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BGH Urteil vom 09.12.2004 – III ZR 112/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrau-

chern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt,

"Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an

Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten zu 1

gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

- 26. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2003 werden zurückgewie-

sen.

Die Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges werden je zur Hälf-

te dem Kläger und der Beklagten zu 1 auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges hat

der Kläger diejenigen der Beklagten zu 2 und die Hälfte der eige-

nen, die Beklagte zu 1 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten

des Klägers und die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Juni 2001 erhielt der Kläger einen Katalog des "Ch. Versand"

und zwei Schreiben einer angeblichen Rechtsanwaltskanzlei "Dr. W. &

Partner". Dort hieß es unter anderem:

"Herr M. K. <= Kläger> … erhält eine zweite und letzte Chance 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen abzurufen.

Am Mittwoch, dem 2. Mai genehmigte der Ch. Versand Herrn K. die 75.000,00 DM erneut zum Abruf anzubieten …

Herr K. erhält 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen, wenn er

1. das Letzte-Chance-Siegel über 75.369,86 DM auf dem Wa-

renanforderungsschein zum Test … einklebt;

2. eine unverbindliche Warenanforderung in Höhe von etwa

150,- DM ausfüllt …

Die Post von Herrn K. muß bis Dienstag, den 17. Juli 2001 bei Ch. Versand eingegangen sein …"

und

"Sehr geehrter Herr K. ! … Schon am Montag, dem 28. Mai 2001, habe ich Sie informiert, daß Sie gewonnen haben und zwischen einem BMW X 5 oder 75.000,00 DM wählen dürfen. Im Auftrag des Ch. Versands hatte ich doch alles ganz genau beschrieben. …

Der Ch. Versand hatte aber auch schon 75.000,00 DM auf mein Anwaltskonto überwiesen, die dort noch liegen und sich ver- zinsen. …

Am Mittwoch, dem 20. Juni 2001, genehmigte mir der Ch. Versand Ihnen, Herr K. , diese 75.000,00 DM noch einmal anzubieten. …

Der Ch. Versand möchte unbedingt von Ihnen getestet werden. …"

Der Kläger sandte den "Warenanforderungsschein" mit dem "Letzte-

Chance-Siegel" an Ch. Versand Postbus , G. /Nieder-

lande.

"Ch. Versand" zahlte den versprochenen Gewinn nicht. Dem Klä-

ger wurden die bestellten Waren nebst Rechnung von dem "Ch. Ver-

sand" übersandt; gemäß einem beigefügten Überweisungsträger sollte der

Rechnungsbetrag auf ein Konto der Beklagten zu 2 "wg. Ch. Versand"

gezahlt werden.

Eine "Ch. Versand S.L." ist in dem Handelsregister von S.

C. de Tenerife/Spanien eingetragen. Die Ch. Versand S.L., die nach

dem Vortrag der Beklagten mit "Ch. Versand" identisch sein soll, unter-

hält in den Niederlanden keine Büroorganisation und verfügt dort nicht über

Mitarbeiter. Inhaber des vorgenannten Postfachs von "Ch. Versand" ist

die Beklagte zu 1. Sie besorgt die Hol- und Bringdienste und wickelt unter dem

Namen "Ch. Versand" die eingehende geschäftliche Korrespondenz ab.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Versender einer Gewinnzusage

nach § 661a BGB in Anspruch. Er verlangt von ihnen als Gesamtschuldnern

Zahlung von 38.479,76 € (Gewinn in Höhe von 75.000 DM + 369,86 DM "Zin-

sen" abzüglich 110 DM Kaufpreis für die gelieferten Waren) nebst Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2

hingegen abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte zu 1 haben jeweils die

- vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt

weiterhin die Verurteilung auch der Beklagten zu 2; die Beklagte zu 1 beantragt

Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Es könne offenbleiben, ob der "Ch. Versand" tatsächlich als eige-

ne Rechtspersönlichkeit existiere und die Ch. Versand S.L. mit Sitz in

Spanien mit dem Ch. Versand, Postbus , G. /Niederlan-

de, identisch sei. Die Ch. Versand S.L. sei allenfalls formal Absenderin

der Gewinnzusage gewesen. Aus der Sicht des Verbrauchers sei vielmehr die

Beklagte zu 1 als Versprechende und für die Auskehr des Gewinns verantwort-

lich Handelnde aufgetreten. Die Beklagte zu 1 habe sich unter dem Namen

"Ch. Versand" an die Kunden gewandt. Sie hafte daher als wahrer Ver-

sender der Gewinnzusage auf Zahlung des versprochenen Gewinns. Hingegen

scheide eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 aus, weil sie gegenüber

dem Kläger nicht täuschend in Erscheinung getreten sei.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

1.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 13, 14 EuGVÜ; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 <Rudolf Ga-

briel> - NJW 2002, 2697, 2698 f; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 84 ff).

2.

Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem deut-

schen Recht zu entscheiden, denn die Parteien haben ihrem Vortrag überein-

stimmend dieses Recht zugrunde gelegt.

3.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist begründet. Der Kläger kann von

der Beklagten zu 1 Zahlung von 38.479,76 € nebst Zinsen verlangen. An-

spruchsgrundlage ist § 661a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der Gewinn-

zusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die

Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher

einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

a) Das Berufungsgericht hat die Schreiben der angeblichen Rechtsan-

waltskanzlei "Dr. W. & Partner", wonach "Ch. Versand" genehmigt

habe, dem Kläger einen Gewinn von 75.000 DM plus 369,86 DM Zinsen anzu-

bieten, als Gewinnzusage qualifiziert. Das wird von den Parteien hingenommen

und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte zu 1

habe die vorbezeichnete Gewinnzusage dem Kläger "(ge)sendet".

aa) "Sender" im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den

ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-

zusage als Versprechenden ansieht. Als "Sender" einer Gewinnzusage nach

§ 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen wer-

den, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen,

Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen las-

sen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555,

3556).

bb) Die Beklagte zu 1 war "Sender" in dem zuletzt genannten Sinn.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts,

unterhielt die Ch. Versand S.L. in den Niederlanden weder ein Büro noch

verfügte sie dort über Mitarbeiter. Sie hatte auch keine zustellfähige Anschrift.

Das Postfach in G. /Niederlande war vielmehr von der Beklagten

zu 1 eingerichtet worden. Die Beklagte zu 1 erbrachte die Hol- und Bringdien-

ste und erledigte - unter der Bezeichnung "Ch. Versand" - die in dem

Postfach eingehende geschäftliche Korrespondenz. Sie trat unter dem Namen

"Ch. Versand" - unter anderem durch die Einlieferung von Gewinnmittei-

lungen bei der niederländischen Post - mit den Kunden in Beziehung. Dieses

Handeln ist der Beklagten zu 1 - ungeachtet der Verwendung des falschen

Namens "Ch. Versand" - nach den Grundsätzen des Handelns unter

fremdem Namen zuzurechnen. Die Benutzung des fremden Namens "Ch.

Versand" rief bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilungen,

keine Fehlvorstellung über die Identität des Versenders hervor (vgl. BGH, Urteil

vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815). Der Kläger

kannte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weder den (wirklichen) Trä-

ger des Namens "Ch. Versand", noch spielte für ihn der Name des Ver-

senders der Gewinnzusage eine entscheidende Rolle. Ihm kam es mithin letzt-

lich nur auf den Handelnden an. Das war hier die Beklagte zu 1.

3.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet. Der Kläger kann die

Beklagte zu 2 nicht nach § 661a BGB auf Zahlung des Gewinns in Anspruch

nehmen, weil sie die Gewinnmitteilung nicht "(ge)sendet" hat (vgl. Senatsurteil

vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - aaO S. 3556 f).

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bo-

ten die dem Kläger im Juni 2001 übersandten Unterlagen - aus der Sicht eines

durchschnittlichen Verbrauchers - keinen Anhalt, daß die Beklagte zu 2 einen

Gewinn zugesagt hätte. In den Schreiben traten nur "Dr. W. & Partner

Rechtsanwaltskanzlei" und "Ch. Versand", der das an den Kläger gerich-

tete Gewinnanerbieten genehmigt haben sollte, in Erscheinung; die Beklagte

zu 2 war nirgends erwähnt. Ihr Name fiel erst später - nach Zugang der Ge-

winnzusage - nämlich bei der Angabe des Zahlungsempfängers auf dem Über-

weisungsträger ("E. CASH wg. Ch. Versand"), den der Kläger zwecks

Ausgleichs der von "Ch. Versand" in Rechnung gestellten Warenliefe-

rungen erhielt. Diese bloße Beteiligung an der Abwicklung des Versandhandels

erfüllt die oben genannten Voraussetzungen des Senderbegriffs nicht.

Die Beklagte zu 2 haftet schließlich auch nicht deshalb, weil sie zusam-

men mit der Beklagten zu 1 die Gewinnzusage unter dem Namen "Ch.

Versand" versandt hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit - unbeanstandet

von der Revision des Klägers - einen Beitrag der Beklagten zu 2 nicht festge-

stellt.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke