BGH Urteil vom 09.12.2004 – III ZR 112/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 661a
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrau-
chern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt,
"Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an
Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten zu 1
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- 26. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2003 werden zurückgewie-
sen.
Die Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges werden je zur Hälf-
te dem Kläger und der Beklagten zu 1 auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges hat
der Kläger diejenigen der Beklagten zu 2 und die Hälfte der eige-
nen, die Beklagte zu 1 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten
des Klägers und die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Juni 2001 erhielt der Kläger einen Katalog des "Ch. Versand"
und zwei Schreiben einer angeblichen Rechtsanwaltskanzlei "Dr. W. &
Partner". Dort hieß es unter anderem:
"Herr M. K. <= Kläger> … erhält eine zweite und letzte Chance 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen abzurufen.
Am Mittwoch, dem 2. Mai genehmigte der Ch. Versand Herrn K. die 75.000,00 DM erneut zum Abruf anzubieten …
Herr K. erhält 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen, wenn er
1. das Letzte-Chance-Siegel über 75.369,86 DM auf dem Wa-
renanforderungsschein zum Test … einklebt;
2. eine unverbindliche Warenanforderung in Höhe von etwa
150,- DM ausfüllt …
Die Post von Herrn K. muß bis Dienstag, den 17. Juli 2001 bei Ch. Versand eingegangen sein …"
und
"Sehr geehrter Herr K. ! … Schon am Montag, dem 28. Mai 2001, habe ich Sie informiert, daß Sie gewonnen haben und zwischen einem BMW X 5 oder 75.000,00 DM wählen dürfen. Im Auftrag des Ch. Versands hatte ich doch alles ganz genau beschrieben. …
Der Ch. Versand hatte aber auch schon 75.000,00 DM auf mein Anwaltskonto überwiesen, die dort noch liegen und sich ver- zinsen. …
Am Mittwoch, dem 20. Juni 2001, genehmigte mir der Ch. Versand Ihnen, Herr K. , diese 75.000,00 DM noch einmal anzubieten. …
Der Ch. Versand möchte unbedingt von Ihnen getestet werden. …"
Der Kläger sandte den "Warenanforderungsschein" mit dem "Letzte-
Chance-Siegel" an Ch. Versand Postbus , G. /Nieder-
lande.
"Ch. Versand" zahlte den versprochenen Gewinn nicht. Dem Klä-
ger wurden die bestellten Waren nebst Rechnung von dem "Ch. Ver-
sand" übersandt; gemäß einem beigefügten Überweisungsträger sollte der
Rechnungsbetrag auf ein Konto der Beklagten zu 2 "wg. Ch. Versand"
gezahlt werden.
Eine "Ch. Versand S.L." ist in dem Handelsregister von S.
C. de Tenerife/Spanien eingetragen. Die Ch. Versand S.L., die nach
dem Vortrag der Beklagten mit "Ch. Versand" identisch sein soll, unter-
hält in den Niederlanden keine Büroorganisation und verfügt dort nicht über
Mitarbeiter. Inhaber des vorgenannten Postfachs von "Ch. Versand" ist
die Beklagte zu 1. Sie besorgt die Hol- und Bringdienste und wickelt unter dem
Namen "Ch. Versand" die eingehende geschäftliche Korrespondenz ab.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Versender einer Gewinnzusage
nach § 661a BGB in Anspruch. Er verlangt von ihnen als Gesamtschuldnern
Zahlung von 38.479,76 € (Gewinn in Höhe von 75.000 DM + 369,86 DM "Zin-
sen" abzüglich 110 DM Kaufpreis für die gelieferten Waren) nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2
hingegen abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte zu 1 haben jeweils die
- vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt
weiterhin die Verurteilung auch der Beklagten zu 2; die Beklagte zu 1 beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der "Ch. Versand" tatsächlich als eige-
ne Rechtspersönlichkeit existiere und die Ch. Versand S.L. mit Sitz in
Spanien mit dem Ch. Versand, Postbus , G. /Niederlan-
de, identisch sei. Die Ch. Versand S.L. sei allenfalls formal Absenderin
der Gewinnzusage gewesen. Aus der Sicht des Verbrauchers sei vielmehr die
Beklagte zu 1 als Versprechende und für die Auskehr des Gewinns verantwort-
lich Handelnde aufgetreten. Die Beklagte zu 1 habe sich unter dem Namen
"Ch. Versand" an die Kunden gewandt. Sie hafte daher als wahrer Ver-
sender der Gewinnzusage auf Zahlung des versprochenen Gewinns. Hingegen
scheide eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 aus, weil sie gegenüber
dem Kläger nicht täuschend in Erscheinung getreten sei.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Die deutschen Gerichte sind international zuständig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 13, 14 EuGVÜ; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 <Rudolf Ga-
briel> - NJW 2002, 2697, 2698 f; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 84 ff).
