverwalter zahlen kann. Es wird dann nämlich nicht dazu eingesetzt,

um Erträge aus dem Grundstück zu erwirtschaften, sondern dazu, eine Notlage

des Schuldners zu schaffen, die ohne die Zwangsverwaltung nicht bestünde,

und die Verbindlichkeiten des Schuldners dann mithilfe von Sozialleistungen,

also auf Kosten der Allgemeinheit, zu tilgen.

IV.

21

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache wird an

das Beschwerdegericht zurückverwiesen, damit es ergänzende Feststellungen

zu den aus einer Fortsetzung des Verfahrens folgenden Gefahren für Leben

und Gesundheit der Schuldnerin und den schutzwürdigen Interesse des Gläu-

bigers an der Fortsetzung der Zwangsverwaltung treffen kann. Im Hinblick dar-

auf, dass zweifelhaft erscheint, ob die Zwangsverwaltung des Grundstücks

(echte) Erträge aus einer Vermietung erwarten lässt, wird dabei zu berücksich-

tigen sein, dass eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO auch in der

Fortführung einer aussichtslosen Vollstreckung liegen kann (vgl. Keller, DZWIR

2006, 315, 319).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Görlitz, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 L 72/07 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 T 103/07 -