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BGH Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 241/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB vor § 116

Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eine

Wissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, daß die Rech-

nung fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine

rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers Dritten

gegenüber.

a) Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grund-

sätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung unabhängig von dem

dafür erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die Pflicht des

Unternehmers zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.

b) Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann ge-

rechtfertigt, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer man-

gelfreien Vertragleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher

und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß

die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu

und Glauben ist.

c) Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ord-

nungsgemäßen Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft er-

brachten Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Ge-

brauch des Werkes.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - OLG Schleswig LG Kiel

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 26. April 2000 insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-

richt zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Bauarbeiten, die sie im

Rahmen eines Umbaus eines landwirtschaftlichen Anwesens in einen Ferien-

hof erbracht hat.

II.

1. Die Beklagte erteilte der Klägerin insgesamt vier Aufträge. Über den

Komplex 1, den Aus- und Umbau des Dachgeschosses des ehemaligen Wohn-

hauses, und den Komplex 2, die Erstellung einer größeren Garage, schlossen

die Parteien je einen schriftlichen VOB/B-Vertrag. Mit den beiden anderen

Komplexen, dem Aus- und Umbau einer ehemaligen Stallung und dem Abriß

der Scheune, beauftragte die Beklagte die Klägerin mündlich.

2. Nach Abschluß der Arbeiten haben die Architekten der Beklagten die

Klägerin Anfang Februar 1997 um die Schlußrechnungen für die Komplexe 1

bis 3 gebeten. Die Architekten der Beklagten prüften die Rechnungen und

kürzten die Bruttobeträge.

Die geprüften Rechnungen übersandten die Architekten an die Klägerin

am 24. März 1997 mit einer Aufstellung der geleisteten Abschlagszahlungen.

Unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Ab-

rechnungssumme errechneten

sie eine Restvergütung brutto

von

33.244,19 DM. Das Anschreiben der Architekten enthielt unter anderem fol-

genden Passus:

"Anbei (die geprüften Schlußrechnungen) mit der Bitte um Durch- sicht und Retournierung der Abrechnungsbestätigung.

An dem o.a. Bauvorhaben wurden optische Mängel festgestellt. Ausblühungen an der Fassade des Wohnhauses, die in ihrer In- tensität über das Normalmaß hinausgehen. Wir fordern sie auf, eine Stellungnahme bzw. einen Sanierungsvorschlag abzuge- ben."

Die von den Architekten mitübersandten Abrechnungsbestätigungen

enthielten unter anderem folgenden Text:

"Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die vorstehende Abrechnung an. Weitergehende Forderungen an den Auftragge- ber oder dessen Vertreter bestehen nicht."

Mit Schreiben vom 16. April 1997 an die Architekten der Beklagten

stimmten die Kläger der Gesamtzusammenstellung zu mit dem Vorbehalt, daß

zwei in der Gesamtabrechnung berücksichtigte Abschlagszahlungen in Höhe

von 76.782,18 DM und 15.886,40 DM von der Beklagten bisher nicht bezahlt

worden seien.

3. Mit ihrer Klage hat die Klägerin als Restwerklohn im wesentlichen die

beiden offenen Abschlagszahlungen sowie den Sicherheitseinbehalt verlangt.

Die Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin beanstandet. Sie hat

weiterhin Zurückbehaltungsrechte und Minderung wegen Baumängeln an der

Fassade des Ferienhofes geltend gemacht.

Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage hat die Be-

klagte die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Scha-

den zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen werde, daß die Klägerin einen Ent-

sorgungsnachweis für den angefallenen Bau-Asbest-Schutt beim Abriß der

Scheune nicht beigebracht habe.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Einwän-

de der Beklagten gegen die Höhe der Abrechnung hat das Landgericht der Be-

klagten mit der Begründung versagt, sie habe mit der Klägerin eine Abrech-

nungsvereinbarung und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis verein-

bart. Das Landgericht hat lediglich eine Minderung in Höhe von 6.000 DM zu-

gebilligt, weil die Beseitigung eines Teiles der Verunreinigung der Fassade

einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Hinsichtlich weiterer

Verfärbungen hat das Landgericht die Beklagte in Höhe von 16.000 DM

Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung verurteilt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist weit-

gehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat der Klägerin restlichen

Werklohn in Höhe von 126.301,67 DM nebst Zinsen zuerkannt, davon

16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung am Sichtmau-

erwerk. Die in zweiter Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht

abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage

und die mit der Widerklage beantragte Feststellung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Be-

rufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten ent-

schieden hat, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit den Einwänden gegen die

Schlußrechnung mit folgenden Erwägungen ausgeschlossen:

Die Beklagte sei nicht berechtigt, Einwände gegen die Abrechnung der

Klägerin geltend zu machen, weil die von ihr bevollmächtigten Architekten mit

der Klägerin einen Abrechnungsvertrag und damit ein kausales Schuldaner-

kenntnis abgeschlossen hätten.

Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Schlußrechnung habe grund-

sätzlich keine Wirkung gegenüber dem Bauunternehmer, weil ein Architekt sei-

ne Leistung seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gegenüber erbringe und

nicht dem Unternehmer gegenüber. Der Prüfvermerk der Architekten der Be-

klagten sei jedoch als Angebot zum Abschluß eines Abrechnungs- und Aner-

kenntnisvertrages anzusehen, weil die Architekten die geprüfte Rechnung an

die Klägerin mit der Bitte übersandt hätten, ihr Einverständnis zu erklären.

Die Übersendung der geprüften Rechnung sei als deklaratorisches An-

erkenntnis anzusehen, so daß es auf die von der Beklagten beanstandeten

Einzelpositionen nicht mehr ankomme. Die von der Beklagten beanstandeten

Positionen hätten von den Architekten im Wege der Rechnungsprüfung bean-

standet werden müssen. Da die Positionen nicht beanstandet worden seien,

sei davon auszugehen, daß die Leistungen im Einverständnis mit der Beklag-

ten bzw. der Architekten als deren Vertreter erbracht worden seien. Außerdem

müsse sich die Beklagte die Tätigkeit ihres Ehemannes, der als Bauleiter tätig

gewesen sei, im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Soweit von

der Beklagten falsches Material, falsche Massen oder falsche Ausführungen

gerügt würden, wäre zu erwarten gewesen, daß die Rügen der Architekten sich

auch auf diese Positionen bezogen hätten.

Abgesehen davon habe die Beklagte die geprüften Rechnungen der Ar-

chitekten inzident durch ihr Schreiben vom 1. Juni 1997 anerkannt. Durch ihre

unzutreffende Beanstandung, daß ihr die geprüften Rechnungen noch nicht

vorlägen, habe die Beklagte inzident zu erkennen gegeben, daß sie sich die

Rechnungsprüfung durch die Architekten habe zurechnen lassen wollen.

Das Schreiben der Klägerin vom 16. August 1997 an die Architekten

müsse als Zustimmung zur Rechnungsprüfung gewertet werden. Der in dem

Schreiben geäußerte Vorbehalt habe sich ausschließlich auf die in der Rec h-

nungsaufstellung der Architekten zu Unrecht nicht berücksichtigten Abschlags-

zahlungen bezogen. Damit habe die Klägerin die Aufstellung im übrigen nicht

beanstandet und ihr Einverständnis zu dem Ergebnis der Rechnungsprüfung

erklärt.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Beurtei-

lung, die Parteien hätten die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen

für den Abschluß eines kausalen Schuldanerkenntnisses oder eines entspre-

chenden Abrechnungsvertrages mit den vom Berufungsgericht angenommenen

Verzichts- und Ausschlußwirkungen abgegeben:

(1) Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem

Auftraggeber gegenüber, daß die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig

ist. Die Wissenserklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung

des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer

und damit kein Angebot zum Abschluß eines kausalen Schuldanerkenntnisses.

