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BGH Urteil vom 03.11.2005 – IX ZR 140/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. November 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 61
UStG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1
Der Anspruch des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz
umfasst nicht die Umsatzsteuer.
BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
2. Juli 2004 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Gießen vom 10. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als in einer 7.898,88 € nebst Zinsen überst eigenden
Höhe zu seinem Nachteil erkannt worden ist; insoweit wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klä-
gerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten der Beru-
fungsinstanz fallen der Klägerin zu 6/7 und dem Beklagten zu 1/7
zur Last. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der V. & Co. KG. Nach Anzeige der drohenden
Masseunzulänglichkeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Kantenbänder.
Die Klägerin lieferte die Bänder aus und stellte der Masse - unter Berücksichti-
gung einer später erteilten Gutschrift - insgesamt 10.779,65 € (brutto) in Rech-
nung. Da Zahlungen der Masse ausblieben, nimmt die Klägerin den Beklagten
persönlich in Anspruch.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrags
nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-
richt diese Verurteilung auf 9.162,70 € nebst Zinsen re duziert. Hiergegen rich-
tet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme
Umsatzsteuer von 16 % (1.263,82 €) enthalten ist.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin
die Umsatzsteuer zu ersetzen, die diese auf den ihr zufließenden Schadenser-
satzbetrag zu entrichten habe. Der vom Beklagten zu leistende Schadenser-
satz stelle ein Entgelt für die von der Klägerin als Unternehmerin erbrachte
Leistung dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadensersatzanspruch
nach § 61 InsO auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) gerichtet sei.
Denn die Schadensersatzleistung des Beklagten falle unter § 10 Abs. 1 Satz 3
UStG.
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II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin kann vom
Beklagten nicht die Zahlung der Umsatzsteuer in Höhe von 1.263,82 € als
Schadensersatz beanspruchen.
1. Auf den der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Betrag entfällt keine
Umsatzsteuer.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-
rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Ent-
gelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hat sich die Bemessungs-
grundlage für einen danach steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat nach
§ 17 Abs. 1 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den
dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn
das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
UStG). Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 UStG der Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum der Zahlung erneut zu
berichtigen.
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Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sons-
tigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt
ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt
gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer
für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
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b) Eine Zahlung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften wie des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nur dann
Entgelt für eine bestimmte Leistung, wenn sie "für die Leistung" bzw. "für diese
Umsätze" gewährt wird oder der Leistende sie hierfür erhält. Entscheidend ist,
dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis be-
steht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und
zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein
unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH NJW 1994, 1941, 1942; DStRE
2001, 661, 663; BFH UR 2002, 217, 218). Diese Grundsätze gelten sinngemäß
auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten - etwa eines
Bürgen im Fall des Ausbleibens der Gegenleistung - für eine bestimmte Lei-
stung des Leistenden gewährt wird (BFHE 196, 376, 379; BFH UR 2002, 217,
219).
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c) Schadensersatzzahlungen sind danach kein Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht "für eine Lieferung oder sonstige
Leistung" an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz
oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV
1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung darüber, ob es
sich bei einer Entschädigungszahlung steuerrechtlich um nicht umsatzsteuer-
pflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung
handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung der Summe mit einer Leistung des
Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch
stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere
Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche
Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Ge-
genleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadenser-
satzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urt. v. 22. Oktober
1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609, 612 f; BFHE 76, 298, 300). Danach ist
etwa eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326
BGB a.F., soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlan-
gens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistun-
gen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu
stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und damit selbst steuerba-
rer Umsatz (BGH, Urt. v. 17. Juli 2001 - X ZR 71/99, NJW 2001, 3535, 3536).
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2. In dem hier zu entscheidenden Fall schuldet der Beklagte jedoch ge-
mäß § 61 InsO "echten" Schadensersatz. Dies hat der Senat bereits wiederholt
so entschieden (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; v. 17. Dezember
2004 - IX ZR 185/03, NZI 2005, 222, 223). Zur Begründung hat der Senat aus-
geführt, dass die Ersatzzahlung des persönlich in Anspruch genommenen Ver-
walters nicht auf einem Leistungsaustausch beruht (BGH, Urt. v. 17. Dezember
2004, aaO; zustimmend Weinbeer AnwBl. 2004, 518; vgl. ferner Peter/Burhoff/
Stöcker, UStG [66. Lfg. 2005] § 1 Rn. 432 f). Daran hält der Senat auch nach
erneuter Überprüfung fest. Ergänzend ist auszuführen:
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a) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. Die
schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters besteht hier nicht in ei-
nem Verhalten, das der Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht
gleichsteht. Der Grund für die Haftung des Verwalters liegt darin, dass er die
vertragliche Bindung überhaupt eingegangen ist, obwohl er die voraussichtli-
che Unzulänglichkeit der Masse hätte erkennen können. Der Massegläubiger
verdient daher nur, so gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten
des Insolvenzverwalters, also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände
(BGHZ 159, 104, 117 ff). Wäre der Vertragsschluss aber unterblieben, läge
keine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG vor.
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b) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Bun-
desfinanzhofs vom 16. Januar 2003 (NJW 2003, 2190). Dort hat der Bundesfi-
nanzhof klargestellt, dass für die Höhe des Entgelts maßgebend ist, was der
Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Besteu-
erungsgrundlage ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte
Leistung. Daraus hat das Gericht gefolgert, dass es umsatzsteuerrechtlich kei-
nen Unterschied mache, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft
erweist, dieses behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichter-
füllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt.
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Davon zu unterscheiden ist der auf Ersatz des negativen Interesses ge-
richtete Anspruch aus § 61 InsO. Bereits zu § 82 KO hat der Bundesgerichtshof
betont, dass der Verwalter keineswegs für die Erfüllung der Forderung des Un-
ternehmers - gar nach Art eines Ausfallbürgen - persönlich "geradezustehen"
habe (BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). Der An-
spruch aus § 61 InsO hat ebenfalls nicht die Aufgabe, die Unfähigkeit der Mas-
se zur Befriedigung des Vertragspartners auszugleichen (vgl. BGHZ 159, 104,
118). Der nach beiden Vorschriften zu ersetzende Vertrauensschaden ist keine
Gegenleistung für die erbrachte Leistung. Das Berufungsgericht hat der Kläge-
rin als Schaden deshalb die "Aufwendungen (zugesprochen), die sie tätigen
musste, um diese Bänder herzustellen oder zu erwerben zuzüglich der durch
den Verkauf und den Transport entstanden(en) Kosten." Dieser Schaden orien-
tiert sich nicht an der Höhe der noch nicht bezahlten Leistungen. Der Beklagte
zahlt daher nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung, sondern weil er
nach dem Gesetz für den Schaden einzustehen hat (vgl. BFH/NV 1999, 987,
989). Diese Einstandspflicht beruht auf einem eigenständigen, von dem Ge-
schäft des Leistenden mit der Masse losgelösten Zurechnungsgrund (BGH,
Urt. v. 10. Mai 1977, aaO). Der Schaden kann somit umsatzsteuerrechtlich
auch nicht teilweise als Entgelt eines Dritten für die Leistung der Klägerin an-
gesehen werden (vgl. BFH UR 2002, 217, 218 f).
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c) Keines der vom Berufungsgericht angeführten Urteile des Bundesfi-
nanzhofs (BFH UR 2002, 217, 218 f; NJW 2003, 2190, 2191; DStRE 2003,
681, 682) trägt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffas-
sung. In den zuletzt genannten Fällen ging es um die Frage, ob und in welcher
Weise Zahlungen auf Grund eines Vergleichs die Bemessungsgrundlage für
einen steuerpflichtigen Umsatz ändern (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). In
dem zuerst genannten Fall war Kern der Vereinbarung zwischen dem Unter-
nehmer und dem Dritten, dass Letzterer ähnlich einem Bürgen (BFH UR 2002,
217, 219, 220) anstelle des in Konkurs gefallenen Leistungsempfängers das
ausstehende Entgelt für die erbrachten Leistungen entrichtet und damit den
Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erfüllt.
In keinem der Fälle ging es um den Ersatz eines Vertrauensschadens. Auch in
dem in BFHE 102, 327, 330 ff abgedruckten Urteil, auf das sich das Oberlan-
desgericht Hamm in seinem der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2004 (IX ZR
50/03, n.v.) vorausgegangenen Berufungsurteil (NZI 2003, 263, 266) bezogen
hat, ging es nicht um den Ersatz des Vertrauensschadens, sondern um Garan-
tiezahlungen, die der Bundesfinanzhof als Entgelte für eine künftige Leistung
beurteilt hat.
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d) Das Ergebnis ist auch interessegerecht; denn die Klägerin kann tat-
sächlich abgeführte Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit des Kaufpreises
nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigen.
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Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), hat der
Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Das Urteil des Landgerichts ist da-
nach auch insoweit abzuändern, als es der Klägerin den geltend gemachten
Umsatzsteuerbetrag als Schadensersatz zugesprochen hat.
Dr. Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 10.12.2003 - 5 O 180/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2004 - 4 U 13/04 -