Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZR 260/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November

2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde auf-

geworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transpa-

renzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers

auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung

unfallbedingter Invalidität nach Leistungsablehnung aus

anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der Senat ent-

schieden (Urteile vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 -

VersR 2005, 639 und vom 30. November 2005 - IV ZR

154/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Überprüfung

des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Klägers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom

27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - BGH-Report 2005, 325).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 144.951,25 €

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.12.2002 - 7 O 88/00 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.10.2004 - 7 U 9/03 -