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BGH Urteil vom 13.12.2005 – 1 StR 410/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

13. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

13. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten C. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Memmingen vom 21. April 2005 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht tätige

Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Am 7. Januar 2004 verstarb die dreijährige K. . Nach den Feststel-

lungen des Landgerichts wurde das Kind vom Angeklagten A. , dem

Lebensgefährten der Mutter des Kindes, der Angeklagten

C. , mehrere Tage lang körperlich schwer misshandelt. Die Angeklagte

schritt dagegen nicht mit der gebotenen Entschiedenheit ein; wirkte teilweise

sogar aktiv mit. Am Abend des 4. Januar 2004 versetzte der Angeklagte

K. mit solcher Gewalt einen Schlag ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf

gegen die Zimmerwand prallte, röchelte und bewusstlos zu Boden sank. Bemü-

hungen der Angeklagten, K. wieder zu Bewusstsein zu bringen, blieben

erfolglos. Ärztliche Hilfe holten sie nicht herbei. Erst am nächsten Tag verbrach-

ten sie das immer noch ohnmächtige Mädchen gegen 14.00 Uhr in eine Toilette

eines Krankenhauses, wo es dann aufgefunden wurde. Trotz ärztlicher Inten-

sivbehandlung war K. jedoch nicht mehr zu retten. Auch bei sofortiger

ärztlicher Hilfe hätte das Kind wahrscheinlich nicht überlebt. Die Schwurge-

richtskammer des Landgerichts Memmingen hat beide Angeklagte wegen

Misshandlung einer Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB)

in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) - bei der

Angeklagten begangen durch Unterlassen (§ 13 StGB) zu Freiheitsstrafen ver-

urteilt, den Angeklagten - wegen erheblicher Verminderung der Steuerungs-

und damit der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgehend von dem nach den §§ 21,

49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB - zu der

Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, die Angeklagte - unter Her-

absetzung des Strafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB gemäß §§ 13 Abs. 2, 49

Abs. 1 StGB - zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Au-

ßerdem verfügte die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus, bei Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jah-

ren Freiheitsstrafe. Tötungsvorsatz im Zusammenhang mit dem tödlichen

Schlag hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten verneint. Dies, sowie die

fehlende Prüfung einer Strafbarkeit jedenfalls wegen versuchten Mordes durch

Unterlassen nach dem Schlag (keine sofortige Herbeiholung ärztlicher Hilfe)

beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten

eingelegten sowie auf die Sachrüge und einige Formalrügen gestützte Revision

und erstrebt die Aufhebung des Urteils. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-

schaft hat schon mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zur Feststel-

lung fehlenden bedingten Tötungsvorsatzes ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf

die Formalrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

II.

Im Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:

1. Der 1973 in Deutschland geborene, hier aufgewachsene und zur Tatzeit

30-jährige Angeklagte A. konsumierte insbesondere im Alter von 12 bis

15 Jahren exzessiv gewalthaltige Videofilme und Computerspiele. Nach der

achten Klasse verließ er die Hauptschule ohne Abschluss. Sein anschließendes

Leben war bei kurzfristigen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen geprägt von

Drogen-

und Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit,

der Begehung

von

- auch gewalttätigen - Straftaten, dadurch bedingten Haftzeiten sowie von zahl-

reichen Drogentherapien beziehungsweise Therapieversuchen. Zuletzt wurde

er mit Methadon substituiert.

Die zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte C. kam im Jahre

1979 in Polen zur Welt. Nach ihrer Schulzeit führte sie ein unstetes Leben in

Polen und Deutschland unter Erwerbstätigkeit im Amüsierbereich. Drogen (Ma-

rihuana, Ecstasy und Kokain) konsumierte sie zuletzt nicht mehr. Bier, Wein

und Schnaps nimmt sie seit ihrem 14. Lebensjahr regelmäßig, manchmal auch

im Übermaß, zu sich.

