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BGH Urteil vom 08.12.2005 – III ZR 99/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Auszahlung eines ihm

mitgeteilten Gewinns und hat dazu vorgetragen: Im Oktober 2001 habe er

- außer einem Bestellschein des "V. Versand Abt. PB

NL- GD G. " - ein "OFFIZIELLES GEWINN-DOKUMENT", eine

"OFFIZIELLE GEWINNER-LISTE" und ein Schreiben der "S. Sicher-

heitsgesellschaft für Werttransporte" erhalten. Gemäß diesen Schriftstücken

habe er einen "Bargeld-Preis" gewonnen; "V. Versand" habe

"S. " beauftragt, "die Gewinnzustellung von 11.500,- DM Gesamtsum-

me am kommenden Donnerstag" an ihn durchzuführen. Wie in den Schreiben

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weiter erbeten, habe er den ausgefüllten Bestellschein mit der Bestätigungs-

marke zurückgeschickt.

Die vorbeschriebene Gewinnzusage von "V. Versand"

habe in Wahrheit von der A. Import-Export GmbH & Co. KG gestammt.

Diese habe den Versandhandel betrieben und sei bei der Versendung der Ge-

winnzusage unter dem Namen "V. Versand" aufgetreten.

Der Kläger hat zunächst die A. Import-Export GmbH & Co. KG auf

Zahlung des - unstreitig nicht erhaltenen - angeblichen Gewinns von 5.879,86 €

(= 11.500 DM) nebst Zinsen verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewie-

sen. Das im Berufungsrechtszug mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen der A. Import-Export GmbH & Co. KG (im Folgenden:

Schuldnerin) unterbrochene Verfahren hat der Kläger gegen den Beklagten als

Insolvenzverwalter aufgenommen. Das Berufungsgericht hat die Klage, die

nunmehr darauf gerichtet ist, eine Forderung in Höhe von 5.879,86 € nebst Zin-

sen zur Insolvenztabelle festzustellen, ebenfalls abgewiesen. Mit der von dem

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Feststellungs-

antrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt:

Die Schuldnerin sei nicht als Sender im Sinne des § 661a BGB anzuse-

hen. Aus Sicht des Klägers habe nicht die Schuldnerin, sondern die V.

Versand S.L., eine Gesellschaft spanischen Rechts, den Versand-

handel mittels der fraglichen Gewinnmitteilung bewerben wollen. Die Gewinn-

zusage könne der Schuldnerin auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns

unter fremdem Namen zugerechnet werden. Gewinnversprechender habe der

Versandhandel sein sollen, der den Namen "V. Versand" füh-

re. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die Ge-

winnzusage an der V. Versand S.L. vorbei unter missbräuchli-

cher Verwendung von deren Namen versandt habe.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem

im Revisionsrechtszug maßgeblichen Sachverhalt kommt die von dem Kläger

begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach

§ 661a BGB nebst Zinsen in Betracht.

Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ver-

gleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser

Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewon-

nen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvorausset-

zungen können auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts

und der unwiderlegten Behauptungen des Klägers nicht verneint werden.

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1.

Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht in Zweifel gezogen, dass es

sich bei der vorbeschriebenen, dem Kläger nach seinem Vortrag zugegangenen

Sendung um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung gehandelt hat.

Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

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2.

a) "Sender" im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den

ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-

zusage als Versprechenden ansieht. Als "Sender" einer Gewinnzusage nach

§ 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen wer-

den, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen,

Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen las-

sen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555,

3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Er-

lass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR

2005, 1365). "Sender" kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter frem-

dem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen

oder juristischen) Person handelt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004

und 23. Juni 2005, jeweils aaO). Die Qualifikation der Schuldnerin als "Sender"

hing also, wie die Revision zu Recht bemerkt, nicht davon ab, dass der Name,

unter dem die Schuldnerin aufgetreten sein soll ("V. Versand"),

nicht eine Phantasiebezeichnung war, sondern es eine V.

Versand S.L. als Gesellschaft spanischen Rechts tatsächlich gab.

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b) Beim Handeln unter fremdem Namen ist allerdings, insofern ist dem

Berufungsgericht zu folgen, zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeb-

lichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein

Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (vgl. BGHZ 45, 193, 195 f; BGH, Urteil

vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815; Münch-

KommBGB/Schramm 4. Aufl. 2001 § 164 Rn. 41). Sollte ein Geschäft des Na-

mensträgers geschlossen werden und wurde eine falsche Identitätsvorstellung

beim Gegner erweckt, sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff

BGB) entsprechend anzuwenden, obwohl dem Handelnden der Vertretungswille

fehlte. Hatte der Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus

dem Geschäft berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl.

BGHZ aaO S. 196); ansonsten trifft den Handelnden die Haftung entsprechend

§ 179 BGB (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 39, 44).

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Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Han-

delnde selbst verpflichtet wird (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 42) -

ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen

Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervor-

gerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden schließen will (vgl.

BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 aaO). Ein solches Geschäft dürfte hier, wie

die Revision zu Recht rügt, nahe liegen, weil bei dem Kläger, dem Empfänger

der Gewinnmitteilung, keine konkrete Vorstellung über die Identität des Versen-

ders bestanden haben dürfte. Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden

angekommen sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 aaO S. 828 und

vom 23. Juni 2005 aaO S. 1366). Das Berufungsgericht nimmt zwar ein Ge-

schäft des Namensträgers, d.h. der V. Versand S.L., an. Es stellt

aber zugleich fest, dass nach dem Eindruck, den die Gewinnmitteilung erweck-

te, "der Versandhandel, der diesen Namen <"V. Versand"> führ-

te", der Gewinnversprechende sein sollte. Dieser habe seine Ware angeboten

und ersichtlich mit seiner Gewinnmitteilung seinen Umsatz steigern wollen. Den

Versandhandel betrieb aber nach dem von der Revision herangezogenen Vor-

bringen des Klägers nicht die V. Versand S.L., sondern die

Schuldnerin: Die V. Versand S.L. verfügte nicht über eine

Rufnummer; die Schuldnerin stellte die in der Werbesendung genannte Tele-

fonnummer zur Verfügung. Die Satz- und Lithographiearbeiten für die Kataloge

sowie die Buchführung wurden von ihr erledigt. Die Adressen stammten von ihr

und sie war Vertragspartner der Warenhersteller. Die Schuldnerin versandte die

Werbeschreiben und besorgte den Paketversand. Diesem Vorbringen ist der

Beklagte nur mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, die Schuldne-

rin habe Dienstleistungen für die V. Versand S.L. erbracht.

Hierdurch ist er, wie die Revision zu Recht rügt, seiner sekundären Darlegungs-

last nicht hinreichend nachgekommen. An diese sind entsprechend dem

Schutzzweck des § 661a BGB keine geringen Anforderungen zu stellen (vgl.

Senatsurteil vom 23. Juni 2005 aaO).

III.

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Der Senat ist gehindert, selbst abschließend zu entscheiden. Das Beru-

fungsgericht wird aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Vortrag des Klägers

Feststellungen zu treffen haben.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.11.2003 - 1 O 359/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-6 U 240/03 -