BGH Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZR 260/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November
2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde auf-
geworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transpa-
renzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers
auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung
unfallbedingter Invalidität nach Leistungsablehnung aus
anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der Senat ent-
schieden (Urteile vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 -
VersR 2005, 639 und vom 30. November 2005 - IV ZR
154/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Überprüfung
des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Klägers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - BGH-Report 2005, 325).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 144.951,25 €
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.12.2002 - 7 O 88/00 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.10.2004 - 7 U 9/03 -