BGH Beschlüsse vom 02.12.2009 – IV ZR 65/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Dezember 2009 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar
2009 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 24. September 2008 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Aus-
nahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster
Instanz, die dieser auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Die Klägerin, eine Sparkasse, erwirkte im Jahre 2006 einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche ih-
res Schuldners gegen die Beklagte aus einer Lebensversicherung er-
streckt.
Der Schuldner war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahre 1991
als Versicherungsnehmerin die betreffende Kapitalversicherung auf den
Todes- und Erlebensfall bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Auf Ver-
anlassung der GmbH wurde diese per 1. Juli 1995 beitragsfrei gestellt.
Dem Versicherungsverhältnis liegen "Vertragliche Vereinbarungen zum
Versicherungsschein" zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
"Besondere Vereinbarungen
- Betriebliche Altersversorgung/Direktversicherung - Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al- tersversorgung gilt folgende Vereinbarung:
Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versiche- rungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, vom Versicherungsnehmer - Arbeitgeber - entrichtet sind. …
die Beiträge
als
Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt für die Versicherungsleistung ist unwi- derruflich die versicherte Person. … Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausge- schlossen."
Die GmbH geriet nachfolgend in Vermögensverfall. Die Eröffnung
des Konkursverfahrens wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsge-
richts vom 14. September 1995 mangels Masse abgelehnt. Die Eintra-
gung über die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am
30. Oktober 1995.
Die Klägerin erklärte über ein von ihr beauftragtes Inkassobüro am
17. November 2006 die Kündigung des Versicherungsvertrages. Sie
nimmt die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswertes in Höhe von
9.169,90 € und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
775,64 € - jeweils zuzüglich Zinsen - in Anspruch. Das Landgericht hat
die Klage unter Aufhebung eines zuvor zum Nachteil der Beklagten er-
gangenen Versäumnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat-
te Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin als Pfän-
dungsgläubigerin könne nach wirksamer Kündigung des Versicherungs-
vertrages die Zahlung des Rückkaufswertes an sich verlangen. Das Kün-
digungsrecht sei nach Ablehnung der Konkurseröffnung und nach Lö-
schung der Versicherungsnehmerin im Handelsregister auf den Schuld-
ner als versicherte Person übergegangen.
Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwerbe der
Begünstigte auch das Recht zur Kündigung, denn dieses könne nur zu-
sammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen und gepfän-
det werden. Hier handele es sich allerdings um ein eingeschränkt unwi-
derrufliches Bezugsrecht, weil die Parteien des Versicherungsvertrages
vereinbart hätten, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine
Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer und eine Abtre-
tung von Rechten aus dem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem der ver-
sicherte Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet habe, insoweit aus-
geschlossen sei, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet wurden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe ein einge-
schränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher
Hinsicht einem uneingeschränkt widerruflichen (gemeint: unwiderrufli-
chen) Bezugsrecht jedoch gleich, solange die tatbestandlichen Voraus-
setzungen eines Vorbehalts nicht erfüllt seien. Damit gehöre es in der
Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversi-
cherung sei, zum Vermögen des Bezugsberechtigten. Zwar könne unter
der Geltung bestimmter - hier nicht vorgelegter - Allgemeiner Versiche-
rungsbedingungen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter Kün-
digung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben, so-
lange der Bezugsberechtigte noch keine unverfallbare Anwartschaft nach
dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) erlangt habe, wenn die versicherte Person vorzeitig ausschei-
de. Dabei lasse der Bundesgerichtshof offen, ob es genüge, dass das
Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden habe oder ob
bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssten. Das Interesse des Ar-
beitnehmers - so der Bundesgerichtshof - gehe dahin, frühzeitig einen
gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben, da
nur so schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem
BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und
dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werde;
anderenfalls würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung ange-
strebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Darauf und
auf etwaige Divergenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
fes und des Bundesarbeitsgerichtes in diesem Punkt komme es jedoch
im gegebenen Fall nicht an. Denn hier verhalte es sich so, dass der Ver-
sicherungsnehmer und Arbeitgeber des Schuldners im Handelsregister
gelöscht worden sei. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Ver-
sicherungsnehmer sei beendet; es sei auch kein Insolvenzverwalter tätig
geworden. Damit seien die an sich dem Versicherungsnehmer zustehen-
den Rechte auf den Bezugsberechtigten, den Schuldner, übergegangen,
denn dieser komme nach Auflösung der Versicherungsnehmerin als ein-
ziger in Betracht, um die Rechte aus der Lebensversicherung wahrzu-
nehmen. Auch sei es wirtschaftlich am sinnvollsten, die frei gewordenen
Rechte dem Bezugsberechtigten zuzuerkennen, der im Falle eines Insol-
venzverfahrens ein Aussonderungsrecht gehabt hätte. Deshalb müssten
die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochenen
Grundsätze auch für den Fall der Löschung einer GmbH nach Abweisung
eines Insolvenzantrages mangels Masse gelten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht
stand.
1. Der Schuldner hat aus der streitbefangenen Lebensversicherung
ein als unwiderruflich bezeichnetes Bezugsrecht erworben, das entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Einschränkungen unter-
liegt.
Zwar kann der Versicherungsnehmer - hier die GmbH - über die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestal-
tungsfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugs-
recht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den In-
halt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestaltung der
Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versiche-
rer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Be-
zugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der Aus-
legung bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines sol-
chen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR
59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -
VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - VersR
2006, 1059 Tz. 10). Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus den "Vertragli-
chen Vereinbarungen zum Versicherungsschein" indes nicht. Vielmehr
lässt sich den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herange-
zogenen "Besonderen Vereinbarungen" nur entnehmen, inwieweit ver-
tragliche Gestaltungsrechte vom Versicherungsnehmer auf die versicher-
te Person übertragen werden dürfen. Das ist ohne Aussagekraft für den
Inhalt des Bezugsrechts; eine zeitliche oder gegenständliche Beschrän-
kung der unwiderruflichen Ausgestaltung liegt darin nicht. Die vom Beru-
fungsgericht erörterte Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkt
unwiderruflichen Bezugsrecht
(aaO;
ferner BGH, Beschlüsse vom
22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836 unter I; vom
1. Dezember 2005 - IX ZR 85/04 - bei juris abrufbar) hat daher für die
Rechtsbeziehung zwischen den Parteien keine Bedeutung.
2. Ist der Schuldner Inhaber eines unwiderruflichen Bezugsrechts,
so hat er grundsätzlich auch das Recht auf den Rückkaufswert erworben,
denn dieses ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die
Versicherungssumme. Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so
umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werden-
den Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des
Vertrages (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b; vom 8. Juni
2005 aaO unter II 1; vom 3. Mai 2006 aaO Tz. 8).
3. Es kommt daher allein darauf an, ob der Schuldner der Klägerin,
obwohl nicht Versicherungsnehmer und Vertragspartei, berechtigt wäre,
die Voraussetzungen des Anspruches auf den Rückkaufswert zu schaf-
fen. Dazu bedarf es einer Kündigung des Versicherungsvertrages, denn
erst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus (§ 176 Abs. 1
VVG a.F.). Nur wenn der Schuldner zugleich Inhaber auch des vertrags-
gestaltenden Nebenrechtes ist, konnte dieses von der Klägerin gepfän-
det und nach Überweisung ausgeübt werden; andernfalls ginge die Pfän-
dung des Nebenrechtes ins Leere (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001
- IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a). Es wäre zwar weiterhin der
Anspruch auf die Versicherungssumme gepfändet, dieser jedoch erst
beim regulären Ablauf der Versicherung - im Jahre 2013 - fällig.
a) Das Kündigungsrecht verbleibt regelmäßig beim Versicherungs-
pfändet werden kann, worauf das Berufungsgericht abhebt, wird hier
nicht relevant. Es kommt lediglich darauf an, ob die Bezugsberechtigung
- einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert - und das Gestal-
tungsrecht zusammen auf den Schuldner übergegangen sind oder ob es
zu einer Aufspaltung dergestalt gekommen ist, dass der Schuldner zwar
das Bezugsrecht erhalten hat, das Kündigungsrecht hingegen unverän-
dert der Versicherungsnehmerin zusteht. Nichts anderes ergibt sich aus
dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 (aaO unter II 2 a); auf die Frage, ob
das Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer isoliert gepfändet
werden könnte (vom Senat aaO verneint), kommt es bei dem gegebenen
Sachverhalt wiederum nicht an.
(1) Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch bei
der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versiche-
rungsnehmer das Recht behält, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu
kündigen (BGHZ 45, 162, 167; 118, 242, 247 f.; Kollhosser in Prölss/
Handbuch/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 42 Rdn. 147; Römer
in Rö-
mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 5, 10). Ist eine Übertragung die-
ses Kündigungsrechts nicht feststellbar, ist es weiterhin der Vertragspar-
tei zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 - NJW
1985, 2640 unter II 2 b bb); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende
Rechte auszuüben.
(2) Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung hier schon im
Jahre 1995 - wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten
der GmbH - beitragsfrei gestellt worden ist. Es besteht dennoch kein An-
lass, das Kündigungsrecht ausnahmsweise dem Schuldner zuzuweisen;
schon gar nicht ist das vertragliche Gestaltungsrecht - wie vom Beru-
fungsgericht angenommen - dem Schuldner nach Eintritt des Vermö-
gensverfalls bei der GmbH "automatisch" zugefallen.
(3) Bei Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf eine bei-
tragsfreie Versicherung sind die Vertragsparteien davon ausgegangen,
dass die vertragsbezogenen Gestaltungsrechte weiterhin der Versiche-
rungsnehmerin zustehen sollten. In den "Besonderen Vereinbarungen"
wird für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versi-
cherungsnehmereigenschaft sowie eine Abtretung von Rechten aus dem
Versicherungsvertrag auf den versicherten Arbeitnehmer unter den dort
genannten Voraussetzungen sogar ausdrücklich ausgeschlossen; dies
umfasst auch eine Übertragung des Kündigungsrechts. Zwar ist das
Dienstverhältnis des Schuldners zur GmbH mittlerweile beendet. Das
rechtfertigt es jedoch nicht, zumal es an der in den "Besonderen Verein-
barungen" vorausgesetzten Abtretung ersichtlich fehlt, nunmehr von ei-
nem "automatischen Zufall" des Kündigungsrechts an den Schuldner
auszugehen. Als versicherte Person behält er in jedem Fall das unwider-
rufliche - und uneingeschränkte - Bezugsrecht mit der Folge, dass er
zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin per 1. Mai 2013 die Ver-
sicherungssumme für sich beanspruchen kann. Dies entspricht dem Sinn
und Zweck des unwiderruflichen Bezugsrechts, ihm zu dem genannten
Termin zum Zwecke der Altersvorsorge einen entsprechenden Betrag
zukommen zu lassen.
(4) Seinen auf den Rückkaufswert bezogenen Interessen lässt sich
auf andere Weise Rechnung tragen. Denn er hat entweder einen An-
spruch gegen die Versicherungsnehmerin, zu seinen Gunsten das Kün-
digungsrecht auszuüben, dem beachtenswerte Belange der Versiche-
rungsnehmerin - jedenfalls hier - nicht mehr entgegenstehen können,
oder darauf, ihm dieses Kündigungsrecht nachträglich zu übertragen.
Dieser Anspruch kann von der Klägerin geltend gemacht werden, da der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch das Recht zur Übernahme
des Versicherungsvertrages von der GmbH auf den Schuldner aufführt;
es beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf be-
zogenen Übertragungsanspruch.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese An-
sprüche - auf Ausübung oder auf Übertragung des Kündigungsrechts -
gegen die GmbH durchsetzbar, obwohl diese mittlerweile im Handelsre-
gister gelöscht ist. Das Berufungsgericht beachtet nicht den Unterschied
zwischen der Löschung einer GmbH und der Beendigung einer GmbH.
Auch nach Löschung der GmbH kann eine Nachtragsliquidation durchge-
führt werden. Sie ist zum einen dann geboten, wenn sich herausstellt,
dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Sie ist aber ebenso
angezeigt, wenn - wie hier - weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich
sind (§ 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend; vgl. BGHZ 105, 259,
262 f.; Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl.
§ 60 Rdn. 7, 65 f.). Ansprüche gegen die GmbH lassen sich also selbst
dann verwirklichen, wenn diese kein sonstiges Vermögen hat und des-
halb im Handelsregister gelöscht worden ist (BGHZ 105 aaO; § 60 Abs. 1
Nr. 5 GmbHG).
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 O 144/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 164/08 -