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BGH Urteil vom 08.12.2005 – VII ZR 50/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

VOB/B §§ 14, 16 Nr. 3 Abs. 1 B

a) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist,

nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen ge-

gen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die

Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forde-

rung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287

ZPO geschätzt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. September 2004

- VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937).

b) Die Frist von zwei Monaten gilt auch dann, wenn eine Schlussrechnung während

eines laufenden Gerichtsverfahrens eingereicht wird.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04 - KG

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-

ter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 7. Januar 2004 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe eines

Betrages von 342.017,49 € (= 668.928,07 DM) zurückgewiesen

worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung restlichen Werk-

lohns.

Die Parteien schlossen Anfang 1998 unter Vereinbarung der VOB/B ei-

nen Generalübernehmervertrag, in dem die Klägerin die schlüsselfertige Erstel-

lung von bis zu 30 Einfamilienhäusern übernahm.

Für die zu erstellenden Mittelhäuser, Einfamilienhäuser und Reiheneck-

häuser wurden Brutto-Festpreise vereinbart.

Die Klägerin hat 13 Häuser größtenteils fertig gestellt. Am 28. April 1999

hat sie ihre Arbeiten eingestellt. Die Beklagte hat daraufhin den Werkvertrag am

20. Mai 1999 gekündigt und die restlichen Arbeiten durch die zuvor von der

Klägerin beauftragten Subunternehmer ausführen lassen.

Die Klägerin rechnete die von ihr erbrachten Leistungen mit Schluss-

rechnung vom 20. Juli 2000 ab. Ihre auf Zahlung eines Restwerklohns von

669.627,96 DM gerichtete Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 5. Februar

2002 als derzeit unbegründet abgewiesen, weil der Werklohn mangels Prüfbar-

keit der Schlussrechnung nicht fällig sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin

am 18. März 2002 Berufung eingelegt. Unter dem 15. Mai 2002 hat sie eine

neue Schlussrechnung erstellt, die für die tatsächlich erbrachten Leistungen

eine Restwerklohnforderung von 668.928,07 DM ausweist. Sie hat in der Beru-

fungsinstanz ihre Forderung aus der Schlussrechnung vom 20. Juli 2000 weiter

verfolgt und für den Fall, dass auch das Berufungsgericht von der Nichtprüfbar-

keit dieser Rechnung ausgehen sollte, ihren Werklohnanspruch auf die

Schlussrechnung vom 15. Mai 2002 gestützt. Die Beklagte hat die fehlende

Prüfbarkeit auch dieser Schlussrechnung gerügt.

Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur

Begründung hat es ausgeführt, weder die Schlussrechnung vom 20. Juli 2000

noch die vom 15. Mai 2002 seien prüffähig.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Kla-

geforderung in Höhe von 669.627,96 DM weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden

Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

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Das Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet, weil die

Klägerin die nach einem gekündigten Pauschalvertrag an eine prüfbare

Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen weder mit der Schlussrechnung

vom 20. Juli 2000 noch der vom 15. Mai 2002 erfüllt habe.

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1. Mit der Schlussrechnung vom 20. Juli 2000 habe die Klägerin weder

die erbrachten Leistungen prüfbar von den nicht ausgeführten Leistungen ab-

gegrenzt noch die dafür beanspruchte Vergütung auf der Grundlage der dem

Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation berechnet. Die nach Prozentsätzen

vorgenommene Abrechnung der erbrachten Leistungsteile reiche nicht aus, der

Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen. Außerdem habe die Klägerin die

Schlussrechnung nicht auf der Grundlage der Angebotskalkulation erstellt.