Im Alter von 21 Jahren wurde die Angeklagte von einem anderweitig ge-

bundenen, etwa 15 Jahre älteren Mann - Türsteher, Bodyguard und damals ihr

Zuhälter - ungewollt schwanger. Am 6. Dezember 2000 wurde K. , das

spätere Tatopfer, in R. geboren. Während der ersten drei Monate

betreute die Angeklagte ihre Tochter selbst. Dann überließ sie dies weitgehend

anderen Personen, darunter ihrer in L. wohnhaften Mutter. Der Aus-

tausch von Zärtlichkeiten zwischen der Angeklagten und K. war die Aus-

nahme. Das Kind wurde von der Angeklagten öfters angeschrieen und be-

schimpft. Gelegentlich erhielt es Ohrfeigen. Zu weiteren Misshandlungen kam

es jedoch nicht.

2. a) Im November 2003 fanden sich die Angeklagten und lebten von da

an zusammen, zunächst in der Wohnung der Mutter der Angeklagten. Nach

einem Wutanfall des Angeklagten - wobei er mit dem Kopf einen Spiegel zer-

trümmert hatte - der Wohnung verwiesen, fanden die Angeklagten in der zwei-

ten Dezemberhälfte 2003 Unterschlupf im Einfamilienhaus eines Bekannten des

Angeklagten im Stadtteil B. . Zwischen den Angeklagten

gab es häufig Streit, wobei der Angeklagte seiner Lebensgefährtin auch Ohrfei-

gen versetzte. Im Übrigen verbrachten sie die Vormittage meist im Bett und die

Nachmittage mit dem Konsum von Alkohol und mit Fernsehen. K. spielte

währenddessen oder sollte schlafen. Wegen „Nichtigkeiten“, wie Hinauszögerns

des angeordneten Mittagsschlafs, Problemen beim abendlichen Einschlafen,

langsamen Essens und ähnlicher typisch kindlicher Verhaltensweisen ärgerte

sich der Angeklagte. Er beschloss, K. mittels Strafen zu „erziehen“.

Vom 1. Januar 2004 an unterzog der Angeklagte K. deshalb einer

Tortur, die am 4. Januar 2004 mit der Beifügung der zum Tode des Kindes füh-

renden Verletzungen endete. Die Angeklagte, die alles miterlebte, und sich ihrer

Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Tochter bewusst war, widersetzte sich den Ü-

bergriffen des Angeklagten nicht mit der gebotenen - und ihr zumutbaren - Ent-

schiedenheit. Erreichbare Hilfe, z.B. beim Wohnungsgeber oder von anderen

Personen, suchte sie nicht. Sie unternahm auch nicht den Versuch, unter Mit-

nahme der Tochter auszuziehen, etwa zurück zur Mutter. Nur gelegentlich setz-

te sie zum Widerstand an. In Einzelfällen wirkte sie demgegenüber sogar aktiv

an den Misshandlungen ihrer Tochter durch den Angeklagten mit.

Entsprechend der Forderung des Angeklagten, dass das Kind, das er im-

mer wieder als Bastard bezeichnete, weg müsse, hatten die Angeklagten auch

erwogen, das Kind vor einem Wohnanwesen oder in einer Kirche auszusetzen

oder nach Polen zu verbringen. „Keiner der Angeklagten unternahm jedoch ei-

nen Versuch, einen dieser Pläne in die Tat umzusetzen.“ Von einer Tötung des

Kindes war aber nie die Rede.

b) Folgende einzelne Vorfälle vermochte die Strafkammer dann festzustel-

len, wobei ihr eine genaue zeitliche Einordnung nur teilweise möglich war.

Am 1. Januar 2004 bemalte K. in der Wohnung herumliegendes

Papier, was missfiel. Zur Strafe brachte der Angeklagte K. in einen unbe-

heizten Raum, die so genannte "Kalte Kammer". Dort schlug er dem Kind zu-

nächst mit einem Holzstab auf die Finger beider Hände, so dass jene rot anlie-

fen und anschwollen. Dann musste K. , nur mit einem kurzärmligen

T-Shirt und mit einer Strumpfhose bekleidet, bei geöffnetem Fenster und bei

Minustemperaturen im Außenbereich, einige Stunden in der „Kalten Kammer“

stehen bleiben. Nachdem sich der Angeklagte beruhigt hatte, cremte er

K. s geschwollene Hände ein und verband sie.

Zum Ärger des Angeklagten spielte K. am Morgen des 2. Januar

2004 mit der letzten gefüllten Methadonflasche, die dem Angeklagten noch zur

Verfügung stand. Er erhitze mit einem Feuerzeug den Plastikverschluss einer

leeren Methadonflasche, packte die am Unterkörper entblößte K. am Na-

cken, drückte sie mit dem Gesicht auf eine Matratze und presste die ange-

schmorte Spitze des Verschlusses mit Drehungen auf das Gesäß und die

Oberschenkel des Mädchens. Dies wiederholte der Angeklagte mehrfach so-

wohl an diesem wie auch am nächsten Tag. Die Angeklagte half hierbei dem

Angeklagten jeweils „weisungsgemäß“, das Kind festzuhalten.

Bei anderer Gelegenheit zwang der Angeklagte K. , sich mit dem

Bauch auf den Boden zu legen. Dann schlug er mit einem Ledergürtel so auf

das entblößte Kind ein, dass es vom Rücken bis zu den Kniekehlen etwa sechs

rote Striemen erlitt. Nach diesem Vorfall drohte die Angeklagte dem Angeklag-

ten, ihn zu verlassen. Er entschuldigte sich, cremte das Kind ein und bandagier-

te es.

Zu einem weiteren Zeitpunkt versetze der Angeklagte dem Kind einen

Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass das Mädchen mit dem Kopf

gegen die Wand prallte.

An einem der Abende holte der Angeklagte K. aus dem ungeheizten

Keller - dorthin hatte er sie einige Stunden zuvor verbracht - ins Schlafzimmer,

haute ihr das schnurlose Telefon zwei Mal gegen den Kopf, setzte sich mit der

Angeklagten auf das Bett und schlug dem vor ihm stehenden Kind mit der Hand

so gegen den Hinterkopf, dass es mit dem Gesicht auf der Kommode auf-

schlug und dann zu Boden fiel. Dies wiederholte er auf ähnliche Art und Weise

noch vier Mal, allerdings ohne dass sich das Mädchen erneut an der Kommode

stieß. K. erlitt an den Ohren und im Gesicht blutende Verletzungen. Diese

cremte der Angeklagte dann zwar ein und ließ den Kopf des Kindes von der

Angeklagten in ein Tuch wickeln. Dann verbrachte er K. aber wieder in

einen unbeheizten und dunklen Kellerraum und zwang sie, sich - Schuhe trug

sie nicht - ohne Abstützen an der Wand auf einem Bein hinzustellen. Die Ange-

klagte versuchte nun, telefonisch polizeiliche Hilfe herbeizurufen. Dies unter-

band der Angeklagte, indem er ihr das schnurlose Telefon entriss.

In einer weiteren Nacht brachte der Angeklagte die bereits verletzte und

am Auge stark geschwollene K. erneut in den Keller und legte sie bäuch-

lings auf einem Schrank ab. Von dort zog er sie einige Stunden später an den

Beinen fassend wieder herunter und ließ sie in einem Nebenraum im Keller,

wiederum auf einem Bein stehend, zurück. Erst am Morgen durfte die Ange-

klagte das vor Kälte zitternde Kind ins Bett bringen.

Als beim Essen Brotkrümel herunterfielen, schlug der Angeklagte K.

mit der flachen Hand gegen den Kopf, brachte das Kind in die kalte Speise-

kammer und dann in den Keller. Nach einigen Stunden holte er K. - ihre

Augen waren zugeschwollen, sie blutete, ihre Haare hatte ihr der Angeklagte

teilweise, tonsurartig, ausgerissen - nach oben, indem er sie an der Kleidung

am Hals packte und so die Treppe hinauftrug, der auf dem Bett sitzenden An-

geklagten vor die Füße warf, wobei das laut schreiende und weinende Kind mit

dem Kopf am Nachttisch anschlug. Die Angeklagte sollte das Mädchen wa-

schen, da es eingekotet hatte. Als K. in der Badewanne wegen eines

Wasserspritzers ins Gesicht aufschrie, schlug ihr der Angeklagte mit dem

Duschkopf auf den Kopf. Anschließend rasierten die Angeklagten dem Mäd-

chen die restlichen Haare vom Kopf. Kurze Zeit später schlug der Angeklagte

K. mit der flachen Hand gegen die Brust, so dass sie gegen einen

Schrank fiel und zu Boden sank. Der Angeklagte riss sie an den Kleidern hoch

und warf sie zuerst aufs Bett. Dann sollte sich K. ins Zimmereck stellen.

K. sank jedoch kraftlos zu Boden. Der Angeklagte verweigerte dem Mäd-

chen gleichwohl zunächst den Schlaf, bis sie sich auf ein auf dem Boden zube-

reitetes Lager legen durfte. Als der Angeklagte bemerkte, dass sie eingenässt

hatte, drückte er eine brennende Zigarette an ihrem Knie aus.

Am Nachmittag des 4. Januar 2004 sperrte der Angeklagte K. in

den Tankraum im 2. Untergeschoss. Am Abend, nach der Rückkehr der Ange-

klagten vom Besuch bei einer Nachbarin drückte der Angeklagte den heißen

Kopf eines Feuerzeugs auf die nackte Haut des Kindes. Später öffnete er min-

destens vier Brandblasen vollends und cremte sie ein.

Als der Angeklagte im weiteren Verlauf des Abends über die Angeklagte in

Wut geraten war, reagierte er sich an K. ab. Er schlug sie mit einem Le-

dergürtel ins Gesicht und auf den Kopf. Danach schlug er das Kind mit der fla-

chen linken Hand „mit einer Wucht von mindestens 80 G“ seitlich gegen das

Gesicht, so dass K. mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte. K.

röchelte und sank bewusstlos zu Boden. Der Angeklagte rief aus: „Das woll-

te ich nicht“.

Den Angeklagten gelang es nicht, K. wieder zu Bewusstsein zu

bringen. Sie hofften dennoch, der Zustand des regelmäßig atmenden Kindes

werde sich bessern. Sie rechneten nicht mit dessen Ableben. Am Tag darauf

entschlossen sich die Angeklagten um 9.00 Uhr, K. in einer stark fre-

quentierten Toilette eines Krankenhauses abzulegen. Erst fünf Stunden später

setzten sie dies kurz nach 14.00 Uhr im Stiftungskrankenhauses W. in

die Tat um. Um 15.45 Uhr wurde K. gefunden. Trotz sofortiger Intensiv-

behandlung erlangte sie das Bewusstsein nicht mehr und verstarb am 7. Januar

2004 um 10.40 Uhr. Todesursache war eine zentrale Lähmung aufgrund einer

raumgreifenden Blutung unter die harte Hirnhaut, verursacht durch den vom

Angeklagten zuletzt geführten Schlag und den Aufprall des Kopfes von K.

gegen die Wand. Dieser tödliche Ausgang wäre auch bei sofortiger ärztlicher

Hilfe nicht auszuschließen gewesen.

c) Die Angeklagten hatten sich bereits am 6. Januar 2004, nachdem sie im

Rundfunk vom Auffinden des Kindes gehört hatten, auf Drängen des Angeklag-

ten auf die Flucht begeben. Bereits wenige Tage später konnten sie in B.

festgenommen werden, nachdem die Angeklagte, die mit einer weiteren Flucht

in die Türkei nicht einverstanden war, polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen

hatte.

3. - Bedingten - Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer weder bei

dem Angeklagten A. noch bei der Angeklagten C. festzu-

stellen.

Der Angeklagte habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass er mit ei-

nem tödlichen Ausgang nicht gerechnet habe. Dass derartige Schläge gegen

den Kopf wegen der dadurch ausgelösten Rotationsbewegung „besonders“ (UA

S. 37) gefährlich sind und in Folge des Risses der Brückenvene zu einer tödli-

chen Hirnblutung führen kann, sei auch kein Allgemeinwissen (UA S. 17). Der

Angeklagte habe diese Kenntnis bestritten. Bei Schlägen mit der flachen Hand

handele es sich auch nicht um „äußerst“ (UA S. 36) gefährliche Gewalthandlun-

gen und sie stünden - wie die Vorverurteilungen erhellten - am unteren Ende

der Skala von Gewalttätigkeiten des Angeklagten. Auch habe das Kind - so die

Strafkammer weiter - auf frühere gleichartige Schläge „nicht in einer Weise rea-

giert, dass der Angeklagte es für möglich halten musste, dass derartige Schläge

tödlich sein könnten“. Schließlich seien die Überraschung des Angeklagten

nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und die sofort einsetzenden hektischen

Rettungsbemühungen „mit einem Wollen des Todes des Kindes nicht verein-

bar“.

4. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte A. im

Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) handelte. Bei ihm lägen, so

die sachverständig beratene Strafkammer, massive Persönlichkeitsstörungen

(dissozial - ICD 10 F 60.2 - und emotional instabil vom Borderline-Typ ICD 10 F

60.3 -) vor, die hier als schwere andere Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zu

bewerten sind, sowie eine als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20

einzuordnende Polytoxikomanie - ICD 10 F 19.2 - mit Abhängigkeiten von He-

roin und Benzodiazepinen bei zusätzlichem chronischen Missbrauch von Alko-

hol vor. Dadurch sei die Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten zu

den Tatzeitpunkten erheblich vermindert gewesen.

III.

1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zu der Feststellung ge-

langte, die Angeklagten hätten nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt,

halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar ist auch insoweit die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und

revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Wenn bei der

Beantwortung der Frage, ob Angeklagte vorsätzlich, bedingt vorsätzlich oder

(bewusst) fahrlässig gehandelt haben, allein aus äußeren Umständen auf deren

innere Einstellung zur Tat geschlossen werden muss, bedarf es jedoch einer

umfassenden Würdigung des insoweit relevanten festgestellten Sachverhalts

(vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36). Dem genügen die Darlegungen der Strafkammer

nicht; sie sind widersprüchlich und lassen eine umfassende Auseinanderset-

zung mit allen für die Bewertung der subjektiven Tatseite relevanten Umstän-

den sowie der Persönlichkeit der Angeklagten vermissen. Zudem hat die Straf-

kammer zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes

gestellt.

Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar zunächst davon aus,

dass es bei „äußerst“ gefährlichen Gewalthandlungen grundsätzlich nahe liegt,

dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei auch

zu Tode kommen, wenn dies für sich allein betrachtet aber noch kein zwingen-

der Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog.

voluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476). Schon die

Grundvoraussetzung - äußerst gefährlich - verneint die Strafkammer dann aber,

indem sie die vom Angeklagten ausgeübte und von der Angeklagten hinge-

nommene Tathandlung lediglich als „besonders“ gefährlich bewertet. Abgese-

hen davon, dass allein aus dieser Nuance bei der erforderlichen Gesamtbe-

trachtung kaum tragfähige Schlussfolgerungen zum Tötungsvorsatz zuverlässig

gezogen werden können, ist die Begründung für diese Herabstufung des Ge-

fährlichkeitsgrads nicht tragfähig.

Die Strafkammer hebt entscheidend darauf ab, der Angeklagte habe „das

Kind unwiderlegbar lediglich mit der flachen Hand und nicht etwa mit der Faust

oder irgendwelchen Gegenständen gegen den Kopf geschlagen“ (UA S. 36).

Damit lässt das Landgericht bei der Bewertung dieses Vorgangs im Hinblick auf

die subjektive Tatseite einen entscheidenden Teil des an anderer Stelle festge-

stellten Sachverhalts außer Acht, nämlich das Aufprallen des Kopfes auf die

Wand infolge des wuchtigen Schlages. Mit dieser verkürzten Betrachtung setzt

sich die Strafkammer zudem in Widerspruch zu den Darlegungen des Sachver-

ständigen Prof. Dr. E. , „denen sich die Kammer anschließt“. Danach

„war sowohl ein Faustschlag als auch ein mit Wucht (mindestens 80 G) geführ-

ter Schlag mit einer flachen Hand und anschließendem Aufprall des Kopfes ge-

gen einen festen Gegenstand geeignet, die tödliche Blutung mit Abriss einer

Brückenvene auszulösen“ (UA S. 33). Die Tathandlung des Angeklagten ent-

sprach also einem Faustschlag und war nicht weniger gefährlich. Das Aufschla-

gen des Kopfes war auch vorhersehbar. Auch schon früher traktierte der Ange-

klagte K. mehrfach so, dass deren Kopf gegen einen festen Gegenstand

(Wand, Kommode, Nachttisch) prallte.

Die Strafkammer stellt des weiteren zu hohe Anforderungen an den Um-

fang der Kenntnis über die möglichen Folgen eines Schlages gegen den Kopf,

wenn sie meint, „tatsächlich gehört es nicht zum allgemeinen Erfahrungswis-

sen, dass seitliche Schläge gegen den Kopf im Kieferbereich wegen der da-

durch ausgelösten Rotationsbewegungen von besonderer Gefährlichkeit sind

und zum Riss der Brückenvene mit der Folge einer tödlichen Hirnblutung führen

können“ (UA S. 37). Es entspricht gesicherter allgemeiner Kenntnis, dass derar-

tige Schläge gegen den Kopf eines kleinen Kindes mit anschließendem Aufprall

gegen einen festen Gegenstand immer äußerst schwerwiegende Folgen bis hin

zum Tod haben können. Medizinischen Detailwissens bedarf es dazu nicht. Vor

dem Hintergrund des Allgemeinwissens über mögliche Folgen derartiger Miss-

handlungen ist deshalb auch das Argument der Strafkammer, „trotz mehrfacher

gleichartiger Schläge hat das Kind auf alle Schläge mit Ausnahme des letzten

(tödlichen) nicht in einer Weise reagiert, dass der Angeklagte es für möglich

halten musste, dass derartige Schläge tödlich sein könnten“ (UA S. 36) nicht

tragfähig. Vielmehr lag schon bei den entsprechenden früheren Handlungen

das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes nicht fern. Ein Umstand, den die

Strafkammer nicht in ihre Erwägungen einbezog. Denn letztlich war es eher ein

Zufall, bei welcher dieser Misshandlungen K. zu Tode kam.

Die Strafkammer hat sich zudem bei der Beurteilung der subjektiven Tat-

seite zu sehr allein mit dem letzten, dem dann tödlichen Vorfall befasst. Des-

halb hat sie zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten Tö-

tungsvorsatzes gestellt, worauf auch der Satz hindeutet, die Rettungsbemü-

hungen seien mit dem Wollen des Todes des Kindes nicht vereinbar. Das

Landgericht betont zunächst ausdrücklich - was an sich selbstverständlich ist -,

der Tötungsvorsatz müsse sich gerade auf die Handlung beziehen, die den tat-

bestandsmäßigen Erfolg verursacht hat. Das Landgericht verweist dann auf die

hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten, die beim Angeklagten nicht herabge-

setzt gewesen sei. Nun belegt zwar - wovon die Strafkammer damit im Ansatz

zutreffend ausgeht - die Indizwirkung einer offen zutage tretenden Lebensge-

fährlichkeit wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines

Menschen für sich gesehen noch nicht zwingend Handeln mit bedingtem Tö-

tungsvorsatz. Bedeutung kommt dem aber insbesondere bei einmaligen Spon-

tantaten in einer emotional aufgeladenen, häufig alkoholbedingt enthemmten

Atmosphäre zu. Der Angeklagte misshandelte demgegenüber das Kind wieder-

holt hemmungslos und gleichwohl auf geradezu systematische Art und Weise

und bedrohte das Leben des Mädchens in jedem Einzelfall in hohem Maße.

Darüber hinaus hätten aus der viertägigen Tortur, auch soweit die teilweise ge-

radezu sadistischen Handlungen für sich gesehen nicht lebensbedrohlich wa-

ren, der der Angeklagte A. K. unterwarf - bei Duldung und teil-

weiser Mitwirkung der Angeklagten C. -, sowie aus der Persönlich-

keit der Angeklagten, die bei A. unter anderem durch einen Mangel

an Empathie, andauernde Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozialer Nor-

men geprägt ist, weitere Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der Ange-

klagten gezogen werden können. All dies hätte jedenfalls eingehender Erörte-

rung bedurft.

Das anschließende Erschrecken, wenn sich der nach den Feststellungen

ja nicht von vornherein beabsichtigte, aber gleichwohl in Kauf genommene Er-

folg realisiert, „das habe ich nicht gewollt“, steht bedingtem Vorsatz nicht entge-

gen. Vielmehr könnte hier das weitere Verhalten der Angeklagten nach dem

Eintritt der Ohnmacht des Kindes trotz der „hektischen“ Rettungsbemühungen,

die sich allerdings in eher untauglichen Maßnahmen, wie Beatmungsversuchen

und Bespritzen mit Wasser erschöpften, nämlich dem Absehen von der

Herbeiholung sofortiger ärztlicher Hilfe und das heimliche Ablegen des Kindes

in einer Krankenhaustoilette tags darauf, eher dafür sprechen, dass sich die

Angeklagten - insbesondere der Angeklagte A. - von vornherein der

möglicherweise tödlichen Folgen der Misshandlungen bewusst war, deren

strafrechtlichen Konsequenzen sich die Angeklagten zu entziehen suchten.

Auch dies wäre jedenfalls zu erörtern gewesen.

Die bei der Prüfung der subjektiven Tatseite gebotene umfassende Erörte-

rung der für die Tat bedeutsamen Umstände und der Persönlichkeit der Ange-

klagten (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508) lassen die Urteilsgründe deshalb nicht

ausreichend erkennen. Bei der sich über mehrere Tage erstreckenden brutalen

und wiederholt lebensgefährlichen Behandlung liegt das voluntative Element

des - zumindest bedingten - Vorsatzes im Grunde auf der Hand. Die Sache be-

darf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit

haben, die Mordmerkmale, namentlich der Grausamkeit und der sonstigen nied-

rigen Beweggründe, zu prüfen.

Bezüglich der Angeklagten C. wird zu erörtern sein, ob der

Schwerpunkt ihrer Handlungen beim aktiven Tun liegt.

2. Schließlich begegnen die Darlegungen zur Annahme erheblich vermin-

derter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. Bedenken. Zwar sind

die Eingangsmerkmale des § 20 StGB - sachverständig beraten - rechtsfehler-

frei festgestellt. Der Generalbundesanwalt führt dann aber in seiner Antrags-

schrift - wie dann auch in der Hauptverhandlung - zutreffend aus: „Das Landge-

richt hat sich dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. ange-

schlossen, nach dessen Ausführungen die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-

ten [deshalb] erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei (UA

S. 43 f.). Insoweit hat die Kammer jedoch verkannt, dass die Frage, ob die

Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, eine Rechtsfrage ist (st. Rspr.;

BGHSt 49, 45, 53 = NStZ 2004, 437, 438). Diese hat der Tatrichter ohne Bin-

dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu be-

antworten. Entscheidend sind die Anforderungen, welche die Rechtsordnung an

jedermann stellt (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296, jeweils mit

weiteren Nachweisen). Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwie-

gender das in Rede stehende Delikt ist (Senat, Urteil vom 21. März 2001

- 1 StR 32/01). Dass sich das Landgericht eigenständig und losgelöst vom

Sachverständigen mit diesen Anforderungen und der Frage der Erheblichkeit im

Sinne von § 21 StGB befasst hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entneh-

men.“ Die Rechtsordnung darf erwarten, dass Menschen mit den hier festge-

stellten Störungen, ihr Verhalten so steuern, dass es nicht zu tagelangen, grau-

samen, letztlich tödlichen Misshandlungen eines kleinen Kindes kommt, wie hier

bislang festgestellt.

IV.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO

Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen

(vgl. Kuckein in KK, StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 37).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf