BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 85/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 85/04
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten des
Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen
hat, zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 10.453,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung
wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug
genommen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass
eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat
weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in
seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373) von dem
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1999 (ZIP 1999, 1638) ab. Denn
auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten
Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche
Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versiche-
rungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsver-
hältnisses abhänge (BAG aaO S. 1640; ebenso z.B. auch BGH, Urt. v. 18. Juni
2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021). Danach konnte der Verwalter das Be-
zugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsver-
traglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom
IV. Zivilsenat entschiedenen Sache - nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des
Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung
des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des Ge-
setzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Ge-
richtshöfe des Bundes.
Dr. Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.08.2003 - 2 O 184/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2004 - 31 U 182/03 -