Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.12.2005 – IX ZR 188/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 675, 276 Ci

Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen

Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Ab-

gabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelas-

tung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Ent-

scheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04 - OLG Bremen

LG Bremen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September

2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 8. Januar 2004 wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte rechnet gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch der

Klägerin für anwaltliche Tätigkeit mit einer Schadensersatzforderung im Betrag

von 1.046 € auf. Der Beklagten wurde am 21. Oktober 2002 in einer Urheber-

rechtssache das Unterlassungsurteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens

zugestellt. Mit Schreiben vom 7. November 2002 forderte die Verfügungskläge-

rin die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung auf und verlangte Erstat-

tung der hierfür aufgewendeten Anwaltskosten. Die Beklagte entsprach dem auf

Anraten der Klägerin und beglich die geforderten Kosten in Höhe des aufge-

rechneten Schadensersatzanspruchs nebst Umsatzsteuer. Sie wirft der Kläge-

rin vor, von ihr über die Möglichkeit einer unaufgeforderten Abschlusserklärung

zur Vermeidung der Kostenlast des gegnerischen Abschlussschreibens nicht

rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Rat hätte sie, wäre er

rechtzeitig erteilt worden, nach ihrer Behauptung befolgt.

2

Das Landgericht hat die Vergütungsforderung trotz Aufrechnung der Be-

klagten zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Beklag-

ten für durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen (veröffentlicht

OLGR Bremen 2005, 123). Mit der zugelassenen Revision beantragt die Kläge-

rin, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der

Schadensersatzanspruch, mit welchem sie gegen den nicht anerkannten Teil

der Klageforderung aufrechnet, besteht nicht.

I.

4

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach dem

Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte mit einem Ab-

schlussschreiben der Gegenseite rechnen und der Beklagten anraten müssen,

in ihrem Kosteninteresse eine vorherige Abschlusserklärung zu prüfen. Schon

in dem Bericht vom 4. Oktober 2002 über die landgerichtliche Widerspruchsver-

handlung sei nach verkündeter Bestätigung der Beschlussverfügung ein solcher

Hinweis vorsorglich zu erteilen gewesen. Die Beklagte würde sich aller Wahr-

scheinlichkeit nach beratungsgemäß verhalten haben und mit einer eigenen

Abschlusserklärung einer entsprechenden Aufforderung ihrer Gegnerin zuvor-

gekommen sein. Dadurch wäre der Kostenschaden für die Gebühren des geg-

nerischen Abschlussschreibens vermieden worden. Ein von der Klägerin auf-

trags- und pflichtgemäß formulierter Verzicht habe der Verfügungsklägerin kei-

ne Veranlassung geben können, ihre Anwälte um eine ebenfalls Gebühren aus-

lösende Beratung über die Klageerhebung in der Hauptsache zu bitten. Jeden-

falls sei aber die Beklagte in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, ihrer Geg-

nerin solche Anwaltskosten als Schaden einer Urheberrechtsverletzung zu er-

statten.

II.

6

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die

Klägerin für verpflichtet gehalten hat, die Beklagte schon nach dem Bekannt-

werden des erfolglosen Widerspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren

über die Kostenfolgen eines gegnerischen Abschlussschreibens zu belehren

und auf die Aussicht hinzuweisen, dieser Kostenbelastung durch eine eigene

Abschlusserklärung zuvorzukommen. Mit dieser Begründung kann eine Pflicht-

verletzung der Klägerin nicht bejaht werden.

7

a) Die anwaltliche Beratung und Betreuung bezweckt, dem Auftraggeber

fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Wahrnehmung seiner Rechtsange-

legenheiten zu ersetzen. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den bei

der Beratung erteilten Hinweisen seine Rechte und Interessen wahren und eine

Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v.

4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843). Kann ein rechtlicher Ge-

sichtspunkt die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen,

so darf er von dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden, falls

der Auftraggeber über diese Umstände nicht bereits unterrichtet ist (vgl. BGH,

Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, Umdruck Rn. 13, z.V.b.).

8

b) Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Ver-

letzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstat-

tungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes un-

terlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäfts-

führung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein

Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH,

Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder). In

Abgrenzung dazu wird im Schrifttum verbreitet die Ansicht vertreten, dass dem

Antragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last fallen,

wenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung

abgegeben hat (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 12

UWG Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 42;

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. Kap. 43

Rn. 33; Schuschke/Walker/Schmukle, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-

schutz Bd. II 3. Aufl. Anh. zu § 935 ZPO Abschn. D Rn. 21; ebenso LG Wiesba-

den WRP 1991, 342). Himmelsbach (Das Mandat im Wettbewerbsrecht, 2. Aufl.

Rn. 628) gibt "zur Vermeidung der Kostenfolge" noch besonders den Praxistipp,

der Kostenlast eines gegnerischen Abschlussschreibens vorzubeugen, indem

unmittelbar nach Vollziehung einer einstweiligen Verfügung dem Verfügungs-

kläger mitgeteilt werde, ob der Verfügungsbeklagte sie als endgültige Regelung

anerkenne; der Antragsgegner (Verfügungsbeklagte) übersehe häufig, dass die

ordnungsgemäße Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung eine Erstat-

tungsforderung auslöse. So war es nach der schriftlichen Anfrage der Beklagten

bei der Klägerin, ob die Erstattungsforderung für das Abschlussschreiben der

Gegnerin akzeptiert werde müsse, auch hier.

9

c) Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, über welche der Rechtsanwalt

seinen Auftraggeber aufklären muss, kann auch die Größe und Höhe des Kos-

tenerstattungsrisikos gehören, welches nach dem Vorstehenden für den Ge-

bührenaufwand eines gegnerischen Abschlussschreibens droht. Im Einzelnen

hängt dies aber von den Umständen ab.

10

Die maßgebenden Umstände hat das Berufungsgericht hier mit seiner

Auffassung, die Klägerin habe die Beklagte alsbald nach dem Bekanntwerden

des Verfügungsurteils auf das Kostenrisiko eines gegnerischen Abschluss-

schreibens hinweisen müssen, nicht ausreichend in Betracht gezogen. Der

Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen

Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte

Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kos-

tenbelastung vermieden werden kann, solange er diesem Gesichtspunkt bei

den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung bei-

messen darf.

11

In der Entscheidungssituation der Beklagten ergab sich eine rechtlich

vorgegebene Stufenfolge. Die Beklagte konnte eine Abschlusserklärung erst

dann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht auf die Berufung gegen das Verfü-

gungsurteil und zur Klaglosstellung ihrer Gegnerin in der Hauptsache ent-

schlossen hatte. In diesem Entscheidungsprozess war die Aussicht, mit einer

unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung den gegnerischen Kostener-

stattungsanspruch von netto 1.046 € zu vermeiden, nach dem Gegenstand der

Auseinandersetzung um die beabsichtigte Aufführung eines Musicals und die

laufende Internetwerbung hierfür rechtlich und wirtschaftlich zunächst von un-

tergeordneter Bedeutung. Erst dann, wenn sich die Beklagte mit Blick auf den

Gegenstand der Auseinandersetzung entschlossen hatte, keine Berufung ge-

gen das sie beschwerende Verfügungsurteil einzulegen und auch von einem

Antrag zur Klagerhebung (§ 926 ZPO) abzusehen, konnte für sie die Frage ei-

ner eigenen Abschlusserklärung und im Zusammenhang damit die mögliche

Kostenersparnis bei zeitlicher Überholung eines gegnerischen Abschluss-

schreibens Bedeutung gewinnen.

12

Wann die Beklagte nach entsprechender Beratung dieses Entschlie-

ßungsstadium erreicht hatte, ist nicht vorgetragen worden. Damit ist auch nicht

erkennbar, dass die Klägerin ihre Beratung bereits auf den Kostengesichtspunkt

erweitern musste, bevor das Abschlussschreiben der Verfügungsklägerin vom

7. November 2002 abgesandt wurde.

13

d) Es ist nicht erforderlich, der Beklagten durch Zurückverweisung Gele-

genheit zu geben, ihren Vortrag zur Pflichtverletzung der Klägerin entsprechend

zu ergänzen; denn die Sache ist aus anderen Gründen bereits zum Nachteil der

Beklagten spruchreif.

14

2. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht für seine An-

nahme, die Beklagte wäre bei anderem Verhalten der Kläger in der Lage gewe-

sen, dem Abschlussschreiben ihrer Gegnerin mit einer eigenen Erklärung zu-

vorzukommen, keine Feststellungen getroffen hat.

15

a) Wie unter 1. bereits ausgeführt, konnte die Beklagte eine Abschluss-

erklärung erst dann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht sowohl auf die Beru-

fung gegen das Verfügungsurteil als auch auf einen Antrag zur Klagerhebung

und auf die Rechtsverteidigung gegen eine aus eigener Initiative erhobene Kla-

ge der Gegnerin in der Hauptsache entschlossen hatte. Aus dem Schreiben der

Kläger an die Beklagte vom 12. November 2002 geht nur hervor, dass die Ent-

scheidung der Beklagten gegen eine Berufung im einstweiligen Verfügungsver-

fahren an diesem Tage bereits gefallen war, nicht jedoch, ob dieses Hindernis

gegen eine Abschlusserklärung auch schon vor dem 7. November 2002, dem

Tag des gegnerischen Abschlussschreibens, ausgeräumt war. Eine Entschei-

dung zur Klaglosstellung der Gegnerin in der Hauptsache war tatsächlich nach

dem vorgetragenen Schriftwechsel am 12. November 2002 auf Seiten der Be-

klagten noch nicht gefallen. Die Beklagte hat demnach nicht vorgetragen, es

wäre ihr bei erschöpfender Belehrung durch die Klägerin möglich gewesen, die

einzelnen Entscheidungsprozesse frühzeitig genug zum Abschluss zu bringen,

um dem gegnerischen Abschlussschreiben tatsächlich zuvorkommen zu kön-

nen. Die Beklagte hätte zudem ausführen müssen, inwieweit sie nur im Interes-

se der Vermeidung verhältnismäßig geringfügiger Kosten bereit gewesen wäre,

ihre Entscheidungsprozesse in dem dann notwendigen Umfange zu beschleu-

nigen. Die schlichte Behauptung, der fehlende Hinweis der Klägerin auf die

Aussicht zur Vermeidung der weiteren Kostenbelastung sei für deren Eintritt

ursächlich geworden, ist als Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität un-

substantiiert.

16

b) Auf den vorbezeichneten Vortragsmangel war die Beklagte bereits

durch das Landgerichtsurteil ausreichend hingewiesen worden, ohne ihre Be-

hauptungen im Berufungsrechtszug dementsprechend zu vervollständigen. Die

Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin für sie bei der Gegnerin

zusätzliche Zeit hätte gewinnen können, wenn eine Beschleunigung ihrer eige-

nen Entscheidungen aus kaufmännischen Gründen nicht möglich war. Der Se-

nat kann nach diesem Prozessverlauf in der Sache über die zur Aufrechnung

gestellte Gegenforderung der Beklagten, die an mangelnder Schadensursäch-

lichkeit des Verhaltens der Klägerin scheitert, abschließend entscheiden.

III.

18

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 561 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

nicht weiter erörtert, ob die Aufwendungen für das Abschlussschreiben vom

7. November 2002 von der Gegnerin für erforderlich gehalten werden durften

(§ 670 BGB) und die Beklagte demzufolge den auf Anraten der Klägerin gezahl-

ten Erstattungsbetrag von netto 1.046 € schuldete. Die Beklagte wirft der Kläge-

rin auch insoweit unzureichende Beratung vor.

19

2. Von einem Teil des Schrifttums wird der Standpunkt vertreten, dass

dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Urteil ergangen sei,

vom Verfügungsgegner vor Ablauf der hier noch nicht verstrichenen Berufungs-

frist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsan-

spruch endgültig anerkennen wolle (Steinmetz, Der "kleine" Wettbewerbspro-

zess, 1993, S. 117 oben; im Ergebnis ebenso Nirk/Kuntze, Wettbewerbsstrei-

tigkeiten 2. Aufl. Rn. 415; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22. Aufl.

§ 25 UWG Rn. 104). Für diese Auffassung könnten gute Gründe sprechen.

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Indes bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die Klägerin im Hinblick

auf die vorgenannten Stimmen im Schrifttum der Beklagten auf ihre Erkundi-

gung, ob sie den Erstattungsbetrag an ihre Gegnerin zahlen müsse, unter Be-

rücksichtigung des gesamten Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrift-

tum (vgl. dazu im Überblick etwa Teplitzky, aaO Rn. 31; Melullis, Handbuch des

Wettbewerbsprozesses 3. Aufl. Rn. 816; Schuschke/Walker/Schmukle, aaO

Rn. 20 ff, jeweils m.w.N.) richtigerweise hätte mitteilen müssen, eine Rechtsver-

teidigung gegen die Kostenerstattungsforderung habe zwar nur schwache Er-

folgsaussichten, sei aber nicht gänzlich aussichtslos. Zu einem Schadenser-

satzanspruch der Beklagten könnte die in diesem Punkt nicht erschöpfende

Beratung der Klägerin allenfalls führen, wenn unstreitig oder festgestellt worden

wäre, dass die Beklagte bereits bei dem äußerstenfalls gebotenen Hinweis auf

schwache Erfolgsaussichten die Abwehr des Erstattungsanspruchs ihrer Geg-

nerin versucht hätte. An diesem Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität

fehlt es auf Seiten der Beklagten gleichfalls.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 08.01.2004 - 7 O 1401/03 b -

OLG Bremen, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 U 15/04 -