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BGH Urteil vom 01.12.2005 – IX ZR 191/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 191/04

URTEIL

Verkündet am: 1. Dezember 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

29. September 2004 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-

gerichts Gießen vom 3. Dezember 2003 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als in einer 12.456,52 € nebst Zinsen über-

steigenden Höhe zu seinem Nachteil erkannt worden ist; insoweit

wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klä-

gerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen. Die Kosten beider Rechts-

mittelzüge fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-

gen der V. Co. KG. Nach Anzeige der drohenden

Masseunzulänglichkeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren. Für deren

Lieferung stellte die Klägerin der Masse einen Betrag von

insgesamt

16.327,19 € (brutto) in Rechnung. Zahlungen aus der Masse erfolgten nicht.

Deswegen nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in

Anspruch.

2

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages

nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-

richt die Urteilssumme auf 14.449,56 € nebst Zinsen ermäßigt. Hiergegen rich-

tet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme

Umsatzsteuer (1.993,04 €) enthalten ist.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin

die Umsatzsteuer zu ersetzen, die diese auf den ihr zufließenden Schadenser-

satzbetrag zu entrichten habe. Der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz

stelle ein Entgelt für die von der Klägerin als Unternehmerin erbrachten Leis-

tungen dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadensersatzanspruch nach

§ 61 InsO auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) gerichtet sei. Denn

die Schadensersatzleistung des Beklagten falle unter § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

II.

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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf

Schadensersatz gemäß § 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der

Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 (IX ZR 140/04, z.V.b.; ebenso

schon Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; vom 17. Dezember 2004 - IX ZR

185/03, NZI 2005, 222, 223) näher ausgeführt. Hieran hält der Senat auch unter

Berücksichtigung der Einwände der Klägerin fest. Die von der Revisionserwide-

rung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001

(X ZR 71/99, NJW 2001, 3535) sowie des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1971

(BFHE 102, 327 = DB 1971, 1895) und vom 19. Oktober 2001 (BFHE 196, 376)

hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 berücksichtigt; ein Grund

für die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder des Gemeinsamen

Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht nicht.

III.

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Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), hat

der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom Landgericht zuerkannte

Urteilssumme ist um weitere 1.993,04 € zu kürzen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 03.12.2003 - 5 O 149/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 U 14/04 -