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BGH Urteil vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: nein _____________________

VVG § 166; InsO § 47

Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.

BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. Juni 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2004

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufs-

wertes einer Lebensversicherung.

Er wurde durch Beschluß vom 30. April 1999 als Insolvenzverwal-

ter über das Vermögen der A. S. GmbH & Co. KG (im fol-

genden: Schuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 1994 bei der Beklag-

ten eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das

Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen. In einem von

ihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für eine

"Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversi-

cherung", das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.:

"Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitneh- mers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesse- rung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,

daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitneh- mers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbar- keit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwen- dung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können.

Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag – bei Kapitalversicherungen durch einen Nachtrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut – ergänzt werden."

Dieser Nachtrag lautet unter Ziff. 6 wie folgt:

"Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertrag- bares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugs- recht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor- gung erfüllt."

Der Kläger stellte den Betrieb der Schuldnerin ein und kündigte

das Arbeitsverhältnis mit dem Streithelfer, der zu diesem Zeitpunkt die

Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbes-

serung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) noch nicht erfüllt

hatte. Gegenüber der Beklagten nahm der Kläger den Rückkaufswert der

Lebensversicherung in Höhe von 9.482,12 € für sich

in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Zahlungsklage abge-

wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat gemeint: Der Kläger könne den Rück-

kaufswert nicht zur Masse ziehen, weil der Streithelfer ein Aussonde-

rungsrecht nach § 47 InsO habe. Der Vorbehalt, unter dem das dem ver-

sicherten Arbeitnehmer gewährte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugs-

recht stehe, gelte nur für die Dauer der Unternehmensfortführung und

nicht auch für den Fall der Insolvenz. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei

es, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Dieser

Zweck sei mit der Einstellung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin ent-

fallen. Auch ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO stehe dem

Kläger nicht zu.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten

Rückkaufswert. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer

Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündi-

gung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie

hier nach § 103 Abs. 2 InsO (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl.

§ 176 VVG Rdn. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine

andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Se-

natsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II

2 b; vom 22. März 2000 – IV ZR 23/99 – VersR 2000, 709 unter II 3 a).

Der Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem

Versicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen.

Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie

ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versiche-

rungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfaßt, so auch den auf Zah-

lung des Rückkaufwertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß

dieses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit

gestanden hat.

Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete

Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegen-

über dem Versicherer gegeben hat (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO

unter II 1 a.E.). Wie der von Versicherungsnehmerin und Versichertem

unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensver-

sicherung, Direktversicherung" in Verbindung mit Ziff. 6 des Nachtrages

zum Versicherungsschein zu entnehmen ist, sollte der Streithelfer unwi-

derruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Aller-

dings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versiche-

rungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsver-

hältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Un-

verfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG enden. Die grund-

sätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Be-

zugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandli-

chen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht

das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und

rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht

gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer ei-

ner Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberech-

tigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996,

1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer, aaO § 166

Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig

entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr

eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt

vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beein-

trächtigen.

3. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Streithelfer

noch keine unverfallbaren Ansprüche nach dem BetrAVG erworben hat-

te, so daß der Kläger insofern von dem Vorbehalt hätte Gebrauch ma-

chen und dem Streithelfer seine Bezugsberechtigung entziehen können.

Die Ausübung des Vorbehalts ist zumindest konkludent in seiner Auffor-

derung an die Beklagte zu sehen, den Rückkaufswert statt an den versi-

cherten Arbeitnehmer an ihn selbst auszukehren.

Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt,

unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall ei-

ner insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll-

te (ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei

juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86;

Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/

Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff,

EWiR § 35 InsO 2003, 931).

a) Der Inhalt der "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Le-

bensversicherung" und des Nachtrages zum Versicherungsschein, beide

von der Beklagten formuliert, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt

danach darauf an, wie Erklärung und Nachtrag aus Sicht eines verstän-

digen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind

(vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den Ab-

schluß einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur

dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzube-

ziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf diese Wei-

se versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Be-

zugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vor-

behalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil

vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leit-

satz), im übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppen-

versicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV

ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).

b) Ausgehend vom Wortlaut des unter Ziff. 6 aufgenommenen

Nachtrages hat der Versicherungsnehmer, wenn nicht bereits zugunsten

des Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem

BetrAVG eingetreten sind, das Recht, alle Versicherungsleistungen für

sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie auch

hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das läßt noch offen, ob

es genügt, daß das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung ge-

funden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen.

Die Regelung unter Ziff. 6 des Nachtrages kann indes nicht für sich

allein betrachtet werden. Sie ist in Verbindung mit der von Arbeitgeber

und Arbeitnehmer unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung" zu se-

hen, denn erst diese bringt zum Ausdruck, was mit der Einschränkung

der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts angestrebt worden ist. Danach

sollte das Bezugsrecht so ausgestaltet werden, daß der Versicherungs-

nehmer bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" des Arbeitnehmers aus sei-

nen Diensten berechtigt ist, wieder frei über die Versicherungsansprüche

zu verfügen.

(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der

Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich

schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen ne-

gativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Ar-

beitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzei-

tig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu er-

werben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvorausset-

zungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenz-

fest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers

entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde

nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl.

Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es

wird ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt

und zum Ausdruck gebracht, daß der Arbeitgeber, der durch den Ab-

schluß der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrich-

tung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2

Satz 2 BetrAVG), den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert

dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt,

der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers

zuließe, würde das mit dem Abschluß der Direktversicherung angestreb-

te Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem

Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflußnahme

entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon

das spricht für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des sei-

tens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der

Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts.

(2) Andererseits verdeutlichen die gemeinsame Erklärung zum

Versicherungsantrag und in ihrer Folge der Wortlaut des Widerrufsvor-

behalts aber auch, daß die Zuweisung der versicherungsrechtlichen An-

sprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen

soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden

und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Er soll insbeson-

dere nicht das - unter Umständen vorteilhaftere - Angebot eines anderen

Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers ver-

lassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen

können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der

Arbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Be-

triebstreue des Arbeitnehmers vergewissern will (vgl. auch BGH, Urteil

vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; e-

benso BVerfG, VersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vor-

behalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhin-

dern, daß der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versiche-

rungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte

Anliegen erfordert es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des Ar-

beitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsver-

hältnisses zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe

zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch

sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers

zurückzuführen sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen gehören

jedenfalls nicht dazu. Der Ausdruck "Ausscheiden", wie er in der "Ergän-

zende(n) Erklärung zum Versicherungsantrag" verwendet wird, legt hier

vielmehr nahe, daß der Betrieb - auch ohne den versicherten Arbeitneh-

mer - fortbestehen muß, dieser also einen betrieblichen Verband verläßt,

der im übrigen aufrechterhalten bleibt.

Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an

die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwaltungs-

und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen

(§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO). Während ein Schuldner als Un-

ternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes

bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insol-

venzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung

des Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Auslegung

kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluß der Direkt-

versicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeit-

gebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Klägers

ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers

entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhal-

ten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb aus-

scheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung

veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, ver-

tragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versi-

cherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um

die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können

(BAG VersR 1991, 211, 212).

4. Die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Anfech-

tungsrechts (§ 133 Abs. 1 InsO) hat das Berufungsgericht verneint. Dies

greift die Revision nicht an.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke