Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 13.07.2006 – VII ZR 68/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 13. Juli 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: _____________________

nein

VOB/B § 14 Nr. 1

Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abge-

rechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe

die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom

Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu

überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auf-

tragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar.

BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2005 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags

Werklohn für erbrachte Leistungen und die Eintragung einer Bauhandwerkersi-

cherungshypothek.

Im Februar und März 1999 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit

der Erstellung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpauschalpreis ein-

schließlich Zusatzleistungen von 351.320 DM (179.627,06 €) brutto. Die Gel-

tung der VOB/B war vereinbart. Nachdem die Klägerin einen Teil der Leistun-

gen erbracht hatte, kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos.

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Die Klägerin hat 60.233,51 € eingeklagt und weiter begehrt, die Beklag-

ten zu verurteilen, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in

dieser Höhe zu bewilligen. Während des Verfahrens ist ein Antrag der Klägerin

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden.

Die Klägerin wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Ihr

ehemaliger Geschäftsführer wurde durch Gerichtsbeschluss zum Liquidator

bestellt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.355,47 € stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewie-

sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre An-

sprüche in Höhe von 38.799,01 € weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der vom Berufungsgericht zutreffend für partei-

und prozessfähig erachteten Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-

tenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

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Das Berufungsgericht führt aus, die Schlussrechnung der Klägerin sei

prüfbar und entspreche den Anforderungen, die an die Abrechnung eines ge-

kündigten Pauschalpreisvertrags zu stellen seien. Nach dem Ergebnis der Be-

weisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass sie inhaltlich nicht richtig

sei. Die inhaltliche Richtigkeit setze unter anderem voraus, dass die kalkulatori-

schen Bewertungsansätze hinsichtlich der erbrachten und der nicht erbrachten

Leistungen plausibel seien. Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers durch

eine nachträgliche höhere Bewertung der erbrachten Leistungen müssten aus-

geschlossen werden können. Diesen Beweis der Plausibilität habe die Klägerin

nicht geführt. Nach ihrer Kalkulation seien die erbrachten Leistungen mit

44,45 % der Gesamtbaukosten zu bewerten, wobei von der Grundausstattung

des Hauses ohne Zusatzleistungen auszugehen sei. Üblich seien jedoch für

vergleichbare Leistungen nur durchschnittlich 35,04 %. Eine dem niedrigeren,

üblichen Wert entsprechende Vergütung könne nicht zugesprochen werden.

Die Klage sei vielmehr insgesamt abzuweisen. Denn die der Klägerin zuste-

hende vertragliche Vergütung lasse sich nur auf der Grundlage einer plausiblen

Kalkulation ermitteln. Die nicht plausible Schlussrechnung sei auch keine

Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Es habe kein Anlass bestan-

den, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Beden-

ken gegen die Plausibilität der Schlussrechnung seien für die Klägerin erkenn-

bar gewesen.

II.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des

Berufungsgerichts rechtfertigen die Klageabweisung nicht.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen fehlender

Plausibilität der Schlussrechnung der Klägerin insgesamt abzuweisen, ist

rechtsfehlerhaft.

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Hat bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer

prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in

welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der

Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung bestritten, ist hierüber Beweis

zu erheben (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR

394/02, BauR 2005, 385, 386 = NZBau 2005, 147 = ZfBR 2005, 252). Feststel-

lungen zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung sind, soweit

möglich, auch dann zu treffen, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Schlussrech-

nung daraus ergibt, dass der Auftragnehmer die kalkulatorischen Ansätze hin-

sichtlich der erbrachten Leistungen nachträglich zu hoch bewertet und so den

Vergütungsanteil für die erbrachten Leistungen zum Nachteil des Auftraggebers

zu Unrecht erhöht. Derartige Verschiebungen machen eine Schlussrechnung

nicht insgesamt "unplausibel" und rechtfertigen nicht ohne weitere Feststellun-

gen eine Klageabweisung. Auch insoweit kann und muss die nachträgliche Kal-

kulation auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom

22. Mai 2003 - VII ZR 143/02, BauR 2003, 1207, 1208 = NZBau 2003, 497

= ZfBR 2003, 567).

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2. Ebenfalls unzutreffend ist die nicht näher begründete Ansicht des Be-

rufungsgerichts, die Schlussrechnung der Klägerin sei keine ausreichende

Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Gerade dann, wenn der Auf-

tragnehmer nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags die erbrachten Leis-

tungen prüfbar, aber sachlich fehlerhaft abgerechnet hat, gibt § 287 ZPO dem

Gericht die Möglichkeit, den dem Auftragnehmer zustehenden Werklohn durch

Schätzung zu ermitteln (BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR

2004, 1441, 1442 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687 und vom 8. Dezember

2005 - VII ZR 50/04, BauR 2006, 517, 519 = NZBau 2006, 179 = ZfBR 2006,

239). Die Klägerin hat ein Aufmaß vorgelegt und ihre Kalkulation offen gelegt,

die von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüft worden ist. Ausrei-

chende Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO, soweit eine solche

erforderlich sein sollte, liegen damit vor.

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3. Die Revision beanstandet ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht

seiner richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht hinreichend nachge-

kommen ist. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es allgemeine

oder pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien auf fehlenden

Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich

hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu

ergänzen. Es muss darauf hinwirken, dass sich die Parteien über erhebliche

Tatsachen vollständig erklären und ungenügende Angaben zu den geltend ge-

machten Tatsachen ergänzen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR

399/97, BGHZ 140, 365; Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BauR

2005, 1918, 1920 = NJW 2006, 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;

Beschluss vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 67/05, BauR 2006, 558 = NZBau

2006, 240).

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Dieser Hinweispflicht hat das Berufungsgericht nicht genügt. Das Land-

gericht hat die Kalkulation der Klägerin als plausibel angesehen und als Ab-

rechnungsgrundlage anerkannt. Bedenken gegen diese Beurteilung lassen sich

den Beschlüssen des Berufungsgerichts vom 16. Juni und 6. September 2004,

auf die es sich beruft, nicht entnehmen. Mit ihnen wurde dem gerichtlichen

Sachverständigen aufgegeben, sein vor dem Landgericht erstattetes Gutachten

zur Angemessenheit der Kalkulation der Klägerin in einigen Punkten zu ergän-

zen. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2005 wurde nach An-

hörung des Sachverständigen pauschal darauf hingewiesen, dass sich die "Un-

plausibilität der Kalkulation der Klägerin" herausgestellt habe und "die Schlüs-

sigkeit der Berechnung der Klageforderung insgesamt als nicht mehr gegeben"

erachtet werde. Im Anschluss daran wurde Termin zur Verkündung einer Ent-

scheidung, bei der es sich dann um das Berufungsurteil handelte, bestimmt,

ohne der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben.

Dressler Wiebel Kniffka

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 07.11.2003 - 10 O 378/99 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 4 U 190/03 -