Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.03.2009 – IX ZR 10/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. März 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsa-

cheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren

Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.

BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08 - LG Berlin

AG Berlin-Mitte

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin

Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landge-

richts Berlin vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beauftragte den Beklagten im April 2005 mit seiner anwaltli-

chen Vertretung in einer markenrechtlichen Angelegenheit gegen einen Wett-

bewerber. Der Beklagte mahnte den Wettbewerber ab und handelte einen Ver-

gleich aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Wettbewerber in der dabei

angegebenen Rechtsform einer GmbH nicht existierte. Der Beklagte erwirkte

daraufhin im Auftrag des Klägers eine einstweilige Verfügung gegen den Wett-

bewerber persönlich. Danach beauftragte der Kläger den Beklagten mit der

Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Zunächst sollte der Beklagte vom

Wettbewerber die Abgabe einer Abschlusserklärung verlangen. Noch vor Ab-

sendung der vom Beklagten entworfenen Abschlusserklärung kündigte der Klä-

ger das Mandat.

2

Der Beklagte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger in vier

Rechnungen ab. Für den Entwurf des Abschlussschreibens beanspruchte er

eine gesonderte Vergütung neben dem Honorar für seine gerichtliche und au-

ßergerichtliche Tätigkeit bezüglich der einstweiligen Verfügung. Er berechnete

insoweit eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300

VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 167.000 € zuzüglich einer Ausla-

genpauschale von 20 € und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 €. Nach-

dem der Beklagte bereits Vorschüsse und Leistungen des Gegners sowie der

Rechtsschutzversicherung vereinnahmt hatte, welche das ihm unstreitig zuste-

hende Honorar überstiegen, hat ihn der Kläger auf Rückzahlung von 1.559,55 €

nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Rechnung für das Abschlussschrei-

ben hat er erstinstanzlich entgegengehalten, dass nur eine 0,8-fache Ge-

schäftsgebühr aus einem Wert von 150.000 € gerechtfertigt sei.

3

Das Amtsgericht hat dem Beklagten für die Fertigung des Abschluss-

schreibens eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 155.000 € zugebilligt und der

Klage nur in Höhe von 10,10 € stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger

unter Erweiterung der Klage die Rückzahlung des gesamten vom Amtsgericht

für das Abschlussschreiben zugebilligten Betrags von 2.413,38 € begehrt. An-

ders als in erster Instanz hat er nun die Honorarforderung für das Abschluss-

schreiben für insgesamt unberechtigt gehalten.

4

Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die

Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der

Frage erforderten, ob nach Abmahnung und Durchführung eines Verfahrens

nach §§ 935 ff ZPO das Bestreiten des nachfolgenden, gegebenenfalls eine

Klageerhebung vorbereitenden Geschäfts, insbesondere das Fertigen eines

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Abschlussschreibens, eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 17 RVG darstell-

ten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die

Entscheidung über den Grund der Honorarforderung des Beklagten für die Fer-

tigung des Abschlussschreibens beschränkt. Die Beschränkung erfolgte zwar

nicht im Tenor der Entscheidung. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den Ent-

scheidungsgründen. Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen

Rechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Beru-

fungsgericht damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, son-

dern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selb-

ständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die ge-

nannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Beschl. v. 29. Ja-

nuar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX

ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Die Zulassung der Revision kann auch auf

einen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den durch Teil- oder Grund-

urteil hätte entschieden werden können. Eine Beschränkung ist daher auf den

Anspruchsgrund zulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Grund

des Anspruchs keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann

8

(BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004

- VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177).

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisi-

onszulassung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gesonderten

Honoraranspruch des Beklagten für die Anfertigung des Abschlussschreibens

bejaht.

1. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-

den, dass die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwalts-

gebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur

angedrohten Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbständig zu

honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellt. Fordert der

Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Un-

terlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf,

auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach

§ 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auf-

traggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsache-

prozess erreicht werden kann. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tä-

tigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4

Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweili-

gen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Ver-

fahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten,

sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand (BGH, Urt. v. 4. März

2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v.

2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901).

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2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie lag schon dem Se-

natsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde.

Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung.

10

a) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung

des Kammergerichts stützt (KGR Berlin 2006, 850, 853), handelte es sich bei

der außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insge-

samt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor

der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Ab-

schlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dien-

ten. Der Kläger hatte den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst

nach deren Erlass erteilte er dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des

Hauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt wer-

den sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge wurde der Be-

klagte jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten

eines Rechtsanwalts können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt wer-

den als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b

RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten

sind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die

Verfahrensgebühren (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 2008, aaO Rn. 6).

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b) Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren

setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass bereits ein Auftrag zur

Hauptsacheklage erteilt wurde. Es genügt, dass der Mandant dem Rechtsan-

walt einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausge-

henden Auftrag erteilt hat (BGH aaO Rn. 10). Beschränkt sich der Auftrag hin-

gegen auf das einstweilige Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des An-

walts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen

Sinn. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger beauftragte den Beklagten

nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Durchführung der Hauptsache.

III.

12

Der hilfsweise geführte Angriff der Revision gegen die Entscheidung zur

Höhe des Honoraranspruchs des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil das Beru-

fungsgericht die Zulassung der Revision - wie dargelegt - wirksam auf den

Grund des Anspruchs beschränkt hat.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.09.2006 - 8 C 97/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 S 312/06 -