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BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 85/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 85/04

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten des

Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen

hat, zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 10.453,37 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung

wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug

genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass

eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat

weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in

seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373) von dem

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1999 (ZIP 1999, 1638) ab. Denn

auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten

Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche

Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versiche-

rungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsver-

hältnisses abhänge (BAG aaO S. 1640; ebenso z.B. auch BGH, Urt. v. 18. Juni

2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021). Danach konnte der Verwalter das Be-

zugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsver-

traglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom

IV. Zivilsenat entschiedenen Sache - nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des

Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung

des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des Ge-

setzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Ge-

richtshöfe des Bundes.

Dr. Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.08.2003 - 2 O 184/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2004 - 31 U 182/03 -