Die in den übersandten Abrechnungsbestätigungen enthaltene Aufforderung

an die Klägerin, die Abrechnung anzuerkennen mit der Folge, daß ihr keine

weiteren Forderungen zustehen, ist kein Angebot zum Abschluß eines kausa-

len Schuldanerkenntnisses zu Lasten der Beklagten.

(2) Selbst wenn der Prüfvermerk der Architekten aufgrund der über-

sandten Abrechnungsbestätigung ein Angebot zum Abschluß eines kausalen

Schuldanerkenntnisses sein sollte, fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen An-

nahme dieses Angebots durch die Klägerin. Mit ihrem Schreiben vom 16. April

1997 hat die Klägerin ein etwaiges Angebot nicht angenommen. In diesem

Schreiben, das eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte enthält, hat die

Klägerin der Abrechnung unter dem Vorbehalt der bisher nicht bezahlten bei-

den Abschlagsrechnungen zugestimmt und die endgültige Anerkennung des

Abrechnungsbetrages davon abhängig gemacht, daß der Restwerklohn in Hö-

he von 125.912,67 DM bezahlt wird. Die Zahlung ist nicht erfolgt.

(3) Das Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1997 bietet keine hinrei-

chende Grundlage für ein Angebot oder für die Annahme eines Angebots für

den Abschluß eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages. In diesem Schrei-

ben hat die Beklagte lediglich mehrere Mängel gerügt und beanstandet, daß ihr

bisher keine prüfbaren Rechnungen vorliegen. Abgesehen davon fehlt es an

der für den Vertragsabschluß notwendigen rechtsgeschäftlichen Willenserklä-

rung der Klägerin nach dem Zugang dieses Schreibens.

b) Es fehlen außerdem Feststellungen des Berufungsgerichts zu den

weiteren Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Ein kausa-

les Anerkenntnis setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das

Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder

der Ungewißheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR

215/93, BauR 1995, 232 = ZfBR 1995, 82; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR

120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337).

c) Folglich stehen der Beklagten Einwände gegen die Schlußrechnung

zu. Die Beklagte hat diese Einwände nicht bereits deshalb verwirkt, weil sie

nach Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erhoben

worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99,

BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313).

III.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Einwand gegen die Ab-

rechnungen der Klägerin hinsichtlich der Komplexe Umbau des Wohnhauses,

Errichtung der Garage und des Ausbaus des Stalles, die Parteien hätten je-

weils einen Pauschalpreis vereinbart, versagt. Für den Umbau und die Gara-

generrichtung ergebe sich die Vereinbarung eines Einheitspreises aus der

Auftragserteilung der Architekten in Verbindung mit der Leistungsbeschrei-

bung. Die Auftragserteilung sei nicht eindeutig, weil von einem "vorläufigen

Gesamtpreis" und einer "Pauschalsumme" (Gesamtpreis) die Rede sei. Diese

Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten, weil sie die Formulierung durch ihre

Architekten verwendet habe. Es handele sich letztlich um Einheitspreisverträ-

ge, weil in den Aufträgen Gesamtsummen der Einheitspreise und in der jeweili-

gen Anlage zur Leistungsbeschreibung unter Ziff. 2 Einheitspreise genannt

seien.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand. Das Berufungsgericht hat die schriftlichen Vertragsunterlagen nur

unvollständig und damit rechtsfehlerhaft gewürdigt und die Grundsätze zur

Darlegungs- und Beweislast nicht berücksichtigt:

a) Aufgrund der schriftlichen Vertragsunterlagen ist es möglich, daß die

Vertragsparteien auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Angebot auf-

geführten Einheitspreise einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen haben:

(1) Im Auftragsschreiben der Beklagten sind zwei Alternativen vorgese-

hen: zu einem vorläufigen Gesamtpreis/zu einer Pauschalsumme (Gesamtfest-

preis). Da nicht gekennzeichnet ist, welche der beiden Alternativen vertraglich

vereinbart worden ist, steht nicht fest, ob die Parteien Einheitspreis- oder Pau-

schalpreisverträge abgeschlossen haben.

(2) Zusätzliche Angaben in den Auftragsschreiben zur Preisvereinba-

rung, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, bieten keine Grundlage

für eine eindeutige Vereinbarung. Denn die Auftragsschreiben verweisen unter

Ziff. 2.2 auf die besonderen Vertragsbedingungen, die in Ziff. 21 regeln, daß

die Auftragssumme nicht überschritten werden dürfe. Die Bezugnahme in den

Auftragsschreiben unter Ziff. 2.1 und Ziff. 3 auf die Angebote der Klägerin, die

nach Einheitspreisen kalkuliert worden sind, führt zu keinem eindeutigen Er-

gebnis.

b) Im Hinblick auf die unklare Vertragssituation ist die Behauptung der

Beklagten erheblich, die Parteien hätten keinen Einheitspreisvertrag, sondern

einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen.

Bei einer streitigen Einheitspreisvereinbarung muß der Auftragnehmer

die Behauptung des Auftraggebers, es handele sich um einen Pauschalpreis-

vertrag widerlegen, und die Einheitspreisvereinbarung beweisen (BGH, Urteil

vom 9. April 1981 - VII ZR 262/80, BGHZ 80, 257).

IV.

1. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten hinsichtlich der Verunreini-

gung der Fassade lediglich eine Minderung in Höhe der Hälfte der Nachbesse-

rungskosten mit der Begründung zuerkannt, die verlangte Nachbesserung sei

unverhältnismäßig:

Die Verunreinigung der Garagenfassade mit Mörtelresten sei ein Werk-

mangel, der nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt werden

könne.

Der Nachbesserungsaufwand von über 30.000 DM sei unverhältnismä-

ßig, weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nicht

wesentlich beeinträchtigten. Die Garage liege im rückwärtigen Grundstücksteil.

Die Lichtbilder des Garagenbaus sprächen dafür, daß keine besonders gravie-

rende optische Einschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstücks gege-

ben sei.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand:

Das Berufungsgericht hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten

Grundsätze zur Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht berücksichtigt

und erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen.

a) Der Unternehmer kann die Beseitigung eines Mangels verweigern,

wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert:

(1) Eine Nachbesserung ist unverhältnismäßig, wenn der mit der Nach-

besserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in kei-

nem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes

steht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367

= BauR 1973, 112 = NJW 1973, 130; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95,

BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/86,

BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist

nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertrags-

erfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ord-

nungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand

unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist

(BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996,

313 m.w.N.).

Eine Unverhältnismäßigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn ei-

nem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Ver-

tragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemesse-

ner Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berech-

tigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm

der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der

Nachbesserung nicht verweigern.

(2) Ohne Bedeutung

für die erforderliche Abwägung sind das

Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands

zu den zugehörigen Vertragspreisen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR

24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR

110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249).

(3) Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu

berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel

verschuldet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995

BauR 1995, 540 = ZfBR 1995, 197; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95,

BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313).

(4) Dieses Verständnis der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

ergibt sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trägt

grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung, und zwar oh-

ne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nicht

einwenden, dieser sei höher oder unverhältnismäßig höher als der vereinbarte

Preis. Vielmehr ist er grundsätzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflich-

tet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verändert, daß der Unternehmer

mangelhaft leistet (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996,

858 = ZfBR 1996, 313). Der Maßstab für das objektive Interesse des Bestellers

an der ordnungsgemäßen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der

nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes.

b) Das Berufungsgericht hat die nach diesen Grundsätzen erforderliche

Abwägung nicht vorgenommen, das Interesse der Beklagten an der vertrags-

gemäßen Erfüllung unzutreffend bewertet und nicht gewürdigt, ob und in wel-

chem Ausmaß die Klägerin den Mangel verschuldet hat.

Nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revision als richtig zu un-

terstellen ist, beeinträchtigen die grauen Mörtelreste auf dem dunkelroten Zie-

gelverblendmauerwerk den optischen Gesamteindruck der Anlage, vor allem

des Innenhofes erheblich. Die Garage bildet nach dem Vortrag der Beklagten

mit dem Wohnhaus und dem ehemaligen Stallgebäude eine geschlossene Um-

randung des Innenhofes. Dieser Vortrag der Beklagten wird durch die Fest-

stellung des Sachverständigen, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat,

bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß die optische Beeinträchti-

gung erheblich sei.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Steinoberflä-

che nach der Beendigung der Fugenarbeiten in einem bestimmten Verfahren

gereinigt werden müssen, weil der abgebundene Mörtel nicht mehr von den

Steinen entfernt werden kann. Die Klägerin hat dadurch, daß sie die notwendi-

ge Reinigung nicht durchgeführt hat, schuldhaft gegen eine anerkannte Regel

der Technik verstoßen. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf diesen un-

streitigen Sachverhalt den Grad des Verschuldens feststellen und bei der Ab-

wägung zu Lasten der Klägerin berücksichtigen müssen.

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einem Verstoß

gegen die §§ 371, 284 ZPO. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage sei-

ner Rechtsauffassung den erheblichen Beweisantrag auf Einnahme eines Au-

genscheins verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dieser Antrag war ein

Gegenbeweisantrag, weil der Bauunternehmer für die Voraussetzungen der

Unverhältnismäßigkeit darlegungs- und beweispflichtig

ist (vgl. Staudin-

ger/Peters (2000) § 633 Rdn. 191).

V.

1. Das Berufungsgericht hat Gewährleistungsansprüche der Beklagten

bezüglich der beanstandeten Durchfeuchtungen mit folgenden Erwägungen

verneint:

Die Durchfeuchtungen an der Westseite seien möglicherweise vorhan-

den. Sie würden nach den Ausführungen des Privatsachverständigen E. nicht

auf einem Ausführungsfehler, sondern auf einem Planungsfehler beruhen. Der

Gutachter habe die zu flach eingebrachten Giebelfenstersohlbänke als Ausfüh-

rungsfehler bezeichnet. Ob dieser Mangel eine Verantwortlichkeit der Klägerin

begründe, sei ungeklärt. Es fehle am Vortrag der Beklagten, daß die Klägerin

hier abweichend von den architektonischen Planungen gearbeitet habe und

daß die zu flach eingebauten Fenstersohlbänke für sich allein zu den Durch-

feuchtungen geführt hätten.

Hinsichtlich der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk habe der

Sachverständige E. nicht klären können, wer für die Mängel verantwortlich sei,

und er habe ausgeführt, daß der Bauleiter, der Zeuge R., die Mängel hätte oh-

ne weiteres erkennen können. Folglich könne die Beklagte aus diesen Mängeln

keine Rechte herleiten.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines

Werkmangels verkannt. Außerdem hat es eine etwaige Verletzung der Hin-

weispflicht der Klägerin nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht berücksichtigt:

a) Der Besteller genügt den Darlegungsanforderungen, wenn er die

Mangelerscheinung (Symptom) vorträgt, aus der er die Mangelhaftigkeit des

Werkes herleitet. Er ist nicht verpflichtet, den Mangel selbst oder die Ursachen

des Mangels vorzutragen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999

- VII ZR 115/97, BauR 2000, 261 = ZfBR 2000, 116). Die Frage, ob die Ursa-

che der Mangelerscheinung auf einem Ausführungs- oder Planungsfehler be-

ruht, ist Gegenstand des Beweises und kein Erfordernis des Sachvortrags

(BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR

1999, 55).

Die erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht

durchgeführt. Es hat vielmehr, ohne die eigene Sachkunde darzulegen, hin-

sichtlich des Neigungswinkels der Giebelsohlbänke einen Planungsmangel

angenommen.

b) Unter der Voraussetzung, daß die Mangelerscheinungen auf einem

Planungsfehler beruhen sollten, würde die Klägerin für derartige Mängel haf-

ten, wenn sie zu einem Hinweis der Beklagten gegenüber nach § 4 Nr. 3

VOB/B verpflichtet gewesen wäre. Da das Berufungsgericht zu den Vorausset-

zungen der Hinweispflicht keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revisi-

on zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß die Klägerin als Fachfirma die

fehlerhafte Planung hätte erkennen können. Einen Hinweis nach § 4 Nr. 3

VOB/B hat die Klägerin unstreitig nicht gegeben. Die Vermutung des Beru-

fungsgerichts, der Bauleiter der Beklagten hätte die Ursachen der Feuchtigkeit

am westlichen Giebelmauerwerk erkennen müssen, ist in diesem Zusammen-

hang unerheblich. Der Umstand, daß der Bauleiter die Mangelursache mögli-

cherweise hätte erkennen können, entlastet diejenigen, die für die Mängel ver-

antwortlich sind, nicht von der Verpflichtung zur Gewährleistung.

VI.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten Ansprüche hinsichtlich des

fehlenden Nachweises für die Entsorgung der Asbestplatten mit folgenden Er-

wägungen verneint:

Der Beklagten stehe hinsichtlich der von der Klägerin nicht vorgelegten

Entsorgungsbescheinigung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die mit der Wider-

klage verfolgte Feststellung, daß ihr die Klägerin zukünftigen Schaden zu er-

setzen habe, der ihr aus der fehlenden Entsorgungsbescheinigung entstehen

könne, sei unbegründet.

Es sei ausreichend, daß die Klägerin eine Bescheinigung der von ihr als

Subunternehmerin beauftragten Fachfirma vorgelegt habe, in der die Fachfirma

mitgeteilt habe, daß sie die Dacheindeckung einschließlich der Asbestwel l-

platten abgefahren und entsorgt habe. Diese Bescheinigung sei für die Be-

klagte derzeit ausreichend, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß

die Fachfirma die Asbestplatten nicht ordnungsgemäß entsorgt habe. Die Be-

klagte habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß die Bescheinigung

der Fachfirma dem Kreisbauamt nicht genügen würde.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand:

a) Die Erwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zurückbehal-

tungsrechts verstößt gegen das Verbot der reformatio in peius. Das Landge-

richt hat der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des fehlenden

Entsorgungsnachweises in Höhe von 500 DM zuerkannt. Die Klägerin hat ge-

gen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

b) Unter der Voraussetzung, daß die Beklagte einen vertraglichen An-

spruch auf einen Entsorgungsnachweis hat, begründet der fehlende Entsor-

gungsnachweis einen Werkmangel, für den die Klägerin haftet. Die Mitteilung

der Fachfirma ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Nach-

weis der ordnungsgemäßen Entsorgung. Die Erwägungen des Berufungsge-

richts, daß ein Schaden in Zukunft nicht zu erwarten sei, sind Spekulationen

ohne tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist nicht ausgeschlossen, daß

öffentlichrechtliche Sanktionen drohen.

VII.

1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne keine Rechte daraus

herleiten, daß die Klägerin den Baucontainer mehrfach umgestellt habe. Ihr

Bauleiter hätte die Umstellung des Containers bemerken und nötigenfalls durch

die Ausübung seines Weisungsrechts verhindern können.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

Die Beklagte hat keine Ansprüche geltend gemacht, sie hat sich gegen

einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 596,16 DM gewandt, den

die Klägerin für das Umsetzen der Container geltend macht.

Ullmann Thode Hausmann

Wiebel Bauner