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2. Mit der Schlussrechnung vom 15. Mai 2002 habe die Klägerin zwar

den Kriterien für die Abrechnung beim gekündigten Pauschalvertrag grundsätz-

lich Folge geleistet. Auch diese Rechnung sei jedoch nicht prüfbar. Die Klägerin

habe das vorgelegte Aufmass nicht durch Vermessung vor Ort an den einzel-

nen streitbefangenen Häusern vorgenommen, sondern anhand von Revisions-

zeichnungen für jede Wohneinheit. Der auf diesen Revisionszeichnungen hand-

schriftlich eingetragene Bautenstand sei nach dem Vortrag der Klägerin im Ver-

gleich mit der Baubeschreibung und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort

kontrolliert worden. Das daraus abgeleitete Aufmass beruhe dementsprechend

auf einer lediglich per Augenscheinnahme erfolgten Schätzung und sei damit

nicht schlüssig.

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II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung teilweise

nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zu Recht davon aus, dass bei

einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrach-

ten Leistungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und

das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie

des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat

(st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999,

632 = ZfBR 1999, 194). Soweit zur preislichen Bewertung der erbrachten Leis-

tungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder

nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darle-

gen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu

bewerten sind.

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2. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Schlussrech-

nung vom 20. Juli 2000 als nicht prüfbar zu qualifizieren ist. Die Klägerin hat

insoweit den Anforderungen an die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pau-

schalvertrags nicht entsprochen, weil sie bei der preislichen Bewertung der

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ausgeführten Leistungen nicht von einer den Vertragspreisen zum General-

übernehmervertrag zugrunde liegenden, sondern einer später vorgenommenen

abweichenden Kalkulation ausgegangen ist.

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Schlussrechnung vom 15. Mai

2002 und den darauf gestützten Sachvortrag der Klägerin berücksichtigt.

Der Senat hat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 (VII ZR 229/03, zur Veröf-

fentlichung bestimmt) entschieden, dass eine nach Schluss der mündlichen

Verhandlung erster Instanz gefertigte neue Schlussrechnung, die zur Errei-

chung der Prüfbarkeit und Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung

erstellt wurde, in der Berufungsinstanz nicht im Hinblick auf die Vorschriften der

§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat. Entsprechen-

des hat grundsätzlich auch für den neuen Tatsachenvortrag zu gelten, der der

Darlegung der Prüfbarkeit und der Richtigkeit dieser Schlussrechnung dient.

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4. Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft, auch die Schluss-

rechnung vom 15. Mai 2002 sei nicht prüfbar, kann dahingestellt bleiben, da die

Beklagte mit dem Einwand der mangelnden Prüfbarkeit der Schlussrechnung

ausgeschlossen ist.

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Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2004 (VII ZR 173/03,

BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40) entschieden, dass ein

Auftraggeber gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er Einwendungen gegen

die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung entgegen § 16 Nr. 3 Satz 1 VOB/B nicht

innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung er-

hebt. Dies gilt auch für eine während des Rechtsstreits vorgelegte Schlussrech-

nung. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung statt, ob die

Forderung berechtigt ist.

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Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die

Schlussrechnung vom 15. Mai 2002 am 9. Oktober 2002 erhalten. Erst mit

Schriftsatz vom 21. Februar 2003 hat die Beklagte die fehlende Prüfbarkeit die-

ser Schlussrechnung gerügt. Die zweimonatige Prüfungsfrist wurde nicht ein-

gehalten; die Beklagte ist daher mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der

Schlussrechnung ausgeschlossen.

III.

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Das Berufungsgericht wird deshalb nach Zurückverweisung die sachliche

Berechtigung der Forderung der Klägerin zu prüfen haben. Dabei sind auch die

von der Beklagten gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung vorgebrachten

Einwände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR

288/02, BauR 2004, 316 = NZBau 2004, 216 = ZfBR 2004, 262). Das Beru-

fungsgericht ist gehalten, von § 287 ZPO Gebrauch zu machen. Der Umstand,

dass das Aufmaß lediglich auf Schätzungen beruht, schließt nicht aus, dass es

eine ausreichende Grundlage für die vorzunehmende Schätzung ist (vgl. BGH,

Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005,

56 = NZBau 2005, 40; vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441 =

NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687).

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2002 - 96 O 108/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2004 - 26 U 75/02 -