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BGH Urteil vom 01.12.2005 – IX ZR 191/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Dezember 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
29. September 2004 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts Gießen vom 3. Dezember 2003 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als in einer 12.456,52 € nebst Zinsen über-
steigenden Höhe zu seinem Nachteil erkannt worden ist; insoweit
wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klä-
gerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen. Die Kosten beider Rechts-
mittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der V. Co. KG. Nach Anzeige der drohenden
Masseunzulänglichkeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren. Für deren
Lieferung stellte die Klägerin der Masse einen Betrag von
insgesamt
16.327,19 € (brutto) in Rechnung. Zahlungen aus der Masse erfolgten nicht.
Deswegen nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in
Anspruch.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages
nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-
richt die Urteilssumme auf 14.449,56 € nebst Zinsen ermäßigt. Hiergegen rich-
tet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme
Umsatzsteuer (1.993,04 €) enthalten ist.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin
die Umsatzsteuer zu ersetzen, die diese auf den ihr zufließenden Schadenser-
satzbetrag zu entrichten habe. Der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz
stelle ein Entgelt für die von der Klägerin als Unternehmerin erbrachten Leis-
tungen dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadensersatzanspruch nach
§ 61 InsO auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) gerichtet sei. Denn
die Schadensersatzleistung des Beklagten falle unter § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.
II.
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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf
Schadensersatz gemäß § 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der
Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 (IX ZR 140/04, z.V.b.; ebenso
schon Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; vom 17. Dezember 2004 - IX ZR
185/03, NZI 2005, 222, 223) näher ausgeführt. Hieran hält der Senat auch unter
Berücksichtigung der Einwände der Klägerin fest. Die von der Revisionserwide-
rung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001
(X ZR 71/99, NJW 2001, 3535) sowie des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1971
(BFHE 102, 327 = DB 1971, 1895) und vom 19. Oktober 2001 (BFHE 196, 376)
hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 berücksichtigt; ein Grund
für die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht nicht.
III.
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Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), hat
der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom Landgericht zuerkannte
Urteilssumme ist um weitere 1.993,04 € zu kürzen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 03.12.2003 - 5 O 149/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 U 14/04 -