2.
Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem deut-
schen Recht zu entscheiden, denn die Parteien haben ihrem Vortrag überein-
stimmend dieses Recht zugrunde gelegt.
3.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist begründet. Der Kläger kann von
der Beklagten zu 1 Zahlung von 38.479,76 € nebst Zinsen verlangen. An-
spruchsgrundlage ist § 661a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der Gewinn-
zusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die
Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher
einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
a) Das Berufungsgericht hat die Schreiben der angeblichen Rechtsan-
waltskanzlei "Dr. W. & Partner", wonach "Ch. Versand" genehmigt
habe, dem Kläger einen Gewinn von 75.000 DM plus 369,86 DM Zinsen anzu-
bieten, als Gewinnzusage qualifiziert. Das wird von den Parteien hingenommen
und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte zu 1
habe die vorbezeichnete Gewinnzusage dem Kläger "(ge)sendet".
aa) "Sender" im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den
ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-
zusage als Versprechenden ansieht. Als "Sender" einer Gewinnzusage nach
§ 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen wer-
den, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen,
Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen las-
sen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555,
3556).
bb) Die Beklagte zu 1 war "Sender" in dem zuletzt genannten Sinn.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts,
unterhielt die Ch. Versand S.L. in den Niederlanden weder ein Büro noch
verfügte sie dort über Mitarbeiter. Sie hatte auch keine zustellfähige Anschrift.
Das Postfach in G. /Niederlande war vielmehr von der Beklagten
zu 1 eingerichtet worden. Die Beklagte zu 1 erbrachte die Hol- und Bringdien-
ste und erledigte - unter der Bezeichnung "Ch. Versand" - die in dem
Postfach eingehende geschäftliche Korrespondenz. Sie trat unter dem Namen
"Ch. Versand" - unter anderem durch die Einlieferung von Gewinnmittei-
lungen bei der niederländischen Post - mit den Kunden in Beziehung. Dieses
Handeln ist der Beklagten zu 1 - ungeachtet der Verwendung des falschen
Namens "Ch. Versand" - nach den Grundsätzen des Handelns unter
fremdem Namen zuzurechnen. Die Benutzung des fremden Namens "Ch.
Versand" rief bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilungen,
keine Fehlvorstellung über die Identität des Versenders hervor (vgl. BGH, Urteil
vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815). Der Kläger
kannte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weder den (wirklichen) Trä-
ger des Namens "Ch. Versand", noch spielte für ihn der Name des Ver-
senders der Gewinnzusage eine entscheidende Rolle. Ihm kam es mithin letzt-
lich nur auf den Handelnden an. Das war hier die Beklagte zu 1.
3.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet. Der Kläger kann die
Beklagte zu 2 nicht nach § 661a BGB auf Zahlung des Gewinns in Anspruch
nehmen, weil sie die Gewinnmitteilung nicht "(ge)sendet" hat (vgl. Senatsurteil
vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - aaO S. 3556 f).
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bo-
ten die dem Kläger im Juni 2001 übersandten Unterlagen - aus der Sicht eines
durchschnittlichen Verbrauchers - keinen Anhalt, daß die Beklagte zu 2 einen
Gewinn zugesagt hätte. In den Schreiben traten nur "Dr. W. & Partner
Rechtsanwaltskanzlei" und "Ch. Versand", der das an den Kläger gerich-
tete Gewinnanerbieten genehmigt haben sollte, in Erscheinung; die Beklagte
zu 2 war nirgends erwähnt. Ihr Name fiel erst später - nach Zugang der Ge-
winnzusage - nämlich bei der Angabe des Zahlungsempfängers auf dem Über-
weisungsträger ("E. CASH wg. Ch. Versand"), den der Kläger zwecks
Ausgleichs der von "Ch. Versand" in Rechnung gestellten Warenliefe-
rungen erhielt. Diese bloße Beteiligung an der Abwicklung des Versandhandels
erfüllt die oben genannten Voraussetzungen des Senderbegriffs nicht.
Die Beklagte zu 2 haftet schließlich auch nicht deshalb, weil sie zusam-
men mit der Beklagten zu 1 die Gewinnzusage unter dem Namen "Ch.
Versand" versandt hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit - unbeanstandet
von der Revision des Klägers - einen Beitrag der Beklagten zu 2 nicht festge-
stellt.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke