BGH Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 28/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
betreffend den Grundbesitz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG §§ 96, 100; ZPO § 765a Abs. 1
a) Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für erforder- lich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zu- ständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508).
b) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unter- bringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychi- atrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebote- nen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
c) Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann und dass da- her die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners nicht für notwendig erach- ten.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 28/07 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts
Neuss vom 5. September 2006 (Az. 032 K 016/03) wird bis zur er-
neuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen
den Zuschlagsbeschluss eingestellt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
18.700 €.
Gründe
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer für sie an
dem Grundstück des Schuldners eingetragenen Grundschuld. Die Versteige-
rung des Grundstücks wurde im Februar 2003 angeordnet. Die Beteiligten zu 2
bis 4 sind als weitere Gläubiger dem Verfahren beigetreten.
Nach mehreren Einstellungen des Verfahrens bestimmte das Vollstre-
ckungsgericht den Versteigerungstermin auf den 12. Juli 2006. Mit Schreiben
vom 26. Juni 2006 beantragte der Schuldner unter Hinweis auf eine beigefügte
ärztliche Bescheinigung, in der eine konkrete Suizidgefahr bescheinigt wurde,
den Termin aufzuheben. Dem wurde nicht entsprochen.
Nach Durchführung des Versteigerungstermins hat der Schuldner bean-
tragt, das Verfahren nach § 765a ZPO einstweilen einzustellen. Diesen Antrag
hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2006 wiederholt, dem weitere
ärztliche Unterlagen beigefügt waren, die das Vollstreckungsgericht als nicht
aussagekräftig angesehen hat. Mit Beschluss vom 5. September 2006 hat es
den Zuschlag erteilt und den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. beantragt, den Zu-
schlagsbeschluss aufzuheben. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurück-
gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-
ne im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.
II.
Das Beschwerdegericht geht, nach Einholung einer weiteren amtsärztli-
chen Stellungnahme, davon aus, dass der Schuldner infolge des Zwangsver-
steigerungsverfahrens akut suizidgefährdet ist. Es meint jedoch, dass dieser
Gefahr durch eine Unterbringung nach §§ 10 ff. PsychKG (NRW) entgegenge-
wirkt werden könne. Die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung sieht
es, gestützt auf seine Erfahrungen, die es aus Beschwerdeverfahren in Unter-
bringungssachen gewonnen hat, als gegeben an. Um eine Unterbringung zu
veranlassen, werde es vor der Zustellung der die sofortige Beschwerde zu-
rückweisenden Entscheidung die zuständige Ordnungsbehörde über die amts-
ärztlich bescheinigte akute Suizidgefahr informieren und so auf die sofortige
Unterbringung des Schuldners hinwirken.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in
der Sache begründet.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde,
dass das Beschwerdegericht möglicherweise bereits das Rechtsschutzziel der
Beschwerde verkannt habe, indem es das Rechtsmittel nicht als eine Zuschlag-
nach § 95 ZVG gegen die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages
gem. § 765a ZPO angesehen habe. Ein solches Verständnis, das angesichts
des Umstands, dass der Schuldner auch die Aufhebung des Zuschlagsbe-
schlusses beantragt hat, fehlerhaft wäre, liegt der angegriffenen Entscheidung
nicht zugrunde. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zutreffend von einer ein-
heitlichen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch Erteilung des Zu-
schlags unter gleichzeitiger Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags
ausgegangen, gegen die sich die sofortige Beschwerde gerichtet hat. Der Sa-
che nach – und nur das ist in der Beschwerdeentscheidung hervorgehoben -
wendet sich der Schuldner aber allein dagegen, dass sein Vollstreckungs-
schutzantrag erfolglos geblieben ist. Damit hat er - was möglich ist - die Zu-
schlagsbeschwerde auf eine Verletzung des § 765a ZPO gestützt.
2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, dass der bean-
tragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht mit der gegebenen Begrün-
dung versagt werden kann.
a) Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschl. v. 24. No-
vember 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506) selbst dann, wenn - wie hier -
mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit
des Schuldners verbunden ist, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht
ohne weiteres (einstweilen) einzustellen. Erforderlich ist stets die Abwägung der
- in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Betroffenen
(Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubi-
gers (Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG).
Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auch auf
andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet
werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die
Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des
Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbrin-
gung nach den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74 sowie Senat,
Beschl. v. 24. November 2005, aaO). Allerdings sind solche begleitende Maß-
nahmen nur dann geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn ihre
Vornahme auch weitestgehend sichergestellt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. No-
vember 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). Diesem Gesichtspunkt trägt die
angefochtene Entscheidung nicht ausreichend Rechnung.
b) Das Beschwerdegericht sieht als Alternative zu einer Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses die Möglichkeit einer Unterbringung des Schuldners
nach §§ 11, 12 PsychKG (NRW). Ob es dazu kommt, liegt aber, unabhängig
von der möglicherweise gegebenen eigenen Sachkunde, nicht in der Entschei-
dungskompetenz des Beschwerdegerichts. Zuständig ist vielmehr nach § 12
Abs. 1 PsychKG (NRW) das Vormundschaftsgericht. Ohne eine Anordnung des
Vormundschaftsgerichts fehlt der angefochtenen Entscheidung die die Abwä-
gung tragende Grundlage. Das Vorhaben des Beschwerdegerichts, die für den
Wohnsitz des Schuldners zuständige Ordnungsbehörde über die Fortsetzung
des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie über die amtsärztlich belegte akute
Suizidgefahr zu informieren und auf die sofortige Unterbringung des Schuldners
hinzuwirken, ist nicht geeignet, die für erforderlich gehaltene Maßnahme auch
weitestmöglich sicherzustellen. Ob die Ordnungsbehörde den Antrag auf Unter-
bringung stellt, ob das Vormundschaftsgericht die Unterbringung anordnet, das
sind Entscheidungen, auf die das Beschwerdegericht keinen maßgeblichen Ein-
fluss hat. Das wird vorliegend besonders deutlich, wenn der Vortrag der
Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt wird, dass das Vormundschaftsgericht die
Unterbringung des Schuldners am Tage nach der angefochtenen Entscheidung
abgelehnt hat.
IV.
Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts stellt sich damit
als rechtsfehlerhaft dar und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO).
Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzu-
verweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Dabei wird das Beschwerdege-
richt folgendes zu beachten haben.
1. Eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses kommt nur in Betracht,
wenn dem Ersteher zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist. Mit der Aufhe-
bung verliert er nämlich rückwirkend das durch den Zuschlag gem. § 90 Abs. 1
ZVG erworbene Eigentum. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist gegebenen-
falls nachzuholen.
2. Sollte das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangen, dass
- trotz einer den Antrag auf Unterbringung ablehnenden Entscheidung des Vor-
mundschaftsgerichts - weiterhin Suizidgefahr besteht, so wird es zweierlei zu
prüfen haben.
a) Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dem
Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
der Suizidgefahr mit ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen
Maßnahmen begegnet werden kann. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob darin eine
Lösung des Konflikts gefunden werden kann, die von dem Gläubiger (und dem
Ersteher) angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG hin-
zunehmen ist und die einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie einer Unter-
bringung vorzuziehen ist. Eine solche Abwägung hat das Beschwerdegericht
bislang nicht vorgenommen. Das wird nachzuholen sein. Dabei sind vor allem
die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer
zu berücksichtigen. Voraussetzung
ist
ferner, dass sich der Schuldner
- nachhaltig - einer solchen Therapie unterzieht.
b) Kommt eine ambulante Behandlung nicht in Betracht, wird im konkre-
ten Fall zu erwägen sein, bei der zuständigen Behörde erneut die Unterbrin-
gung des Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht die Anordnung einer
Betreuung anzuregen. Die für die Vollstreckung zuständigen Organe und Ge-
richte haben die Eigentumsrechte des Vollstreckungsgläubigers und des Erste-
hers zu wahren. Die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners
kann nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gelöst werden.
Darauf sollten die für eine Unterbringung zuständigen Behörden und Gerichte
- nicht nur im konkreten Fall, sondern generell in Fällen, in denen das Vollstre-
ckungsgericht eine Unterbringung des Schuldners für notwendig hält - in der
Anregung hingewiesen werden. Hinzuweisen ist ferner auf die Folge, dass näm-
lich die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz
primär zuständigen Behörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum
Schutze des Lebens des Schuldners nicht für notwendig erachten.
Wie weiter zu verfahren ist, hängt von der Entscheidung des Vormund-
schaftsgerichts ab. Ordnet es die Unterbringung nach §§ 10 ff. PsychKG (NRW)
an, so hat das Beschwerdegericht sicherzustellen, dass die Zwangsversteige-
rung nicht fortgesetzt wird, bevor der Schuldner in Gewahrsam genommen
wurde. Hält es eine Unterbringung zum Schutze des Lebens des Schuldners
nicht für erforderlich und wird diese Entscheidung bestandskräftig, so liegt darin
eine Entscheidung der für die Frage der Unterbringung unter dem Gesichts-
punkt der Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle, die es im Regelfall, aber
auch erst dann, gestattet, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (vgl. Schusch-
ke, NJW 2006, 876, 877). Das enthebt das Vollstreckungsgericht (bzw. das Be-
schwerdegericht) allerdings nicht der Prüfung, ob zur Beherrschung der Restge-
fahr andere begleitende Maßnahmen betreuender Art getroffen werden müssen
(vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508).
V.
1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-
kraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG,
18. Aufl., § 93, Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwer-
degerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die
Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerde-
gerichts gem. §§ 574 Abs. 1, § 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerde-
gericht auszusprechen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50;
NZM 2005, 657, 659).
2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert einer
Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückweisung eines Voll-
streckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert bemisst der
Senat mit einem Bruchteil von 1/10 (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3
Rdn. 16 Stichwort: "Vollstreckungsschutz") des nach dem Versteigerungser-
gebnis anzunehmenden Zuschlagswertes.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 05.09.2006 - 32 K 16/03 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2007 - 19 T 257/06 -